Urteil
4 K 626/13.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:1212.4K626.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung. 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem 2-geschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlurNr. ..., W-Straße ... in A-Stadt. Das Grundstück ist 490 m² groß und wird von der östlich angrenzenden Straße W-Straße erschlossen. Das klägerische Grundstück liegt in einem Viertel, das im Norden durch die „A-Straße", im Süden durch die „B-Straße", im Westen durch die Straße „C-Straße" bzw. deren Verlängerung und im Osten durch die Straße „W-Straße " begrenzt ist. Ein Bebauungsplan für das Viertel, das weitgehend von Wohnbebauung geprägt ist, existiert nicht. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks der Kläger, der von diesen als Garten genutzt wird, grenzt im Westen an das unbebaute Grundstück FlurNr. ... an. Westlich daran schließen sich die im Eigentum von Frau H... stehenden Grundstücke FlurNrn. ..., ... und ... an, auf denen der Beigeladene ein Mehrfamilienhaus errichten möchte. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme der betroffenen Umgebung dienen: 3 Am 28. Juni 2012 stellte der Beigeladene einen Bauantrag betreffend den Bau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten auf den Grundstücken FlurNrn. ..., ... und ... Nach den Bauplänen ist das mit einem Satteldach versehene und in Nord-Süd-Richtung platzierte Bauvorhaben 26,55 m lang, 13,53 m breit und hat eine Höhe von ca. 12 m. Das geplante Mehrfamilienhaus soll 2 Vollgeschosse und ein bewohntes Dachgeschoss haben. Die Firsthöhe des geplanten Baukörpers beträgt 12,47 m. Das Gebäude soll von der B-Straße erschlossen werden und über eine Tiefgarage verfügen. Der Bau- und Entwicklungsausschuss der Stadt A-Stadt erteilte in seiner Sitzung vom 23. August 2012 zu dem Bauvorhaben das Einvernehmen. 4 Daraufhin erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 22. November 2012 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses für 10 Wohneinheiten und eine Tiefgarage auf den Grundstücken FlurNrn. ..., ... und ... in der B-Straße in A-Stadt. In den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung forderte der Beklagte die Schaffung von 16 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. 5 Am 18. Dezember 2012 legten die Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch mit der Begründung ein, das Bauvorhaben des Beigeladenen füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese werde durch eine Bebauung mit Einzelhäusern dominiert und weise regelmäßig 1 bis 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss auf. Die Hinterhöfe der eingeschlossenen Flächen würden als Gärten genutzt. Das Vorhaben stelle in seiner Mächtigkeit einen absoluten Fremdkörper für die nähere Umgebung dar und sei erheblich höher als der Durchschnitt der Umgebungsbebauung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Art der Ausführung verletzt. So seien sämtliche Freizeiträumlichkeiten der 10 Wohnparteien, also 10 Balkone/Terrassen parallel zu ihrem Garten, der Terrasse und ihrem Wohnzimmerbereich ausgerichtet. Die hierdurch entstehenden zig-fachen Einblickmöglichkeiten in den gesamten rückwärtigen Bereich des Hausgrundstückes seien neu und einzigartig in der gesamten Umgebung. Die Einsichtsmöglichkeiten. erreichten ein unübliches und unzumutbares Maß. 6 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück und führte zur Begründung aus, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen drittschützende Vorschriften. Die nähere Umgebung sei nicht nur durch 2-geschossige Einfamilienhäuser geprägt. In der B-Straße 11 befinde sich ein Dreifamilienwohnhaus, die B-Straße 9 sei auch im hinteren Grundstücksteil bebaut. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergebe sich nicht im Hinblick auf die geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger. Diese seien keine Angrenzer. Die Grenze der Rückseite ihres Anwesens liege in einer Entfernung von mindestens 25 m zu dem geplanten Mehrfamilienhaus. Einsichtsmöglichkeiten seien in bebauten Gebieten in der Regel hinzunehmen, wenn die abstandsrechtlichen Vorschriften beachtet worden seien. 7 Die Kläger haben am 17. Juli 2013 Klage erhoben. Sie führen aus, gemessen an der vorhandenen städtebaulichen Typik stelle sich das streitgegenständliche Bauvorhaben als Fremdkörper dar. Dieses verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch, weil es hinsichtlich seines Maßes (GRZ, Länge, Breite, Höhe, Verhältnis Innen- und Außenwohnbereich) und seiner Gestaltung (Bauweise, Standort) völlig aus dem durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen falle. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei auch seiner Art nach unzulässig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Anzahl von Wohnungen pro Gebäude nicht das Maß, sondern die Art der baulichen Nutzung betreffe. Die nähere Umgebung zeichne sich bisher durch die spezifische Wohnform des Familienheims aus. Demgegenüber verkörpere das streitgegenständliche Mehrfamilienwohnhaus eine andere Art von Wohnnutzung. Ein Anspruch auf Erhaltung der bisherigen Nutzungsart bestehe auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die nähere Umgebung einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete entspreche. Dies sei hier der Fall, denn bei der näheren Umgebung handele es sich um ein faktisches reines, jedenfalls allgemeines Wohngebiet. Im unbeplanten Innenbereich sei die aus dem vorhandenen Bestand abgeleitete Höchstzahl an Wohnungen generell nachbarschützend. 8 Sofern das Vorhaben seiner Art nach für zulässig gehalten werden sollte, sei es jedenfalls gebietsunverträglich und deshalb nachbarrechtswidrig. 9 Die Baugenehmigung verstoße ferner gegen § 12 Abs. 2 BauNVO, weil mit ihr Stellplätze in einer Anzahl zugelassen würden, die über den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf hinausgingen. Hätte sich der Beklagte an dem vorgegebenen Rahmen in der näheren Umgebung orientiert, hätte allenfalls ein Zweifamilienhaus genehmigt werden dürfen. Deshalb seien hier zu Unrecht mehr Stellplätze genehmigt worden als nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig. 10 Die Baugenehmigung sei auch wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Dimension rechtswidrig. Die konkrete Anordnung des Bauvorhabens habe eine Überschreitung der bislang bestehenden faktischen Baugrenzen und Baulinien zur Folge. Werde das Vorhaben umgesetzt, bestehe die Gefahr, dass weitere Wohngebäude noch dazu identischen Ausmaßes im bislang als Ruhebereich genutzten Quartiersteil entstünden. Die bisherige Erholungsfunktion dieses Bereichs würde nachhaltig gestört, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. 11 Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei auch deshalb rücksichtslos, weil es von den gen Osten und Norden ausgerichteten Balkonen unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten in den Garten- und Ruhebereich der Kläger gewähre, die über das zumutbare Maß hinausgingen. Dabei sei es insbesondere der konkrete Zuschnitt und die Standortwahl des Vorhabens, die gerade im Hinblick auf das klägerische Grundstück die gebotene Rücksichtnahme vermissen ließen. Von ihrer Wirkung her kämen gerade die nebeneinander angeordneten Balkone einer Aussichtsplattform gleich, von der insbesondere in den Sommermonaten der komplette Garten- und Wohnzimmerbereich der Kläger im Extremfall von einer zweistelligen Menschenzahl gleichzeitig eingesehen werden könne. Angesichts der aufgelockerten Bebauung und der als kleinstädtisch zu bezeichnenden Siedlungsstruktur könnten derart weitreichende Einsichtsmöglichkeiten nicht mehr als sozialüblich angesehen werden. 12 Das Bauvorhaben verstoße ferner gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 der Landesbauordnung. Eine Konzentration so vieler Stellplätze auf einem Fleck sei für die kleinstädtisch geprägte Siedlungsstruktur untypisch. Es sei mit einer erheblichen Zunahme des Zu- und Abfahrtsverkehrs an dieser Stelle zu rechnen, wovon insbesondere auch der zu Erholungszwecken genutzte rückwärtige Grundstücksteil der Kläger nachteilig betroffen sein werde. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Baugenehmigung vom 22. November 2012 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juni 2013 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. 18 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er trägt vor, weder werde der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger noch das Maß der baulichen Nutzung durch die Baugenehmigung verletzt. Das genehmigte Bauwerk passe sich in die typische Umgebung ein. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 22. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juni 2013 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 23 Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 24 Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB -, da die Baugrundstücke im unbeplanten Innenbereich von A-Stadt liegen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). 25 Die zunächst von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen in die nähere Umgebung einfügt, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn im vorliegenden Verfahren kommt es auf die objektive Rechtmäßigkeit bzw. objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht an. Vielmehr geht es ausschließlich um die Vereinbarkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris). Die Kläger werden durch die Erteilung der Baugenehmigung aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder liegt ein in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ( 1. ) noch gegen den Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des faktischen Wohngebiets ( 2. ) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor ( 3. ). Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO berufen ( 4. ). 26 1. Den Klägern steht ein Abwehranspruch im Sinne eines allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu. 27 a. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festsetzten (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (s. ausführlich BVerwG, NJW 1994, 1546; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/11.OVG -, juris). Durch die (faktische) Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinden durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt werden, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen (vgl. BVerwG, a.a.O.) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart demnach einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer für ihn tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der Abwehranspruch wird daher grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. 28 b. Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger aus. 29 Das mit Bescheid vom 22. November 2012 genehmigte Bauvorhaben umfasst den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage“. Die nähere Umgebung der Baugrundstücke ist, wie aus dem in den Bauakten befindlichen Lageplan ersichtlich ist, als faktisches Wohngebiet, gleich ob faktisches reines Wohngebiet nach § 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - oder faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO, zu qualifizieren. In diesen Wohngebieten sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig. 30 Wohngebäude sind bauliche Anlagen, die zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt sind (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 2013, § 3 BauNVO Rn. 34). Der Begriff des Wohngebäudes umfasst alle Formen des dauernden Wohnens vom Einfamilienhaus im Bungalowstil bis zum vielgeschossigen Mietshaus mit den entsprechenden Wohnungen und Appartements. Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus dient ebenfalls dem dauernden Wohnen; es stellt grundsätzlich keine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in Einfamilienhäusern dar (vgl. Hess. VGH, LKRZ 2013, 126; VG Saarlouis, Urteil vom 12. September 2006 - 5 K 92/05 -, juris). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch kann jedoch nur vorliegen, wenn ein mit der Gebietsart unvereinbares Bauvorhaben zugelassen würde. Dies ist hier gerade nicht der Fall, so dass eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet. 31 2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, das Mehrfamilienwohnhaus mit 10 Wohneinheiten vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines faktischen Wohngebiets. Sie werden daher durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihrem Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets verletzt. 32 a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 1384) vermittelt der - hier über § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbare - § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Der Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets, der in der Literatur auch besonderer Gebietserhaltungsanspruch (s. Stühler, BauR 2011, 1576 und Möller/Knickmeier, NordÖR 2010, 138) oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch (Decker, JA 2007, 55) genannt wird, greift dann ein, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich in dem entsprechenden Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit der Gebietsart vereinbar wäre, es aber gleichwohl generell gebietsunverträglich ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht (Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 ZB 11.2653 -, juris). 33 Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2013 - 8 S 1813/13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2013 - 8 A 10558/13 -, juris). Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines (faktischen) Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Es kommt darauf an, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise des Betriebs der Anlage in der Regel Nachteile und Belästigungen ausgehen können, die so erheblich sind, dass die Nutzung mit dem Charakter des Baugebiets nicht mehr vereinbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2013 - 8 A 10558/13 -, juris). Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung „zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen“ (BVerwG, NVwZ 2002, 1118 und NVwZ 2011, 748). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, NVwZ 2012, 825; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2013 - 8 S 1813/13 -, juris). 34 b. Hiervon ausgehend gefährdet ein in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 3 Abs. 2 BauNVO, § 4 Abs. 2 BauNVO) den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des reinen oder allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 1118). Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zu stören (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 786). Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG, NVwZ 2002, 1118). Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, NVwZ 2008, 786). 35 c. Gemessen daran erweist sich ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten in einem Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung als gebietsverträglich und zulässig. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) oder allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 1 BauNVO) ist das dauerhafte Wohnen (BVerwG, BauR 2013, 1992). Wohngebäude sind in beiden Gebieten allgemein zulässig. Sie widersprechen auch nicht dem Gebietszweck, sondern dienen ihm. Eine fehlende Gebietsverträglichkeit können die Kläger auch nicht damit begründen, das Bauvorhaben des Beigeladenen hebe sich signifikant von dem Vorhandenen ab, weil sich in der näheren Umgebung weitgehend nur Familienheime befänden. Dies trifft ausweislich der Lichtbilder in den Verwaltungsakten und sonstigen Erkenntnissen des Beklagten nicht zu, denn in mehreren Gebäuden der näheren Umgebung befinden sich auch Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten. Auch ein Wohngebiet, das von Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern geprägt ist, kann ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten aufnehmen. Ein mehrgeschossiges Wohnhaus wie das genehmigte hält sich noch im Rahmen der typischen Prägung des Baugebiets zu Wohnzwecken. 36 Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang u.a. auf einen Beschluss des OVG Hamburg vom 5. Juni 2009 (NordÖR 2009, 310) berufen, können sie daraus für den vorliegenden Rechtsstreit nichts herleiten. In dem dem genannten Beschluss des OVG Hamburg zugrunde liegenden Fall hatten sich Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamiliengebäudes in einem Baugebiet gewandt, für das eine Einzel- und Doppelhausbebauung mit einer „Zwei-Wohnungsklausel“ festgesetzt worden war. Ein weiterer Beschluss des OVG Hamburg vom 4. Mai 2009 (NordÖR 2009, 308) betraf den Bau eines Mehrfamilienhauses in einem festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Nachbarn hatten in diesem Verfahren geltend gemacht, das Mehrfamilienhaus sei wegen Verstoßes gegen die Eigenart des Baugebiets unzulässig, weil das Gebiet vornehmlich durch Einfamilienhäuser geprägt sei und der Plangeber das Eindringen von Mehrfamilienhäusern habe verhindern wollen. Das OVG Hamburg gab beiden Eilanträgen mit der Begründung statt, maßgeblich für drittschützende typische Prägungen, die der Nachbar mittels des besonderen Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen könne, seien zunächst die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Neben der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebietes gehörten hierzu auch sonstige Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise. Über die typisierenden Regelungen der BauNVO hinaus seien ferner die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, in die das Gebiet „hineingeplant" worden sei. Schließlich komme es auf den Planungswillen des Plangebers an, soweit dieser in den Festsetzungen unter Berücksichtigung der Begründungen dafür Ausdruck gefunden habe. Hier seien die Gebiete bei Planfeststellung vornehmlich durch Einfamilienhäuser geprägt gewesen und der Plangeber habe das städtebaulich unerwünschte Eindringen von Mehrfamilienhäusern in diese Struktur verhindern wollen. Deshalb habe der Nachbar einen entsprechenden Abwehranspruch. 37 Der vorliegende Fall ist mit den beiden vom OVG Hamburg entschiedenen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar, weil es hier keinen Bebauungsplan gibt, der Regelungen über das städtebaulich unerwünschte Eindringen von Mehrfamilienhäusern in eine von Einfamilienhäusern geprägte Struktur verhindern will. Auch der von den Klägern ferner zitierte Beschluss des Bayerischen VGH vom 9. November 2009 (9 CS 09.2422, juris) - in diesem Verfahren gab das Gericht dem Eilantrag eines Nachbars gegen eine Baugenehmigung für den Bau von drei Mehrfamilienhäusern mit jeweils 11 Wohneinheiten statt - betraf einen Fall, in dem der typische Charakter des Wohngebiets durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geprägt war. Aus einer rein tatsächlichen Prägung des Gebiets folgt aber kein besonderer Gebietserhaltungsanspruch. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Plangeber eine derartige Gebietsprägung gerade auch bezweckt (vgl. Möller/Knickmeier, NordÖR 2010, 138, 139; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 12). 38 d. Ferner können die Kläger eine Gebietsprägung nicht aus der im Innenbereich des Gevierts bestehenden Ruhezone ableiten, welche das Vorhaben der Beigeladenen störe. Eine Gebietsprägung kann sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung, hier nach § 3 oder § 4 BauNVO, ableiten. Ruhezonen, wie die von den Klägern angenommene, sind jedoch kein typisch gebietsprägendes Element von reinen oder allgemeinen Wohngebieten (Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 ZB 11.2653 -, juris). 39 Ist damit das Mehrfamilienhaus des Beigeladenen im Ergebnis nicht gebietsunverträglich, so verstößt die Baugenehmigung auch nicht gegen § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten bedarf zulässig sind. Denn bei einem Mehrfamiliengebäude mit 10 Wohneinheiten sprengen die geforderten 16 Stellplätze den Gebietsrahmen nicht. 40 3. Schließlich verletzt die Baugenehmigung vom 22. November 2012 in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht das Gebot der Rücksichtnahme. 41 a. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ist im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu prüfen (vgl. z.B. BVerwG, ZfBR 2009, 376), während in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung etc. das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG, BauR 1986, 542; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 A 11151/09.OVG -). 42 Das Rücksichtnahmegebot soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Es vermittelt Nachbarschutz, soweit in „qualifizierter und zugleich individualisierter“ Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwGE 52, 122, 126). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, BauR 2000, 234). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/11.OVG -, juris). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, NVwZ 99, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an. 43 b. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 44 aa. Die Baugrundstücke des Beigeladenen grenzen im Osten nicht unmittelbar an das Grundstück der Kläger an. Vielmehr liegt dazwischen noch das über 18 m breite Grundstück FlurNr. ..., so dass unter dem Aspekt Licht- und Luftzufuhr eine Rücksichtslosigkeit von vornherein auszuschließen ist. 45 bb. Eine bodenrechtliche Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen gegenüber den Klägern ergibt sich auch nicht im Hinblick auf dessen geplante Größe (26,55 m lang, 13,53 m breit und über 12 m hoch). Das Rücksichtnahmegebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich das zu beurteilende Vorhaben von der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung etwa hinsichtlich der Kubatur, der absoluten Höhe oder der Massivität abhebt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 17. April 2013 - 3 L 191/13.MZ -). Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen oder wenn die von einem den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Folgen beruhen. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 CS 08.2770 -, juris). Wann dieses Maß überschritten ist, lässt sich nicht verallgemeinern; maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles. 46 Eine solche, das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Situation ist mit Blick auf das Anwesen der Kläger nicht festzustellen. Insbesondere geht von dem Bauvorhaben keine „erdrückende Wirkung“ auf das Nachbaranwesen der Kläger aus. Eine „erdrückende Wirkung“, die dem Nachbarn nicht zumutbar ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/11.OVG -), der die Kammer folgt, in der Regel nur dann angenommen werden, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet würde. Davon kann hier keine Rede sein. 47 cc. Auch der Vortrag der Kläger, mit dem Vorhaben der Beigeladenen solle ein Mehrfamilienhaus in einer durch Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Umgebung verwirklicht werden, vermag die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht zu begründen. Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, DVBl. 1981, 97; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1994, 699). Die städtebaulich erwünschte (Nach-)Verdichtung bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit üblich genutzt werden dürfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 8 B 12089/00.OVG -; VG Mainz, Beschluss vom 17. April 2013 - 3 L 191/13.MZ -). Die bauliche Verdichtung mag den Klägern unpassend erscheinen, ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Insbesondere haben sie keinen Anspruch darauf, dass das Grundstück der Beigeladenen wie ihr eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2012 - Au 4 K 11.1678 - zu einem Mehrfamilienhaus in villenartiger, großflächiger Umgebung). 48 dd. Was den durch das Mehrfamilienhaus ausgelösten zusätzlichen Kraftfahrverkehr anbetrifft, so erfolgt die Zufahrt von der B-Straße aus zu einer Tiefgarage, die - grob gemessen - über 60 m von dem Wohngebäude der Kläger entfernt liegt und im Übrigen durch den künftigen Baukörper des Mehrfamilienhauses abgeschirmt wird. Unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück der Kläger sind daher nicht zu erwarten. 49 ee. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist den Klägern gegenüber auch nicht deshalb rücksichtslos, weil es in der bisherigen Ruhezone des Viertels verwirklicht wird. Auf die Aufrechterhaltung einer solchen Ruhezone haben die Kläger keinen Rechtsanspruch. Vielmehr entspricht die Schließung von Baulücken im Innenbereich dem Appell des Gesetzgebers, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung voranzutreiben (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). 50 ff. Schließlich resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne gegenüber den Klägern auch nicht aus den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 8 LBauO) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten auch in Wohnräume kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 B 1458/13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010 - 1 A 11265/09.OVG -). Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet. Denn dann können sich Eigentümer oder Mieter sich dem Einbruch in ihre Intimsphäre nur dadurch entziehen, dass sie die Vorhänge geschlossen halten oder ihre Wohnung so einrichten, dass die Einblicke nicht stören können. Das Gebot der Rücksichtnahme kann der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 1 B 249/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 -, juris). 51 Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die zu den Wohnungen auf den Grundstücken des Beigeladenen gehörenden Fenster, Balkone und Terrassen haben nicht den alleinigen Zweck, einer unbestimmten Vielzahl wechselnder Besucher Aussichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger zu bieten, und zwischen dem Baukörper des geplanten Mehrfamilienhauses des Beigeladenen und dem Wohngebäude der Kläger liegen mehr als 40 m Abstand. Die Einsichtsmöglichkeiten von den in Rede stehenden Fenstern, Balkonen und Terrassen des Mehrfamilienhauses auf das Wohngebäude der Kläger halten sich noch im Bereich des Zumutbaren. 52 4. Zuletzt verstößt das Bauvorhaben des Beigeladenen auch nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Danach darf durch die Benutzung von Stellplätzen die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen auf das Grundstück der Kläger sind - wie oben bereits ausgeführt - jedoch nicht zu erwarten, da die Zufahrt zu dem Mehrfamiliengebäude von der B-Straße zu einer Tiefgarage erfolgt, die über 60 m von dem Wohngebäude der Kläger entfernt liegt und durch den künftigen Baukörper des Mehrfamilienhauses abgeschirmt wird. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 € festgesetzt. 57 Gründe 58 In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58). Danach ist für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn ein Streitwert von 7.500 – 15.000 € anzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Vorliegend haben die Kläger den zu erwartenden wirtschaftlichen Schaden auf 100.000 € beziffert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bedeutung der Sache für die Kläger mit diesem Betrag zutreffend bemessen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2013 - 8 E 11194/12.OVG -).