OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 10392/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0624.2A10392.14.0A
6mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Dezember 2013 sowie des Bescheides des Beklagten vom 31. August 2012 und des daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung zuzuordnen ist. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in eine höhere Besoldungsgruppe überzuleiten ist. 2 Der Kläger trat am 1. Oktober 1974 als Grundschullehrer in den Dienst des Beklagten. Am 1. Juni 1994 wurde ihm der Dienstposten eines Rektors an der Grundschule G., einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern, übertragen. Auf diesem Dienstposten wurde er am 10. Dezember 1994 zum Rektor an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern befördert und in ein (dieser Funktion seinerzeit noch zugeordnetes) Amt der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung - LBesO - mit Amtszulage eingewiesen. 3 Am 1. August 2006 begann die Ansparphase der dem Kläger zuvor im sog. Blockmodell bewilligten Altersteilzeit. In dieser Phase erhielt er bei voller Dienstleistung die nach dem Altersteilzeitmodell vorgesehene Besoldung. An diese Ansparphase schloss sich am 1. Februar 2011 die Freistellungsphase an. In dieser Phase befindet sich der Kläger noch bis zum 31. Juli 2015. 4 Zum 1. Juli 2012 trat das Landesbeamtengesetz - LBG - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) in Kraft. Durch § 135 LBG wurde unter anderem die Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung - LBesO - dahingehend geändert, dass die bis dahin geltende Amtsbezeichnung „Rektor“ die Fassung „Rektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern“ erhielt. Ab Inkrafttreten des Gesetzes können deshalb die neu ernannten Rektoren mit diesen Merkmalen ein Statusamt dieser Besoldungsgruppe erhalten. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ernannte Rektoren wurde im Landesbesoldungsgesetz - LBesG - die Übergangsvorschrift des § 6 i eingefügt. Diese hat folgenden Wortlaut: 5 „Die am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben, sind nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet, als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 30. Juni 2012 angehörten. (…)“ 6 Am 22. August 2012 beantragte der Kläger, in die vorgenannte Besoldungsgruppe übergeleitet zu werden. Diesen Antrag lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Bescheid vom 31. August 2012 ab. Den hiergegen von ihm eingelegten Widerspruch wies die Behörde durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 zurück. 7 Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger vor allem auf die besoldungsrechtliche Systematik verwiesen, die es seiner Meinung nach verbiete, bei der Überleitung der vorhandenen Beamten in die neue Besoldungsgruppe zwischen aktiven Beamten und den in Altersteilzeit befindlichen Beamten zu unterscheiden. Trotz seiner Altersteilzeit bekleide er immer noch das Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern. Da dieses auch für bereits ernannte Schulleiter aufgewertet worden sei, stünde ihm die neue Besoldungsgruppe gleichfalls zu. Nur diese Sichtweise sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Zudem bestehe eine unzulässige Ungleichbehandlung je nach dem gewählten Altersteilzeitmodell. Diejenigen Beamten, die ihre Altersteilzeit nach dem Teilzeitmodell praktizierten, würden vom Beklagten der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Deswegen werde er durch die Ablehnung seines Antrags in verfassungswidriger Weise benachteiligt. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2012 festzustellen, dass er ab dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zuzuordnen ist. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat ausgeführt, dass der Kläger nach seinem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit das konkret-funktionelle Amt des Rektors nicht mehr ausübe. Da es für die Frage der Teilnahme an der Besoldungsanhebung aber auf die Wahrnehmung des Dienstpostens ankäme, stünde ihm die gesetzliche Besoldungsanhebung für schulische Leitungsfunktionen nicht zu. Die funktionslosen Beförderungsmöglichkeiten für Lehrkräfte im gehobenen Dienst sei nur zur Wahrung des Abstandsgebotes und zur Steigerung der Attraktivität dieser Führungspositionen eingerichtet worden. Da Regelungsgegenstand die konkreten Funktionsämter gewesen seien, habe die personenbezogene Übergangsregelung auch auf diejenigen Schulleiter beschränkt werden dürfen, die den Dienstposten noch wahrnehmen. Eine Einbeziehung des Klägers in diese Besoldungsanhebung würde der gesetzgeberischen Intention zuwider laufen. Denn eine Steigerung der Attraktivität der entsprechenden Stellen könne sich naturgemäß nur auf künftige Bewerber auswirken. An die Beamten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit würden keine Anforderungen in dem Sinn mehr gestellt, wie sie Grundlage für die Bewertung der Funktionen und Zuordnung zu einem Amt seien. Zudem stelle das Blockmodell der Altersteilzeit nur eine ungleiche Verteilung der Arbeitszeit dar. Der Kläger werde zurzeit für seine Leistung in seiner aktiven Dienstzeit und der Ansparphase besoldet. Diese Leistung sei im Zeitpunkt der Erbringung jedoch lediglich mit der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Zulage bewertet gewesen. Da Ruhestandsbeamte in Gesetzen ausdrücklich so genannt würden, könne es sich bei den „im Amt befindlichen Beamten“ lediglich um eine Binnendifferenzierung handeln. Hiergegen könnten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung sei sachgerecht. Es gebe keinen Anspruch auf Teilhabe an einer besoldungsrechtlichen Anhebung eines Amtes, das auf Dauer nicht mehr ausgeübt werde. 13 Durch Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei einfachgesetzlich nach wie vor der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage zugeordnet. Eine Überleitung dürfe nicht erfolgen. Dies ergebe sich aus § 135 LBG und den dort vorgenommenen gesetzlichen Änderungen. Der Kläger, der sich seit dem 1. Februar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, sei in diesem Sinne nicht mehr im Amt befindlich. Da das Landesbesoldungsgesetz auf Ruhestandsbeamte nicht anwendbar sei, könne der Gesetzgeber mit der Formulierung „im Amt befindlich“ nur eine Abgrenzung zu dieser Gruppe bezweckt haben. Insofern nähme § 6 i LBesG eine Binnendifferenzierung unter den Beamten vor, die noch im Dienst seien. Deswegen könne mit dem dort verwendeten Begriff „Amt“ nur das Amt im konkret-funktionalem Sinn gemeint sein. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Danach sollten finanzielle Anreize gegeben werden, damit mehr Beamte derartige Funktionsstellen an Schulen übernehmen. Dieser finanzielle Anreiz könne aber nur bei Beamten zum Tragen kommen, die sich noch im Dienst befänden. Dies treffe beim Kläger nicht zu, da er zum Zeitpunkt der Besoldungsanhebung nicht mehr im Amt eines Rektors gewesen sei. Die maßgebende Regelung von § 6 i LBesG sei weder zu unbestimmt noch verstoße sie gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Auch der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sei nicht berührt, was sich unter anderem aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergäbe. Der Gesetzgeber habe bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten, das heißt ihrer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit einen erheblichen Spielraum. Dieser Spielraum sei erst dann überschritten, wenn kein sachlicher Grund für die Zuordnung mehrerer Statusämter an gleiche Dienstposten bestehe und sich die Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit darstelle. Hiervon könne jedoch nicht die Rede sein. Es stelle einen sachlichen Grund dar, bestimmte Ämter attraktiver zu machen und dadurch auch einen Bewerbermangel zu steuern. Wegen der Ausrichtung dieser Maßnahme auf die Zukunft begegne es keinen Bedenken, Beamte davon auszunehmen, die für die mit der gesteigerten Attraktivität verbundenen Ziele nicht mehr in Frage kämen, weil sie kein konkret-funktionelles Amt mehr ausübten und sich dies auch nicht mehr ändere. Hinzu komme, dass der beschriebene Zustand nicht von Dauer sei, sondern in zeitlich absehbarer Zeit auslaufe, weil die von der Überleitung ausgenommenen Beamten in den Ruhestand träten. 14 Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er hält an seiner bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest, wonach er einen Anspruch auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 14 LBesO habe. Die Anknüpfung an das konkret-funktionelle Amt sei mit dem allgemeinen Dienstrecht nicht in Einklang zu bringen und verstoße zudem gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Dezember 2013 und des Bescheides vom 31. August 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 festzustellen, dass er ab dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zuzuordnen sei. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Nach seiner Auffassung sei entscheidend, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Besoldungsanhebung sein konkret-funktionelles Amt nicht mehr wahrgenommen habe. Der Gesetzgeber habe auch in zulässiger Weise finanzielle Anreize zur Wahrnehmung von entsprechenden Funktionsämtern schaffen dürfen. Zwar sei es denkbar, dass der Besoldungsgesetzgeber auch andere Anreize für aktive Beamte hätte schaffen können. Dies könne jedoch nicht zu dem Ergebnis führen, dass deshalb die bestehende Regelung, nach der ausnahmsweise von dem Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinn abgewichen werden dürfe, nicht rechtskonform sei. Hierfür könne zwar nicht die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts herangezogen werden. Das Urteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend. 20 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte). Diese wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe 21 Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, mit welcher der Kläger seine Überleitung von der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Amtszulage in die Besoldungsgruppe A 14 LBesO zu erreichen sucht, stattgeben müssen. Denn diese ist sowohl zulässig als auch begründet. 22 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung folgt aus seinem rechtlich gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - geschützten Begehren, seinem Statusamt als Rektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern entsprechend besoldet zu werden. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind gleichfalls erfüllt, insbesondere steht dem Kläger kein effektiverer und schnellerer Rechtschutz zur Verfügung (§ 43 Abs. 2 VwGO). Da die Besoldung eines Beamten grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt gewährt wird, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 2 Abs. 1 LBesG bzw. § 2 Abs. 1 des am 1. Juli 2012 für Landesbeamte noch geltenden Bundesbesoldungsgesetzes), kann er sein Klageziel nicht durch eine Leistungs- und Verpflichtungsklage erreichen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetze, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2014, § 2 BBesG Rn. 29). 23 Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil er seit dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zuzuordnen ist. Dieser Anspruch folgt aus der auch für ihn geltenden Überleitungsvorschrift des § 6 i LBesG. Danach sind die am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 LBG unmittelbar Änderungen in der Einstufung ergeben, nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet. Da gemäß § 135 Nr. 9 Buchstabe e LBG ein „Rektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern“ nunmehr der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zugeordnet wird, ist zugleich festgelegt, dass die Inhaber dieses Funktionsamtes von ihrer bisherigen Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage in die neue Besoldungsgruppe A 14 LBesO überzuleiten sind (Nr. 35 der Anlage IX). Zu dieser Beamtengruppe zählt der Kläger, da ihm das Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern am 10. Dezember 1994 übertragen worden ist und er es bis zu seiner Zurruhesetzung auch immer noch bekleidet. Dass er am 30. Juni 2012 und 1. Juli 2012 wegen der ihm zuvor bewilligten Altersteilzeit vom Dienst freigestellt war, steht diesem Ergebnis ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass es sich hierbei um ein sog. funktionsgebundenes Amt handelt. 24 Die Formulierung „im Amt befindlich“ in § 6i LBesG ist als Amt im abstrakt-funktionellen Sinn zu verstehen und nicht, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen, als Amt im konkret-funktionellen Sinn. Bei diesem Begriffspaar sind nach der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgende Grundsätze zu beachten: 25 Einem Beamten wird neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne stets auch ein Amt im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne übertragen. Dabei wird das statusrechtliche Amt durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 [272], vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 [313], vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107 [110] und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 [183 f.]; stRspr). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich dagegen auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Dabei bezeichnet das konkret-funktionelle Amt die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen jeweils zu erfüllenden Aufgabenbereich oder – anders ausgedrückt – seinen Dienstposten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, allerdings nur im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist hierbei der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 [266]). Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268). 26 Für die Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nach der richtigen besoldungsrechtlichen Zuordnung des Klägers kommt es danach nicht darauf an, ob der Kläger seine Aufgaben als Rektor tatsächlich wahrnimmt. Maßgebend ist allein, dass er sein Amt im statusrechtlichen Sinne noch bekleidet. Dies folgt aus dem besoldungsrechtlichen Grundsatz, nach dem die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten an das Amt im statusrechtlichen Sinn anknüpft (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10574/13.OVG -, LKRZ 2014, 127). Maßgeblich hierfür ist, ob der Kläger noch auf einer entsprechenden Planstelle geführt wird. Ob der Beamte auf seinem Dienstposten (dem Amt im konkret-funktionellen Sinne) seinen Dienst verrichtet, ist demgegenüber nicht von Belang. 27 Hierbei handelt es sich um einen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums knüpfen in dem hier interessierenden Fragenkreis der Festlegung der Besoldungshöhe eines Beamten nicht an die von ihm wahrgenommene Funktion, sondern an die Übertragung des Statusamtes an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O. S. 267; BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 [35]; Plog/Wiedow, a.a.O., § 3 BBesG Rn. 4; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht in Bund und Ländern, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2014, § 18 BBesG Rn. 28). Diesem Grundsatz entsprechend erhält ein Beamter auch dann die Bezüge aus der seinem Statusamt zugeordneten Besoldungsgruppe, wenn er vorübergehend (ggf. sogar bei einem anderen Dienstherrn) abgeordnet, mit anderen Dienstaufgaben betraut, beurlaubt oder über einen längeren Zeitraum (z.B. als Personalratsmitglied oder nach Zuweisung zu einem anderen Dienstherrn) vom Dienst freigestellt worden ist. Schon diese Beispiele belegen, dass es für die Frage der Besoldung nicht darauf ankommt, ob der Beamte seine Aufgaben auch auf dem konkreten Dienstposten wahrnimmt. 28 Die Rechtfertigung dieser „starren“ Zuordnung der Besoldungshöhe an das Amt und nicht an die vom Beamten wahrgenommenen konkreten Dienstaufgaben ergibt sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die eine „flexible“ Änderung des Entgelts für geleistete Dienste – anders als im Arbeits- und Tarifrecht – aus Gründen der dauerhaften und berechenbaren Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben nicht zulassen. Dementsprechend steigt ein Beamter, dem eine höherwertigere Funktion zugewiesen wird, nicht in die diesem Dienstposten zugewiesene höhere Besoldungsgruppe auf. Nur wenn ihm das höherwertige Amt im konkret-funktionellen Sinn als Beförderungsdienstposten nach Ablauf der Bewährungszeit durch die entsprechende Einweisung in die höher bewertete Planstelle endgültig übertragen worden ist, ändert sich auch seine Besoldung (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 12 Abs. 1 Laufbahnverordnung). 29 Nach diesen Grundsätzen wurde auch beim Kläger verfahren. Dieser erhielt am 1. Juni 1994 die Funktion des Rektors an der Grundschule G., zunächst ohne dass sich seine Besoldung änderte. Erst als er am 10. Dezember 1994 zum Rektor ernannt worden war und ihm dementsprechend das Amt im abstrakt-funktionellen und statusrechtlichen Sinne übertragen wurde, erhielt er die mit diesem Amt verbundene höhere Besoldung (seinerzeit noch die Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Zulage). Auch dies macht deutlich, dass die Wahrnehmung der Funktion des Klägers, d. h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinn, für die Höhe seiner Besoldung nicht maßgeblich ist, sondern erst die entsprechende Zuordnung zu dem statusrechtlichen Amt eines Rektors an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern. 30 In diesem Sinne ist der Kläger kein Ruhestandsbeamter. Er befindet sich nach wie vor im aktiven Dienstverhältnis, was allein die Tatsache belegt, dass er keine Ruhestandsbezüge erhält. Nur am Rande sei hier angemerkt, dass der Kläger, wie er dem Senat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 (und vom Beklagten unwidersprochen) angegeben hat, trotz Freistellungsphase der Altersteilzeit auch den – für ihn ungünstigeren – Beihilfebemessungssatz erhält. Auch dieser Umstand belegt, dass er auch aktuell das Amt im statusrechtlichen wie auch im abstrakt-funktionalen Sinne bekleidet. Dass der Kläger derzeit keinen Dienst verrichtet, liegt lediglich daran, dass er die entsprechende Dienstzeit bereits vorgearbeitet hat. Insofern ist er vom Dienst , nicht aber vom Amt freigestellt. Diese Freistellung ist lediglich eine besondere Art der „Verrechnung“ im Rahmen der Altersteilzeit, die im sog. Blockmodell abgeleistet wird. Hätte der Kläger das Teilzeitmodell gewählt, wäre er – auch nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 – in die neue Besoldungsgruppe übergeleitet worden. Eine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung der in Altersteilzeit befindlichen Beamten je nach dem gewählten Teilzeitmodell ist nicht ersichtlich. 31 Diesem am Wortlaut und der besoldungsrechtlichen Systematik gewonnenen Ergebnis lässt sich nicht die Zielsetzung des Gesetzes entgegenhalten, nach der „monetäre Anreize“ zur Übernahme eines derartigen Funktionsamtes gegeben werden sollen (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. April 2010, LT-Drucksache 15/4465, S. 87). Dieser Gesetzeszweck kann sich von vornherein nur auf diejenigen Beamten beziehen, die das entsprechende Funktionsamt eines Rektors noch nicht übernommen haben, nicht aber zugleich auf die schon vorhandenen Funktionsstelleninhaber. Neben der Wahrung des Abstandsgebotes kann die mit der Überleitungsvorschrift verbundene Einbeziehung von bisherigen Funktionsstelleninhabern also allenfalls – gleichsam als „Rechtsreflex“ – den (Neben)Zweck haben, diese von der Niederlegung ihrer Funktion abzuhalten. Eine Rechtfertigung zum dauerhaften Ausschluss eines Amtsinhabers von der Überleitung in die für alle Rektoren geltenden Überleitung in die neue Besoldungsgruppe lässt sich allein damit nicht rechtfertigen. Die vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht zum Beleg für ihre Auffassung herangezogene Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verhält sich zu der hier in Streit stehenden Frage im Übrigen nicht. 32 Dies gilt umso mehr, als die neue Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 14 LBesO mit der Überleitungsregelung des § 6 i LBesG allen Rektoren funktionslos zugestanden wird (vgl. auch insoweit den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. April 2010, LT-Drucksache 15/4465, S. 87). Das Argument, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Amtsinhaber müssten hierfür ihren Dienstposten auch tatsächlich wahrnehmen, verliert hierdurch nochmals an Tragfähigkeit. 33 Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn steht diesem, durch Auslegung am Wortlaut und der Besoldungssystematik gewonnenen, Ergebnis nicht entgegen. Der Besoldungsgesetzgeber hätte möglicherweise zwar den Ausschluss von in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Funktionsstelleninhabern festlegen können. Dann hätte er aber entweder eine – regelmäßig von der Wahrnehmung der entsprechenden Funktion abhängigen – Zulage vorsehen oder die Überleitungsvorschrift anders fassen müssen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht vorliegen. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 31.255,97 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG).