Beschluss
8 B 11203/15
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan ist drittschützend; Nachbarn können sich auf die Einhaltung dieser Festsetzung berufen.
• Bei der offenen Bauweise sind Doppelhäuser und Hausgruppen zulässige Modifikationen, die eine wechselseitig verträgliche und abgestimmte bauliche Einheit voraussetzen.
• Besteht zwischen angebautem Neubau und Bestandsgebäude eine erhebliche Disproportionalität (z. B. deutlich größere Straßenbreite und Bruttoraumvolumen), ist die Annahme einer Doppelhaushälfte regelmäßig ausgeschlossen.
• Bei summarischer Prüfung ist abzuwägen, ob die Erfolgsaussichten der Klage und die Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung teilweise bei Verstoß gegen Festsetzung der offenen Bauweise • Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan ist drittschützend; Nachbarn können sich auf die Einhaltung dieser Festsetzung berufen. • Bei der offenen Bauweise sind Doppelhäuser und Hausgruppen zulässige Modifikationen, die eine wechselseitig verträgliche und abgestimmte bauliche Einheit voraussetzen. • Besteht zwischen angebautem Neubau und Bestandsgebäude eine erhebliche Disproportionalität (z. B. deutlich größere Straßenbreite und Bruttoraumvolumen), ist die Annahme einer Doppelhaushälfte regelmäßig ausgeschlossen. • Bei summarischer Prüfung ist abzuwägen, ob die Erfolgsaussichten der Klage und die Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines zweigeschossigen Wohnhauses in der Z. Straße. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Haus 1 an das Grundstück des Antragstellers angebaut, 8 WE; Haus 2 freistehend, 9 WE) sowie einer Tiefgarage; Grundlage war der Bebauungsplan BN 49/1 (1. Änderung). Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage und rügt, Haus 1 verstoße gegen die Festsetzung der offenen Bauweise; es sei weder Doppelhaushälfte noch Teil einer Hausgruppe. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt; die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Streitgegenstand ist insbesondere, ob Haus 1 als Doppelhaus- oder Hausgruppenbestandteil zulässig ist und ob dadurch nachbarschützende Rechte des Antragstellers verletzt werden. • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: Die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO erlaubt Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand; diese Festsetzung kann nachbarschützende Wirkung haben. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist eine wechselseitig verträgliche und abgestimmte bauliche Einheit erforderlich; quantitative und qualitative Kriterien sind zu prüfen. • Summarische Interessenabwägung (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO): Für die oberirdischen Teile von Haus 1 spricht viel für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung und damit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; für die Tiefgarage und Haus 2 ist eine Rechtsverletzung hingegen nicht ersichtlich. • Objektive Rechtswidrigkeit von Haus 1: Haus 1 ist quantitativ deutlich disproportioniert gegenüber dem Anwesen des Antragstellers (straßenseitige Breite mehr als doppelt, Bruttoraumvolumen mehr als viermal so groß), sodass eine bauliche Einheit im Sinne eines Doppelhauses nicht angenommen werden kann. • Qualitative Prüfung: Fassadenansicht und Visualisierungen vermitteln den Eindruck eines dominierenden Baukörpers; es fehlen eigene Eingänge und Treppenhäuser für selbstständige Einzelhäuser, sodass auch die Voraussetzungen für eine Hausgruppe nicht erfüllt sind. • Drittschutz und Gestaltungsbefugnis des Nachbarn: Der Antragsteller kann sich auf die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung berufen und verlangen, dass ein Anbau an die gemeinsame Grenze die Anforderungen an Doppelhaus oder Hausgruppe erfüllt. • Beschränkung des Eilrechtsschutzes: Für unterirdische Teile (Tiefgarage) und das rückwärtige Haus 2 ergab die summarische Prüfung keine Rechtsverletzung, daher wurde die aufschiebende Wirkung insoweit nicht angeordnet. • Verwaltungsgerichtliche Vorentscheidung: Das frühere Normenkontrollurteil bestätigte nicht die konkrete Abwägung zugunsten der Beigeladenen für das hier streitige Vorhaben; maßgeblich ist die genehmigte Lage und Ausgestaltung. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Dem Antragsteller wurde insoweit aufschiebende Wirkung gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 23.11.2015 gewährt, als diese die Errichtung des Erd-, Ober- und Dachgeschosses von Haus 1 betrifft. Begründet wurde dies mit der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der oberirdischen Teile von Haus 1 wegen Verstoßes gegen die Festsetzung zur offenen Bauweise und einer dadurch eintretenden Rechtsverletzung des Nachbarn. Für die Tiefgarage sowie das freistehende Haus im rückwärtigen Bereich (Haus 2) wurde keine Rechtsverletzung festgestellt, weshalb die aufschiebende Wirkung hierfür nicht angeordnet wurde. Die weiteren Teile der Beschwerde wurden zurückgewiesen; die Kosten wurden zwischen den Parteien geteilt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.