Beschluss
OVG 10 S 3/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0406.OVG10S3.21.00
33Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwar findet die zivilprozessuale Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO grundsätzlich auch im Rahmen des verwaltungsprozessualen Vollstreckungsverfahrens Anwendung.(Rn.17)
2. Eine sachbereichsbezogene Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 929 Abs 2 ZPO ist jedoch bezüglich solcher einstweiliger Anordnungen geboten, die im Rahmen beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren ergehen.(Rn.18)
3. Die Schutzzwecke des § 929 Abs 2 ZPO kommen in beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren nicht zum Tragen.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar findet die zivilprozessuale Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO grundsätzlich auch im Rahmen des verwaltungsprozessualen Vollstreckungsverfahrens Anwendung.(Rn.17) 2. Eine sachbereichsbezogene Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 929 Abs 2 ZPO ist jedoch bezüglich solcher einstweiliger Anordnungen geboten, die im Rahmen beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren ergehen.(Rn.18) 3. Die Schutzzwecke des § 929 Abs 2 ZPO kommen in beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren nicht zum Tragen.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Im Sommer 2019 schrieb die Antragsgegnerin unter der Kennziffer 7821-007-2019 Stellen der Besoldungsgruppe W 2 BBesO im Beamtenverhältnis auf Zeit als „Professor*innen – Rechtswissenschaftler*innen (m/w/div)“ für den Studiengang Sozialversicherungsrecht LL.B am Standort Berlin der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung aus. Nachdem das Direktorium der Antragsgegnerin für die vier zu besetzenden Stellen drei Bewerber, darunter an dritter Position den Antragsteller, vorgeschlagen hatte, stellte der Personalausschuss des Vorstandes in seiner Sitzung am 14. Januar 2020 fest, dass in den zurückliegenden Jahren ausschließlich Männer vorgeschlagen worden seien und erörterte, ob angesichts dessen über die Berufungen entschieden werden solle. Er beschloss, den beiden erstplatzierten Bewerbern ein Berufungsangebot zu unterbreiten sowie ein Konzept zur Steigerung der Bewerbung von Frauen zu erarbeiten, die dritte Stelle auf dessen Grundlage neu auszuschreiben und bis dahin keine weitere Entscheidung über die Besetzung von Stellen als Professor*innen zu treffen. Nachfolgend teilte ein Mitarbeiter der Personalabteilung dem Antragsteller telefonisch mit, dass der Personalausschuss seiner Berufung nicht zugestimmt habe, er keine Gründe dafür nennen könne, der Antragsteller indes Anspruch auf eine begründete schriftliche Absage habe. Im Frühjahr 2020 schrieb die Antragsgegnerin unter der Kennziffer 7821-001-2020 erneut Stellen als „Professor*in für Rechtswissenschaften (m/w/div)“ des genannten Studiengangs aus. Auf den Antrag des Antragstellers vom 23. April 2020 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, das Stellenbesetzungsverfahren mit der Kennziffer 7821-007-2019 fortzusetzen. Es erachtete den Abbruch für unwirksam, da der Antragsteller keine Mitteilung hierüber erhalten habe und der Umstand sowie die Gründe des Abbruchs nicht nachvollziehbar dokumentiert worden seien. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 21. Dezember 2020 und der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2021 zugestellt worden. Am 30. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2021 um Mitteilung über die Fortführung gebeten hatte, hat ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2021 mitgeteilt, dass das Stellenbesetzungsverfahren 7821-007-2019 hinsichtlich der dritten und vierten Stelle wegen einer Veränderung des Stellenzuschnitts am Vortag abgebrochen worden sei. Am 20. Januar 2021 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Vollstreckungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die einstweilige Anordnung sei aufzuheben, weil sie nicht binnen der Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden sei. Ferner habe sich das Verfahren durch die erneute Abbruchentscheidung vom 19. Januar 2021 erledigt. Jedenfalls sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag zurückzuweisen, weil sie das Verfahren am 14. Januar 2020 bezüglich der dritten und vierten Stelle aus zulässigen Gründen abgebrochen, diese hinreichend dokumentiert und den Antragsteller über den Abbruch informiert habe. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2020 aufzuheben, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2020 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dem Vortrag der Antragsgegnerin seien keine fristgerecht dargelegten Gründe zu entnehmen, die es rechtfertigten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag abzulehnen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt mit dem Haupt- und Hilfsbegehren ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen fehlender rechtzeitiger Vollziehung aufzuheben (vgl. 1.). Auch rechtfertigen die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe es nicht, den Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (2.). 1. Das vorrangige – und deshalb als Hauptantrag zu bewertende – Begehren, den Beschluss des Verwaltungsgerichts infolge Ablaufs der Vollziehungsfrist aufzuheben, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung wird gegenstandslos, wenn ihre Vollziehung nicht innerhalb einer für sie geltenden Vollziehungsfrist eingeleitet und damit endgültig unstatthaft wird. Sie kann aus Gründen der Rechtsklarheit im Rahmen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO aufgehoben werden (BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 4 CE 06.637 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 4, 21). Dass der diesbezügliche Einwand von der Antragsgegnerin erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen, denn er stellt eine von Amts wegen zu berücksichtigende Sachentscheidungsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens dar (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 – 10 TG 1498/04 –, juris Rn. 8 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 4 CE 06.637 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 5). Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb der Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden musste. Die Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar. Dazu im Einzelnen: § 123 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass auf den Erlass einstweiliger Anordnungen u.a. die Regelung des § 929 ZPO entsprechende Anwendung findet. Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem dieser verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO bezieht sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf Arrestverfügungen i. S. d. § 916 Abs. 1 ZPO, mit denen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs gesichert wird, der in eine solche übergehen kann. Gemäß § 936 ZPO findet sie entsprechende Anwendung auf einstweilige Verfügungen i. S. d. §§ 935 und 940 ZPO, mit denen andere Ansprüche gesichert bzw. vorläufige Regelungen über ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden. Zwar findet die zivilprozessuale Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch im Rahmen des verwaltungsprozessualen Vollstreckungsverfahrens Anwendung (so Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 – OVG 10 S 26.11 –, juris Rn. 2; wie hier: Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 – 10 TG 1498/04 –, juris Rn. 3 f; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 4 CE 06.637 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 16. Februar 2009 – 4 M 463/08 –, juris Rn. 5, vom 17. Juni 2016 – 1 M 71/16 –, juris Rn. 3 f. und vom 1. Juni 2018 – 1 O 61/18 –, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 8. Oktober 2020 – 1 L 72/19 –, juris Rn. 97; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2013 – 6 B 11027/13 –, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. April 2014 – 9 S 358/14 –, juris Rn. 9 und vom 1. Februar 2019 – 4 S 2770/18 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 B 1391/19 –, juris Rn. 3). Eine sachbereichsbezogene Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO ist jedoch bezüglich solcher einstweiliger Anordnungen geboten, die im Rahmen beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren ergehen. Aufgrund der in diesen Verfahren geltenden Besonderheiten fehlt es an der in § 123 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten Entsprechung im Verhältnis zur Vollziehung zivilrechtlichen Arrestbefehle und einstweiliger Verfügungen (wie hier: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2007 – OVG 4 S 16.06 –, juris Rn. 6 und VG Berlin, Beschluss vom 23. März 2018 – VG 5 M 23.18 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 CE 14.771 –, juris Rn. 49; OVG Saarland, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 E 722/17 –, juris Rn. 6 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 5 OB 107/19 – juris Rn. 7 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 2 O 6/19 –, juris Rn. 8 ff.). Die Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO bezweckt den Schutz des Vollstreckungsschuldners. Sie verpflichtet einen Gläubiger, der unter Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz einen vorläufigen Vollstreckungstitel erlangt hat, seinen Vollstreckungswillen in absehbarer Zeit zu betätigen, um der Vollstreckungsmöglichkeit aus diesem Titel nicht verlustig zu gehen. Der nur vorläufigen Regelung korrespondiert mithin eine nur vorläufige Vollziehbarkeit. Die diesbezügliche Obliegenheit soll dem Schuldner Gewissheit darüber verschaffen, ob der Gläubiger ihn aus dem vorläufigen Vollstreckungstitel noch in Anspruch nehmen will und verhindern, dass Vollziehungen zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1988 – 1 BvR 549/87 –, juris Rn. 3). Diese Schutzzwecke kommen in beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren nicht zum Tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die einstweilige Anordnung im Rahmen eines Konkurrentenschutzverfahrens auf ein Unterlassen – einstweilig keine Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Konkurrenten vorzunehmen – oder im Rahmen eines Stellenabbruchverfahrens auf ein aktives Tun – das abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen – richtet. Insbesondere kann der Dienstherr in beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren nicht im Ungewissen darüber sein, dass er der einstweiligen Anordnung des Gerichts nachzukommen hat, da seine diesbezügliche Verpflichtung unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG erwächst (OVG Bln-Bbg, Beschluss des 4. Senats vom 29. März 2007 – OVG 4 S 16.06 –, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 CE 14.771 –, juris Rn. 50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 5 OB 107/19 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 2 O 6/19 –, juris Rn 13). Sie resultiert nicht nur allgemein aus der Verpflichtung zur Beachtung von Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), sondern auch bereichsspezifisch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG), welche schon Bewerbern gegenüber besteht. Soweit eine Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung den Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig zu vereiteln droht, folgt sie darüber hinaus aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 33 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GG, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16/09 –, juris Rn. 33 ff.). Dementsprechend kann der Bewerber in erhöhtem Maße davon ausgehen, dass der Dienstherr sich rechtstreu verhalten wird und eine gleichsam prophylaktische Einleitung von Vollziehungsmaßnahmen zusätzlich zu der bereits erstrittenen einstweiligen Anordnung entbehrlich ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 CE 14.771 –, juris Rn. 50; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 5 So 110/15 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 5 OB 107/19 –, juris Rn. 10). Hinzu kommt, dass der Dienstherr regelmäßig nicht ernstlich im Zweifel darüber sein kann, dass der Bewerber an seinem Stellenwunsch festhalten und die einstweilige Anordnung erforderlichenfalls vollziehen will, sofern dieser seine Bewerbung nicht ausdrücklich zurückgenommen hat (s. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss des 4. Senats vom 29. März 2007 – OVG 4 S 16.06 –, juris Rn. 6). Schließlich muss der Bewerber damit rechnen, dass die Behebung der im Eilverfahren zu Tage getretenen Mängel des Stellenbesetzungsverfahrens längere Zeit in Anspruch nehmen wird, weil diese entweder eine teilweise Verfahrenswiederholung oder eine rechtmäßige Abbruchentscheidung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16/09 –, juris Rn. 31). Daher besteht für ihn innerhalb der Monatsfrist des § 929 Ab. 2 ZPO nicht zwingend bereits Veranlassung, eine fehlende Umsetzung der einstweiligen Anordnung zu besorgen und – insoweit ggf. auch nur vorsorglich – die Vollziehung einzuleiten. 2. Das nachrangige und deshalb als Hilfsantrag zu bewertende Begehren der Antragsgegnerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die Fehlerhaftigkeit der Abbruchentscheidung vom 14. Januar 2020 eine einstweilige Anordnung zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens 7821-007-2019 rechtfertigt. a. Die Beschwerde greift die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Eilantrages (II.1.) und zum Anordnungsgrund (II.2. a.) nicht an und stellt die Erwägungen zum Vorliegen eines auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Anordnungsanspruchs (II.2. b.) nicht durchgreifend in Frage. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es erforderlich, dass die Beschwerde die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 4). Die Beschwerde muss auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags vermag hingegen nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht ein bestimmtes Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat oder seine tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen nicht tragfähig sind. Auch ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem solchen Zitat dasjenige herauszusuchen, was möglicherweise als Erwiderung auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 8 B 1401/11 –, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 3 M 1/19 –, juris Rn. 5). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer genau benennt, welchen früheren Vortrag das Verwaltungsgericht übergangen haben soll und dessen Entscheidungserheblichkeit darlegt (Funke-Kaiser in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 352). Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19 u.a. –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. aa. Den Anordnungsanspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend („bereits aus dem Umstand“) darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens keine Mitteilung über den Verfahrensabbruch gemacht habe (II.2.b.aa.). Es führt aus, dass ein Verfahrensabbruch mit dem Ziel, die Stelle mit unverändertem Zuschnitt erneut zu vergeben, nur dann rechtmäßig sei, wenn der Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlange, und ein konkludenter Abbruch durch Neuausschreibung der Stelle aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer Abbruchmitteilung nicht (mehr) möglich sei. An einer solchen Mitteilung fehle es vorliegend, denn die Personalabteilung habe dem Antragsteller lediglich eröffnet, dass der Personalausschuss seiner Berufung nicht zugestimmt gehabt habe, ohne ihm dem Grund und den weiteren (Nicht-)Fortgang des Verfahrens mitzuteilen. Deshalb habe der Antragsteller aus der anschließenden Neuausschreibung nur mutmaßen können, dass das streitgegenständliche Auswahlverfahren nicht fortgesetzt werde. Diese Erwägungen hat die Antragsgegnerin nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechend in Frage gestellt. Soweit sie, bezugnehmend auf den von ihr im vor-ausgehenden Satz statuierten Teilabbruch des Verfahrens, vorträgt, dass der Antragsteller „hierüber“ auch informiert worden sei, erschöpft sich ihr Vortrag darin, der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichtes ihre anderslautende Würdigung entgegenzustellen, ohne mit der gebotenen Substanz darzulegen, worin konkret diese Information bestanden haben soll. Die erforderliche Darlegung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin „zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen … insbesondere“ auf ihre Ausführungen in der Antragserwiderung vom 20. Mai 2020 nebst der dortigen Glaubhaftmachungen Bezug nimmt. Welches konkrete und entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis des Antragstellers vom Verfahrensabbruch aus dem Schriftsatz vom 20. Mai 2020 das Verwaltungsgericht außer Betracht gelassen hätte, ergibt sich aus dieser Bezugnahme nicht. Im Weiteren hält die Beschwerde der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einem konkludenten Abbruch durch Neuausschreibung fehle es stets an der erforderlichen Abbruchmitteilung, zwar zutreffend entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil von 26. Januar 2012 – BVerwG 2 A 7/09 – (juris Rn. 28) davon ausgegangen ist, dass eine rechtzeitige Kenntnis des Abbruchs sowohl in Form der Mitteilung an die im Verfahren bisher beteiligten Personen als auch „durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle“, erfolgen kann. Mit der darüber hinausgehenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegende Neuausschreibung dem Antragsteller lediglich eine Vermutung, jedoch keine sichere Kenntnis über den Abbruch des vorausgegangenen Verfahrens ermöglicht habe, setzt sich die Beschwerdebegründung hingegen nicht auseinander. Sie trägt weder vor, dass die Personalabteilung dem Antragsteller auch den Verfahrensabbruch mitgeteilt habe, noch legt sie dar, dass mit dem Hinweis auf die unterbliebene Berufung bereits eine Kenntnis vom Abbruch des Verfahrens einhergegangen wäre. Schließlich begründet sie nicht, warum der Antragsteller dem Ausschreibungstext zur Kennzahl 7821-001-2020 hätte entnehmen müssen, dass es sich um die zuvor unter der Kennzahl 7821-007-2019 ausgeschriebenen (und nicht lediglich um zusätzliche Stellen) handelte. Damit hat die Beschwerde die vertretbare Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. bb. Angesichts dessen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragsgegnerin die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, auch die unzureichende Dokumentation des Abbruchs und seiner Gründe führe zu dessen Unwirksamkeit (II.2.b.aa.), durchgreifend in Frage gestellt hat. b. Ebenso verhilft es der Beschwerde nicht zum Erfolg, dass die Antragstellerin geltend macht, der Rechtsstreit habe sich dadurch erledigt, dass sie das Stellenbesetzungsverfahren 7821-007-2019 hinsichtlich der dritten und vierten Stelle am 19. Januar 2021 erneut abgebrochen habe. Sie hat diesen Umstand mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 vorgetragen, mithin mehr als einen Monat, nachdem ihr der erstinstanzliche Beschluss am 17. Dezember 2020 zugestellt worden war. Aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) können im Beschwerdeverfahren indes nur die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe Berücksichtigung finden; spätere Veränderungen müssen ggf. im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 17). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).