Urteil
8 A 10688/16
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachträgliche Änderungen der planungs- oder genehmigungsrechtlichen Lage, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken, sind im Nachbarrechtsverfahren zu berücksichtigen.
• Eine Festsetzung einer "abweichenden Bauweise" nach § 22 Abs. 4 BauNVO kann auch Voraussetzungen der offenen Bauweise modifizieren, soweit sie sich sachgerecht auslegt.
• Teilweise oberirdisch hervortretende Tiefgaragenteile unterliegen dem Abstandsflächenrecht, eine materielle Abweichung hiervon kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 1 LBauO zulassen, wenn Zweck und nachbarliche Interessen gewürdigt sind.
• Formelle Verfahrensverstöße (hier Anhörungsfristverletzung) führen nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung materiell gleich ausgefallen wäre (§ 46 VwVfG).
• Nachbar hat keinen Anspruch auf Entscheidung in parallelen fachrechtlichen Genehmigungsverfahren; separate Genehmigungen (z.B. Wasserrecht) sind gesondert anzugreifen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Planänderung und Abweichungszulassung rechtfertigen Abweisung der Nachbarklage • Nachträgliche Änderungen der planungs- oder genehmigungsrechtlichen Lage, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken, sind im Nachbarrechtsverfahren zu berücksichtigen. • Eine Festsetzung einer "abweichenden Bauweise" nach § 22 Abs. 4 BauNVO kann auch Voraussetzungen der offenen Bauweise modifizieren, soweit sie sich sachgerecht auslegt. • Teilweise oberirdisch hervortretende Tiefgaragenteile unterliegen dem Abstandsflächenrecht, eine materielle Abweichung hiervon kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 1 LBauO zulassen, wenn Zweck und nachbarliche Interessen gewürdigt sind. • Formelle Verfahrensverstöße (hier Anhörungsfristverletzung) führen nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung materiell gleich ausgefallen wäre (§ 46 VwVfG). • Nachbar hat keinen Anspruch auf Entscheidung in parallelen fachrechtlichen Genehmigungsverfahren; separate Genehmigungen (z.B. Wasserrecht) sind gesondert anzugreifen. Der Kläger ist Eigentümer eines zweigeschossigen Wohnhauses im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beigeladene beantragte und erhielt Baugenehmigungen zum Bau von zwei Mehrfamilienhäusern (Haus 1 an der Straße, Haus 2 rückwärtig) mit gemeinsamer Tiefgarage. Nach Auftreten von Rechtsmitteln und Eilverfahren wurde der Bebauungsplan in zweiter Änderung ergänzt und darin für den straßennahen Bereich eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Die Behörde erteilte mehrere Nachtragsgenehmigungen; insbesondere wurde eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht für die Tiefgarage zugelassen. Der Kläger rügte Verletzungen bauplanungs-, bauordnungs- und wasserrechtlicher Vorschriften sowie fehlerhafte Abwägung und machte u.a. geltend, Haus 1 verstoße gegen die Festsetzung zur offenen Bauweise und die Tiefgarage überschreite Abstandsflächen; er begehrte Aufhebung aller Genehmigungen. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig; Nachtragsgenehmigungen können ohne gesonderten Widerspruch angegriffen werden; Rechtsstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, nachträgliche günstigere Änderungen für den Bauherrn sind zu berücksichtigen. • Bauplanungsrecht: Das angegriffene Vorhaben entspricht nach Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans der dortigen Festsetzung zur abweichenden Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO). Die Planänderung ist nicht als rein gefälligkeitsbezogen oder verfahrensfehlerhaft anzusehen; Abwägung und Information des Stadtrats waren nicht offensichtlich fehlerhaft. Eine Angebots- statt vorhabenbezogene Planung ist zulässig. • Auslegung § 22 BauNVO: § 22 Abs. 4 BauNVO ermöglicht Varianten der offenen/geschlossenen Bauweise und damit auch Modifikationen der Voraussetzungen für Doppelhäuser/Hausgruppen; vorliegende Festsetzung ist sachgerecht ausgelegt. • Tiefgarage und Abstandsflächen: Teile der Tiefgarage ragen aufgrund der Lage- und Höhenaufnahme über die natürliche Geländeoberfläche hinaus und unterliegen damit dem Abstandsflächenrecht (§ 8 LBauO). Die Behörde hat jedoch materiell eine Abweichung nach § 69 Abs.1 LBauO zugelassen, da die überstehenden Teile gering sind, besondere Umstände (hoch anstehendes Grundwasser, Geländeniveau der Zufahrt) vorliegen und Zweck sowie nachbarliche Interessen abgewogen wurden. • Formelles Verfahrensrecht: Die Abweichungsentscheidung verletzte zwar die Anhörungsfrist des Klägers; der Verfahrensfehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil die Behörde die gleiche Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Anhörung offensichtlich getroffen hätte. • Erschließung und Entwässerung: Die Erschließung ist gesichert; entwässerungstechnische Fragen sind durch Auflagen (Ziffern 11–16) und die Weiterleitung an die Stadtwerke behandelt. Die bauaufsichtsrechtliche Kontrolle genügt, Details können der Ausführungsplanung und Bauaufsicht vorbehalten bleiben. • Wasserrecht: Die Vereinbarkeit mit Hochwasserschutz war Gegenstand des separaten wasserrechtlichen Verfahrens; das Bauaufsichtsverfahren braucht dies nicht inhaltlich zu ersetzen, separate Rechtsbehelfe sind möglich. • Kosten und Rechtsmittel: Berufung der Beigeladenen ist begründet, Berufung des Klägers zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen war begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.05.2016 ist insoweit abzuändern, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Der Kläger wird durch die Baugenehmigung in Gestalt der vier Nachtragsgenehmigungen nicht derart in seinen Rechten verletzt, dass er deren Aufhebung verlangen kann. Entscheidungserhebliche nachträgliche Planänderungen (2. Änderung des Bebauungsplans) und die danach zulässige Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde führen dazu, dass insbesondere der Anbau von Haus 1 mit der Festsetzung vereinbar ist und die beanstandeten Teile der Tiefgarage durch materielle Abwägung und Abweichungszulassung gedeckt sind. Formelle Mängel (namentlich die verkürzte Anhörungsfrist bei der Abweichungsentscheidung) sind nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil die Behörde ohne Zweifel dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.