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Beschluss

8 E 10972/14

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert in Verfahren über sanierungsrechtliche Genehmigungen ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bemessen, soweit dieser Anhaltspunkte bietet. • Bei Verpflichtungsklagen zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung kann die Empfehlung für Anfechtungsklagen gegen die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts herangezogen werden, weil beide Rechtsbehelfe wirtschaftlich auf die Ermöglichung eines Grundstücksgeschäfts zielen. • Bei Anfechtungsklagen des Käufers ist der Streitwert pauschal mit 25 % des ausgehandelten Kaufpreises des gesamten Grundstücksgeschäfts anzusetzen. • Mehrere prozessual zusammengeführte Begehren, die wirtschaftlich denselben Streitgegenstand verfolgen, führen nicht zur Addition der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf Erteilung sanierungsrechtlicher Genehmigung (25 % des Kaufpreises) • Der Streitwert in Verfahren über sanierungsrechtliche Genehmigungen ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bemessen, soweit dieser Anhaltspunkte bietet. • Bei Verpflichtungsklagen zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung kann die Empfehlung für Anfechtungsklagen gegen die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts herangezogen werden, weil beide Rechtsbehelfe wirtschaftlich auf die Ermöglichung eines Grundstücksgeschäfts zielen. • Bei Anfechtungsklagen des Käufers ist der Streitwert pauschal mit 25 % des ausgehandelten Kaufpreises des gesamten Grundstücksgeschäfts anzusetzen. • Mehrere prozessual zusammengeführte Begehren, die wirtschaftlich denselben Streitgegenstand verfolgen, führen nicht zur Addition der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Verpflichtung zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für ihren notariellen Grundstückskaufvertrag vom 24.10.2011. Zudem begehrten sie die Aufhebung bzw. Rückgängigmachung der zuvor an spätere Erwerber erteilten Genehmigung vom 20.04.2012 für einen Folgegrundstückskaufvertrag vom 27.03.2012. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert zuvor auf 680.000 € fest. Die Kläger rügen diese Festsetzung und haben Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss eingelegt. Es geht um die angemessene Bemessung des Streitwerts unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und vergleichbare Empfehlungen für Anfechtungsklagen gegen Vorkaufsrechtsausübung. • Zuständig für die Streitwertfestsetzung ist das Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG, wobei zur Einheitlichkeit der Praxis der Streitwertkatalog herangezogen wird. • Der Streitwertkatalog enthält zwar keine ausdrückliche Empfehlung für Klagen auf oder gegen sanierungsrechtliche Genehmigungen, jedoch gibt Ziffer 9.6 eine Empfehlung für Anfechtungsklagen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts; diese Empfehlung ist auf das vorliegende Verfahren übertragbar, weil beide Rechtsbehelfe gleichermaßen auf die Ermöglichung eines Grundstücksgeschäfts zielen. • Nach Ziffer 9.6.2 wird bei der Anfechtung des Käufers der Streitwert pauschal mit 25 % des ausgehandelten Kaufpreises des gesamten Grundstücksgeschäfts angesetzt; dies entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung und ist daher auch hier anzuwenden. • Auf den für das zu genehmigende Grundstücksgeschäft insgesamt ausgehandelten Kaufpreis von 528.000 € ist daher 25 % anzusetzen; Differenzierungen nach einzelnen Flächen oder subjektiven Investitionsinteressen der Käufer sind zu unbestimmt, um von der Katalogregelung abzuweichen. • Das weitere Folgenbeseitigungs- bzw. Anfechtungsbegehren gegen die Genehmigung für das Folgegeschäft begründet keinen zusätzlichen selbständigen Streitwert, weil es wirtschaftlich denselben Gegenstand verfolgt und damit nicht nach § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen ist. • Aufgrund dessen war die bisherige Festsetzung von 680.000 € zu hoch; stattdessen ist der Streitwert auf 132.000 € festzusetzen. • Keine Nebenentscheidung über Kosten, da nach § 68 Abs. 3 GKG keine Kosten erhoben und keine Auslagen erstattet werden. Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet. Der zuvor angesetzte Streitwert von 680.000 € war zu hoch; maßgeblich ist die Übernahme der Empfehlung des Streitwertkatalogs für Anfechtungsklagen gegen Vorkaufsrechtsausübung und die pauschale Bemessung mit 25 % des ausgehandelten Kaufpreises von 528.000 €, somit 132.000 €. Eine Addition weiterer Streitwerte für das Folgenbeseitigungsbegehren kommt nicht in Betracht, weil dieses wirtschaftlich denselben Streitgegenstand verfolgt. Daher wird der Streitwert unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf 132.000,00 € festgesetzt.