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Urteil

2 A 10574/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übertragung eines statusrechtlichen Amtes setzt die Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen für einen förmlichen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus. • Die Schullaufbahnverordnung darf innerhalb derselben Laufbahn unterschiedliche Laufbahnzweige mit Wechselprüfungen vorsehen; dies ist mit dem Laufbahnprinzip und der Funktionsbewertung vereinbar. • Die horizontale Bündelung gleicher Funktionen mehreren Statusämtern ist zulässig, solange der Zugang zu den Wechselprüfungen rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet ist. • Aus der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben folgt in der Regel kein Anspruch auf Verleihung eines höherwertigen Statusamtes oder auf Besoldungsdifferenz, sofern die Rechtsordnung dies nicht vorsieht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf A13-Übertragung ohne formellen Wechsel des Laufbahnzweigs • Ein Anspruch auf Übertragung eines statusrechtlichen Amtes setzt die Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen für einen förmlichen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus. • Die Schullaufbahnverordnung darf innerhalb derselben Laufbahn unterschiedliche Laufbahnzweige mit Wechselprüfungen vorsehen; dies ist mit dem Laufbahnprinzip und der Funktionsbewertung vereinbar. • Die horizontale Bündelung gleicher Funktionen mehreren Statusämtern ist zulässig, solange der Zugang zu den Wechselprüfungen rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet ist. • Aus der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben folgt in der Regel kein Anspruch auf Verleihung eines höherwertigen Statusamtes oder auf Besoldungsdifferenz, sofern die Rechtsordnung dies nicht vorsieht. Die Klägerin, seit 1975 Lehrerin mit Befähigung für Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A12), unterrichtet seit 1.8.2009 an einer aufgrund der Schulstrukturreform in eine Realschule plus übergeleiteten Schule. Sie beantragte ab Schuljahr 2013/14 die Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Realschullehrerin (A13) oder hilfsweise die Zahlung der Besoldungsdifferenz. Der Beklagte lehnte ab mit Hinweis, die Klägerin erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Wechsel in den Laufbahnzweig Realschule/Realschule plus. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die faktische Ausübung von Realschulaufgaben ohne formellen Laufbahnwechsel und Wechselprüfung einen Anspruch auf A13-Besoldung oder Amtserteilung begründet. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat keine Ansprüche auf Übertragung eines A13-Statusamts oder auf Erstattung der Besoldungsdifferenz. • Zunächst setzt die Übertragung des begehrten Amtes einen förmlichen Wechsel des Laufbahnzweigs gemäß Landesbeamtengesetz und Schullaufbahnverordnung voraus; die Klägerin hat die erforderliche Wechselprüfung nicht abgelegt (§ 24 LBG in Verbindung mit §§ 19,21 SchulLbVO). • Die Errichtung unterschiedlicher Laufbahnzweige für Grund-/Hauptschule, Realschule und Realschule plus ist mit dem Laufbahnprinzip (Art.33 Abs.5 GG, §§14 ff. LBG) vereinbar, weil sie an unterschiedliche Qualifikationen anknüpft und die Neuausrichtung der Ausbildung für Realschule plus eine sachliche Rechtfertigung liefert. • Die horizontale Bündelung gleicher Funktionen mehreren Statusämtern ist zulässig; sie dient der organisatorischen Umsetzung der Schulstrukturreform und ist für den Übergangszeitraum gerechtfertigt, sofern der Zugang zu Wechselprüfungen rechtlich und tatsächlich zeitnah sichergestellt wird. • Der Grundsatz der Einheit von Statusamt und Funktion gilt nicht uneingeschränkt; der Gesetzgeber hat hier einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der nur bei willkürlicher oder nicht sachlich gerechtfertigter Bewertung überschritten ist. • Aus der faktischen Wahrnehmung höherwertiger dienstlicher Aufgaben folgt regelmäßig kein subjektiver Anspruch auf Verleihung eines höherwertigen Statusamtes oder auf eine darüber hinausgehende Zulage; das Landesbesoldungsgesetz enthält keine Anspruchsgrundlage für eine solche Zulage. • Ein Anspruch auf Erstattung der Besoldungsdifferenz besteht nicht, weder aus besoldungsrechtlichen Vorschriften (§§22, 41–55 LBesG) noch aus allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen, weil keine Pflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder Realschule plus ohne förmlichen Wechsel des Laufbahnzweigs und ohne erfolgreiche Wechselprüfung, und kein Anspruch auf Erstattung der Besoldungsdifferenz zwischen A12 und A13. Die gesetzliche Aufspaltung der Laufbahnzweige und die Einführung von Wechselprüfungen sind mit dem Laufbahnprinzip, der Einheit von Amt und Funktion sowie dem Gleichheitssatz vereinbar, insbesondere im Übergangszeitraum der Schulreform. Voraussetzung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Regelung ist, dass der Zugang zu den Wechselprüfungen rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird; der Beklagte muss die Prüfungsverordnung zügig in Kraft setzen. Die Revision wird zugelassen.