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Urteil

10 A 10926/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes ist nicht allein anhand der Verwendbarkeit in Friedenszeiten zu beurteilen; militärische Erfordernisse im Verteidigungsfall sind maßgeblich. • Soldaten können grundsätzlich über ihren Dienstgrad hinaus mit allen noch zumutbaren Aufgaben betraut werden; administrative Verwendungen sind grundsätzlich zumutbar. • Die Bundeswehr kann für einzelne Verwendungen Befreiungen von der Pflicht zum Tragen oder Beherrschen von ABC-Schutzausrüstung vorsehen; eine derartige Befreiung kann Dienstfähigkeit begründen.
Entscheidungsgründe
Dienstfähigkeit trotz ABC-Allergie bei administrativer Verwendung möglich • Dienstunfähigkeit im Sinne des Soldatengesetzes ist nicht allein anhand der Verwendbarkeit in Friedenszeiten zu beurteilen; militärische Erfordernisse im Verteidigungsfall sind maßgeblich. • Soldaten können grundsätzlich über ihren Dienstgrad hinaus mit allen noch zumutbaren Aufgaben betraut werden; administrative Verwendungen sind grundsätzlich zumutbar. • Die Bundeswehr kann für einzelne Verwendungen Befreiungen von der Pflicht zum Tragen oder Beherrschen von ABC-Schutzausrüstung vorsehen; eine derartige Befreiung kann Dienstfähigkeit begründen. Der 1979 geborene Kläger ist seit 1999 Soldat auf Zeit und Stabsarzt; er leidet seit 2005 an Ekzemen und ist gegen Bestandteile von ABC-Schutzmasken stark sensibilisiert. Gutachter stellten fest, dass er eine ABC-Maske nicht tragen könne, weshalb er als auslandsverwendungsunfähig eingestuft wurde; administrativ tätige Verwendungen seien jedoch medizinisch möglich. Die Bundeswehr wies den Antrag des Klägers auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ab mit Verweis auf mögliche administrative Verwendung und die Möglichkeit einer Befreiung vom Tragen der Maske. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zunächst statt; das Bundesverwaltungsgericht verwies zur Klärung der Bedeutung der ABC-Pflicht für administrative Verwendungen zurück. In der Berufungsinstanz trägt die Beklagte vor, das Tragen der ABC-Ausrüstung sei für die konkret möglichen administrativen Verwendungen des Klägers nicht erforderlich und eine Befreiung möglich. Der Kläger hält dem entgegen, die Dienstvorschriften verlangten uneingeschränkt die Befähigung zum Tragen jeder ABC-Ausrüstung, so dass er dauernd verwendungs- und damit dienstunfähig sei. • Rechtliche Maßstäbe: Dienstunfähigkeit richtet sich nach §55 Abs.2 Satz1 SG i.V.m. §44 Abs.3 Satz1 SG; Gerichte prüfen frei, müssen aber die vom Dienstherrn festgelegten organisatorischen Anforderungen zugrunde legen. • Verteidigungsauftrag (Art.87a GG) verpflichtet zu personeller Flexibilität; Soldaten können grundsätzlich mit allen zumutbaren Aufgaben betraut werden, auch über dienstgradmäßige Stellenpläne hinaus. • Friedensfähigkeit allein genügt nicht; es ist maßgeblich, ob ein Soldat die für den Verteidigungsfall unverzichtbaren Anforderungen erfüllt; wer diese nicht erfüllt, ist auch dann dienstunfähig, wenn Friedensverwendungen möglich sind. • Die Weisung IGF und die ZDv 5/300 legen ABC-Grundfertigkeiten fest, verlangen diese aber nicht uneingeschränkt und sehen die Möglichkeit vor, einen Soldaten von der Pflicht zum Tragen oder Beherrschen der ABC-Ausrüstung zu befreien, wenn seine Verwendung dies erlaubt. • Hier hat die Beklagte substantiiert dargelegt und im Termin bestätigt, dass für die konkret in Betracht kommenden administrativen Verwendungen des Klägers das Tragen einer ABC-Maske nicht erforderlich ist und eine Befreiung durch den Dienstvorgesetzten möglich wäre; damit ist der Kläger auch mit Blick auf einen Verteidigungsfall zumutbar verwendbar. • Mangels Erforderlichkeit des Tragens der ABC-Ausrüstung in den möglichen Verwendungen entbehrt die Frage nach den gesundheitlichen Folgewirkungen weiterer Sachaufklärung; der Kläger ist daher nicht dienstunfähig. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, weil er für die konkret möglichen administrativen Verwendungen zumutbar ist und vom Tragen der ABC-Schutzausrüstung befreit werden kann. Die Anforderungen der Bundeswehr im Verteidigungsfall stehen einer solchen Befreiung nicht entgegen, wenn die konkrete Verwendung das Tragen nicht erfordert. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision sind ebenfalls getroffen.