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Urteil

7 A 10094/15

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kindertagesstätte im Sinne von § 45 Abs.1 SGB VIII kann räumlich dezentral aus mehreren Einrichtungsteilen bestehen; es ist nicht erforderlich, dass alle Teile "unter einem Dach" liegen. • Der Begriff der "Einrichtung" ist funktional auszulegen; das Wohl der Kinder ist keine konstitutive Voraussetzung des Einrichtungsbegriffs, sondern Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs.2 SGB VIII. • Erfüllt die vorgelegte Konzeption die Anforderungen des § 45 Abs.2 SGB VIII (Wohl der Kinder), ist die Betriebserlaubnis zwingend zu erteilen; die Erlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum.
Entscheidungsgründe
Dezentrale Kindertagesstätte als eine Einrichtung nach § 45 SGB VIII • Eine Kindertagesstätte im Sinne von § 45 Abs.1 SGB VIII kann räumlich dezentral aus mehreren Einrichtungsteilen bestehen; es ist nicht erforderlich, dass alle Teile "unter einem Dach" liegen. • Der Begriff der "Einrichtung" ist funktional auszulegen; das Wohl der Kinder ist keine konstitutive Voraussetzung des Einrichtungsbegriffs, sondern Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs.2 SGB VIII. • Erfüllt die vorgelegte Konzeption die Anforderungen des § 45 Abs.2 SGB VIII (Wohl der Kinder), ist die Betriebserlaubnis zwingend zu erteilen; die Erlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Die Klägerin betreibt in N. eine viergruppige Kindertagesstätte und übernahm 2012 zusätzlich eine eingruppige Einrichtung in G. Sie beantragte, diese als Außenstelle in eine einheitliche Betriebserlaubnis der Kindertagesstätte in N. aufzunehmen. Der Beklagte erteilte zwar eine Betriebserlaubnis für die eingruppige Einrichtung in G., verweigerte aber die Erteilung einer einheitlichen Erlaubnis für die Gesamteinrichtung mit der Begründung, eine Außengruppe könne nicht organisatorisch einer anderen Einrichtung zugeordnet werden und räumliche sowie personelle Fragen müssten für jeden Standort gesondert verbindlich geregelt werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die einheitliche Betriebserlaubnis zu erteilen; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war allein die Auslegung des Begriffs "Einrichtung" in § 45 SGB VIII und die Frage, ob eine Haupt- und Nebenstelle gemeinsam als eine Einrichtung zu erlauben ist. • § 45 Abs.1 SGB VIII verlangt eine Betriebserlaubnis für Einrichtungen, definiert aber nicht den Einrichtungsbegriff; der Gesetzesbegriff ist im ursprünglichen Gesetzentwurf als orts- und gebäudebezogen, aber funktional ausgestaltet beschrieben. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 100 BSHG hat einen funktionalen Einrichtungsbegriff entwickelt; dieser ist übertragbar und entspricht dem Sinn von § 45 SGB VIII, sodass dezentrale Organisationen aus mehreren Gebäuden nicht ausgeschlossen sind. • Das Wohl der Kinder ist keine konstitutive Komponente des Begriffs "Einrichtung"; vielmehr entscheidet § 45 Abs.2 SGB VIII darüber, ob die Betriebserlaubnis erteilt werden muss. Erfüllung der dort genannten Anforderungen führt in der Regel zur Erteilung, fehlende Erfüllung kann im Einzelfall trotzdem zulässigerweise vorliegen. • § 48a SGB VIII steht dem nicht entgegen; er regelt vielmehr die Behandlung sonstiger betreuter Wohnformen und bestätigt, dass Einrichtungen organisatorisch verbunden sein und damit eine einheitliche Betriebserlaubnis haben können. • Ob mehrere Teile als eine einheitliche Einrichtung anzusehen sind, richtet sich danach, ob sie der Rechts- und Organisationssphäre des Trägers so zugeordnet sind, dass sie gemeinsam als Einrichtungsganzes gelten; im vorliegenden Fall war dies nach der konzeptionellen Lage der Klägerin zu bejahen. • Ist das Wohl der Kinder gewährleistet, hat die Erlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum: die Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs.2 Satz1 SGB VIII zu erteilen; spezifische organisatorische oder personelle Regelungen können als Hauptbestimmungen oder Nebenbestimmungen verbindlich festgelegt werden. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Ablehnung der beantragten einheitlichen Betriebserlaubnis war rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer gemeinsamen Betriebserlaubnis für die fünfgruppige Kindertagesstätte mit Hauptstelle in N. und Nebenstelle in G., weil die von ihr vorgelegte Konzeption die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 SGB VIII erfüllt und das Wohl der Kinder gewährleistet ist. Der Beklagte kann im Rahmen der Betriebserlaubnis konkrete Hauptbestimmungen und zulässige Nebenbestimmungen zur räumlichen und personellen Ausgestaltung verbindlich festlegen; Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können durch Änderung der Betriebserlaubnis geregelt werden. Die Revision wurde zugelassen.