Beschluss
6 B 11027/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann nach § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 887 Abs.1 ZPO angeordnet werden, wenn es nicht um eine Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO geht.
• Die Monatsfrist für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen (§ 929 Abs.2 ZPO i.V.m. §123 Abs.3 VwGO) kann durch die Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen beginnen; dies gilt insbesondere, wenn der Vollstreckungsgläubiger bereits binnen Monatsfrist sein Vollstreckungsinteresse gegenüber der öffentlichen Körperschaft deutlich gemacht hat.
• § 172 VwGO ist nicht als allgemeine Vollstreckungsgrundlage heranziehbar; sie betrifft nur die in ihr genannten Fälle hoheitlichen Verhaltens und nicht die Einrichtung eines Sperrkontos oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung.
• Die Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers, die angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners zu bewirken, ist zulässig, sofern die Leistung vertretbare Handlungen verlangt und der Schuldner nicht erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung einstweiliger Anordnung gegen Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sicherheitsleistung auf Sperrkonto • Die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann nach § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 887 Abs.1 ZPO angeordnet werden, wenn es nicht um eine Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO geht. • Die Monatsfrist für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen (§ 929 Abs.2 ZPO i.V.m. §123 Abs.3 VwGO) kann durch die Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen beginnen; dies gilt insbesondere, wenn der Vollstreckungsgläubiger bereits binnen Monatsfrist sein Vollstreckungsinteresse gegenüber der öffentlichen Körperschaft deutlich gemacht hat. • § 172 VwGO ist nicht als allgemeine Vollstreckungsgrundlage heranziehbar; sie betrifft nur die in ihr genannten Fälle hoheitlichen Verhaltens und nicht die Einrichtung eines Sperrkontos oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. • Die Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers, die angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners zu bewirken, ist zulässig, sofern die Leistung vertretbare Handlungen verlangt und der Schuldner nicht erfüllt hat. Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2013 verpflichtete den Vollstreckungsschuldner, zur Sicherung einen Betrag von 762.232,51 Euro nebst Zinsen auf ein Sperrkonto zu hinterlegen. Der Schuldner leistete die Sicherheitsleistung nicht. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte daraufhin Vollstreckungsmaßnahmen; das Verwaltungsgericht ermächtigte ihn, die Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners zu bewirken. Der Schuldner legte Beschwerde ein und rügte u.a., die zuständige Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar und die Vollziehungsfrist (§ 929 Abs.2 ZPO i.V.m. §123 Abs.3 VwGO) sei versäumt. Der Senat bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. • Zulässige Grundlage der Vollstreckung ist § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 887 Abs.1 ZPO, weil es sich nicht um eine Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO handelt; die Anordnung zur Hinterlegung auf einem Sperrkonto ist keine dem Begriff der Geldforderung entsprechende Forderung. • § 172 VwGO kommt nicht in Betracht, weil sie nur für die in ihr genannten Fälle hoheitlichen Verhaltens gilt; die Einrichtung eines Sperrkontos und Einzahlung der Sicherheitsleistung sind keine hoheitliche Handlung, die § 172 VwGO voraussetzt. • Der vom Verwaltungsgericht bestätigte erstinstanzliche Beschluss bildet einen vollstreckbaren Titel i.S.d. § 168 Abs.1 Nr.2 VwGO; die Ein-Monats-Frist des § 929 Abs.2 ZPO (entsprechend §123 Abs.3 VwGO) ist durch die Beschwerdeentscheidung gewahrt, da die Frist unter den besonderen Umständen mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung neu zu laufen beginnt. • Die Neubelebung der Vollziehungsfrist durch die Beschwerdeentscheidung ist gerechtfertigt, weil der Vollstreckungsgläubiger binnen Monatsfrist sein Vollstreckungsinteresse gegenüber der öffentlichen Körperschaft deutlich gemacht hat und damit der Schuldner nicht im Ungewissen gelassen wurde. • Ein fristwahrendes paralleles Vollstreckungsverfahren neben dem Beschwerdeverfahren wäre ineffektiv und könnte unionsrechtliche Durchsetzungspflichten beeinträchtigen; deshalb ist die vom Senat zugelassene Handhabung mit Blick auf die Effektivität der Umsetzung zulässig. • Das Verwaltungsgericht durfte den Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen nach Auslegung des Antrags bestimmen; die Ermächtigung, die Sicherheitsleistung auf Kosten des Schuldners zu bewirken, ist rechtlich zulässig, weil die Maßnahmen vertretbare Handlungen betreffen, die der Schuldner hätte vornehmen können. • Die übrigen Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 887 Abs.1 ZPO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich nicht gegeben. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Vollstreckungsgläubiger berechtigt ist, die in der einstweiligen Anordnung angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken. Die Monatsfrist für die Vollziehung ist nicht dadurch versäumt, dass die Beschwerde eingelegt wurde; die Frist beginnt unter den besonderen Umständen mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung erneut zu laufen. Dem Vollstreckungsschuldner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, da seine Rügen unbegründet sind.