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Beschluss

8 A 10558/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufungszulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn das angefochtene Urteil keine ernstlichen Zweifel begründet, keine rechtlichen Schwierigkeiten aufwirft und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer beabsichtigten Nutzung nach § 34 BauGB ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt auf die typischen, regelmäßig von der Nutzung ausgehenden Nachteile an. • Ein bordellartiger Betrieb kann in einer näheren Umgebung mit überwiegender Wohnnutzung oder in einem wesentlich dem Wohnen dienenden Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sein, weil von ihm milieubedingte Unruhe ausgeht, die das Wohnen wesentlich stört.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Abweisung eines Bauvorbescheids für bordellartige Nutzung • Ein Berufungszulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn das angefochtene Urteil keine ernstlichen Zweifel begründet, keine rechtlichen Schwierigkeiten aufwirft und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer beabsichtigten Nutzung nach § 34 BauGB ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt auf die typischen, regelmäßig von der Nutzung ausgehenden Nachteile an. • Ein bordellartiger Betrieb kann in einer näheren Umgebung mit überwiegender Wohnnutzung oder in einem wesentlich dem Wohnen dienenden Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sein, weil von ihm milieubedingte Unruhe ausgeht, die das Wohnen wesentlich stört. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, das seine Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzung eines Hauses in T. als bordellartigen Betrieb mit bis zu fünf Prostituierten abgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht hatte die Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen, weil sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB einfüge. Die nähere Umgebung sei überwiegend von Wohnbebauung westlich der E. Straße geprägt; die östlich gelegenen großflächigen Einzelhandels- und Vergnügungsbetriebe blieben wegen der trennenden Wirkung der Straße unberücksichtigt. Der Kläger berief sich auf eine konkrete Betrachtungsweise und verwies auf Entscheidungen, die in anderen Zusammenhängen zu differenzierteren Betrachtungen führten. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. • Der Berufungszulassungsantrag scheitert, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO (Nrn. 1–3) nicht vorliegen; das erstinstanzliche Urteil begründet keine ernstlichen Zweifel, wirft keine rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung. • Die Abgrenzung der näheren Umgebung erfolgte zutreffend: Die E. Straße bildet eine trennende Linie zwischen der überwiegend wohnlich geprägten westlichen Bebauung und den großflächigen Nutzungen im Osten; diese Feststellung stützt sich auf Lichtbilder, Luftaufnahmen, Kartenmaterial und die nicht bestrittenen Feststellungen des Ortstermins. • Zur Eigenart der näheren Umgebung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden; maßgeblich ist, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Betriebsweise regelmäßig erhebliche Nachteile oder Belästigungen ausgehen, die mit dem Charakter des Baugebiets unvereinbar sind (§ 34 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO). • Ein bordellartiger Betrieb führt typischerweise zu milieubedingter Unruhe; diese Auswirkungen können das Wohnen wesentlich stören und sind auch in einem Mischgebiet mit überwiegender Wohnnutzung nicht hinnehmbar. Auch eingehende Einwände des Klägers greifen nicht: Entscheidungen zu Sperrgebieten oder Jugendschutz betreffen andere Rechtsgrundlagen, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Schutzwürdigkeit von Wohngebieten gegen prostitutive Betätigung grundsätzlich anerkannt. • Weil das Urteil des Verwaltungsgerichts in rechtlicher Hinsicht tragfähig ist, ist eine Berufung nicht zuzulassen; es besteht kein Anlass für eine weitere rechtliche Überprüfung durch das Berufungsgericht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24.04.2013 wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hält die Abweisung der Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die geplante bordellartige Nutzung in der E. Straße für zutreffend, weil diese Nutzung sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB einfügt und wegen der typischerweise damit verbundenen milieubedingten Unruhe das Wohnen wesentlich stört. Eine rechtliche Schwierigkeit oder grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Verfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.