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Beschluss

8 B 10519/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2016:0627.8B10519.16.0A
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Leitsätze
1. Die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO soll aus Gründen der Klarheit weiterhin derjenigen im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 4 VR 3.15 , NVwZ RR 2016, 357).(Rn.3) 2. Zur Klarstellung der geänderten prozessualen Rollen sollten die Beteiligtenbezeichnungen im Rubrum um den Zusatz hier: Änderungsantragsteller bzw. hier: Änderungsantragsgegner ergänzt werden.(Rn.4) 3. Einzelfall einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO soll aus Gründen der Klarheit weiterhin derjenigen im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 4 VR 3.15 , NVwZ RR 2016, 357).(Rn.3) 2. Zur Klarstellung der geänderten prozessualen Rollen sollten die Beteiligtenbezeichnungen im Rubrum um den Zusatz hier: Änderungsantragsteller bzw. hier: Änderungsantragsgegner ergänzt werden.(Rn.4) 3. Einzelfall einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans.(Rn.8) Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 40.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Beigeladenen, den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG – (BauR 2016, 791) abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 18. März 2015 zu Recht abgelehnt. 1. Zunächst ist allerdings das vom Verwaltungsgericht gewählte Rubrum zu berichtigen. Nach Auffassung des Senats ist es sachgerecht, die Beteiligten auch im Abänderungsverfahren mit der Beteiligtenstellung zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO hatten. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO um ein selbstständiges Verfahren, woraus sich eine besondere prozessuale Rollenverteilung ergibt. So hat der die Abänderung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO begehrende Beigeladene des Ausgangsverfahrens (Bauherr) im Abänderungsverfahren die Stellung eines Hauptbeteiligten (Änderungsantragsteller), zusammen mit dem (erfolgreichen) Antragsteller des Ausgangsverfahrens (Änderungsantragsgegner). Dies hat Folgen für die Befugnis zur Abgabe (übereinstimmender) Erledigungserklärungen und für die Anwendung der Kostenvorschriften (§ 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 1 VwGO statt § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; hierzu bereits OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 1987 – 1 B 31/87 –, AS 21, 246 [248] unter Beibehaltung des ursprünglichen Rubrums). Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht im Leitsatz zum Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 VR 3.15 – zu Recht hingewiesen (vgl. NVwZ-RR 2016, 357 sowie die Anmerkung zu diesem Beschluss von Külpmann, jurisPR-BVerwG 6/2016). Der Senat hält es jedoch aus Gründen der Klarheit weiterhin für vorzugswürdig, auch im Abänderungsverfahren das Rubrum des Ausgangsverfahrens beizubehalten (so: OVG RP, Beschluss vom 23. September 2004 – 8 B 11561/04.OVG –, AS 31, 442; ebenso die überwiegende Rechtsprechung und Literatur, vgl. hierzu die Nachweise bei Külpmann, a.a.O., Anm. 4; auch: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 –, DVBl. 2016, 714; anders jetzt: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 VR 3.15 –, NVwZ-RR 2016, 357, Rn. 4). Die durchgehende Bezeichnung der Beteiligten mit ihren ursprünglichen Beteiligtenrollen erleichtert das Verständnis des Vorbringens im Abänderungsverfahren und vermeidet wiederholte Ausführungen in den Schriftsätzen, inwiefern die Beteiligtenstellung im Abänderungsverfahren von derjenigen im Ausgangsverfahren abweicht. Eine Verfahrenserleichterung tritt insbesondere dann ein, wenn parallel zum Abänderungsverfahren das Hauptsacheverfahren anhängig ist, bei dem die Beteiligtenstellung ebenfalls derjenigen des Ausgangsverfahrens im Eilrechtsschutz entspricht. Um die besondere prozessuale Stellung im Abänderungsverfahren zum Ausdruck zu bringen, sollten allerdings die ursprünglichen Beteiligtenbezeichnungen um den Zusatz „hier: Änderungsantragsteller“ bzw. „hier: Änderungsantragsgegner“ ergänzt werden (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 25. August 2015 – 8 B 10554/15.OVG –; ferner den entsprechenden Hinweis bei Külpmann, a.a.O.). 2. In der Sache hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Abänderungsantrag der Beigeladenen nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig ist, weil mit der am 3. Mai 2016 erteilten Befreiung für das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Erlass des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 2016 veränderte Umstände eingetreten sind. Bei der danach erneut und unter Einbeziehung der veränderten Umstände vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt aber auch nach Auffassung des Senats das Interesse des Antragstellers daran, die Vollziehung der Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 27. Mai 2015, vom 23. November 2015 und vom 3. Mai 2016 weiterhin auszusetzen. Denn es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befreiung vom 3. Mai 2016, so dass es sachgerecht ist, den Eintritt vollendeter Tatsachen einstweilen abzuwehren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Nachtragsgenehmigung vom 3. Mai 2016 bereits aus formellen Gründen fehlerhaft ist. So könnte zwar die unterbliebene Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Befreiung einen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG darstellen, weil es sich beim Antragsteller um einen notwendig Hinzuzuziehenden i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG handelt (vgl. hierzu Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 32). Dieser Anhörungsfehler könnte indes infolge der Auseinandersetzung des Antragsgegners mit der Stellungnahme des Antragstellers im Hauptsacheverfahren vom 9. Mai 2016 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 geheilt sein (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG). Dass die Nachtragsgenehmigung vom 3. Mai 2016 mit hinreichender Bestimmtheit die Befreiung von der Festsetzung der offenen Bauweise verfügt hat, ergibt sich aus deren Begründung sowie der Bezugnahme auf den Befreiungsantrag der Beigeladenen vom 12. April 2016, was letztlich auch von dem Antragsteller nicht bestritten wird (vgl. S. 6 des vorgelegten Schriftsatzes seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2016, Bl. 137 der Gerichtsakte). Es bestehen jedoch begründete Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 3. Mai 2016. So ist insbesondere zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die erteilte Befreiung vorlagen. Auf das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB darf sich der Antragsteller berufen. Wird nämlich die Befreiung von einer Vorschrift erteilt, die ihrerseits drittschützende Wirkung entfaltet – wie hier: (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung einer „offenen Bebauungsweise“ im Bebauungsplan: Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 – 8 B 11203/15.OVG –, BauR 2016, 791, m.w.N.) –, so kann der Nachbar jede objektive Rechtswidrigkeit der Befreiung geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173). Wegen der Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kommt es auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Ermessensgebrauch der Behörde nicht mehr an. Nach § 31 Abs. 2 BauGB darf von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Ausschlusskriterium beruht darauf, dass ein Bebauungsplan Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde ist, die durch eine bauaufsichtsbehördliche Abweichungsentscheidung nicht unterlaufen werden darf. Eine Befreiung soll bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann erwogen werden, wenn ein Vorhaben zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, sich jedoch gleichwohl mit den planerischen Vorstellungen in Einklang bringen lässt. Hat sich eine Gemeinde indes bei Abwägung der maßgeblichen Belange bewusst und für die Planung tragend für eine bestimmte Festsetzung entschieden, dann obliegt die Änderung dieser bauplanerischen Festsetzung auch der Gemeinde, und zwar in dem dafür vorgesehenen Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, NVwZ 1999, 1110 und juris, Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2014 – 8 A 10824/14.OVG –). Bei dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin zur 1. Änderung des Bebauungsplans B. „A.“ stellt die Festsetzung der offenen Bauweise eine wesentliche und für die Planung tragende Regelung dar, von der nur aufgrund einer vorherigen Planänderung abgewichen werden darf. Zwar wird die Bauweise in der Begründung zum Bebauungsplan nicht gesondert angesprochen. Vielmehr wird dort tragend auf das beim Planerlass vorliegende städtebauliche Konzept verwiesen, das dem hier genehmigten Bauvorhaben zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit Tiefgarage im Wesentlichen entspricht (vgl. S. 8 der Begründung des Bebauungsplans BN 49/1, 1. Änderung). Dass die Festsetzung der „offenen Bauweise“ dennoch wesentliche Bedeutung für die Planung hatte, ergibt sich indes aus der Abwägungstabelle, die Grundlage für die Beschlussfassung des Stadtrats war (vgl. bereits die Auseinandersetzung hiermit im Normenkontrollurteil des Senats vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG –, S. 10 d.U.). So wird auf die Einwendungen des Antragstellers hin unter Ziffer 1.1 und 1.4 des Beschlussvorschlags klargestellt, dass auch mit dem Änderungsplan die Grundzüge der Ursprungsplanung (BN 49/1) fortgeführt würden und insbesondere die Festsetzung der offenen Bauweise auch in den Änderungsplan übernommen werde. Diese Festsetzung lasse sowohl die Errichtung eines Einzelhauses, eines Doppelhauses wie auch einer Hausgruppe zu. Unter Ziffer 1.9 des Beschlussvorschlags wird herausgestellt, dass „die gewählte offene Bauweise … aus der Ursprungsplanung übernommen und nach wie vor städtebaulich sinnvoll“ sei. Auch nach Änderung des Bebauungsplans werde eine wechselseitig verträgliche und harmonische Bauweise angestrebt. Die geänderte Planung greife bewusst die bisherige Festsetzung des Bebauungsplans auf. Es bleibe den beteiligten Nachbarn überlassen, wie sie die sich aus den Festsetzungen ergebenden Möglichkeiten umsetzten. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass eine Abweichung von der festgesetzten offenen Bauweise nur aufgrund eines Planänderungsverfahrens zugelassen werden kann. Ein solches Verfahren wird von der Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Beteiligten auch bereits betrieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes und dessen Abänderung für das Verfahren erster Instanz folgt aus §§ 47, 52, 63 Abs. 3 GKG. Mit dem Verwaltungsgericht orientiert sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung an dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013“, LKRZ 2014, 169. Mit dem Verwaltungsgericht ist das Interesse an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus unter Anwendung von Nr. 1.5 und Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs mit 5.000,00 € je Wohnung zu bewerten. Da sich das Änderungsverfahren jedoch nur auf die Errichtung des Wohnhauses 1 mit 8 Wohneinheiten bezieht, ist der Wert des Streitgegenstandes mit 40.000,00 € zutreffend bemessen.