Urteil
6 A 10562/14
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verkauf von Losgutscheinen begründet noch keine Gewinnchance; die Gewinnchance entsteht erst mit der Umwandlung des Gutscheins in ein Los unter Altersverifizierung (§ 3 Abs.1 GlüStV).
• Der Verkauf von Losgutscheinen durch Handelsketten ist weder Glücksspielvermittlung (§ 4 Abs.1 GlüStV) noch gewerbliche Spielvermittlung (§ 3 Abs.6 GlüStV), wenn durch den Gutscheinverkauf noch kein Spielvertrag zustande kommt.
• Die Behörde hat bei Ablehnung eines Antrags auf Vertriebserlaubnis Ermessen auszuüben; ein Ermessensfehlgebrauch kann zur Verpflichtung zu einer Neubescheidung führen (§ 4 Abs.2 GlüStV, § 113 Abs.5 VwGO).
• Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, soweit der Kläger sein Recht bereits durch Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs.2 VwGO).
• Beschlüsse des Glücksspielkollegiums binden die Außenwirkung der behördlichen Entscheidung nicht; sie sind verwaltungsinterne Mitwirkungshandlungen (§ 9a GlüStV).
Entscheidungsgründe
Losgutscheine: Kein Glücksspielvertrag beim Verkauf; Vermittlungserlaubnis nicht erforderlich • Der Verkauf von Losgutscheinen begründet noch keine Gewinnchance; die Gewinnchance entsteht erst mit der Umwandlung des Gutscheins in ein Los unter Altersverifizierung (§ 3 Abs.1 GlüStV). • Der Verkauf von Losgutscheinen durch Handelsketten ist weder Glücksspielvermittlung (§ 4 Abs.1 GlüStV) noch gewerbliche Spielvermittlung (§ 3 Abs.6 GlüStV), wenn durch den Gutscheinverkauf noch kein Spielvertrag zustande kommt. • Die Behörde hat bei Ablehnung eines Antrags auf Vertriebserlaubnis Ermessen auszuüben; ein Ermessensfehlgebrauch kann zur Verpflichtung zu einer Neubescheidung führen (§ 4 Abs.2 GlüStV, § 113 Abs.5 VwGO). • Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, soweit der Kläger sein Recht bereits durch Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs.2 VwGO). • Beschlüsse des Glücksspielkollegiums binden die Außenwirkung der behördlichen Entscheidung nicht; sie sind verwaltungsinterne Mitwirkungshandlungen (§ 9a GlüStV). Der Kläger (Veranstalter der Fernsehlotterie "Aktion Mensch") plante, Lose durch Verkauf von Losgutscheinen in den Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Käufer zahlen an der Kasse und erhalten einen Gutschein, der erst durch telefonische oder elektronische Umwandlung und Altersverifizierung in ein Los verwandelt wird. Wird der Gutschein nicht umgewandelt, gilt der Kaufpreis als Spende. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz lehnte die beantragte Erlaubnis zum Vertrieb über REWE und dm ab und wertete den Verkauf als erlaubnispflichtige gewerbliche Spielvermittlung. Der Kläger begehrte feststellend und verpflichtend die Erlaubnis bzw. Feststellung der Erlaubnisfreiheit; das Verwaltungsgericht gab teils statt und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, erkannte aber die Erlaubnisfreiheit hinsichtlich der Vermittlung an. Beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Ermessensausübung: Die Entscheidung über Vertriebserlaubnis steht nach § 4 Abs.2 Satz3 GlüStV im Ermessen der Behörde; dieses Ermessen darf nicht fehlerhaft ausgeübt werden. Das Gericht stellte einen Ermessensfehlgebrauch der Behörde fest, weil die Ablehnung maßgeblich auf der vom Glücksspielkollegium vertretenen Ansicht beruhte, ohne dass diese interne Bindung Außenwirkung entfaltet (§ 9a GlüStV, § 113 Abs.5 VwGO). • Begriff des Glücksspiels/Gewinnchance: Nach § 3 Abs.1 GlüStV entsteht eine Gewinnchance durch die Entgeltzahlung, wenn die Gewinnchance bereits mit dem Entgelt verbunden ist. Beim Losgutschein fehlt die Gewinnchance bis zur Einlösung und Altersverifizierung; daher findet das Erfordernis eines Glücksspiels nicht bereits mit dem Gutscheinverkauf statt. Bundesverwaltungsgerichtsrecht stützt diese Auslegung. • Kein Spielvertrag beim Gutscheinverkauf: Ein Spielvertrag liegt erst mit der Umwandlung des Gutscheins in ein Los und der Altersverifizierung vor. Der Verkäufer (Kläger) verpflichtet sich nicht bereits gegenüber dem Käufer des Gutscheins, dessen Gewinnchance zu gewährleisten; Käufer und späterer Spieler müssen nicht identisch sein. • Keine Glücksspielvermittlung/g. Spielvermittlung: Weil mit dem Gutscheinverkauf noch kein konkreter Spielvertrag vermittelt wird, liegt keine Glücksspielvermittlung i.S.v. § 4 Abs.1 GlüStV und keine gewerbliche Spielvermittlung nach § 3 Abs.6 GlüStV vor. Es fehlt zudem an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Handelsketten, da der Verkauf provisionsfrei und unentgeltlich erfolgen soll. • Unzulässigkeit der Feststellungsklage: Die zusätzliche Feststellung, dass REWE und dm keine Vermittlungserlaubnis benötigen, ist unzulässig, weil das materielle Rechtsverhältnis bereits durch das vorrangige Leistungsbegehren entschieden werden konnte (§ 43 Abs.2 VwGO). • Neubescheidungspflicht: Wegen des festgestellten Ermessensfehlers ist die Behörde zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der rechtsstaatlichen Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs.5 VwGO). Das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab: Die Klage ist abzuweisen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigen (Feststellungsantrag unzulässig). Gleichzeitig wurde die Berufung des Beklagten in Teilbereichen zurückgewiesen; insbesondere ist die Behörde unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.02.2013 zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Vertriebserlaubnis verpflichtet, weil die ursprüngliche Ablehnung ermessensfehlerhaft war. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt erfolglos, da kein Anspruch auf Erteilung der Vertriebserlaubnis besteht und das Ermessen der Behörde nicht auf Null reduziert ist. Damit gewann die Behörde in der Sache hinsichtlich der Unzulässigkeit der Feststellung, während der Kläger insofern Erfolg hat, als die Behörde den Antrag neu zu entscheiden hat; Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wurde nicht zugelassen.