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Urteil

4 K 1217/15 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2017:0424.4K1217.15WE.0A
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Leitsätze
Der Streitwert einer Verpflichtungsklage des Käufers auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 BauGB) sowie einer Grundschuldbestellung (§§ 144 Abs. 2 Nr. 2, 145 BauGB) beträgt jeweils entsprechend Ziffer 9.6.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 25 % des Kaufpreises bzw. 25 % der zu bestellenden Grundschuld.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin vom 23.09.2014, weitere Kosten in Höhe von 255,90 € festzusetzen und diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Verpflichtungsklage des Käufers auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 BauGB) sowie einer Grundschuldbestellung (§§ 144 Abs. 2 Nr. 2, 145 BauGB) beträgt jeweils entsprechend Ziffer 9.6.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 25 % des Kaufpreises bzw. 25 % der zu bestellenden Grundschuld.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin vom 23.09.2014, weitere Kosten in Höhe von 255,90 € festzusetzen und diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 zu den Aktenzeichen 61-0096/14 VA und 61-0090/14 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 ist insoweit abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 5.276,35 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 255,40 € an die Klägerin zu zahlen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin als Käuferin im Vorverfahren die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages sowie einer Grundschuldbestellung, die ihr aufgrund ihres Widerspruches gegen die Ablehnung letztendlich erteilt wurden. Der Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Anh § 164 Rn. 14), an dem sich das Gericht bei der Streitwertfestsetzung zur Gewährung eines möglichst hohen Grades an Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit (so schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2014 - 8 E 10972/14 juris, Rn. 2) grundsätzlich orientiert, enthält keine Empfehlung für den Wert sanierungsrechtlicher Genehmigungen nach § 145 Abs. 1 BauGB für genehmigungsbedürftige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB, wie hier die im Widerspruchsverfahren umstrittene Genehmigung des Grundstückskaufvertrages sowie der Grundschuldbestellung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB). Die Bemessung des Streitwertes für Klagen auf Erteilung sanierungsrechtlicher Genehmigungen erfolgt nicht einheitlich. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit scheint jedenfalls (weitgehend) Einigkeit zu bestehen, dass das Interesse, die Wirksamkeit des schwebend unwirksamen Kaufvertrages herbeizuführen, nicht identisch mit dem Erfüllungsinteresse aus dem Vertrage ist („nicht vom vollen Kaufpreis auszugehen“: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2009 - 3 S 2240/08 - juris, Rn. 4; im Ergebnis ebenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2014, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.10.1992 - 1 O 67/92 - juris, Orientierungssatz und Rn. 16, VG Berlin, Beschluss vom 08.12.2014 - 19 L 311.14 - juris, Rn. 37; für die Klage gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechtes: ThürOVG, Beschluss vom 15.09.2015 - 1 VO 388/15 - amtlicher Abdruck S. 2, das davon ausgeht, dass das wirtschaftliche Interesse des Käufers an der Anfechtung der Ausübung eines Vorkaufsrechts mit dem Kaufpreis zu hoch angesetzt ist; a. A. OLG München, Beschluss vom 07.05.2014 - 32 W 681/14 WEG - juris, Rn. 3, 6). Die Genehmigung sei nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Durchsetzung des Kaufpreisanspruches (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a .O., für die Klage des Verkäufers auf Erteilung der Genehmigung). Im Übrigen wird für die Streitwertfestsetzung - soweit ersichtlich - folgendes vertreten: Der durchschnittliche Jahreszins für den vereinbarten Kaufpreis bestimme das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung einer sanierungsrechtlichen Veräußerungsgenehmigung und sei der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Nach anderer Auffassung bemesse sich der Streitwert nach der Höhe der Differenz des Kaufpreises zum Verkehrswert, da der Differenzbetrag dem „Mehrwert“ entspreche, der dem Kläger bei Wirksamkeit des Kaufvertrages zufließen würde und somit seinem objektiv-wirtschaftlichem Interesse (so VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Dieser Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde lag allerdings die Klage des Verkäufers auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages zugrunde (vgl. bereits den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.09.1990 - 3 S 1824/90 - juris, Rn. 5f.). Des Weiteren wird der Streitwert analog der Ziffer 9.6.2 des Streitwertkataloges auch für die Klage des Käufers ebenfalls in Höhe der Differenz des Kaufpreises zum Verkehrswert festgesetzt. Zwar gelte nach Ziffer 9.6.1 eine andere Wertbestimmung für den Käufer (25 % des Kaufpreises), die Kammer erachtete es jedoch als sach- und interessengerecht, für den Streitwert die Differenzbetrachtung heranzuziehen (VG Berlin, Beschluss vom 08.12.2014 - 19 L 311.14 - juris Rn. 37). Naheliegend erscheint, die Empfehlungen des Streitwertkataloges unter Ziffer 9.6 anzuwenden (so schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2014, a. a. O). Ausschlaggebend dafür ist die Nähe und Vergleichbarkeit des Begehrens zu dem der Anfechtungsklagen gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach Ziffer 9.6 des Streitwertkataloges. Diese Interessenlage ist der Lage der Klägerin vergleichbar: Ebenso wie die Verweigerung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages führt auch die Ausübung des Vorkaufsrechts dazu, dass die Ausführung des Vertrages unmöglich gemacht wird. Sowohl durch die Anfechtung der Ausübung des Vorkaufsrechtes als auch durch die Verpflichtung zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung soll die Durchführung des Kaufvertrages ermöglicht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2014, Rn. 4f.). Ob die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag anschließend erfüllt werden, ist im weiteren Verlauf des Rechtsgeschäftes offen und hängt u. a. von den Vertragsparteien ab, so dass der Kaufpreis als Ansatz für die Streitwertbestimmung bei diesem Stand des Verfahrens zu hoch erscheint. Es hängt nicht die gesamte Vertragsdurchführung von der sanierungsrechtlichen Genehmigung ab. Da die Klägerin als Käuferin auftrat, sind 25 % des Kaufpreises als Streitwert entsprechend Ziffer 9.6.1 des Streitwertkataloges anzunehmen. Diese Grundsätze sind auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für eine Grundschuldbestellung ausschlaggebend (a. A. VG Weimar, Urteil vom 12.01.2009 - 1 K 1422/07 We - amtlicher Abdruck S. 10, das 10 % des durch die Grundschuld zu sichernden Betrages annimmt, ohne Begründung). Insoweit ist das Begehren gleichfalls auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gerichtet, die der Durchführung eines Rechtsgeschäftes, nämlich der Grundschuldbestellung, dient. Dass das Haftungsrisiko für Rechtsanwälte nicht gedeckt werde, wenn Grundlage der anwaltlichen Gebührenberechnung nicht der volle Kaufpreis sowie die volle Summe der Grundschuld als Gegenstandswert angenommen würden, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dieses Risiko findet auch bei den anderen Empfehlungen des Streitwertkataloges im Bau- und Raumordnungsrecht keine Berücksichtigung, wie die Annahme eines Streitwertes von 20.000,- € für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Einfamilienhaus, von 25.000,- für ein Doppelhaus sowie 10.000,- € je Wohnung für ein Mehrfamilienhaus oder für den Fall der Klage eines Nachbarn ein Rahmen von 7.500,- bis 15.000,- € zeigt. Das Haftungsrisiko dürfte diese Werte bei weitem übersteigen, da die Baukosten damit nicht annähernd abgedeckt werden. Bei Zugrundelegung eines Streit- bzw. Gegenstandswertes für die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung des Kaufvertrages von 25 % des Kaufpreises in Höhe von 1.485.000,- € ergibt sich ein Wert von 371.250,- €. Eine 1,3fache Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) beträgt daraus 3.552,90 €. Zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,- € und verauslagter Kosten für Kopien in Höhe von 95,95 € hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 3.668,85 €. Bei einem Gegenstandswert von 25 % der zu bestellenden Grundschuld in Höhe von 350.000,- € für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung (= 87.500,- €) beträgt die 1,3fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.843,40 €. Hinzukommen 20,- € Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG), so dass sich der Anspruch der Klägerin diesbezüglich auf 1.863,40 € beläuft. Insgesamt errechnet sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 5.532,25 €, bezahlt hat die Beklagte bereits 5.276,35 €. Der Klage war demzufolge in Höhe der Differenz von 255,40 € stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Da sich der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid nur in ganz geringem Umfange als rechtswidrig erweist, nämlich in Höhe von 255,40 € gegenüber den begehrten 6.333,40 € und die Klägerin keinen darüber hinaus gehenden Anspruch hat, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vor, obwohl dieser einen geringeren Erstattungsbetrag als von der Beklagten geleistet, festsetzt. Ihr Klageziel kann die Klägerin auch mit dessen Aufhebung nicht erreichen. Hinsichtlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr von 300,- € unter Ziffer 3. des Widerspruchsbescheides, gegen die die Klägerin der Höhe nach keine Einwendungen erhebt, bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin obsiegt nur in Höhe von 255,40 € und damit anteilig im Verhältnis zum Gesamtstreitwert in Höhe von 6.633,40 € zu 4 %. Die Beklagte ist demzufolge zu einem derart geringen Teil unterlegen, dass es gerechtfertigt ist, die Kosten ganz der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten sowie die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.633,40 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen des Gerichts. Da der Antrag der Klägerin zwei bezifferte Geldleistungen betrifft - nämlich 6.333,40 € sowie 300,- € - waren diese Beträge für den Streitwert maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten. Sie legte am 21.07.2014 gegen die mit Bescheid vom 26.06.2014 erfolgte Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag vom 27.02.2014, bei dem sie als Käuferin tätig wurde, über einen Kaufpreis von 1.485.000,- € sowie die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für eine Grundschuldbestellung in Höhe von 350.000,- € mit Bescheid vom 27.06.2014 Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom 26.08.2014 half die Beklagte den Widersprüchen ab und hob die Bescheide vom 26.06.2014 und vom 27.06.2014 auf. Die Kosten des Verfahrens hatte die Beklagte zu tragen, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wurde für notwendig erklärt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Mit Schreiben vom 23.09.2014 beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung bei der Beklagten hinsichtlich des Widerspruches zum Kaufvertrag aus einem Gegenstandswert von 1.485.000,- € und errechnete hieraus einen Erstattungsbetrag von insgesamt 22.192,10 €. Ebenfalls mit Schreiben vom 23.09.2014 stellte sie einen Kostenfestsetzungsantrag für das Widerspruchsverfahren zur Grundschuldbestellung und berechnete ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 350.000,- € Kosten von insgesamt 9.621,19 €. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.11.2014 setzte die Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen für beide Widerspruchsverfahren auf insgesamt 5.276,35 € fest, da nur ein Gegenstandswert für beide Widersprüche in Höhe von insgesamt 167.800,- € zugrunde zu legen sei. Der Gegenstandswert für die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Veräußerungsgenehmigung bemesse sich nach dem durchschnittlichen Jahreszins für den vereinbarten Kaufpreis. Dieses Verwertungsinteresse sei mit einem durchschnittlichen Jahreszinssatz von 8 % zu bemessen. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert für die sanierungsrechtliche Genehmigung der Grundschuld bestimme sich nach dem Verwertungsinteresse, welches in analoger Anwendung der Höhe der Zinsen entspreche. Diese seien bei der Grundschuldbestellung in Höhe von 14 % vereinbart worden. Am 27.11.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ein und änderte ihren Antrag dahingehend, dass für das Widerspruchsverfahren bezüglich des Kaufvertrages 17.512,35 € und für das Vorverfahren bezüglich der Grundschuldbestellung 7.336,40 € festzusetzen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Gegenstandswert für den Streit um die sanierungsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages richte sich nach dem für die Erteilung einer Baugenehmigung. Insoweit läge eine vergleichbare Interessenlage vor. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 sehe unter Nr. 9.1.1.3 einen Streitwert von 10.000,- € pro Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vor. Ähnlich hohe Quadratmeterpreise würden für gewerbliche Büronutzungen erzielt, so dass auch pro Büro ein Gegenstandswert von 10.000,- € angenommen werde. Nach dem Kaufvertrag über 7 Wohnungen und 4 Büros ergebe sich vorliegend ein Gegenstandswert von 110.000,- €. Bei einer Grundschuldbestellung werde von 10 % des durch die Grundschuld zu sichernden Betrages ausgegangen. Dies ergebe einen Betrag von 35.000,- €. Insgesamt errechneten sich daraus Aufwendungen in Höhe von 2.332,30 €. Die Klägerin sei somit durch den Bescheid vom 10.11.2014, welcher einen Betrag von insgesamt 5.276,35 € festsetze, nicht in ihren Rechten verletzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe nicht. Am 10.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Gegenstandswert wegen der Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung des Kaufvertrages sei der volle Kaufpreis, da es ausschließlich darum gehe, ob der Kaufvertrag in seiner Gänze wirksam oder unwirksam sei. Für die Wirksamkeit habe es der sanierungsrechtlichen Genehmigung bedurft. Sie hätte das Grundstück ohne diese nicht übereignet bekommen und der Grundstücksverkäufer hätte nicht den Kaufpreis von 1.485.000,- € erhalten. Für die Festsetzung von 110.000,- € fehle eine sachliche oder rechtliche Stütze. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, vom Jahreswert der Miete oder ähnlichem auszugehen. In dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall sei streitgegenständlich die Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung des Kaufvertrages gewesen, weil der Kaufpreis höher vereinbart gewesen sei als der vom Gutachterausschuss angenommene Verkehrswert. Der Differenzbetrag, den der VGH als Streitwert angenommen habe, entspreche dem Mehrwert, der dem Kläger bei Wirksamkeit des Kaufvertrages zufließen würde und somit seinem objektiv-wirtschaftlichen Interesse. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren in Höhe von 976,95 € sei falsch. Zum einen habe sie erst im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, sich in dieser Angelegenheit selbst anwaltlich zu vertreten. Zum anderen könne sich die Beklagte nicht auf niedrigere Gebühren im Vorverfahren und Anrechnung auf niedrigere Gebühren im Vorverfahren berufen, da diese nicht übernommen worden seien. Es gelte insoweit § 15 a RVG. Aus einem Gegenstandswert von 1.485.000,- € ergäben sich zu ersetzende Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.192,85 € (1,3 Geschäftsgebühr für Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG + 20,- € Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG + 95,95 € verauslagte Kosten für Kopien). Bei einer einzutragenden Grundschuld von 350.000,- € gebe es keinerlei Veranlassung, den Streitwert auf lediglich 10 % davon festzusetzen. Da die Eintragung der Grundschuld durch die Sanierungsstelle nicht genehmigt werde, könne auch der Kaufpreis zumindest in dieser Höhe nicht belegt werden, so dass es durchaus auf das Erfüllungsinteresse und nicht auf das Sicherungsinteresse ankomme, wie dies das VG Weimar in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 annehme. Das Argument, dass das Sicherungsinteresse nur mit 10 % des Grundschuldbetrages anzunehmen sei, gehe auch deshalb ins Leere, weil keine Bank einen Immobilienkredit ausreiche zu einem deutlich günstigeren Zinssatz als z. B. bei einem Verbraucherkredit ohne grundbuchrechtliche Absicherung. Die Grundbucheintragung sei conditio sine qua non für die Auszahlung des Darlehnsbetrages, so dass vom vollen Wert auszugehen sei. Bei einem Gegenstandswert von 350.000,- € ergäben sich Aufwendungen in Höhe von 3.416,90 € (1,3 x 3.396,90 € Geschäftsgebühr für Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG + 20,- € Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG). Da die Beklagte bereits einen Betrag von insgesamt 5.276,35 € festgesetzt habe, begehre sie mit der vorliegenden Klage weitere 6.333,40 €, nämlich eine Festsetzung von noch 5.093,85 € auf die Rechnung über 8.192,85 € sowie von noch 1.239,55 € auf die Rechnung über 3.416,90 €. Nettogebühren in Höhe von 2.069,85 € und 1.239,40 €, wie sie die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid angenommen habe, seien angesichts des enormen Haftungsrisikos (die meisten Anwälte seien nicht über 1,0 Mio. € vermögensversichert) bei dem Streit um die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über 1.485.000,- € und um die Eintragung einer Grundschuld von 350.000,- € vollkommen inadäquat. Hierfür würde kein pflichtbewusster Anwalt arbeiten. Außerdem würden die erhobenen Widerspruchsgebühren von 300,- € einem Quotienten von 1/82 entsprechen, ihr würde die Widerspruchsbehörde nur 2.332,40 € zubilligen, also nur 1/786. Schließlich sei der Widerspruchsbescheid falsch und Gebühren dürften deshalb nicht anfallen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 zu den Aktenzeichen 61-0096/14 VA und 61-0090/14 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 insoweit abzuändern, als die Beklagte verpflichtet wird, über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 5.276,35 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 6.333,40 € an die Klägerin zu zahlen sowie die Kostenfestsetzung in Höhe von 300,- € unter Nr. 3. des Tenors in dem Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, nach dem von der Klägerin zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 31.08.2009, wonach sich der Streitwert einer auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages gerichteten Verpflichtungsklage grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Gutachterausschuss festgelegten Verkehrswert bemisst, sei gerade nicht der volle Kaufpreis für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich. Auch bei dem Streitwert im Rahmen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei nicht vom vollen Wert, sondern nach der einschlägigen Rechtsprechung des VG Weimar vom 12.02.2009 von 10 % auszugehen, auch wenn die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch die Bedingung für die Auszahlung des Darlehnsbetrages sei. Es komme nicht auf das Erfüllungsinteresse an. Es würden hier die einzelnen Gegenstandwerte in Höhe von 110.000,- € und von 35.000,- € gelten. Für die Höhe der rechtlich zulässigen Anwaltsgebühren komme es nicht auf ein etwaiges anwaltliches Haftungsrisiko an, sondern auf die richtige Bestimmung des Gegenstandswertes der beiden Widerspruchsverfahren und die einschlägigen Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das Widerspruchsverfahren. Allein aus der im Widerspruchsbescheid ausgewiesenen Gebührensumme von 2.332,30 € netto lasse sich nicht auf die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides schließen. Die angefochtene Kostenfestsetzung unter 3. im Widerspruchsbescheid in Höhe von 300,- € sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Höhe der Gebühren sei § 4 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 9, 21 und 22 ThürVwKostG. Mit Beschluss vom 18.10.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.