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Urteil

2 A 378/12

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2017:0817.2A378.12.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs(Rn.47)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2012 rechtswidrig gewesen ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs(Rn.47) Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2012 rechtswidrig gewesen ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage führt zum Erfolg. Die Klage, die zunächst zulässigerweise zunächst als Verpflichtungsklage erhoben wurde, ist nach Umstellung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage anhängig und als solche gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht in dem Fall, dass sich der Verwaltungsakt vor dem Urteilsausspruch durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Vorschrift gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend, so dass grundsätzlich auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Weigerung, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, feststellen zu lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03. Mai 2010 – 7 A 2115/08 –, Rn. 41, juris). 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens des Klägers – die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens sowie ein berechtigtes Feststellungsinteresse – sind zu bejahen. a. Das zunächst geltend gemachte Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides für den Neubau eines Einkaufsmarktes hat sich durch das Inkrafttreten des dem Vorhaben entgegen stehenden Bebauungsplans Nr. 27 am 9. Oktober 2013 erledigt. Als Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird auch der Wegfall des ursprünglich bestehenden Anspruchs durch eine Rechtsänderung angesehen, also das Unbegründetwerden einer Klage zum Beispiel – wie hier – infolge des Erlasses eines dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplans. Gründe für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ist der Kläger nicht im Wege eines Normenkontrollantrages beim Oberverwaltungsgericht gegen den Bebauungsplan vorgegangen. b. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans verpflichtet war, die beantragte Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Das Verfahren dient der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht. Eine solche beabsichtigte Schadensersatzklage vermag ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur dann zu begründen, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, Rn. 50, juris). Der Kläger muss im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Hierbei dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung, jedoch einer zumindest annähernden Angabe der Schadenshöhe (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 2016 – 3 K 24/12 –, amtl. Umdruck S. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 15 ZB 14.510 –, Rn.10, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Im Hinblick auf das konkrete Anstreben eines Amtshaftungsprozesses durch den Kläger hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner vorgenannten Entscheidung, die in dem parallel anhängigen Normenkontrollantrag des Klägers gegen die Veränderungssperre vom 28. November 2011 ergangen ist, ausgeführt: „Aufgrund der Vorlage des Schreibens der I-Discount AG & Co. KG vom 15. Juli 2010 kann ein dem Antragteller entstandener Schaden – hier in Form von entgangenen Mieteinnahmen – nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Für den Senat steht aufgrund dieses Schreibens fest, dass es zwischen dem Antragsteller und der I-Discount AG & Co. KG seit längerem in zahlreichen Gesprächen und Telefonaten Vertragsverhandlungen über die Anmietung des geplanten Einzelhandelsobjektes gegeben hat. Mit dem Schreiben hat dann die I-Discount AG & Co. KG ihr ‚verbindliches Interesse‘ an der Anmietung nach Fertigstellung und unter dem Vorbehalt der grundsätzlichen Klärung des Planungsrechts geäußert. Die maßgeblichen Konditionen, wie (I-)Mietpreis, Laufzeit und Mietfläche, wurden für einen späteren Mietvertrag konkret vereinbart. Der Einwand der Antragsgegnerin, die ‚Essentialia Negotii eines Mietvertrages‘ sollten später ‚endverhandelt‘ werden, verfängt somit nicht. Weitergehende Erklärungen konnten zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des laufenden Verfahrens auf Erteilung des Bauvorbescheides von den Beteiligten, entgegen dem Einwand der Antragsgegnerin, nicht erwartet werden. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller hätte nach Eingang dieses Schreibens nichts für eine ‚grundsätzliche Klärung des Planungsrechts‘ unternommen, stehen dem die Nachbesserungen bei den Unterlagen für den Bauvorbescheid und die gegen den ablehnenden Bauvorbescheid erhobenen Klage entgegen.“ Dieser Auffassung schließt die Kammer sich für das vorliegende Klageverfahren an. Gründe, warum hier etwas anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Gerade auch gegen den für die Bescheidung der Bauvoranfrage zuständig gewesenen Beklagten würde sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen entgangener Mieteinnahmen zu richten haben. Ein Amtshaftungsprozess gegenüber dem Beklagten wäre darüber hinaus auch nicht offensichtlich aussichtslos. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass ein Amtshaftungsanspruch bereits deshalb nicht greifen würde, weil dem Vorhaben des Klägers die Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen gestanden habe und ihm, dem Beklagten, dieser gegenüber – auch wenn sich die Veränderungssperre nach der späteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen habe – keine Verwerfungs- oder Nichtanwendungskompetenz zugestanden habe. In der Rechtsprechung ist vielmehr umstritten, ob eine Behörde sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht auf die Ungültigkeit von bauleitplanerischen Festsetzungen in Bebauungsplänen oder auch – wie vorliegend – von Veränderungssperren berufen darf. Dabei wird unterschieden zwischen der Frage nach der behördlichen Normverwerfungskompetenz und der Frage nach der Nichtanwendungskompetenz (vgl. näher den Überblick bei Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 10 Rn. 12 ff. m.w.N.). Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie die Beachtung der Planungshoheit der Gemeinden sprechen dafür, behördliche Normverwerfungskompetenzen allenfalls in engen Grenzen anzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 8 A 10043/13 –, Rn. 7, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies dann in Betracht, wenn die Behörde vor der Inzidentverwerfung – wozu sie zum Teil auch als für verpflichtet angesehen wird (vgl. z. B. Schrödter, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.) – zunächst die Gemeinde auf den erkannten Fehler hinweist, um ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler zu heilen oder den Bebauungsplan (bzw. die Veränderungssperre) aufzuheben; darüber hinaus kann eine (akzessorische) Normverwerfungs- bzw. Nichtanwendungskompetenz der Behörden dann angenommen werden, wenn ein Verwaltungsgericht die Satzung in einem Parallelprozess bereits als ungültig behandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 – 6 CN 2.00 –, juris; weitergehend – Nichtanwendungskompetenz – demgegenüber z. B. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 1 M 3614/99 -). Nach dieser Rechtsprechung wäre es dem Beklagten zwar in der Tat verwehrt gewesen, die Veränderungssperre für den Fall, dass er ihre Unwirksamkeit erkannt hätte, schlicht nicht anzuwenden. Allerdings hätte er – insbesondere in seiner Eigenschaft als untere staatliche Rechtsaufsichtsbehörde (§ 79 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V) – die Möglichkeit gehabt, die Beigeladene auf den – offensichtlichen – Veröffentlichungsmangel hinzuweisen und so die Nichtanwendung der Veränderungssperre zu erreichen. Da die Beigeladene ebenso wie der Beklagte als Behörde an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden ist, wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten die als unwirksam erkannte Veränderungssperre aufhebt, so dass diese dem Vorhaben des Klägers nicht mehr entgegen gestanden hätte. Bereits deshalb kann jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vom Kläger angestrebten Amtshaftungsprozesses gegenüber dem Beklagten ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde amtspflichtwidrig handeln, wenn sie – trotz fehlender Normverwerfungskompetenz – eine unwirksame Satzung anwenden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – III ZR 29/12 –, Rn. 20, juris). Auf der Basis dieser Rechtsprechung ist das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten gerade nicht offensichtlich ausgeschlossen. 2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2012, mit dem der Bauvorbescheidsantrag des Klägers abgelehnt wurde, war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 27 hatte der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Gemäß § 75 Satz 1 LBauO M-V ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach § 75 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen waren vorliegend bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans gegeben. Der geplante Lebensmitteldiscountmarkt fügte sich gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein; schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB waren nicht zu erwarten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers beurteilte sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 27 nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Vorhabenstandort sich in einem faktischen Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) befindet. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung in einem solchen Gebiet sind weder vom Beklagten noch der Beigeladenen geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der übrigen Einfügungskriterien – Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche – bestanden gegen das Vorhaben keine rechtlichen Bedenken. Von einer gesicherten Erschließung war ebenfalls auszugehen, nachdem der Kläger aufgrund von Bedenken des Beklagten die ursprünglich von der G-Straße aus geplante Zufahrt zur Straße F-Straße verlegt hatte. Von dem Vorhaben waren auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Zentralität kann durchaus kleinteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 7). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereiches besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB setzt eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 9). Nach den vorstehenden Maßgaben waren schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt A-Stadt durch das Vorhaben des Klägers nicht zu erwarten. a. Soweit die von der Beigeladenen in erster Linie in den Blick genommene Nahversorgungslage „G-Straße“ betroffen ist, handelt es sich bereits nicht um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Ein solcher kann zwar auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines solchen Bereiches zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu bilden, muss er jedoch einen über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirken (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 85a; VG Schwerin, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 A 733/14 –, amtl. Umdruck S. 20 f.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 L 159/12 –, Rn. 63, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Nahversorgungslage „G-Straße“ verfügt ausweislich des Einzelhandelskonzeptes der Beigeladenen über eine Verkaufsfläche von insgesamt ca. 760 m². Es handelt sich um eine zwei- bis dreigeschossige Immobilie mit einem I-(Dänemark)Discountmarkt. In der Erdgeschosszone sind darüber hinaus kleinteilige Einzelhandelsnutzungen untergebracht (vgl. Einzelhandelskonzept S. 78). Vorhanden sind bzw. waren ein Bäcker, ein Fleischer, ein Blumengeschäft, eine Lottoannahmestelle sowie (im Obergeschoss) eine Spielothek. Ausweislich des Einzelhandelskonzeptes sind im Obergeschoss Dienstleistungsnutzungen und Wohnungen etabliert. Weiter heißt es im Einzelhandelskonzept, dass der Einzelhandelsbesatz der Nahversorgungslage überwiegend den kurzfristigen Bedarfsbereich abdecke. Das Umfeld der Nahversorgungslage werde durch kleinteilige Einfamilienhäuser geprägt. Südwestlich schlössen sich noch ein Gewerbebetrieb und eine Tankstelle an. Eine Anbindung an den ÖPNV bestehe nicht. Der Versorgungsbereich der Nahversorgungslage erstrecke sich auf die Altstadt, die westliche Vorstadt sowie die Wohngebiete am H-Stadt See und umfasse derzeit (2009) ca. 2.040 Einwohner. Darüber hinaus profitiere der Markt aufgrund der Lage an der B 191 auch von Streukunden von außerhalb der Stadt A-Stadt. Angesichts dieser Gegebenheiten fehlt es für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches bereits an einem hinreichend breiten (umfassenden) Warenangebot für eine zentrale Versorgungsfunktion. So hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung vom 15. November 2016 (Az. 3 K 24/12) dargelegt, dass bereits zweifelhaft sei, ob es sich aufgrund der Größe der tatsächlich vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und der Art und des Umfangs des Warenangebotes, insbesondere dem Vorhandensein lediglich eines Discounters als Magnetbetrieb, um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB handele. In einem Urteil vom 17. Februar 2016 (Az. 3 L 159/12, Rn. 69, juris) hat das Oberverwaltungsgericht zu dieser Problematik ausgeführt: „Nach Ansicht des Senats dürfte einiges dafür sprechen, dass es hierfür schon nicht genügt, dass mit dem J-Markt ein sog. Vollsortimenter als einziger Magnetbetrieb vorhanden ist. Denn dann würde für die Annahme eines solches Zentrums schon ein einziger Markt ausreichen, um den sich kleine – ohne diesen Ankerbetrieb nicht wirtschaftlich überlebensfähige – Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe ansiedeln. Damit würde der Vorschrift ein nicht gewollter Konkurrentenschutz (eines Einzelmarktes) zukommen. Denn isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 9). Vielmehr müsste auch innerhalb des Versorgungszentrums ein gewisses Konkurrenzverhältnis bestehen. So dürfte es ausreichen, wenn z. B. im Lebensmittelbereich ein Vollsortimenter und ein Discounter im Zentrum vorhanden sind, deren Sortimente sich zumindest teilweise überschneiden und die durch weitere kleinere Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte ergänzt werden würden (Bäcker, Fleischer), sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte in der Grundversorgung (Drogerie, Apotheke, Blumenladen, Textil- und/ oder Schuhgeschäft). Dafür dürfte sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht darauf abstellt, dass für eine umfassende Nahversorgung erforderliche Dienstleistungen sowie eine Mischung von Einzelhandelsgeschäften, die ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs abdecken, ergänzt um einzelnen Waren, die über die Deckung des kurzfristigen Bedarfs hinausgehen, vorhanden sind (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 10). Im dortigen Fall befanden sich innerhalb des Nahbereichszentrums K (L-Stadt) mehrere kleine Spezialanbieter des Lebensmittelsektors sowie zwei größere Lebensmittelgeschäfte, und zwar ein Vollsortimenter (M-Markt) mit 640 qm Verkaufsfläche und ein Discounter (N-Markt) mit 570 qm Verkaufsfläche (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 1). Auch in einem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall reichte ein „Konsum mit einem Lebensmittelsortiment“ ergänzt durch eine Bäckerei, eine Apotheke und einen Blumenladen trotz weiterer Dienstleister nicht aus (SächsOVG, Urt. v. 13.05.2014 – 1 A 432/10 –, juris Rn. 31 u. 32).“ Legt man die vorstehenden Maßstäbe auch im vorliegenden Fall an, wäre ein zentraler Versorgungsbereich bereits aufgrund des Vorhandenseins nur eines Lebensmitteldiscounters (der nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mittlerweile dort nicht mehr existieren soll) zu verneinen. Doch auch unabhängig davon genügt die Nahversorgungslage „G-Straße“ den Anforderungen an das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereiches auch dann nicht, wenn die neben dem I-Discountmarkt vorhandenen Einzelhandelsnutzungen mit in die Betrachtung einbezogen werden. So sind an dem Standort G-Straße lediglich noch ein Bäcker, ein Fleischer, ein Blumenladen und eine Lottoannahmestelle ansässig, die für die Grund- und Nahversorgung relevant sind, allerdings im Wesentlichen auch nur Waren für den kurzfristigen Bedarf anbieten. Hinzu tritt noch eine Spielothek. Angesichts der Größe des Gesamtgebäudes fallen auch die weiter vorhandenen Dienstleistungen – die im Einzelhandelskonzept als Praxis für Ergotherapie und logopädische Praxis aufgeführt sind – nicht ins Gewicht. Mit diesen wenigen begleitenden Nutzungen in den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistung weist die Nahversorgungslage „G-Straße“ nicht ansatzweise ausreichende Nutzungen im relevanten Bereich Einzelhandel und Dienstleistung/gewerbliche Nutzung auf, um als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden zu können (vgl. insoweit auch Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 L 159/12 –, Rn. 70 f., juris). Dementsprechend können insoweit auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche angenommen werden. b. Auch andere, im Einzelhandelskonzept als zentrale Versorgungsbereiche definierten Standorte standen dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. aa. Im Hinblick auf die insoweit im Einzelhandelskonzept aufgeführten Bereiche „O-Straße“ und „P-Straße“ ist dies bereits deshalb nicht der Fall, weil die genannten Lagen sich in erheblicher Entfernung vom Vorhabengrundstück befinden und daher bereits deshalb schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auszuschließen sind. Ob es sich bei den Bereichen „O-Straße“ mit dem dort vorhandenen Edeka-Lebensmittelmarkt und „P-Straße“, wo sich ein Q-Discounter befindet, überhaupt um zentrale Versorgungsbereiche handelt, kann daher offen bleiben. bb. Soweit der Bereich der Altstadt von A-Stadt betroffen ist, sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ebenfalls nicht ersichtlich. Ob der Bereich „Altstadt“ mit der sich an der R-Straße zwischen der S-Straße im Osten und der T-Straße bzw. G-Straße im Westen erstreckenden Hauptgeschäftslage überhaupt als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden kann, kann dabei offen bleiben. Nicht zu diesem Bereich zählen im Gegensatz zu der Annahme im Einzelhandelskonzept allerdings ein U-Discountmarkt und ein V-Markt, die sich westlich der G-Straße und der T-Straße befinden. Wie der zentrale Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen ist, beurteilt sich jedenfalls dann nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, wenn – wie hier – eine verbindliche planerische Absicherung fehlt bzw. fehlte. Ob und in welchen räumlichen Grenzen eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben einen zentralen Versorgungsbereich darstellt, ist anhand objektiver Kriterien im Blick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Unverbindlichen planerischen Instrumenten, wie etwa einem Einzelhandelskonzept, kommt bei der Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs wegen der Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung allenfalls eine Indizfunktion zu. Dementsprechend kann eine Gemeinde einen vorhandenen zentralen Versorgungsbereich nicht in einer Weise eingrenzen, dass die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen Nutzungen unmittelbar verknüpft sind. Umgekehrt ist es auch nicht zulässig, wenn eine Gemeinde, etwa in einem Einzelhandelskonzept, Grundstücke einem zentralen Versorgungsbereich zuordnet, ohne dass dies der tatsächlich vorhandenen Stadtstruktur entspricht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 01. März 2012 – 2 A 1586/09 –, amtl. Umdruck S. 21, m.w.N.). Die damit geforderte Betrachtung an Hand stadtstruktureller räumlicher Kriterien führt im vorliegenden Fall dazu, dass sowohl der U-Discountmarkt als auch der V-Markt außerhalb des vom Einzelhandelskonzept angenommenen zentralen Versorgungsbereichs „Altstadt“ liegen und damit nicht mehr in dessen Betrachtung einbezogen werden können. So ist auf den Luftbildern in Google Maps deutlich zu sehen, dass der Bereich des historischen Stadtkerns von A-Stadt im Süd- bzw. Nordwesten mit der Bebauung an der W-Straße bzw. an der Straße „X“ endet. Der G-Straße bis zum Kreisverkehr an ihrem nördlichen Ende und der sich danach fortsetzenden T-Straße kommt insoweit trennende Wirkung zu. Im Zusammenhang mit der Charakterisierung der Einzelhandels- und Versorgungsstruktur in A-Stadt geht im Übrigen auch das Einzelhandelskonzept (vgl. S. 27) davon aus, dass die „innerstädtische Einkaufslage (Altstadt)“ sich entlang der R-Straße, im Bereich zwischen der S-Straße im Osten und der W-Straße erstreckt. Zu diesem Bereich gehören jedoch weder der U-Discountmarkt noch der V-Markt. Die beiden in Rede stehenden Märkte jenseits des Kreisverkehrs sind darüber hinaus auch optisch deutlich von dem erst jenseits der G-Straße beginnenden Altstadtbereich abgesetzt. Am eigentlichen Zentrum von A-Stadt nehmen weder der U-Discountmarkt noch der V-Markt teil. Beide Märkte sind daher einzeln zu betrachten; sie bilden einen Solitärstandort, der für sich genommen keinen zentralen Versorgungsbereich ausmacht (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. VG Schwerin, Urteil vom 01. März 2012 – 2 A 1586/09 –, amtl. Umdruck S 21 f.). Ob der somit verbleibende Bereich „Altstadt“ ohne die im Einzelhandelskonzept als Magnetbetriebe angesehenen Märkte U-Discountmarkt und V-Markt – wenn überhaupt – einen zentralen Versorgungsbereich bildet, ist zweifelhaft. Als einziger Magnetbetrieb könnte der im östlichen Teil ansässige X-Drogeriemarkt (früher Y-Markt) angesehen werden. Insgesamt sind etwa 20 andere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, bei denen es sich überwiegend um kleinteilige Fachgeschäfte handelt. Die Durchschnittsgröße beziffert das Einzelhandelskonzept (S. 42) – unter Einschluss von U-Discountmarkt und V-Markt – mit rund 144 m². Das Spektrum der Komplementärnutzungen umfasst gastronomische Einrichtungen und zahlreiche Dienstleister, u.a. Kreditinstitute, Versicherungen, Physiotherapie, Fußpflege, Gastronomiebetriebe, Hotel etc. Hinzu kommen öffentliche Einrichtungen (Rathaus, Wohnungsbau- und Wohnungsgesellschaft A-Stadt). Insgesamt verfügt die „Altstadt“ nur über eine vergleichsweise geringe Anziehungskraft insbesondere für Kunden aus dem überörtlichen Einzugsgebiet (vgl. Einzelhandelskonzept S. 66). Zwar schließt insbesondere das Fehlen eines größeren Lebensmittelgeschäfts, das die Bevölkerung des Stadtteils bzw. der näheren Umgebung versorgen könnte, das Vorhandensein eines zentralen Versorgungsbereichs nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 - BRS 74 Nr. 101; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris; VG Schwerin, Urteil vom 01. März 2012 – 2 A 1586/12 –, amtl. Umdruck S. 20). Eine zentrale Versorgungsfunktion von Gewicht kann ein innerstädtischer Bereich auch durch ein breites Angebot an Waren des mittelfristigen und auch des langfristigen Bedarfs erhalten (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 01. März 2012 a.a.O). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen und ein zentraler Versorgungsbereich im Hinblick auf die Altstadt von A-Stadt zu bejahen ist, kann im Ergebnis jedoch letztlich offen bleiben, da jedenfalls schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf den Bereich „Altstadt“ nicht zu erwarten sind. Bei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Das Gericht hat dabei zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In diesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche Kaufkraftabfluss, ein Verkaufsflächenvergleich, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen zentralen Versorgungsbereich sowie die Bedeutung der „Frequenzbringer“ und der „Magnetbetriebe“ im Versorgungsbereich. Auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe können solche schädlichen Auswirkungen haben. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, sind auch diese bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Schädliche Auswirkungen des Vorhabens können sich in solchen Fällen auch ergeben, wenn das Vorhaben erst zusammen mit den vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in der Nähe des Versorgungsbereichs und solchen derselben Branche im Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Einzelhandelsbetriebs in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Die Bejahung schädlicher Auswirkungen auf den Versorgungsbereich setzt aber zumindest voraus, dass die Betriebsaufgabe eines „Frequenzbringers“ hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2016 – 10 A 55/15 –, Rn. 56, juris, m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 1.08 – BauR 2010, 732; VG Schwerin, Urteil vom 01. März 2012 – 2 A 1586/09 –, amtl. Umdruck S. 24). Hiervon ausgehend wären bei der Verwirklichung des klägerischen Vorhabens beachtliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Bereiches „Altstadt“ von A-Stadt bei der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände nicht zu erwarten. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass sich in der „Altstadt“ mit dem örtlichen Umgriff, den die Kammer zugrunde legt, kein Verkaufsgeschäft der hier in Rede stehenden Branche – Lebensmittelmarkt – befindet. Sofern in der Altstadt auch Lebensmittel angeboten werden, so etwa in einer Bäckerei, einer Fleischerei und – eingeschränkt – im X-Drogeriemarkt, ist dieses Angebot jedoch nur auf begrenzte Teilsortimente beschränkt und daher von vornherein nicht in der Lage, den vorhandenen Bedarf für Waren des kurzfristigen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel, abzudecken. Dies ergibt sich auch aus dem Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2009: Danach entfällt auf den Nahrungs- und Genussmittelsektor bezogen auf das Gesamtangebot in A-Stadt bei einer Verkaufsfläche von insgesamt ca. 4.165 m² ein Flächenanteil von 51 % der Gesamtverkaufsfläche von 8.215 m². Für den Bereich „Altstadt“ weist das Einzelhandelskonzept das Bestehen von 22 Betrieben aus, die 44 % des Gesamtbestandes bilden. Der Verkaufsflächenanteil für den Einzelhandel soll 38 % (3.165 m²) der Verkaufsfläche im gesamten Stadtgebiet ausmachen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Einzelhandelskonzept den U-Discountmarkt sowie den V-Markt mit zum Bereich „Altstadt“ zählt. Zieht man diese Anteile an der Verkaufsfläche in der Altstadt ab, verbleiben geschätzt allenfalls ca. 2.000 m² Verkaufsfläche, also etwa ein Viertel der Gesamtverkaufsfläche in A-Stadt. Im Hinblick auf die Warengruppen geht das Einzelhandelskonzept bezüglich des Bereichs „Altstadt“ von 6 Betrieben im Nahrungs- und Genussmittelsektor mit einer Verkaufsfläche von 1.220 m² aus. Da hierin wiederum der U-Discountmarkt enthalten ist, ergibt sich bei Annahme einer Größe des U-Discountmarktes von ca. 800 m² eine verbleibende Verkaufsfläche für Waren des kurzfristigen Bedarfs von insgesamt ca. 400 m². Im Bereich Nichtlebensmittel existierten laut Einzelhandelskonzept 16 Betriebe in der Altstadt mit einer Verkaufsfläche von 1.945 m². Von diesen Werten ist der nach Auffassung der Kammer nicht einzubeziehende V-Markt abzuziehen. Der somit nur geringen Verkaufsfläche des Lebensmitteleinzelhandels im Bereich „Altstadt“ steht daher ein wesentlich größerer Anteil im Bereich von Waren des mittel- und möglicherweise sogar längerfristigen Bedarfs gegenüber. So erreichte die Altstadt ausweislich des Einzelhandelskonzeptes in der für Innenstädte attraktivitätsbestimmenden Warengruppe Bekleidung/Schuhe/Sport einen Verkaufsflächenanteil von fast 88 % (abzüglich wiederum der Fläche des V-Marktes). In den Warengruppen Gesundheit/Körperpflege sowie Blumen/Pflanzen/zoologischer Bedarf wurden Verkaufsflächenanteile von 78 bzw. 71 % erzielt. Lediglich im Sortimentsbereich Bücher/PBS = Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren/Spielwaren war seinerzeit kein Geschäft in der Altstadt ansässig. Die genannten Zahlen belegen, dass in der Altstadt von A-Stadt nur ein verhältnismäßig kleiner Verkaufsflächenanteil dem Lebensmittelsektor zuzurechnen ist. Den weitaus größeren Teil macht das Warenangebot für den Bereich Gesundheit und Körperpflege durch den früheren Y-Markt bzw. den jetzigen X-Drogeriemarkt, den Bereich Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf sowie vor allem für den Bereich Bekleidung, Schuhe und Sport aus. Auf diese Bereiche zielte das Warenangebot des geplanten Discountmarktes jedoch im Wesentlichen nicht. Angesichts dieser Umstände wäre eine Umverteilung von Kundenströmen vom Bereich „Altstadt“ zum geplanten Verbrauchermarkt in nennenswertem Umfang nicht zu erwarten gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die beigeladene Stadt einen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist sie an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Einzelhandelsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 798,43 m² und 70 Stellplätzen rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F-Straße in A-Stadt. Das Grundstück besteht aus den Flurstücken 115/5, 128/4, 128/5, 128/6, 128/7, 128/19, 128/22 und ist derzeit mit einem Werkstattgebäude mit Büro und Garage sowie weiteren Garagen bebaut. Belegen ist es zwischen den in diesem Bereich spitzwinklig aufeinander zulaufenden Straßen F-Straße und G-Straße. Am 26. Mai 2010 stellte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage für das o.g. Grundstück mit folgenden Fragestellungen: „1. Kann einem Neubau in der dargestellten Lage zugestimmt werden? 2. Kann einem Neubau mit dargestellter Nutzung zugestimmt werden? 3. Kann einem Neubau in der dargestellten Größe und Verkaufsflächengröße zugestimmt werden? 4. Kann einer neuen Zufahrt von der G-Straße zugestimmt werden?“ Die Beigeladene versagte das gemeindliche Einvernehmen durch Beschluss der Stadtvertretung vom 9. Juni 2010 unter Verweis auf ihr am 22. Oktober 2009 beschlossenes Einzelhandelskonzept. Mit Schreiben vom 4. November 2010 beantragte die Beigeladene, die Genehmigung für das Bauvorhaben gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) zurückzustellen. Zur Begründung verwies sie auf einen am 28. Oktober 2010 gefassten Aufstellungsbeschluss für die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Innenbereich G-Straße“ gemäß § 9 Abs. 2a BauGB. Planungsziel sei die Sicherung der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nahversorgungslagen), die Sicherung der Interessen einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und Sicherung der Innenentwicklung sowie die Regelung der Zulässigkeit solcher Nutzungen, die dazu beitrügen, die Ziele zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche des Einzelhandels umzusetzen. Bei dem beantragten Vorhaben sei gegenwärtig nicht abzusehen, dass es den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entspreche. Das gemeindliche Einvernehmen könne daher gegenwärtig nicht erteilt werden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 setzte der Beklagte die Entscheidung über die städtebauliche Zulässigkeit der Bauvoranfrage für den Zeitraum von 12 Monaten aus. Hiergegen erhob der Kläger am 10. Januar 2011 fristgemäß Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das gemeindliche Einvernehmen sei zu Unrecht versagt worden. Das Einzelhandelskonzept sei unbeachtlich, da allenfalls normative Regelungen die im Innenbereich garantierte Baufreiheit beschränken könnten. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan stehe nicht entgegen; die Voraussetzungen des § 15 BauGB lägen nicht vor. Insbesondere sei die Planung nicht hinreichend konkretisiert, es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2011 zurück. Klage wurde nicht erhoben. Nachdem die Zurückstellungsfrist abgelaufen war, ersuchte der Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 9. Januar 2012 erneut um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 teilte die Beigeladene mit, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Vorhaben in einem Gebiet liege, für das die Stadt A-Stadt am 28. November 2011 eine Veränderungssperre beschlossen habe. Die Satzung über die Veränderungssperre sei am 2. Dezember 2011 im Internet ortsüblich bekannt gemacht worden und rechtskräftig. Am 28. Oktober 2011 sei der Aufstellungsbeschluss zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 gefasst worden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes zu schaffen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand berühre die Bauanfrage die Inhalte der Satzung des Bebauungsplans. Es sei nicht zu erkennen, dass die Planungsabsichten der Stadt und die des Klägers in Einklang stünden. Mit Bescheid vom 13. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Bauvorbescheidsantrag ab. Zur Begründung verwies er auf die Veränderungssperre. Die Erteilung einer Ausnahme sei nicht möglich. Am 8. März 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Zwischenzeitlich sei ihm bekannt geworden, dass die Beigeladene nicht nur einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 27 im Internet bekannt gemacht habe, sondern am 1. Dezember 2011 auch einen „präzisierten“ Aufstellungsbeschluss und am 2. Dezember 2011 die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 27 sowie am 19. Januar 2012 eine Bekanntmachung des Beschlusses über den Entwurf und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Dies sei zwar eine neue rechtliche Situation, er gehe aber davon aus, dass sämtliche Internetbekanntmachungen unwirksam seien. Zwar seien neuerdings öffentliche Bekanntmachungen nach den Regelungen in der Kommunalverfassung (KV) und deren Durchführungsverordnung (KV-DVO) möglich. § 8 Abs. 1 KV-DVO fordere jedoch, dass die öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein müssten, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit nur einem Mausklick in den Bereichs des Ortsrechts gelange. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte den Vorbescheid lediglich mit dem Hinweis auf die (unwirksame) Veränderungssperre, die nicht unter die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt worden sei, abgelehnt habe, sei die Klage begründet. Der Kläger kündigte zunächst den Antrag an, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Vorbescheides vom 13. Februar 2012 (Az.: 081 05051 0016a BV 102102) antragsgemäß einen Bauvorbescheid zu erlassen; hilfsweise: festzustellen, dass die Ablehnung des Bauvorbescheides rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Am 8. August 2013 habe die Beigeladene den Beschluss über die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 27 gefasst. Am 8. Oktober 2013 sei die amtliche Bekanntmachung im H-Stadt Anzeiger erfolgt. Der Bebauungsplan stehe dem streitgegenständlichen Vorhaben entgegen. Der Bebauungsplan enthalte unter Punkt I. Nr. 1 die textliche Festsetzung, dass gemäß § 9 Abs. 2a BauGB Einzelhandels- und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit zentrenrelevanten Sortimenten nach der A-Stadt Sortimentsliste nicht zulässig seien. Das beantragte Vorhaben ziele auf die Errichtung eines Verbrauchermarktes mit der Produktlinie eines Lebensmitteldiscounters. Dieses Angebot gehöre zu den im Bebauungsplan aufgeführten (unzulässigen) zentrenrelevanten Sortimenten. Auch eine ausnahmsweise Zulassung komme nicht in Betracht. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, Zurückstellungsbescheid und Veränderungssperre hätten dem Vorhaben entgegengestanden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Vorhaben liege außerhalb des Einzelhandelskonzeptes und entspreche nicht dessen Vorgaben. Das Vorhaben würde zudem im fußläufigen Einzugsbereich nur sehr geringe Teile der Bevölkerung erreichen und damit dem Unterziel der Verkehrsvermeidung entgegenstehen. Auch würde eine wohngebietsnahe Versorgung an einem anderen Standort wegfallen. Aufgrund der zu erwartenden Umverteilungseffekte könne das Ziel einer Verbesserung der Versorgungsstruktur nicht erreicht werden. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche könnten nicht ausgeschlossen werden. Am 6. Dezember 2012 seien sowohl eine neuer Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan als auch eine neue Veränderungssperre beschlossen worden, veröffentlicht jeweils im H-Stadt Anzeiger am 12. Dezember 2012. Sowohl die Veränderungssperre als auch der Aufstellungsbeschluss seien wirksam bekannt gemacht worden und stünden dem Vorhaben entgegen; die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB lägen vor. Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BauGB im Hinblick auf eine faktische Zurückstellung sei nicht ersichtlich. Die 3-Jahres-Höchstfrist ende am 5. Oktober 2013. In einem ebenfalls anhängigen Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 15. November 2016 (Az. 3 K 24/12) festgestellt, dass die Veränderungssperre vom 28. November 2011 bis zu ihrem Außerkrafttreten unwirksam war. Zur Begründung stellte das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass die amtliche Bekanntmachung der Veränderungssperre im Internet nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, so dass die Veränderungssperre bereits formell unwirksam gewesen sei. Angesichts des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 27 stellte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die bisherige Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Ablehnung des Bauvorbescheides rechtswidrig gewesen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.