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Beschluss

7 B 11346/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenersatzbescheid der Feuerwehr haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Kostenersatzforderungen für konkrete Aufwendungen der Behörde sind keine öffentlichen Abgaben oder im kostenauthoritativen Sinn 'Kosten' i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. • Ist strittig, ob ein fristwahrender Widerspruch tatsächlich eingelegt wurde und dies nur durch Beweisaufnahme geklärt werden kann, ist vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, um effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen. • Bei behauptetem fristgerechtem Einwurf eines Widerspruchs in den Briefkasten der Behörde entscheidet der tatsächliche Zugang: Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist maßgeblich, dass das Schriftstück innerhalb der Frist in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei strittigem fristgemäßen Widerspruch gegen Feuerwehr-Kostenbescheid • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenersatzbescheid der Feuerwehr haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Kostenersatzforderungen für konkrete Aufwendungen der Behörde sind keine öffentlichen Abgaben oder im kostenauthoritativen Sinn 'Kosten' i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. • Ist strittig, ob ein fristwahrender Widerspruch tatsächlich eingelegt wurde und dies nur durch Beweisaufnahme geklärt werden kann, ist vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, um effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen. • Bei behauptetem fristgerechtem Einwurf eines Widerspruchs in den Briefkasten der Behörde entscheidet der tatsächliche Zugang: Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist maßgeblich, dass das Schriftstück innerhalb der Frist in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. Der Antragsteller erhielt am 26.06.2013 einen Bescheid der Antragsgegnerin über Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz vom 24.06.2013. Er behauptet, Anfang Juli 2013 fristgerecht ein Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin geworfen zu haben; die Behörde bestreitet den Eingang. Vorsorglich legte der Antragsteller am 06.09.2013 nochmals Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, weil der spätere Widerspruch verfristet sei. Der Antragsteller benannte seinen Sohn als Zeugen und legte dessen schriftliche Erklärung vor; im Hauptsacheverfahren soll durch Beweisaufnahme geklärt werden, ob der Widerspruch rechtzeitig einging. Die Antragsgegnerin hatte zwischenzeitlich die Vollziehung des Bescheids disponiert und der Rechtsstreit betrifft allein die Frage des Zugangs des vermeintlich fristwahrenden Widerspruchs. • Antragsauslegung: Der Antrag wurde nicht als Wiederherstellungsantrag i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu behandeln, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. • Qualifikation des Bescheids: Die Kostenersatzforderung der Behörde betrifft konkrete Ersatzansprüche für Aufwendungen der Feuerwehr und ist weder als öffentliche Abgabe noch als im kostenschutzrechtlichen Sinn ‚Kosten‘ i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einzuordnen. • Aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen solchen Kostenersatzbescheid haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung; diese schützt vor Vollziehung bis zur Klärung in der Hauptsache. • Fristwahrung und Zugang: Entscheidend für die Wirksamkeit des Widerspruchs ist der tatsächliche Zugang bei der Behörde innerhalb der Frist; liegt streitiges Vorbringen hierzu vor, ist Beweisaufnahme erforderlich. • Schutzbedürfnis bei unklarer Rechtsbehelfslage: Kann ohne Beweisaufnahme nicht feststehen, ob ein fristwahrender Rechtsbehelf eingelegt wurde, ist dem Betroffenen zur Vermeidung effektiven Rechtsschutzentzugs vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. • Folgen für die Vorläufigkeitsentscheidung: Mangels endgültiger Klärung des Zugangs ist die Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, damit die Verwaltung den Bescheid nicht bereits vollziehen kann, bevor die Frage des fristgemäßen Widerspruchs durch Beweisaufnahme geklärt ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und den Beschluss des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung des Kostenersatzbescheids vom 24.06.2013 zu unterlassen hat. Begründet wurde dies damit, dass trotz der Ungewissheit, ob ein fristwahrender Widerspruch eingelegt wurde, zum Schutz des effektiven Rechtsschutzes vorläufiger Schutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO gebührt, weil die Frage des Zugangs nur durch Beweisaufnahme geklärt werden kann. Der Antragsteller hat substantiiertes Vorbringen und Zeugen benannt, sodass ein Bedürfnis besteht, die Vollziehung bis zur klärenden Entscheidung auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.