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Beschluss

8 A 10043/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde als Bauaufsichtsbehörde verfügt grundsätzlich nicht über eine umfassende Kompetenz zur inzidenten Verwerfung eines Bebauungsplans; sie muss die Gemeinde zuvor unterrichten und ihr Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels geben. • Die fehlende behördliche Normverwerfungskompetenz gilt gleichermaßen, wenn die Ungültigkeit einer bauplanerischen Festsetzung auf deren Funktionslosigkeit beruht. • Eine notwendige Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung unmittelbar und einheitlich in die Rechte dieser Dritten eingreift; lag dies nicht vor, besteht kein Verfahrensmangel. • Die Unwirksamkeit einer funktionslosen bauplanerischen Festsetzung tritt ipso iure ein, ändert jedoch nichts an den verfahrensrechtlichen Anforderungen an Behörden, bevor sie sich auf diese Unwirksamkeit berufen.
Entscheidungsgründe
Keine behördliche Normverwerfungskompetenz bei funktionsloser bauplanerischer Festsetzung • Eine Behörde als Bauaufsichtsbehörde verfügt grundsätzlich nicht über eine umfassende Kompetenz zur inzidenten Verwerfung eines Bebauungsplans; sie muss die Gemeinde zuvor unterrichten und ihr Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels geben. • Die fehlende behördliche Normverwerfungskompetenz gilt gleichermaßen, wenn die Ungültigkeit einer bauplanerischen Festsetzung auf deren Funktionslosigkeit beruht. • Eine notwendige Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung unmittelbar und einheitlich in die Rechte dieser Dritten eingreift; lag dies nicht vor, besteht kein Verfahrensmangel. • Die Unwirksamkeit einer funktionslosen bauplanerischen Festsetzung tritt ipso iure ein, ändert jedoch nichts an den verfahrensrechtlichen Anforderungen an Behörden, bevor sie sich auf diese Unwirksamkeit berufen. Die Beklagte (Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde) hatte am 20.09.2011 den positiven Bauvorbescheid vom 02.02.2011 zurückgenommen, weil sie die bauplanerische Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan "Münchfeld Teil II (H 28/II)" als funktionslos und damit den Bauvorbescheid als rechtswidrig ansah. Der Kläger begehrte mit Anfechtungsklage die Aufhebung des Rücknahmebescheids; das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klage statt. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte unter anderem Verfahrensmängel wegen unterbliebener Beiladung einer Nachbarin. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Beklagte befugt war, im bauaufsichtlichen Verfahren die Ungültigkeit des Bebauungsplans zu rügen und darauf gestützt den positiven Bauvorbescheid zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung mit fehlender Normverwerfungskompetenz der Behörde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Berufung und die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtsfragen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; die gegen die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Berufungszulassung (§ 124a Abs.5 Satz 2 VwGO). • Behördliche Normverwerfungskompetenz ist begrenzt: Behörden dürfen einen als unwirksam erkannten Bebauungsplan regelmäßig nicht inzident verwerfen, ohne zuvor die Gemeinde zu unterrichten, damit diese den Mangel beheben oder den Plan aufheben kann. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen, etwa nach gerichtlicher Vorentscheidung in einem Parallelverfahren. • Diese Beschränkung der Normverwerfungskompetenz gilt unabhängig vom materiellen Nichtigkeitsgrund des Bebauungsplans; also sowohl bei anfänglicher Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als auch bei Funktionslosigkeit der Festsetzung. • Die Unwirksamkeit funktionsloser bauplanerischer Festsetzungen tritt ipso iure ein; das ändert jedoch nichts an der verfahrensrechtlichen Pflicht der Behörde, die Gemeinde bzw. das zuständige kommunale Organ vorher zu informieren. War diese Unterrichtung nicht erfolgt und ist die Gemeinde selbst Träger der Bauaufsichtsbehörde, war ein Vorgehen der Behörde unzulässig. • Zur Beiladung: Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne zugleich unmittelbar in die Rechte Dritter einzugreifen. Hier ergab die Auslegung des Bescheidtenors, dass die Nachbarin nicht Adressatin des Rücknahmebescheids war; sie war daher nicht notwendig beizuladen, allenfalls einfach. • Mangels rechtserheblicher Verfahrensmängel und wegen der fehlenden Normverwerfungskompetenz der Beklagten ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert auf §§ 47, 52 GKG. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21.11.2012 wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde nicht befugt war, ohne vorherige Unterrichtung des zuständigen kommunalen Organs die Ungültigkeit des Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit inzident zu verwerfen und darauf gestützt den positiven Bauvorbescheid zurückzunehmen. Die fehlende Normverwerfungskompetenz führt zur Unzulässigkeit des Verwaltungshandelns; die vom Verwaltungsgericht festgestellte Aufhebung des Rücknahmebescheids bleibt daher bestehen. Eine notwendige Beiladung der Nachbarin lag nicht vor, somit besteht auch insoweit kein Verfahrensfehler. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 10.000,00 € festgesetzt.