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Urteil

7 K 5000/19.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:0317.7K5000.19.TR.00
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Leitsätze
1. § 112 Abs 1 LBG (juris: BG RP 2010) enthält eine gegenüber § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG vorrangige Spezialregelung, d. h. die Vermutung des § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG findet bei der Prüfung der Polizeidienstunfähigkeit keine Anwendung. Gleiches gilt im Hinblick auf Beamte des Justizvollzugs, auf die § 112 Abs 1 LBG (juris: BG RP 2010) über § 118 S 2 LBG (juris: BG RP 2010) entsprechend Anwendung findet.(Rn.38) 2. Es reicht nicht aus, dass ein Justizvollzugsbeamter den dienstlichen Anforderungen gewachsen ist, sofern im dienstlichen Alltag keine besonderen Vorkommnisse auftreten, sondern die Polizeidienstfähigkeit setzt gerade auch die Sicherheit voraus, dass er mit unerwarteten schwierigen Situationen jederzeit umgehen kann.(Rn.66) 3. Die Polizeidienstfähigkeit kann nach den Umständen des Einzelfalls auch aufgrund einer nachhaltig geschwächten psychischen Gesamtkonstitution, die bereits zu mehrjährigen Fehlzeiten geführt hat, ausgeschlossen sein. Dies gilt selbst dann, wenn die psychische Grunderkrankung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung remittiert ist, jedoch jederzeit das konkrete Risiko erneuter Krankheitsphasen besteht.(Rn.53) (Rn.69) 4. Da es sich beim Justizvollzug um einen hochsensiblen Bereich handelt, ist es dem Dienstherrn nicht zuzumuten, dort einen Beamten einzusetzen, bei dem infolge eines konkreten spezifischen Rückfallrisikos in eine schizoaffektive Störung die Gefahr besteht, dass er beim Auftreten besonders belastender Situationen nicht mehr in der Lage wäre, schnell und adäquat zu reagieren.(Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 112 Abs 1 LBG (juris: BG RP 2010) enthält eine gegenüber § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG vorrangige Spezialregelung, d. h. die Vermutung des § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG findet bei der Prüfung der Polizeidienstunfähigkeit keine Anwendung. Gleiches gilt im Hinblick auf Beamte des Justizvollzugs, auf die § 112 Abs 1 LBG (juris: BG RP 2010) über § 118 S 2 LBG (juris: BG RP 2010) entsprechend Anwendung findet.(Rn.38) 2. Es reicht nicht aus, dass ein Justizvollzugsbeamter den dienstlichen Anforderungen gewachsen ist, sofern im dienstlichen Alltag keine besonderen Vorkommnisse auftreten, sondern die Polizeidienstfähigkeit setzt gerade auch die Sicherheit voraus, dass er mit unerwarteten schwierigen Situationen jederzeit umgehen kann.(Rn.66) 3. Die Polizeidienstfähigkeit kann nach den Umständen des Einzelfalls auch aufgrund einer nachhaltig geschwächten psychischen Gesamtkonstitution, die bereits zu mehrjährigen Fehlzeiten geführt hat, ausgeschlossen sein. Dies gilt selbst dann, wenn die psychische Grunderkrankung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung remittiert ist, jedoch jederzeit das konkrete Risiko erneuter Krankheitsphasen besteht.(Rn.53) (Rn.69) 4. Da es sich beim Justizvollzug um einen hochsensiblen Bereich handelt, ist es dem Dienstherrn nicht zuzumuten, dort einen Beamten einzusetzen, bei dem infolge eines konkreten spezifischen Rückfallrisikos in eine schizoaffektive Störung die Gefahr besteht, dass er beim Auftreten besonders belastender Situationen nicht mehr in der Lage wäre, schnell und adäquat zu reagieren.(Rn.67) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist in Gestalt einer Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2019, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Anders als vom Beklagten angenommen, lässt sich der Bescheid allerdings nicht auf § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG stützen, sondern findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG i. V. m. §§ 118 S. 2, 112 LBG. Die Vermutung des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ist vorliegend nicht anwendbar, denn § 112 Abs. 1 LBG, welcher über die Verweisung in § 118 S. 2 LBG auf die Klägerin als Beamtin des allgemeinen Vollzugsdienstes entsprechend Anwendung findet, enthält insoweit eine vorrangige Spezialregelung (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, § 5 Ruhestand Rn. 52, beck-online). Dies ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift, denn hierin wird die Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG abschließend definiert, ohne dass die Vermutungsregelung in modifizierter Form aufgegriffen oder für entsprechend anwendbar erklärt würde. Dass es sich hierbei um ein bewusstes Vorgehen des Gesetzgebers handelt, zeigt sich daran, dass § 26 Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 2 und 3 BeamtStG demgegenüber ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Für eine vermutete Dienstfähigkeit ist hierbei kein Raum. Vielmehr entstünde insoweit ein Wertungswiderspruch, da die Prognose zur fehlenden Wiederherstellbarkeit der Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG auf zwei Jahre, statt gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 44 Abs. 3 LBG auf sechs Monate zu erstrecken ist. Das Gericht kann seiner Bewertung jedoch die zutreffende Rechtsgrundlage zugrunde legen. Es handelt sich hierbei der Sache nach um keinen Austausch der Ermächtigungsgrundlage, sondern um einen Austausch der Begründung, denn die Rechtsfolge der Ruhestandsversetzung ist in § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG geregelt, dessen Anwendung unberührt bleibt. Dieser Austausch der Begründung ist rechtlich unbedenklich, denn die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 24.12 –, Rn. 11, juris). Hierdurch erfährt der streitgegenständliche Bescheid keine Wesensänderung, da sich an der Rechtsfolge nichts ändert. Auch lagen die entscheidenden Gründe, d. h. die Krankheitsgeschichte und die entsprechenden Atteste bzw. Gutachten, bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids vor. Schließlich wird die Klägerin hierdurch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt, denn die entscheidenden rechtlichen Problemstellungen bleiben im Kern unverändert. Insbesondere hat der Beklagte sich von vornherein nicht darauf beschränkt, die Dienstunfähigkeit angesichts der zurückliegenden Fehlzeiten zu vermuten, sondern neben dem Verweis auf § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sowohl bei der Anhörung der Klägerin als auch im Bescheid und Widerspruchsbescheid jeweils positiv ausgeführt, aus welchen Gründen sie polizeidienstunfähig sei. Hierdurch war die Klägerin in der Lage, diesbezüglich bereits umfassenden Vortrag zu halten. II. In formeller Hinsicht ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Die nach den § 79 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 15 Landespersonalvertretungsgesetz (Gesetz vom 24. November 2000 (GVBl. 2000, 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2008, 448) – LPersVG –) erforderliche Zustimmung des Personalrates wurde erteilt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 25 des Landesgleichstellungsgesetzes (Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 2015, 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 448) – LGG –) ordnungsgemäß beteiligt worden. Des Weiteren ist die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2019 gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrens-gesetz – VwVfG – zu der beabsichtigten Zurruhesetzung angehört worden. III. Auch materiell ist der Bescheid rechtmäßig. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG i. V. m. §§ 118 S. 2, 112 LBG dienstunfähig (dazu 1.) und eine anderweitige Verwendung nicht möglich (dazu 2.). Ein Ermessensspielraum des Beklagten bestand nicht (dazu 3.). 1. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris). Für den allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst bei Justizvollzugsanstalten erklärt das Landesrecht, wie oben bereits ausgeführt, die speziellen Vorschriften in den §§ 118 S. 2, 112 Abs. 1, 44 LBG für entsprechend anwendbar. Danach ist ein Polizeibeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, weil die Polizeidienstfähigkeit voraussetzt, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BTDrucks. 3/1425, Gesetzesentwurf zum Bundesbeamtengesetz, S. 11). Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 10). Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Justizvollzugsdienst. Zur Beurteilung der (Polizei-)Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 113 Abs. 2 S. 1 LBG vor, dass die Polizeidienstunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der ZMU festgestellt wird. Nach § 113 Abs. 2 S. 2 LBG i.V.m. § 47 Abs. 2 LBG teilt der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Einschaltung eines Arztes bedeutet allerdings nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts (vgl. auch § 44 Abs. 4 LBG). Der Arzt wird bloß als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014, a. a. O., und vom 16. November 2017– 2 A 5.16 –, juris, Rn. 25). Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, beide juris). Hiervon ausgehend kam der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 31. Oktober 2019 polizeidienstunfähig war, weil sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Justizvollzugs (dazu a.) aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht mehr gewachsen (dazu b.) und eine Wiederherstellung ihrer Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu erwarten war (dazu c.). Das Gutachten des von der ZMU beauftragten Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, ***, vom 3. April 2019 und die ergänzende Stellungnahme der ZMU von Frau *** vom 29. Mai 2019 enthalten insoweit eine ausreichende Tatsachengrundlage (dazu d). Schließlich stand im Justizvollzug kein Posten zur Verfügung, der die gesundheitlichen Anforderungen nicht uneingeschränkt erfordern und einen Einsatz der Klägerin erlauben würde (dazu e.). a. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O., Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte gemäß der Anlage zur Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2019 erwartet, dass die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes als körperliche und geistige Voraussetzungen die Vorgaben der PDV 300 erfüllen müssen. Berücksichtigt man, dass sie gemäß den Ausführungen des Beklagten während ihres dienstlichen Einsatzes den Gefangenen überwiegend allein gegenüberstehen und für deren Überwachung und Versorgung, die körperliche Unversehrtheit der Gefangenen sowie sofern erforderlich die Anwendung unmittelbaren Zwangs verantwortlich sind, erschließt sich ohne Weiteres, dass Justizvollzugsbeamte ebenso wie Polizeibeamte in besonderem Maße körperlich und seelisch belastbar sein müssen. Im Einzelnen bedeutet dies, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass sie den regelmäßig auftretenden unvorhersehbaren und unvorhergesehenen belastenden Situationen gewachsen sein und adäquat reagieren können müssen. Diese Fähigkeiten können gemäß der Anlage 1.1, Merkmalnummer 11.1.2 der PDV 300 u. a. ausgeschlossen sein, wenn der Beamte an Psychosen, geringer Frustrationstoleranz oder individuell erhöhter Vulnerabilität gegenüber potentiell belastenden Ereignissen leidet. Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann allerdings nicht per se auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall vom Dienstherrn zu prüfen, ob bei Vorliegen eines bestimmten, dort aufgeführten Erkrankungstatbestands hinreichende Anhaltspunkte für den Wegfall der Dienstfähigkeit gegeben sind (vgl. SächsOVG, Urteil vom 8. November 2016 – 2 A 484/15 –, Rn. 21, juris). b. Dies war hier der Fall, denn die Klägerin wurde den berechtigten gesundheitlichen Anforderungen ihres Dienstherrn an Beamte im allgemeinen Justizvollzugsdienst aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr gerecht. Für die Beantwortung der Frage nach der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist maßgeblich auf die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb überhaupt abzustellen. Das bedeutet, dass es nicht in erster Linie auf die Art und das Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund oder dessen medizinische Qualifikation als solche ankommt, sondern vielmehr wesentlich ist, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Damit ist auch die Möglichkeit eröffnet, aus einer Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender, wenn auch teilweise unterschiedlicher und für sich betrachtet nicht schwerwiegender Erkrankungen von längerer Dauer auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und auf eine damit verbundene erhöhte Anfälligkeit des Beamten zu schließen, die es – sofern eine Besserung dieses Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist – mit Blick auf die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes ebenfalls rechtfertigen, den Beamten als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig anzusehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. März 1997 – 10 A 11954/96.OVG –, Rn. 19, juris). Ebenso ist der vorliegende Fall gelagert, denn aus dem aktuellen ärztlichen Gutachten von *** vom 3. April 2019, der ergänzenden Stellungnahme von Frau *** vom 29. Mai 2019 sowie dem bisherigen Krankheitsverlauf ergibt sich, dass die psychische Gesamtkonstitution der Klägerin nachhaltig geschwächt war. Zunächst litt sie ausweislich der im Gutachten von *** enthaltenen Diagnose nach wie vor an einer psychischen Grunderkrankung in Gestalt einer schizoaffektiven Störung. Zwar war diese im Untersuchungszeitpunkt remittiert, jedoch stellt dies gemäß den zutreffenden Ausführungen des Beklagten keine vollständige Heilung dar. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten von *** vom 5. September 2018, welcher dargelegt hat, die ZMU habe aufgrund ihrer Begutachtung am 28. Mai 2013 eine Remission, d. h. eine Rückbildung der Erkrankung diagnostiziert. Damit sei aber keine Heilung gemeint. Aufgrund dieser fortbestehenden Grunderkrankung bestand weiterhin jederzeit das konkrete Risiko einer erneuten Krankheitsphase. Insoweit hat *** nicht nur mehrfach betont, dass „derzeit“ ein unauffälliger psychischer Befund vorliege, sondern ausdrücklich klargestellt, dass seine Ausführungen ausschließlich den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin darstellen würden. Eine prognostische Einschätzung für die Zukunft könne hingegen nicht sicher getroffen werden, da grundsätzlich bei einer schizoaffektiven Störung immer ein gewisses Risiko eines Rückfalls bestehe. Dass es sich hierbei um ein reales Risiko handelt, zeigt sich an den insoweit empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen. Zum einen solle die Klägerin, „um dieses Risiko zu minimieren“ nicht mehr in den Dienst an der JVA Trier zurückkehren, da eine Rückkehr in die dortigen Spannungen mit Kollegen und Vorgesetzten ihre psychische Gesundheit gefährden könne. Zum anderen seien ab Dienstantritt regelmäßige amtsärztliche Kontrollen sinnvoll, um sicherzustellen, dass sie unter dienstlicher Belastung stabil bleibe. Diese Vorsorgemaßnahmen wären überflüssig, wenn das Risiko eines Rückfalls rein hypothetisch oder allenfalls geringfügig wäre. Insbesondere der Umstand, dass *** amtsärztliche psychiatrische Kontrolluntersuchungen in zunächst dreimonatigen Abständen für sinnvoll hält, belegt, dass er das Risiko erneuter, engfristiger Krankheitsphasen nach Wiederantritt des Dienstes für greifbar hält, denn andernfalls würde es auch ausreichen, ärztliche Untersuchungen nur für das Auftreten von Verdachtsmomenten einer erneuten Krankheitsphase oder aber in längeren zeitlichen Intervallen durchzuführen. Schließlich ergibt sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme der ZMU vom 29. Mai 2019, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ob und wann es bei der vorliegenden Grunderkrankung sowie der individuell erhöhten Vulnerabilität gegenüber potentiell belastenden Ereignissen zum Wiederauftreten einer Krankheitsphase kommt. Im Fall einer erneuten Krankheitsphase ist angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr zur Dienstausübung in der Lage wäre, denn in der Vergangenheit gingen hiermit erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie z. B. depressive Symptome, formale Denkstörungen und psychotische Erstrangsymptome wie Beziehungs-, Beeinträchtigungs- und paranoiden Wahn, einher. Die Folge war stets die Aufhebung der Polizeidienstfähigkeit der Klägerin. So hat die Kreisverwaltung Vulkaneifel in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2008 ausgeführt, dass die körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit der Klägerin ihre Verwendung im Außen- und Schichtdienst nicht mehr gestatte und den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch von Waffen nicht mehr zulasse. Am 23. November 2009 führte die ZMU aus, die Klägerin sei für Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an hohe psychische Belastbarkeit nicht geeignet, ebenso wenig für Tätigkeiten mit häufigem Gefangenenkontakt und besonderem Zeitdruck. Auch am 2. Juli 2010 diagnostizierte die ZMU erhebliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (u. a. Hinweise auf systematisierten Wahn, gesteigerte Ermüdbarkeit, erhöhte Ablenkbarkeit). Zu diesem ohnehin bestehenden Risiko einer erneuten Krankheitsphase kam erschwerend hinzu, dass die Klägerin eine individuell erhöhte Vulnerabilität gegenüber potentiell belastenden Ereignissen aufweist. Insbesondere ist sie psychisch nicht in der Lage, etwaigen mit Spannungen unter Kollegen und Vorgesetzten oder Inhaftierten einhergehenden Belastungen standzuhalten, so dass derartige Konflikte stets das Risiko erneuter Krankheitsphasen oder zumindest erheblicher Fehlzeiten mit sich bringen. Diese erhöhte Vulnerabilität der Klägerin gegenüber belastenden Ereignissen wird ebenfalls durch das Gutachten von *** belegt. Sowohl der Umstand, dass keine Rückkehr der Klägerin in den Dienst an der JVA Trier erfolgen soll, da diese Dienststelle „emotional sehr belastet“ sei und „eine Rückkehr in die diese Spannungen und Konflikte die psychische Gesundheit der Klägerin gefährden“ könne, als auch die angesichts der dienstlichen Belastungen erforderlichen ärztlichen Kontrolluntersuchungen bringen zum Ausdruck, dass der Gutachter davon ausgeht, dass die Klägerin gegenüber dienstlichen Belastungen besonders anfällig ist. Dementsprechend ist auch die ZMU in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 von einer individuell erhöhten Vulnerabilität gegenüber potentiell belastenden Ereignissen ausgegangen. Diese hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt. So hat *** bereits am 14. Dezember 2007 ausgeführt, dass die Klägerin von einer chronischen Konfliktsituation am Arbeitsplatz berichtet habe, aufgrund derer sie alle Lebensfreude verloren habe und nervlich und körperlich am Ende sowie kaum mehr belastbar sei. In dieses Bild fügt sich die bis zum heutigen Tag fortlaufende Krankschreibung seit September 2016 ein, denn auch diese ist nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht darauf zurückzuführen, dass *** sie aus der Mobbingsituation habe herausholen wollen. Im Rahmen der Begutachtung durch *** hat die Klägerin diesbezüglich ausgeführt, dass man ihr verschiedene Dinge vorgeworfen und insbesondere den Vorfall am 29. August 2016 zur Last gelegt habe. Hierzu habe sie Stellung nehmen sollen, was sie so belastet habe, dass sie sich am 9. September 2016 krankgemeldet habe und dann fortlaufend krankgeschrieben worden sei. Ein derartiger Umgang mit am Arbeitsplatz jeweils auftretenden Konfliktsituationen offenbart jedoch, dass die Klägerin gegenüber belastenden Situationen keine ausreichende psychische Belastbarkeit aufweist, denn weder war sie in der Lage, den Vorwürfen bis zu einer abschließenden Klärung des Geschehens standzuhalten noch konstruktiv in einen Dialog mit den Kollegen und dem Dienstherrn einzutreten. Dies wäre von einem Justizvollzugsbeamten, der entsprechend den berechtigten gesundheitlichen Anforderungen des Beklagten seelisch besonders belastbar ist, aber zu erwarten. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen oder seitens des Dienstherrn bestätigt worden sind. Zwar hat sie in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2015 ausführlich den damaligen Geschehensablauf geschildert, jedoch kam der Dienstherr nach Prüfung der Vorwürfe und Durchführung eines Gesprächs mit dem Vollzugsdienstleiter zu dem Ergebnis, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. Dieser Feststellung ist die Klägerin nachfolgend nicht entgegengetreten, etwa im Wege einer Remonstration. Das den Vorfall am 29. August 2016 betreffende Disziplinarverfahren wurde überdies bereits im Dezember 2018 eingestellt. Auch hinsichtlich der übrigen im Rahmen der Begutachtung durch *** in Bezug genommenen Ereignisse hat die Klägerin keine förmlichen Schritte unternommen, um aktiv eine Klärung herbeizuführen oder hierzu beizutragen, sondern sich nach der Aufforderung des Beklagten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgrund der aus ihrer Sicht bestehenden Belastung letztlich darauf beschränkt, sich krankzumelden und über einen Zeitraum von über drei Jahren fortlaufend krankschreiben zu lassen, obwohl nach Auffassung des krankschreibenden Arztes, ***, seit Dezember 2009 keine Symptome einer Erkrankung aus dem schizophrenen oder schizoaffektiven Formenkreis vorgelegen haben sollen. Zwischenzeitlich ergab die Prüfung der gegen die Klägerin gerichteten Beschwerden der Gefangenen durch den Beklagten ausweislich des Schreibens vom 7. Januar 2019 an die ZMU zudem, dass keine Gründe bestanden, im Rahmen der Dienstaufsicht einzuschreiten. Die Reaktion der Klägerin auf diesen im Dienstbetrieb einer JVA nicht ungewöhnlichen Vorgang zeigt, dass sie schon mit typischen Belastungen, die mit dem alltäglichen Dienstbetrieb einhergehen, nicht umgehen kann, sondern diese ein erhebliches Risiko erneuter Ausfälle bzw. Krankheitsphasen mit sich bringen. Diese individuell extrem erhöhte Vulnerabilität sowie das Vorliegen der Grunderkrankung lassen in Verbindung mit den bisherigen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in einer Gesamtschau nur den Rückschluss zu, dass die Klägerin insgesamt eine ausgesprochen schwache psychische Gesamtkonstitution aufweist. Sowohl die Fehlzeiten vom 16. November 2007 bis zum 4. Mai 2008, vom 18. August 2008 bis zum 6. September 2008 sowie vom 24 Oktober 2008 bis zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand waren ausweislich der diesbezüglichen dezidierten Gutachten von ***, der Kreisverwaltung Vulkaneifel sowie der ZMU nachweislich auf Erkrankungen aus dem schizophrenen oder schizoaffektiven Formenkreis zurückzuführen. Für die letzte Krankschreibung von über drei Jahren seit September 2016 ist einzig erkennbare Ursache die mit der von der Klägerin so erlebten Mobbingsituation sowie dem Vorfall vom 29. August 2016 einhergehende psychische Belastung, d. h. ihre individuell erhöhte Vulnerabilität gegenüber belastenden Ereignissen. Infolge dieser geschwächten psychischen Gesamtkonstitution der Klägerin war es dem Beklagten im Hinblick auf den Dienstbetrieb nicht mehr zumutbar, sie weiter im Dienst zu belassen. Einerseits konnte ihm das Risiko erneuter häufiger oder lang andauernder Fehlzeiten der Klägerin, verbunden mit den damit einhergehenden Organisationsschwierigkeiten nicht mehr zugemutet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 6 B 5.12 –, Rn. 23, juris). Nachdem sich die erheblichen Fehlzeiten bereits über mehrere Jahre erstreckt hatten und die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als Folge ihrer individuell erhöhten Vulnerabilität noch krankgeschrieben war, obschon sie bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hatte, wieder voll dienstfähig zu sein, war eine Besserung des Zustandes nicht abzusehen. Gerade im Justizvollzugsdienst, in dem eine lückenlose Aufgabenwahrnehmung sämtlicher Bediensteter zum reibungslosen Ablauf des Alltags der Inhaftierten zwingend erforderlich ist, stellt es für den Dienstherrn jedoch eine erhebliche Belastung dar, den Dienstplan so zu gestalten, dass trotz häufigem oder lang andauerndem Ausfall einer Beamtin stets sämtliche Schichten besetzt sind. Andererseits bestand für den Fall des Dienstantritts der Klägerin gemäß den vorstehenden Ausführungen ein konkretes spezifisches Rückfallrisiko in eine erneute schizoaffektive Störung, welches im allgemeinen Justizvollzug nicht zu verantworten ist. Entscheidend ist insoweit, dass es sich beim Justizvollzug um einen hochsensiblen Bereich handelt, der angesichts der für die Gefangenen einschneidenden Situation des Freiheitsentzugs generell emotional belastet und für die dort eingesetzten Beamten belastend ist. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass die Grundstimmung oftmals negativ geprägt ist und es immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen kommt, in denen die Inhaftierten etwa gegen ihre Betreuer aufbegehren oder schlicht ihren „Unmut“ über die Freiheitsentziehung zum Ausdruck bringen. Wie vom Beklagten zutreffend dargelegt, setzt der Einsatz eines Beamten im Justizvollzug daher notwendig voraus, dass der Beamte nicht nur im Rahmen der täglichen Routine, sondern auch in den häufig auftretenden, besonders belastenden Situationen schnell und adäquat reagiert und in eigener Verantwortung angemessene Entscheidungen trifft. Es reicht insofern nicht aus, dass er den dienstlichen Anforderungen gewachsen ist, sofern im dienstlichen Alltag keine besonderen Vorkommnisse auftreten, sondern die Polizeidienstunfähigkeit setzt gerade auch die Sicherheit voraus, dass er mit unerwarteten schwierigen Situationen jederzeit umgehen kann (vgl. entsprechend zur Dienstfähigkeit von Soldaten: OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10926/13.OVG –, juris). Eben dies war im Fall der Klägerin nicht mehr gesichert, da jederzeit das Risiko eines Rückfalls in eine Krankheitsphase bestand und in diesem Fall zu befürchten war, dass sie aufgrund der hiermit verbunden Erscheinungen, wie z. B. formalen Denkstörungen und psychotischen Erstrangsymptomen, beim Auftreten besonders belastender Situationen (gegenüber denen sie zudem psychisch besonders anfällig ist) nicht mehr in der Lage wäre, schnell und adäquat zu reagieren. Diese fehlende Leistungs- und Reaktionsfähigkeit drohte überdies nicht nur punktuell im Rahmen einer konkreten belastenden Situation, sondern darüber hinaus über längere Zeiträume – bis der Dienstherr hiervon Kenntnis erlangen und Maßnahmen ergreifen oder eine erneute Krankschreibung erfolgen würde. Hierbei kam erschwerend hinzu, dass die Klägerin gemäß den Ausführungen des Beklagten oftmals alleine mit den Inhaftierten agiert, so dass nicht gewährleistet war, dass erneute Anzeichen einer Krankheitsphase zeitnah bemerkt würden. Dies wäre auch durch die dreimonatigen Kontrollen nicht gesichert, denn je nach zeitlichem Zusammenfallen des letzten Kontrolltermins und des Eintritts einer Krankheitsphase bliebe letzterer seitens des Amtsarztes nahezu drei Monate unbemerkt. Die hiermit im Fall des Dienstantritts der Klägerin verbundenen erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf des Alltags in der Justizvollzugseinrichtung waren dem Beklagten nicht zumutbar, denn er trägt als Dienstherr die Verantwortung für das Wohlergehen der Inhaftierten sowie die Sicherheit der übrigen Bediensteten. Beides wäre gefährdet worden, wenn er die Klägerin weiterhin eingesetzt hätte, obwohl nicht gesichert war, dass sie in besonderen, schwierigen Situationen, die in besonderem Maße die seelische Belastbarkeit voraussetzen, noch in der Lage wäre, adäquat zu reagieren. Bereits eine einzige Situation, in welcher dies nicht gelingt, könnte erhebliche Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs oder gar ernste Folgen für die Sicherheit der Inhaftierten oder der Kollegen haben. Erst Recht käme es zu beachtlichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs, wenn eine solche Phase zunächst unbemerkt aufträte und die Klägerin über mehrere Wochen immer wieder unzureichend agieren würde. Angesichts dieser möglichen Auswirkungen führt im hochsensiblen Bereich des Justizvollzugs schon das vorliegende konkrete Risiko erneuter Krankheitsphasen zum Ausschluss der Dienstfähigkeit der Klägerin. c. Auch war nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen würde (§ 112 Abs. 1 LBG). Bei der prognostischen Bewertung, ob sie über die aktuell erreichte Remission ihrer Grunderkrankung hinaus auch zukünftig in der Lage sein werde, mit der erforderlichen Regelmäßigkeit über einen längeren Zeitraum Dienst zu leisten, durfte der Beklagte nicht nur die aktuellen Befunde zugrunde legen, sondern diese zugleich im Lichte der gesamten Vorgeschichte mitsamt den dabei gemachten Erfahrungen bei bisherigen dienstlichen Belastungen würdigen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1 A 2111/13 –, Rn. 8, juris). Hiervon ausgehend war vorliegend keine Besserung der geschwächten psychischen Gesamtkonstitution der Klägerin zu erwarten, sondern im Gegenteil zu befürchten, dass es unter dienstlicher Belastung zu weiteren Krankheitsphasen kommen würde. Sowohl das Gutachten von *** als auch die ergänzende Stellungnahme von *** enthalten hinsichtlich des Risikos des Wiederauftritts von Krankheitsphasen keine zeitliche Beschränkung. Obschon die Klägerin zuletzt seit über drei Jahren krankgeschrieben und den dienstlichen Belastungen entzogen war, erlaubte ihr gesundheitlicher Zustand gemäß den Ausführungen von *** vielmehr keine sichere Prognose für die Zukunft. Dies fügt sich in das Gesamtbild ein, denn trotz der zurückliegenden erheblichen Fehlzeiten seit dem Jahr 2007 sowie der Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2011 ist es letztlich zu keinem Zeitpunkt zu einer nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustands der Klägerin gekommen. Auch das im Disziplinarverfahren eingeholte Gutachten bestätigt, dass auch nach Jahren erneute Phasen einer psychischen Erkrankung auftreten können. Schließlich war nichts dafür ersichtlich, dass die individuell erhöhte Vulnerabilität gegenüber belastenden Ereignissen künftig entfallen würde. d. Das ärztliche Gutachten von *** vom 3. April 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme von *** vom 29. Mai 2019 stellen eine taugliche Grundlage für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand dar. Das Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013, a. a. O., und vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, und vom 16. November 2017, a. a. O.). Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und gegebenenfalls wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a. a. O., Rn. 23). Hiervon ausgehend ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Entscheidung das Gutachten von *** vom 3. April 2019 zugrunde gelegt hat. Die Beauftragung eines externen Gutachters, welcher mit der Klägerin bisher noch nicht befasst war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern war durch das Anliegen, eine konkrete fachärztliche Diagnose zu erhalten, gerechtfertigt. Inhaltlich enthält das Gutachten mit plausiblen Erläuterungen zur Anamnese, den Befunden sowie der Zusammenfassung der tragenden Feststellungen und Gründe eine brauchbare Tatsachengrundlage für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand. Insbesondere wird bei der zusammenfassenden Darstellung deutlich, dass und warum sich die Feststellungen zur Dienstfähigkeit ausschließlich auf den „derzeitigen“ Gesundheitszustand der Klägerin beziehen, eine sichere Prognose für die Zukunft jedoch nicht getroffen werden kann. Demgegenüber ist im Hinblick auf die Entscheidung über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand unerheblich, dass *** zu dem Ergebnis kam, die Klägerin sei zum Untersuchungszeitpunkt voll dienstfähig, d. h. auch polizeidienstfähig sei. Grund hierfür ist erkennbar, dass er weder die besonderen Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit noch die erforderliche Prognose in den Fokus gestellt, sondern sich auf eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Untersuchung beschränkt hat. Dies ist bei der Bewertung der Dienstfähigkeit jedoch unschädlich, denn nach den oben aufgestellten Grundsätzen ist es nicht Aufgabe des Amtsarztes oder des beauftragten externen Gutachters, aus den medizinischen Befunden die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu schlussfolgern. Diese Wertung obliegt allein dem Dienstherrn, der durch die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen in die Lage versetzt werden soll, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil darüber bilden zu können, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder nicht. Dies hat er hier gemäß obigen Ausführungen in zutreffender Weise getan. Im Zuge dessen stand es dem Beklagten zudem frei, angesichts des Widerspruchs der Schlussfolgerung von ***, welcher von voller Dienstfähigkeit der Klägerin ausging, zu den früheren Gutachten und der andauernden Krankschreibung der Klägerin Rückfragen zu stellen, um auf diese Weise eine umfassende und widerspruchsfreie medizinische Tatsachengrundlage für die Entscheidung der Zurruhesetzung zu erhalten (vgl.: VG Trier, Urteil vom 16. April 2019 – 7 K 5746/18.TR –, Rn. 44, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat er der ZMU hierbei nicht das gewünschte Ergebnis vorgegeben, sondern berechtigterweise nochmals auf die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Justizvollzugs und die angesichts des bisherigen Einsatzbereichs der Klägerin im geschlossenen Vollzug bestehenden Bedenken hinsichtlich des Auftretens sicherheitsrelevanter Vorfälle hingewiesen. Die Anfrage sollte ausweislich der ersten Frage auf S. 6 des Schreibens dazu dienen, zunächst eine den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechende Beurteilungsgrundlage zu erhalten, um erst danach im zweiten Schritt über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden. Diesem legitimen Anliegen kam Frau *** mit ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 nach, in welcher sie nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, dass und warum unter den in der PDV 300.11.1.2 genannten Ausschlussmerkmalen ein Einsatz in einer Justizvollzugsanstalt nicht möglich sei. Hiermit hat sie abschließend die Subsumtion des Krankheitsbildes unter die körperlichen Anforderungen der PDV 300 vorgenommen, die im Gutachten von *** fehlt. Zu diesem Zweck war es nicht erforderlich, die Klägerin erneut zu untersuchen, da das Gutachten vom 30. April 2019 gemäß den vorstehenden Ausführungen bereits eine tragfähige Tatsachengrundlage bot. Aus dem gleichen Grund war auch die Einholung einer weiteren Stellungnahme von *** nicht erforderlich. Im Gegenteil kommt den Ärzten der ZMU bei der Würdigung gesundheitlicher Schwächen und deren Auswirkungen auf den Dienstbetrieb besondere Fach- und Sachkunde zu, da ihnen nach § 47 Abs. 1 HS 1 LBG generell die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und –beamten obliegt. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, die ergänzende Stellungnahme vom 29. Mai 2019 genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten. Sie verkennt insoweit, dass es sich nicht um ein erneutes Gutachten handelt, sondern Gegenstand der Stellungnahme allein die Würdigung der zuvor bereits festgestellten Tatsachen aus Sicht der ZMU ist. Hierbei ist ausreichend, dass sie trotz ihrer Kürze gemäß den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit der im Gutachten von *** enthaltenen verwertbaren Tatsachengrundlage nachvollziehbar und plausibel ist. Auch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste von *** vom 22. Mai 2017, 25. Januar 2018, 14. März 2019 und vom 23. Januar 2020 vermögen die gutachterlichen Feststellungen von *** sowie der ZMU nicht zu erschüttern. Zum einen kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten grundsätzlich eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 – 1 D 3.02 –, juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 35 und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 24). Zum anderen sind die Atteste von *** nicht plausibel und nachvollziehbar. So enthalten sie keinerlei konkrete Angaben zur Befunderhebung und Anamnese. Auch bleibt offen, warum die Klägerin *** ausweislich des Attests vom 14. März 2019 monatlich konsultiert, obschon sie nach seinen Ausführungen im Attest vom 25. Januar 2019, auf welches er Bezug nimmt, psychopathologisch völlig intakt sein soll. Widersprüchlich ist zudem, dass *** die Klägerin seit November 2016 durchgehend krankschreibt, obwohl sie bereits seit Dezember 2009 keinerlei Symptome einer Erkrankung aus dem schizophrenen oder schizoaffektiven Formenkreis gezeigt haben soll. Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest vom 23. Januar 2020 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit *** dem Beklagten die allgemeinen Prävalenzen von Erkrankungen aus dem Formenkreis der Schizophrenie und anderer schizoaffektiver Erkrankungen entgegenhält und ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Prävalenz eines Rezidivs im Fall der Klägerin höher liege als die Prävalenz einer Neuerkrankung in der Gesamtbevölkerung, da sie bereits seit 10 Jahren beschwerdefrei sei, beschränkt er sich auf eine rein statistische Betrachtungsweise. Hieraus zieht er in pauschaler Weise Rückschlüsse auf die Klägerin, ohne dies wissenschaftlich zu begründen. Insbesondere eine sorgfältige Exploration ihres bisherigen Krankheitsverlaufs sowie eine individuelle konkrete Berechnung fehlen. Auch im Übrigen enthält das Attest keine substantiierten medizinischen Befunde. Eine derart defizitäre ärztliche Stellungnahme vermag das dezidierte und nachvollziehbare Gutachten von *** sowie die Stellungnahme der ZMU indes nicht in Frage zu stellen. Daher ist auf der Grundlage der Gutachten von *** und der Stellungnahme der ZMU auch der Rückschluss gerechtfertigt, dass die Klägerin ihre Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht wiedererlangen wird. e. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand war ferner nicht gemäß §§ 118 S. 2, 112 Abs. 1 HS 2 LBG ausgeschlossen. Hiernach muss der Dienstherr vor einer Versetzung in den Ruhestand weiter prüfen, ob er den Beamten auf einem Dienstposten verwenden kann, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes – hier des Justizvollzugsdienstes – auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a. a. O., Rn. 9 und Beschluss vom 6. November 2014, a.a.O., juris Rn. 10). Vorliegend stand weder im allgemeinen Vollzugsdienst noch im Werkdienst der Justizvollzugsanstalten ein Dienstposten zur Verfügung, dessen Aufgaben die Klägerin dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, gesundheitsbedingt bewältigen könnte, da ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Verwendung auf sämtlichen dort vorhandenen Dienstposten ausschlossen. Dies hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Entscheidend ist insoweit, dass im Justizvollzug an jeder Stelle besondere Situationen auftreten, die voraussetzen, dass der Beamte körperlich und seelisch besonders belastbar ist. Auch im Hinblick auf solche Dienstposten, bei denen in der Regel kein unmittelbarer Kontakt mit Inhaftierten besteht, ist angesichts des Umstandes, dass es sich beim Justizvollzug um einen hochsensiblen Bereich handelt, jederzeit mit Ausnahmesituationen, wie z. B. einer Geiselnahme, zu rechnen, die sofortiges, entschlossenes und adäquates Handeln erfordert. Eben diese Situationen sind jedoch zumeist besonders belastend und bringen im Fall der Klägerin das spezifische Risiko der Aufhebung ihrer Dienstfähigkeit und erneuter erheblicher Krankheitsphasen mit sich. Dies ist dem Beklagten aus den vorstehend dargestellten Gründen unzumutbar. 2. Schließlich ist der Beklagte auch seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Justizvollzugsdienstes nach den §§ 118 S. 2, 112 Abs. 2 S. 1 LBG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG gerecht geworden. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Hingegen ergibt sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert. Inhaltlich muss die Suchanfrage eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt (§ 50 BeamtStG). Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O., Rn. 18 - 20). Ausgehend hiervon ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht bezogen auf den gesamten Bereich des Dienstherrn – hier des Landes Rheinland-Pfalz – im erforderlichen Umfang nachgekommen. Er hat ordnungsgemäß zunächst nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im Bereich der Justizvollzugsschule gesucht und sodann die Suchanfrage mit der Bitte um Weiterleitung an die Ministerien, die Staatskanzlei, die Vertretung des Beklagten beim Bund und bei der Europäischen Union, den Landtag und den Rechnungshof an das Ministerium der Justiz adressiert. Dieses ist der Bitte nachgekommen, wodurch der gesamte Verwaltungsbereich des Beklagten abgedeckt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O., Rn. 21). Auch hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Prüfung der anderweitigen Verwendung einen Laufbahnwechsel oder die Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit mit einschließt. Inhaltlich entsprechen die Suchanfragen vom 24. Juni 2019 sowie vom 9. Juli 2019 ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 118 S. 2, 112 Abs. 2 S. 1 LBG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG. Sowohl in der Suchanfrage an die Justizvollzugsschule, welche ausführlichere Angaben zu den Leistungseinschränkungen der Klägerin enthält, als auch in der kürzer gefassten Anfrage vom 9. Juli 2019 hat der Beklagte die noch vorhandene Leistungsfähigkeit sowie die gesundheitlichen Einschränkungen sachlich dargestellt, ohne hierbei jeweils den erforderlichen Rahmen zu überschreiten. Insbesondere wurden weder die konkrete Diagnose oder detaillierte Krankheitsbefunde offenbart. Hierdurch wurden die angefragten Behörden in die Lage versetzt, einzuschätzen, ob die Klägerin für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kam. Überdies kam der Suchanfrage nicht lediglich der Charakter einer von vornherein wenig erfolgversprechenden „lästigen Formalie“ zu, sondern sie war so formuliert, dass der Wille, tatsächlich eine anderweitige Verwendung zu finden, zum Ausdruck kam. Hierbei belegt die Rückfrage des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation vom 24. Juli 2019, dass sie entsprechend auch aus Empfängersicht ernst genommen wurde. 3. Da die Klägerin polizeidienstunfähig und eine anderweitige Verwendung nicht möglich war, war sie nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, d. h. dem Beklagten verlieb entgegen der Auffassung der Klägerin kein Ermessensspielraum. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten konnte er daher von der Versetzung in den Ruhestand nicht absehen. III. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Über die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten war aufgrund der für die Klägerin negativen Kostenfolge nicht mehr zu entscheiden. IV. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die 48-jährige Klägerin, welche zuletzt als Justizvollzugsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des Beklagten stand, wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Ihre Einstellung in den Dienst des Beklagten erfolgte am 15. Februar 2001, ihre Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 1. April 2001 und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 30. April 2003. Am 17. September 2004 wurde die Klägerin zur Justizvollzugsobersekretärin ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Einsatzort war mit Ausnahme der Zeiten des Grund- und Abschlusslehrgangs durchgehend die Jugendstrafanstalt – JSA – W.. Vom 16. November 2007 bis zum 4. Mai 2008 erkrankte die Klägerin dienstunfähig. Ihr behandelnder Arzt, ***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte am 14. Dezember 2007 eine schwere depressive Episode. Die Klägerin berichte von einer chronischen Konfliktsituation am Arbeitsplatz. „Sie sei von Kollegen mehrfach verleumdet und gemobbt worden. Gleichzeitig habe man ihr mangelnde Kollegialität vorgeworfen. Durch die Konfliktsituation habe sie alle Lebensfreude verloren. Sie sei nervlich und körperlich am Ende.“ Aus nervenärztlicher Sicht bestehe weiterhin Dienstunfähigkeit. Während ihrer Erkrankung beantragte die Klägerin am 21. Januar 2008 ihre Versetzung an die Justizvollzugsanstalt – JVA – D. oder K. und bat in der Folge darum, bis zur Entscheidung über ihr Versetzungsgesuch keinen Dienst mehr in der JSA W. verrichten zu müssen. Vom 5. Mai 2008 bis zum 31. Mai 2008 wurde sie daher in beiderseitigem Einvernehmen beurlaubt bzw. dienstfrei gestellt. Zum 1. Juni 2008 ordnete der Beklagte die Klägerin antragsgemäß an die JVA D. ab. Vom 23. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008 war sie erneut dienstunfähig und beantragte mit Schreiben vom 23. Juni 2008 aus persönlichen Gründen schnellstmöglich die Rückversetzung zur JSA W.. Die Beendigung der Abordnung erfolgte mit Ablauf des Monats Juni 2008. Am 1. Juli 2008 trat die Klägerin in der JSA W. ihren Dienst an. Aufgrund eines Unfalls im privaten Bereich war sie vom 18. Juli 2008 bis zum 14. August 2008 abermals dienstunfähig. Vom 18. August 2008 bis zum 6. September 2008 befand die Klägerin sich sodann im St. Elisabeth-Krankenhaus Gerolstein in stationärer psychiatrischer Behandlung. Zwischenzeitlich bat der Leiter der JSA W. die Kreisverwaltung Vulkaneifel (Gesundheitsamt) mit Schreiben vom 24. Juli 2008 um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin. Im Auftrag der Kreisverwaltung Vulkaneifel erstellte ***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychosomatische Medizin, und Chefarzt der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im St. Elisabeth-Krankenhaus Gerolstein, daraufhin am 15. Oktober 2008 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten, in dem er eine akute schizophreniforme psychotische Störung diagnostizierte. Es sei keine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit gegeben. Die körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit der Klägerin gestatte ihre Verwendung im Außen- und Schichtdienst nicht. Weiterhin ließen die vorliegenden Einschränkungen den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen nicht zu. Eine direkte Gefährdung für das Haus im Umgang mit Inhaftierten gehe von ihr nicht aus, allerdings sei sie nicht in der Lage, die Verantwortung im Umgang mit Inhaftierten zu übernehmen. Insbesondere auf der Basis dieses Gutachtens kam die Kreisverwaltung Vulkaneifel in einem weiteren Gutachten vom 28. Oktober 2008 zu dem Ergebnis, die Klägerin sei „bei der vorliegenden Diagnose einer willentlich nicht überwindbaren akuten schizo-phreniformen psychotischen Störung (DD: Schizophrenie) mit noch vorhandenen residualpsychotischen Symptomen bei weiterer dringender Therapieindikation und zugrunde liegender fehlender Krankheitseinsicht und –akzeptanz und damit einhergehender mangelnder Compliance der Betroffenen weiterhin dienstunfähig.“ Gesundheitlich sei sie für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet. Die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst könne innerhalb der nächsten sechs Monate erreicht werden. Ab dem 24. Oktober 2008 wurde die Klägerin fortlaufend krankgeschrieben. Vom 27. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 befand sie sich in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in W.. Ausweislich des Entlassungsbriefs dieser Klinik vom 27. April 2009 wurde dort eine „blande verlaufende schizophrene Psychose“ diagnostiziert. Des Weiteren erfolgten während der Erkrankung der Klägerin zwei Untersuchungen durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle des Beklagten – ZMU –. Diese kam in einem ersten Gutachten vom 3. Juni 2009 zu dem Ergebnis, dass der „Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose, unvollständig remittiert“ vorliege. Die Klägerin sei zwar nicht dauernd, aber zum Zeitpunkt der Untersuchung dienstunfähig. In einem zweiten Gutachten vom 23. November 2009 diagnostizierte die ZMU sodann eine „sonstige nichtorganische Psychose mit am ehesten schizoaffektivem Verlauf, derzeit weitestgehend remittiert“. Die Klägerin sei nur eingeschränkt polizeidienstfähig, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet. Der behandelnde Arzt der Klägerin, ***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, teilte derweil mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zunächst mit, es liege eine schizoaffektive Störung vor, während er am 10. November 2009 darlegte, die Klägerin sei „quasi beschwerdefrei“ und in ihrem Beruf als Justizvollzugsbeamtin leistungsfähig. Eine für den 11. Januar 2010 geplante Wiedereingliederung scheiterte, da die Klägerin nach wie vor dienstunfähig erkrankt war. Am 2. Juli 2010 erstellt die ZMU daraufhin erneut ein ärztliches Gutachten mit der Diagnose: „sonstige nicht organische Psychose mit einem ehesten schizoaffektiven Verlauf, derzeit schizodepressives Syndrom“. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich gegenüber der Begutachtung im November 2009 verschlechtert. Sie sei dienstunfähig und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten. Mit Ablauf des Monats März 2011 versetzte der Beklagte die Klägerin daher wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Ihre hiergegen gerichtete Klage beim erkennenden Gericht (1 K 729/11.TR) nahm die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2011 zurück. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 beantragte die Klägerin die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, da ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei. Dem Antrag fügte sie ein Attest ihres behandelnden Arztes, ***, vom 31. Januar 2013 bei, ausweislich dessen seit dem 11. September 2009 ein regelrechter psychopathologischer Befund ohne jegliche Medikation erhoben werde. Zweifelsfrei sei die Klägerin im Beruf der Justizvollzugsbeamtin voll leistungsfähig. Gleiches teilte er unter Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufs in einem weiteren nervenärztlichen Befundbericht vom 13. Juni 2013 mit. Aufgrund des Antrags der Klägerin auf Reaktivierung erfolgte eine erneute Untersuchung durch die ZMU. Diese ergab, dass ein „Zustand nach depressiver Episode, im Verlauf vollständig remittiert“ vorliege (Gutachten vom 28. Mai 2013). Die Klägerin sei dienst- und polizeidienstfähig. Ergänzend führte der Gutachter der ZMU auf Nachfrage des Beklagten am 21. Oktober 2013 aus, prognostisch sei „im Fall einer möglichen Reaktivierung derzeit von keinem Neuauftreten der Erkrankung auszugehen.“ Am 11. November 2013 ernannte der Beklagte die Klägerin daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut zur Justizvollzugsobersekretärin. Den diesbezüglich beim erkennenden Gericht anhängigen Rechtsstreit erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt (1 K 1579/13.TR). Überdies erhob die Klägerin beim erkennenden Gericht eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung (1 K 1195/14.TR), mit welcher sie in Höhe eines Betrages von 1.635,51 Euro obsiegte. Des Weiteren wurde die Klägerin mit Wirkung vom 11. November 2013 an die JVA Trier abgeordnet. Dort war sie jeweils vom 3. Februar 2014 bis zum 23. Februar 2014 (wegen eines Unfalls), vom 25. August 2014 bis zum 29. August 2014, am 19. Dezember 2014, am 22. Januar 2015 sowie vom 19. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 (ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Gesundheitsamt, vom 28. April 2015, wegen eines grippalen Infekts) dienstunfähig erkrankt. Mit Wirkung zum 11. November 2015 erfolgte ihre Versetzung an die JVA Trier. Nach ihrer Versetzung an die JVA Trier war die Klägerin vom 1. Februar 2016 bis zum 12. Februar 2016 sowie vom 21. Juni 2016 bis zum 23. Juni 2016 dienstunfähig erkrankt. Am 29. August 2016 kam es während des Dienstes der Klägerin zu einem Vorfall, anlässlich dessen sie eine Disziplinarmeldung gegen den Gefangenen *** verhängte, weil dieser gegen die Haftraumtüre geschlagen und getreten und entgegen seiner Aussage die Ruflampe nicht betätigt habe. Da ein diesbezüglich am 9. September 2016 verfasster Aktenvermerk des Abteilungsleiters *** Anhaltspunkte dafür ergab, dass die Ruflampe tatsächlich nicht funktionierte, wurde ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Im Rahmen dessen erstellte ***, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin sowie Psychiatrie und Neurologie, am 5. September 2018 ein forensich-psychiatrisches Fachgutachten nach Aktenlage, wonach eine aktuelle diagnostische Einordnung der Klägerin nicht möglich sei, da sie sich einerseits nicht habe explorieren lassen und andererseits das vorgelegte Gutachten der ZMU vom 16. Mai 2013 bereits fünf Jahre alt sei. Ob der von der ZMU im vorgenannten Gutachten beschriebene „Zustand nach depressiver Episode“ eine dauerhafte Besserung bedeute, bleibe abzuwarten, da nach psychiatrischer Krankheitslehre nach Jahren erneute Phasen einer psychischen Erkrankung auftreten könnten. Es bleibe anzumerken, dass die ZMU aufgrund ihrer Begutachtung vom 28. Mai 2013 eine Remission, d. h. eine Rückbildung der Erkrankung diagnostiziert habe. Damit sei keine Heilung gemeint. Zu dem mutmaßlichen Zeitpunkt des Disziplinarverfahrens könne aufgrund der spärlichen Akteninformationen keine Aussage getroffen werden, ob eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit hätte gegeben sein können. Daraufhin stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren am 5. Dezember 2018 ein, da aufgrund konkreter Zweifel zu Gunsten der Klägerin von Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Währenddessen war die Klägerin seit dem 9. September 2016 bis zum 19. Februar 2020 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zuvor war sie am 7. September 2016 aufgefordert worden, zu einem Beschwerdeschreiben mehrerer Gefangener Stellung zu nehmen. Seit dem 2. November 2016 legte sie Krankschreibungen ihres behandelnden Arztes *** vor. Des Weiteren finden sich in der ZMU-Akte drei Atteste von ***, in denen er ausführt, seit Dezember 2009 seien keine Symptome einer Erkrankung aus dem schizophrenen oder schizoaffektiven Formenkreis aufgetreten (Attest vom 22. Mai 2017), die Klägerin sei psychopathologisch völlig intakt (Attest vom 25. Januar 2018) und es liege keine depressive, manische oder gar schizophreniforme Symptomatik vor (Attest vom 14. März 2019). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bat der Beklagte die ZMU um eine erneute ärztliche Untersuchung der Klägerin im Hinblick auf eine eventuelle Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Hierbei gab er bezüglich des Anforderungsprofils des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin an, dass die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes als körperliche und geistige Voraussetzung die Vorgaben der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – PDV 300 – erfüllen müssten. In der JVA Trier stünden sie während ihres dienstlichen Einsatzes den Gefangenen überwiegend allein gegenüber. Sie seien für die Überwachung und Versorgung der Gefangenen, deren körperliche Unversehrtheit und sofern erforderlich die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber Gefangenen verantwortlich. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Klägerin führte er aus, sie sei als Abteilungsleiterin auf der Strafhaftabteilung eingesetzt und als solche alleine für bis zu 35 Gefangene verantwortlich gewesen. Die Strafhaftabteilung habe außerdem 4 Überwachungshafträume mit Kamera, auf die Gefangene verlegt werden, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind. Zu den Aufgabengebieten der Klägerin gehöre insbesondere die Beaufsichtigung und sichere Unterbringung der Gefangenen, die Mitwirkung an der Behandlung der Gefangenen und die Versorgung der Gefangenen. Erwartet würde bei diesen Tätigkeiten jeweils ein souveränes Auftreten, die Fähigkeit, sich schnell auf neue Situationen einzustellen, den Gefangenen klare Linien aufzuzeigen, Durchsetzungsfähigkeit und besonnenes Reagieren sowie körperliche und psychische Belastbarkeit. Gleiches gelte bei Einsätzen der Klägerin im Rahmen der Freizeit- und Besuchsüberwachung, bei denen sie allein verantwortlich sei. In der Folge beauftragte die ZMU einen externen Gutachter, ***, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt an der Dr. v. Ehrenwall’schen Klinik in A., mit der Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Fachgutachtens zur Klägerin und teilte dem Beklagten mit, die ZMU vergebe externe Gutachten mit dem Ziel einer adäquaten, dem Krankheitsbild entsprechenden fachpsychiatrischen Diagnostik. Dies sei insoweit erforderlich, als die Frage nach einer exakten Diagnose bislang nicht ausreichend beantwortet sei. Der beauftragte Gutachter führte in seinem Gutachten vom 3. April 2019 aus, in der Gesamtschau müsse das Krankheitsbild der Klägerin als „schizoaffektive Störung, gegenwärtig remittiert“ eingeschätzt werden. Wie lange die Remission schon besteht, lasse sich nicht näher bestimmen. Weiter führt er u. a. aus: „Da derzeit ein unauffälliger psychischer Befund vorliegt, lassen sich derzeit keine Einschränkungen der Dienstfähigkeit ableiten. Damit ist grundsätzlich ab sofort Dienstfähigkeit als Justizvollzugsobersekretärin gegeben. Auch eine Einschränkung der Polizeidienstfähigkeit lässt sich derzeit nicht ableiten. Dies stellt den aktuellen Gesundheitszustand von Frau M. dar. Eine prognostische Einschätzung für die Zukunft kann nicht sicher getroffen werden, grundsätzlich besteht bei einer schizoaffektiven Störung immer ein gewisses Risiko eines Rückfalls. Um dieses Risiko zu minimieren, sollte keine Rückkehr in den Dienst an der JVA Trier erfolgen, da diese Dienststelle aufgrund der zurückliegenden Konflikte mit Kollegen und Vorgesetzten, dem mittlerweile abgeschlossenen Disziplinarverfahren und gestellten Anschuldigungen emotional sehr belastet ist und eine Rückkehr in diese Spannungen und Konflikte die psychische Gesundheit von Frau M. gefährden kann. (…) Ab Dienstantritt sind regelmäßige amtsärztliche psychiatrische Kontrolluntersuchungen in zunächst dreimonatlichen Abständen sinnvoll, um sicherzustellen, dass die Probandin unter dienstlicher Belastung stabil bleibt.“ Auf die Frage des Gutachters, warum die Klägerin seit dem 9. September 2016 bis zum Tag der Untersuchung krankgeschrieben sei, habe sie angegeben: „So genau wisse sie das auch nicht, da müsse man letztlich *** fragen. Ausschlaggebend seien letztlich die Konflikte am Arbeitsplatz gewesen, man habe ihr verschiedene Dinge vorgeworfen, so dass sie zum Beispiel Essen gestohlen habe oder fremdenfeindliche Äußerungen gemacht habe, was aber alles nicht stimme. Insbesondere sei ihr ein Vorfall am 29. August 2016 zur Last gelegt worden, habe da unrechtmäßig einem Gefangenen den Hofgang verwehrt und vorsätzlich eine falsche Disziplinarmeldung verfasst. Sie habe dann zu den Vorgängen Stellung nehmen sollen und gehört werden sollen, das habe sie so sehr belastet, dass sie sich am 9. September 2016 krankgemeldet habe und dann auch fortlaufend krankgeschrieben worden sei.“ Nachdem der Beklagte das Untersuchungsergebnis erhalten hatte, wandte sich die Leiterin der JVA Trier mit Schreiben vom 24. Mai 2019 erneut an die ZMU und führte aus, das Ergebnis des Gutachtens vom 3. April 2019, wonach die Klägerin voll dienstfähig sei, stünde ihres Erachtens im Widerspruch zu Ziff. 11.1.2. der PDV 300, wonach u. a. Psychosen, geringe Frustrationstoleranz sowie individuell erhöhte Vulnerabilität gegenüber potentiell belastenden Ereignissen die Polizeidienstfähigkeit ausschlössen. Hiervon sei im Fall der Klägerin jedoch auszugehen. Insbesondere sei nur eine Remission der Erkrankung, d. h. eine Rückbildung, und keine Heilung diagnostiziert worden. Damit könne es immer wieder passieren, dass Rezidive aufträten, z. B. durch psycho-soziale Belastungen. Sie halte es für nicht vertretbar, dass eventuell auftretende psychotische Episoden bzw. ein Wiederauftreten der Krankheitssymptome während der Dienstausübung zu sicherheitsrelevanten Vorfällen führen könnten. Das Gutachten vom 3. April 2019 genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Hierauf antwortete ***, Mitarbeiterin der ZMU am Dienstort Mainz, mit Schreiben vom 29. Mai 2019: „Am 03.04.2019 lag bei *** grundsätzlich Dienstfähigkeit vor. Unter den in der PDV 300.11.1.2 genannten Ausschlussmerkmalen ist ein Einsatz in einer Justizvollzugsanstalt nicht möglich, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ob und wann es bei der vorliegenden Grunderkrankung, sowie der individuell erhöhten Vulnerabilität gegenüber potentiell belastenden Ereignissen, zum Wiederauftreten einer Krankheitsphase kommt. Ob eine anderweitige Verwendung als Regierungsobersekretärin mit Verwaltungsaufgaben dauerhaft möglich sein wird, muss durch eine stufenweise Wiedereingliederung erprobt werden (…)“. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 richtete die Leiterin der JVA Trier daraufhin eine Suchanfrage zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung der Klägerin gemäß § 26 BeamtStG an den Leiter der Justizvollzugsschule W., in welcher sie darum bat, zu prüfen, ob in seinem Geschäftsbereich eine dauerhafte bzw. temporäre Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin bestünde. Hierbei könne auch ein Laufbahnwechsel oder die Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit in Betracht kommen. Auch die in absehbarer Zeit neu zu besetzenden Stellen seien zu berücksichtigen. Eine ähnlich lautende Anfrage erging am 9. Juli 2019 an das Ministerium der Justiz mit der Bitte um Weiterleitung an sämtliche Ministerien des Beklagten, die Staatskanzlei des Beklagten, die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und bei der Europäischen Union, die Verwaltung des Landtags sowie den Rechnungshof des Beklagten. Alle angeschriebenen Stellen erstatteten in der Folgezeit bis zum 28. August 2019 Fehlanzeigen. Nach voriger Anhörung der Klägerin sowie Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten und des örtlichen Personalrates erließ der Beklagte sodann am 17. September 2019 den streitgegenständlichen Bescheid, zugestellt am 19. September 2019, über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. § 44 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes (Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 448) – LBG –) mit Ende des Monats September 2019. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG seien gegeben. Die Klägerin sei seit dem 9. September 2016 durchgehend dienstunfähig erkrankt und gemäß der gutachterlichen Stellungnahme der ZMU vom 29. Mai 2019 sei ein Einsatz in einer Justizvollzugsanstalt unter den in der PDV 300, 11.1.2 genannten Ausschlussmerkmalen nicht möglich. Damit liege Polizeidienstunfähigkeit vor. Die volle Dienstfähigkeit könne nicht wiederhergestellt werden. Die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit sei erfolglos geblieben. Hiergegen legte die Klägerin am 18. Oktober 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG lägen nicht vor. Vielmehr sei sie ausweislich des Gutachtens vom 3. April 2019 ausdrücklich dienstfähig. Der Bescheid vom 17. September 2019 setze sich jedoch mit diesem eigens eingeholten ausführlichen Gutachten überhaupt nicht auseinander, sondern stützte sich auf die Stellungnahme der ZMU vom 29. Mai 2019. Diese entspräche offenbar der vorgefertigten Meinung der Dienstvorgesetzten der Klägerin, welche die Stellungnahme angefordert und dabei bereits erklärt habe, welches Ergebnis die Stellungnahme aus ihrer Sicht haben sollte. Hierbei würden auch veraltete Gutachten, die den aktuellen Zustand der Klägerin in keiner Weise wiedergeben könnten, einbezogen. Darüber hinaus verstoße der Bescheid gegen § 44 Abs. 4 LBG, wonach die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu erfolgen habe, denn die Stellungnahme vom 29. Mai 2019 stelle in keiner Weise ein Gutachten dar. Der Bescheid sei folglich wegen Ermessensfehlgebrauchs in Form des Ermessensnichtgebrauchs, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verstoß gegen § 44 Abs. 4 LBG und inhaltlicher Unrichtigkeit rechtswidrig. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2019, zugestellt am 6. November 2019, zurück. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten müsse der Arzt der ZMU, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, sei dagegen Aufgabe der Behörden. Vorliegend seien die mit Schreiben an die ZMU vom 24. Mai 2019 ergänzend aufgeworfenen Fragen durch die Übersendung der entsprechenden Passagen des Langgutachtens von *** und die entsprechende abschließende Würdigung seitens der ZMU hinreichend beantwortet worden. Das externe Gutachten sei von der ZMU mit dem Ziel einer adäquaten, dem Krankheitsbild entsprechenden fachpsychiatrischen Diagnostik vergeben worden. Die abschließende gutachterliche Stellungnahme mit Hinweisen an den Auftraggeber erfolge durch die ZMU. Um die fachpsychiatrisch erstellte externe Diagnose unter die Vorgaben der PDV 300 zu subsumieren, sei es nicht erforderlich, die Beamtin selbst untersucht zu haben. Gemäß der abschließenden Stellungnahme der ZMU sei ein Einsatz der Klägerin in einer JVA unter den in der PDV 300. 11.1.2. genannten Ausschlussmerkmalen nicht möglich. Justizvollzugsbeamte wüssten nie, was als nächstes passiert. Es gebe keine klaren Abläufe, unvorhersehbare und unvorhergesehene belastende Situationen seien an der Tagesordnung. Dem müssten Justizvollzugsbedienstete gewachsen sein und adäquat reagieren können, sowohl im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit, aber auch der Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit der Inhaftierten, der Kolleginnen und Kollegen, sowie dritter Personen. Der Ausschluss einer Tätigkeit der Klägerin im Justizvollzug nach der PDV 300. 1.1.2 werde letztlich auch durch die Ausführungen des externen Gutachters untermauert. Hiergegen richtet sich die am 6. Dezember 2019 erhobene vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, der Widerspruchsbescheid sei unter erneutem rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch und rechtswidrigem Bezug auf Gutachten, die über 10 bzw. 9 Jahre zurücklägen, zustande gekommen. Die Entscheidung des Beklagten stünde im Widerspruch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Klägerin beantragt, die Verfügung vom 17. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus trägt er vor, dass der Gutachter das Risiko eines Rückfalls als sehr real ansehe, zeige sich daran, dass er es für erforderlich halte, dass nach Dienstantritt der Klägerin Kontrolluntersuchungen in Abständen von drei Monaten durchgeführt werden sollten. Die Notwendigkeit einer solchen Kontrolldichte belege, dass es nicht verantwortbar sei, die Klägerin im Vollzug einzusetzen. Wenn die entsprechenden Belastungen einträten, sei nämlich jederzeit mit einem Wiederauftreten des Krankheitsbildes zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.