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Beschluss

2 M 52/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0726.2M52.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Zweckbestimmung darf nicht berührt werden. Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2021 - 2 M 57/21 - juris Rn. 24).(Rn.14) 2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2021 - 2 M 57/21 - juris Rn. 38).(Rn.22) 3. Es bleibt offen, ob das (ungeschriebene) Merkmal der „Atypik“ nach der Änderung des BauGB durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Bau- und Raumordnungsgesetz - BauROG - (BGBl 1997 I, 2081) weiterhin Voraussetzung für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist. Ein atypischer Fall kann dann vorliegen, wenn er in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung bzw. Nutzung als Sonderfall erscheinen lassen.(Rn.34) 4. Das Erfordernis der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen deckt sich weitgehend mit dem Wohl der Allgemeinheit in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dagegen müssen bei der Entscheidung über die Befreiung - gleichgültig nach welcher Alternative - auch die nachbarlichen Interessen berücksichtigt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.(Rn.40) 5. Die Frage, ob ein Vorhaben den Anforderungen des Hochwasserschutzes genügt, ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 5 WHG und nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Dies gilt auch dann, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wird, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erreichen.(Rn.47) 6. Die Baugenehmigung bildet nach sachsen-anhaltinischem Landesrecht nicht den „Schlusspunkt“ der Kette für das Vorhaben erforderlicher öffentlich-rechtlicher Zulassungsentscheidungen (sog. „Schlusspunkttheorie“), sodass die Baugenehmigung auch dann erteilt werden darf, wenn andere für das Vorhaben vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Gestattungen noch nicht vorliegen.(Rn.50)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. April 2021 - 2 B 94/21 - HAL wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Zweckbestimmung darf nicht berührt werden. Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2021 - 2 M 57/21 - juris Rn. 24).(Rn.14) 2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2021 - 2 M 57/21 - juris Rn. 38).(Rn.22) 3. Es bleibt offen, ob das (ungeschriebene) Merkmal der „Atypik“ nach der Änderung des BauGB durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Bau- und Raumordnungsgesetz - BauROG - (BGBl 1997 I, 2081) weiterhin Voraussetzung für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist. Ein atypischer Fall kann dann vorliegen, wenn er in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung bzw. Nutzung als Sonderfall erscheinen lassen.(Rn.34) 4. Das Erfordernis der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen deckt sich weitgehend mit dem Wohl der Allgemeinheit in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dagegen müssen bei der Entscheidung über die Befreiung - gleichgültig nach welcher Alternative - auch die nachbarlichen Interessen berücksichtigt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.(Rn.40) 5. Die Frage, ob ein Vorhaben den Anforderungen des Hochwasserschutzes genügt, ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 5 WHG und nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Dies gilt auch dann, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wird, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erreichen.(Rn.47) 6. Die Baugenehmigung bildet nach sachsen-anhaltinischem Landesrecht nicht den „Schlusspunkt“ der Kette für das Vorhaben erforderlicher öffentlich-rechtlicher Zulassungsentscheidungen (sog. „Schlusspunkttheorie“), sodass die Baugenehmigung auch dann erteilt werden darf, wenn andere für das Vorhaben vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Gestattungen noch nicht vorliegen.(Rn.50) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. April 2021 - 2 B 94/21 - HAL wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Kläranlage. Der beigeladene Abwasserzweckverband plant den Neubau einer Kläranlage in der Ortslage von K. auf dem Grundstück der Gemarkung K., Flur A, Flurstück 84/39, auf dem zuvor ein kommunaler Bauhof betrieben wurde. Das Grundstück befindet sich im Überschwemmungsgebiet der Großen Sch.. Der Abstand zur nächstgelegenen Bebauung beträgt etwa 20 m. Die im Ortsteil K. der Stadt A-Stadt anfallenden Abwässer werden derzeit noch einer Containerkläranlage auf dem nahe gelegene Flurstück 90/41 zugeführt, die Abwässer von etwa 900 Einwohnern aufnehmen kann. An die neue Kläranlage, die eine Ausbaugröße für 1.100 Einwohner erhalten soll, sollen weitere 330 Einwohner angeschlossen werden. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 5. August 2019 erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. September 2019 die Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung der geplanten Anlage. Mit Bescheid vom 7. November 2019 erteilte der Landkreis Burgenlandkreis dem Beigeladenen auch die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG für den Neubau der Kläranlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Großen Sch.. In der Begründung heißt es, der Verlust an Retentionsraum durch den Bau der Kläranlage sei gering und werde durch weitere Maßnahmen ausgeglichen. Zu einer nachteiligen Veränderung des Hochwasserabflusses komme es nicht. Die Becken der Kläranlage würden in wasserdichter Bauweise und auftriebssicher errichtet. Die Installation wasserempfindlicher Bauteile erfolge oberhalb des zu erwartenden Hochwasserstandes. Das Technikgebäude befinde sich außerhalb des Überschwemmungsbereichs. Benötigte Betriebsmittel würden im Technikgebäude gelagert. Hierdurch seien größere Schäden an der Kläranlage durch Hochwasser nicht zu erwarten. Auf den Antrag des Eigentümers zweier in der Nähe des Vorhabengrundstücks gelegener Grundstücke ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (2 B 233/19 HAL) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dieses Nachbarn gegen die Baugenehmigung an. Zur Begründung gab es an, die Baugenehmigung verstoße gegen den aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitenden drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn. Das Baugrundstück befinde sich in einem faktischen Mischgebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht dem von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen. Eine gemeindliche Kläranlage sei weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet allgemein zulässig. Ob eine derartige Anlage im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO, die gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB auch in faktischen Baugebieten möglich seien, genehmigungsfähig wäre, bedürfe keiner Entscheidung. Das bloße Vorliegen einer Befreiungslage genüge nicht. Auch habe der Beigeladene eine Ausnahme oder Befreiung nicht beantragt. Es fehle damit an einem Verfahren, in dem die Nachbarrechte mit dem Interesse des Beigeladenen wie der Allgemeinheit (Abwasserentsorgung) abgewogen würden. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wies der Senat mit Beschluss vom 9. April 2020 (2 M 17/20) zurück. Dabei ging der Senat davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO entspricht. Da die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt habe, dass für die geplante Kläranlage eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht komme und eine Prüfung von Amts wegen durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht in Betracht komme, bedürfe es jedenfalls in diesem Verfahren keiner Entscheidung, ob die Genehmigungsfähigkeit der vom Beigeladenen geplanten Kläranlage im Wege einer Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden könne. Mit Bescheid vom 30. September 2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen auf dessen Antrag vom 12. August 2020 eine Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO, und mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 auch eine neue Baugenehmigung für die Errichtung der Kläranlage. Der Antragsteller, Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks A-Straße, hat am 13. Oktober 2020 gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid Widerspruch erhoben, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 18. März 2021 hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung u.a. vorgetragen: Die Befreiung sei rechtswidrig. Mit ihr würden die Grundzüge der Planung berührt, weil die Errichtung einer Kläranlage als öffentlicher Betrieb im Sinne von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 BauNVO nur in Gewerbegebieten und Industriegebieten zulässig sei. Die Lage des Baugrundstücks sei hier nicht so atypisch, dass eine Befreiung gerechtfertigt wäre, insbesondere wenn man den gesetzgeberischen Willen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB berücksichtige, wonach ein Vorhaben, das der Abwasserwirtschaft diene, im Außenbereich privilegiert sei. Die Antragsgegnerin versuche mit der Befreiung ein Vorhaben, das in den Außenbereich gehöre, im Innenbereich zu verwirklichen. Dies würde zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen, da ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben nicht mehr gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Kläranlage vor Ort geboten sei, sei seit über 20 Jahren bekannt, hätte also in der Planung längst berücksichtigt werden können. Fiskalische Interessen bzw. der Umstand, dass der Beigeladene das von ihm erworbene Grundstück für seine Zwecke nutzen könne, stellten ebenfalls keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit dar. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass der in Rede stehende Standort „A-Hof“ der einzige der betrachteten Standorte sei, der im unbeplanten Innenbereich liege. Niedrigere Baukosten stellten keine Allgemeinwohlgründe dar, wobei noch in Rechnung zu stellen sei, dass die Zufahrtsstraße ausgebaut werden müsse, die Schlammtransporte intensivieret würden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) nicht berücksichtigt worden seien. Der Neubau der Kläranlage befinde sich in einem Abstand von nur 20 m zur vorhandenen Wohnbebauung. Die nachbarlichen Interessen seien nicht hinreichend beachtet worden. Mit der Errichtung der Anlage mitten im Ortskern und im Überschwemmungsgebiet gehe die Antragsgegnerin ein hohes Risiko ein, zumal die Anlage einzigartig und nicht erprobt sei. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verstoße mit dem Befreiungsbescheid voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Der Anspruch des Antragstellers darauf, dass von der nachbarschützenden Gebietseinstufung als Mischgebiet nur aufgrund einer rechtsfehlerfreien Befreiung abgewichen werde (Gebietserhaltungsanspruch), sei voraussichtlich nicht verletzt. Die besondere Befreiungsvoraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB liege vor. Der Standort der Kläranlage erweise sich als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift. Dabei stütze sich das Gericht insbesondere auf die Variantenuntersuchung im Rahmen der Vorprüfung, die vier Standorte umfasst habe. Der gewählte Standort stelle zwar nicht den einzig möglichen dar, er sei aber in Übereinstimmung mit den betroffenen Fachbehörden (Wasserbehörde, Umweltamt, Amt für Hochwasserschutz) für gut geeignet erachtet worden und sei unter Berücksichtigung aller Faktoren der wirtschaftlichste Standort. Zwar liege die in Bezug genommene Stellungnahme der oberen Wasserbehörde den Verwaltungsunterlagen nicht bei. Das Gericht habe aber keine begründeten Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin diese Stellungnahme richtig zitiert habe. Der Standort in der Nähe des Vorfluters, der Großen Sch., sei sachlich nachvollziehbar begründet. Er sei zudem durch den vormaligen Bauhof vorbelastet. Dass sich in der Variantenuntersuchung keine vertiefenden Ausführungen zum gegenwärtigen Standort der Containerkläranlage in der A-Landstraße finden ließen, sei nicht zu beanstanden, weil sich dieser Standort ohnehin unweit des gewählten Standortes befinde und insoweit zur maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Zudem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Standort hinsichtlich seiner Eignung zwingend eher in den Blick zu nehmen wäre als der gewählte Standort. Gründe des Allgemeinwohls erforderten damit die Realisierung des Vorhabens. Dass die Antragsgegnerin auch wirtschaftliche Aspekte in ihre Entscheidung habe einfließen lassen, sei sachdienlich und stehe der Standortentscheidung nicht entgegen, sondern spreche dafür. Es sei nicht erforderlich, dass der Standort zwingend geboten sei und ein anderer gänzlich ausscheide. Die Antragsgegnerin habe in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses die Abweichung von dem Gebietscharakter „vernünftigerweise geboten“ sei. Es liege eine besondere Fallgestaltung vor, weil es sich um eine dezentrale Anlage handele, die zwar durchaus innerorts liege, aber rückwärtig vom Ortskern belegen sei, und es sich bei dem Standort um einen solchen handele, der bereits zuvor gemeindlichen Zwecken als Bauhof gedient habe. Zudem erweise sich die Anlage durch ihre vornehmlich eingehauste Bauform als emissionsarm. Die Grundzüge der Planung seien deshalb nicht berührt, weil es sich um eine Anlage handele, die in erster Linie der Entsorgung der in dem in Rede stehenden Ort anfallenden Abwässer diene und keine negative Vorbildwirkung entfalte. Es liege kein Fall vor, der sich für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen ließe. Die dezentrale Abwasserentsorgung werde im Gebiet nicht mehrfach durchgeführt. Durch die Anlage verändere sich auch nicht der Gebietscharakter. Es handele sich nicht um eine zentrale Anlage, die das Abwasser von weither aufnehme. Sie habe keine offenen Becken, sondern sei geschlossen. Die Sediment- und Umlaufbecken seien zwar offen, deren Geruchsmenge sei aber nach dem vorliegenden Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 mit den angenommenen 800 GE/h vernachlässigbar. Der Umstand, dass Kläranlagen als ortsgebundene Betriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert seien, stehe einer Befreiung nicht entgegen. Die Befreiung sei auch unter Abwägung der nachbarlichen Belange rechtmäßig. Die Emissionen bei der Abfuhr aus dem Schlammspeicher seien entsprechend der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) im TÜV-Gutachten als irrelevant eingeschätzt worden, weil wegen der Größe des Speichers und der damit notwendigen Leerungshäufigkeit nur ein maximaler Geruchszeitenanteil von 0,3 % der Jahresstunden anfallen werde. Bei einer Häufigkeit von „nur“ 0,02 der Jahresstunden sei nach der GIRL davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöhe. Die Antragsgegnerin habe auch das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Umstand, dass sich der Standort der Kläranlage in einem Überschwemmungsgebiet befinde, sei nicht Gegenstand der Prüfung der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheides. Durch die gemeinsame Lage im Überschwemmungsgebiet ergebe sich baurechtlich kein Abwehrrecht des Bauherrn. Insoweit sei auf die gesondert erteilten (abschließenden) wasserrechtlichen Genehmigungen zum Betrieb der Kläranlage abzustellen. Diesbezüglich ließen auch die Ausführungen der Nachbarn zum Stand der Technik bei wasserrechtlichen Genehmigungen keine Verletzung von Nachbarrechten durch die Baugenehmigung erkennen. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Grundzüge der Planung berührt. Eine Befreiung könne eine notwendige Planänderung nicht ersetzen. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreife, desto eher sei auf eine Änderung in der Planungskonzeption zu schließen, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich sei. Die Befreiung könne daher nur Fallgestaltungen erfassen, über die sich der Ortsgesetzgeber keine Vorstellungen gemacht habe. Habe der Plangeber hingegen eine Festsetzung so und nicht anders gewollt, sei für eine Befreiung kein Raum. So liege der Fall hier. So sei vor mehr als zwei Jahrzehnten auf dem Vorhabengrundstück eine provisorische Kläranlage aufgestellt worden. Es sei also gerade nicht mit dem Bau einer Kläranlage begonnen worden, weil dies vom Planungsgeber dort ausgeschlossen worden sei. Vielmehr habe das Provisorium als Überbrückung bis zu der Entscheidung dienen sollen, ob eine Anbindung an eine andernorts vorhandene Kläranlage oder ein Neubau im Außenbereich erfolgen solle. Dazu seien auch vom Vorhabengrundstück entsprechende Rohrleitungen unter der Großen Sch. hindurch verlegt worden, um einen Abtransport des Abwassers zu ermöglichen. Der Ortsgesetzgeber habe also gerade nicht gewollt, dass auf dem Vorhabengrundstück oder in der näheren Umgebung eine Kläranlage errichtet werde. Mit der nun erteilten Befreiung setze man sich über diese getroffene Entscheidung hinweg. In der Folge sei insoweit auch kein Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB aktenkundig. Mit der Befreiung würden die Grundzüge der Planung auch deshalb berührt, weil die Errichtung einer Kläranlage als öffentlicher Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 BauNVO nur in Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig sei. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils träten an die Stelle der „Grundzüge der Planung“ die sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden prägenden Elemente. Damit dürfe die Zweckbestimmung, die in den Baugebietsvorschriften der BauNVO jeweils festgelegt sei, nicht berührt werden. Mit der sich hieraus ergebenden deutlichen Einschränkung in der Anwendung des Befreiungsrechts habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern stelle lediglich fest, dass der Erteilung einer Befreiung wegen der hier gewählten konkreten Anlageart nicht entgegenstehe, dass Kläranlagen als ortsgebundene Betriebe im Sinne des § 35 Abs. Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert seien. Zudem berühre ein Vorhaben bereits dann die Grundzüge der Planung, wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung oder eine Folgewirkung auf andere Grundstücke ausgehe, insbesondere wenn sich die Befreiungsgründe auch für andere von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Dies sei hier der Fall. Diese Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB durch die Befreiung nicht berührt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Gesetzgeber stellt mit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 22). Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 37). § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB lässt eine Befreiung in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auch in faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB) zu. Das bedeutet, dass Vorhaben, die in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach der BauNVO weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig sind, durch entsprechende Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auch in einem faktischen Baugebiet zugelassen werden können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2021, § 34 Rn. 82). § 34 Abs. 2 BauGB verweist auf die BauNVO und kann damit wegen der schematisierenden und typisierenden Betrachtungsweise der BauNVO im Einzelfall zu unangemessenen, sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass derartige Härten in Fällen, in denen sie durch den Normzweck nicht gerechtfertigt werden, im Wege einer Befreiung beseitigt werden können (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 100). Bei einem faktischen Baugebiet bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften ergibt, unter Berücksichtigung der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen die Grundzüge der Planung. Diese Zweckbestimmung darf nicht berührt werden. Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 - juris Rn. 45; Dürr, a.a.O., § 34 Rn. 101; Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 82). Gemessen daran werden die sich aus der Zweckbestimmung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO ergebenden Grundzüge der Planung durch die Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO für die Errichtung der geplanten Kläranlage an dem in Rede stehenden Standort nicht berührt. a) Nicht stichhaltig ist insbesondere der Einwand des Antragstellers, die Erteilung der Befreiung widerspreche den Vorstellungen des Ortsgesetzgebers. Eine planerische Entscheidung der Antragsgegnerin, die nicht nur Baugenehmigungsbehörde, sondern auch die für die Bauleitplanung zuständige Gemeinde ist, oder der bis zum 30. Juni 2009 selbständigen Gemeinde K. liegt für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung gerade nicht vor. Vielmehr befindet sich das Baugrundstück in einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 6 BauNVO. Der bloße Umstand, dass bisher keine neue Kläranlage errichtet, sondern das „Provisorium“ beibehalten wurde, stellt keine planerische Entscheidung dar, die im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen wäre. Zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, „die Gemeinde“ habe ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt. Des Einvernehmens bedarf es nicht, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist; denn Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist eine qualifizierte Beteiligung der für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinde durch die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde, um auf diese Weise die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern. Diese Beteiligungsregelung entfällt zwangsläufig, wenn die Gemeinde nach Landesrecht selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Denn den Zweck des Einvernehmenserfordernisses - Wahrung der Planungszuständigkeit der Gemeinde durch Einsatz entsprechender planungsrechtlicher Instrumente, Berücksichtigung der gemeindlichen Vorstellungen bei Beurteilung insbesondere unbestimmter Rechtsbegriffe und Ermessensentscheidungen im Rahmen der §§ 31, 33 bis 35 und Nutzung der Sachkunde und Ortskenntnis der Gemeinde - kann die Gemeinde selbst erfüllen. Es obliegt ihr, entsprechende Vorkehrungen der Organisation und der Beteiligungen innerhalb der Gemeinde zu treffen (zum Ganzen: Söfker, a.a.O., § 36 Rn. 15, m.w.N.). Da die Antragsgegnerin in ihrem Gemeindegebiet (und damit auch für den Ortsteil K.) sowohl für die Bauleitplanung als auch für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig ist, bedurfte es der Einholung des Einvernehmens nicht. In diesem Zusammenhang vermag der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durchzudringen, die nach § 84 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 und 4 KVG LSA erforderliche Anhörung des Ortschaftsrats, der - wie die Bewohner von K. - die Errichtung der Kläranlage im Ort nicht wünsche, sei nicht erfolgt, und zudem habe der Ortschaftsrat nach § 19 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin ein Vorschlagsrecht in allen die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA ist der Ortschaftsrat zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, mit Ausnahme der Fälle des § 53 Abs. 4 Satz 5 und 6 und der dem Bürgermeister kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben, rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses zu hören. Nach § 84 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 KVG LSA gilt das Anhörungsrecht insbesondere bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken. Nach § 84 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 KVG LSA gilt es auch bei der Planung, Errichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen. Wie sich aus der Formulierung in § 84 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA „rechtzeitig vor Beschlussfassung“ ergibt, setzt das Anhörungsrecht des Ortschaftsrates aber voraus, dass in der Folge über die Angelegenheit eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder den zuständigen Ausschuss stattfinden soll. Die Anhörung ist daher nur verlangt, wenn es zu einer Beschlussfassung kommen soll (Reich, in: Schmid/Reich/Schmid/Trommer, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 84 Rn. 10). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gemeinderat über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB zu beschließen hat, weil dies grundsätzlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung sein dürfte (vgl. zu Letzterem: Söfker, a.a.O., § 36 Rn. 35, m.w.N.). Eine solche Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin hat hier aber nicht stattgefunden und war auch nicht erforderlich, weil es - wie bereits ausgeführt - der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht bedurfte. b) Nicht zu überzeugen vermag auch der Vortrag des Antragstellers zur Wahrung der Zweckbestimmung des Gebiets. Zwar ist eine Kläranlage in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO weder allgemein zulässig noch kann sie im Wege einer Ausnahme zugelassen werden. Daher verletzt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kläranlage in dem hier vorliegenden faktischen Mischgebiet - ohne Befreiung von den Vorgaben des § 6 BauNVO - auch den aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 30. Januar 2020 (2 B 233/19 HAL) und der Senat in seinem Beschluss vom 9. April 2020 (2 M 17/20) festgestellt haben. Der Umstand, dass eine Anlage - wie hier - in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, stellt jedoch kein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung dar, sondern eröffnet im Gegenteil erst den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - a.a.O. Rn. 29; Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - a.a.O. Rn. 21). Hiernach geht der Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass die Grundzüge der Planung bereits dann berührt seien, wenn eine in einem Mischgebiet nicht zulässige und auch im Wege der Ausnahme nicht zulassungsfähige Anlage bzw. ein in diesem Sinne gebietsfremdes Vorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden soll. Das greift zu kurz. Das gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB auch für faktische Baugebiete vorhandene Instrument der Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB wird erst dann praktisch relevant, wenn ein Vorhaben in einem faktischen Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) zugelassen werden kann. c) Auch der Einwand der negativen Vorbildwirkung des Vorhabens greift nicht. Zwar hat eine mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens grundsätzlich Bedeutung für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Befreiung darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6). Es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Zulassung der Kläranlage zu anderen gebietsfremden Nutzungen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks führen sollte. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Anlage keine Vorbildwirkung entfaltet, weil es sich um eine dezentrale Anlage handelt, die allein der Behandlung des Abwassers in K. dient und keine vergleichbaren Fälle nach sich zieht. Auch der Antragsteller legt nicht näher dar, weshalb sich die in der Befreiung genannten Gründe auf andere Vorhaben auf Grundstücken in der näheren Umgebung anführen ließen. 2. Der Antragsteller rügt, es lägen keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor. Derartige Gründe lägen vor, wenn ein Gemeininteresse, das bei der Festsetzung des Bebauungsplans noch nicht oder noch nicht in seiner konkreten Stärke abschätzbar gewesen sei, eine Art Randkorrektur der planerischen Festsetzung erfordere. Mit diesem Aspekt setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander und berücksichtige damit nicht, dass die vergangenen 20 Jahre auf dem Vorhabengrundstück lediglich ein Provisorium errichtet worden sei, das durch eine andernorts zu erbauende oder durch eine Anbindung an eine schon bestehende Kläranlage habe ersetzt werden sollen. Das Allgemeininteresse an einer Kläranlage habe auch schon vor 20 Jahren bestanden. Dass eine Ortschaft eine funktionierende Abwasseranlage benötigte, sei der Regelfall und nicht der für eine Befreiung notwendige Sonderfall. Auch habe das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ignoriert, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens finanzielle Interessen im Vordergrund stünden. So habe der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die Anlage nur dann realisierbar sei, wenn die Erstellung mit Fördermitteln flankiert werden könne, der Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2021 ende und das Projekt ohne Fördermittel „Geschichte wäre". Dies werde der Beigeladene so entsprechend auch gegenüber der Antragsgegnerin kommuniziert haben, um entsprechenden Druck aufzubauen. Nur so sei erklärbar, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben zunächst genehmigungsfrei, dann mit Baugenehmigung und nun auf Grundlage einer Befreiung verwirklichen wolle und sich dabei über alle in den Verfahren angemeldeten Bedenken hinwegsetze. Das nun von der Antragsgegnerin angeführte Gemeinwohlinteresse dürfte daher nur vorgeschoben sein, um die Errichtung der Kläranlage auf dem Vorhabengrundstück durchzuführen. Bezeichnenderweise gehe die Antragsgegnerin im Befreiungsbescheid nicht auf die von dem Beigeladenen vorgetragene Problematik des Baustopps ohne Fördermittel ein. Damit stellten die finanziellen Erwägungen einen eklatanten Ermessensfehlgebrauch dar, der die erteilte Befreiung rechtswidrig werden lasse. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfordern. a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter öffentlichen Belangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist. So kann beispielsweise das Gemeinwohl gefördert werden durch soziale Einrichtungen (Krankenversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege), durch kulturelle Einrichtungen (Schulen, sonstige Bildungsstätten, Museen, Theater), durch sportliche Einrichtungen (Sportplätze, Badeanstalten, Turnhallen), durch Einrichtungen der Freizeitgestaltung (Spielplätze, Grünanlagen), durch Einrichtungen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen (Brandwachen, Polizeiwachen), durch Umweltschutzeinrichtungen (Kläranlagen, Immissionsschutzanlagen), durch Verkehrsanlagen, Versorgungsanlagen oder durch Entsorgungsanlagen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dabei nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Auch dann, wenn andere - weniger naheliegende - Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus. Maßgebend dafür, ob die Befreiung vernünftigerweise geboten ist, sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Maßgebend für die Zumutbarkeit ist dabei, ob dem Bauherrn tatsächlich zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück für sein Vorhaben zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - a.a.O. Rn. 25 ff.). Gemessen daran erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Befreiungsbescheid vom 30. September 2020 (S. 13 ff.), insbesondere zu den alternativen Standorten (S. 16 ff.), Bezug genommen. Hierin führt die Antragsgegnerin folgendes aus: „Im Rahmen der Vorplanung wunden vier Standorte für einen Neubau der KA K. durch das beauftragte Ingenieurbüro untersucht. Bei den Standorten handelt es sich um den gegenwärtigen Standort der Container-Kläranlage, den Standort A-Landstraße, den Standort R-Straße und den Standort A-Hof. Im weiteren Verlauf der Planung wurde ein Kostenvergleich für die Standorte R-Straße und A-Hof mittels einer dynamischen Kostenvergleichsrechnung durchgeführt. Der Standort A-Landstraße wurde verworfen, da er sich nicht in unmittelbarer Nähe der Vorflut befindet, eine geodätisch ungünstige Höhenlage aufweist und der ursprüngliche Entfernungsvorteil zur nahegelegenen Ortschaft Z-Stadt nicht mehr von Relevanz ist. Durch die erhöhte Lage ist eine Zuleitung zur Kläranlage mittels Freispiegelkanal nicht möglich und es bedarf zusätzlicher technischer Anlagen, wie Pumpschächte bzw. Pumpstationen sowie Druckleitungen und zwangsläufig die Absicherung der Energieversorgung dieser Anlagen. Die zusätzlichen Anlagen bedürfen einer regelmäßigen technischen Wartung und sind gegenüber einer Freispielleitung störanfälliger. Laut Kostenberechnung nach REWas beliefen sich die Kosten (Stand 2005) auf 1.403.550 €. Unter Berücksichtigung des Baupreisindizes (Stand 01/2006 - 79.5% zu Stand 01/2019 - 113,4%) wären hier nun 2.002.044 € anzusetzen. Die Investitionskosten am Standort A-Hof weisen 1.626.330 € aus. Ein Anschluss der Ortslage Z-Stadt an die KA K. ist nicht mehr vorgesehen. Mit der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) des ehemaligen AZV Z-Land wurden die betreffenden Grundstücke im Jahr 2015 dauerhaft vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage befreit. Die Einwohner haben bereits vollbiologische Kleinkläranlagen errichtet. Die durchgeführte Kostenvergleichsrechnung der Standorte R-Straße und A-Hof zeigt auf, dass der Neubau der KA K. am Standort A-Hof umfangreiche wirtschaftliche Vorteile aufweist und sich aufgrund der zentralen und bereits erschlossenen Lage als geeigneterer Standort anbietet. Ausschlaggebend dafür ist die fehlende Infrastruktur am Standort R-Straße sowie die Lage der Anlage in Bezug zum aktuellen Standort der KA. Kostentreibend wirken hier die benötigte ca. 800 m lange Druckrohrleitung, welche beim Standort A-Hof nur 30 m betragen muss. Des Weiteren ist eine Ertüchtigung der Brücke zur Wiese hinter der R-Mühle, bzw. deren Neubau erforderlich, da die vorhandene Überfahrt offiziell nicht für die Befahrung mit Lkw zugelassen ist. Eine Ertüchtigung wurde Im Rahmen des Variantenvergleiches mit Kosten in Höhe von 800.000 € bis 1.000.000 € abgeschätzt. Ein weiterer Aspekt zum Negativtest des Standortes sind die Ergebnisse der Untersuchungen zum Baugrund, welche Mehrkosten zur Bodenstabilisierung nach sich ziehen würden. Somit stünden den Investitionskosten von 1.626 330 € am Standort A-Hof Kosten in Höhe von geschätzten mindestens 2.516.400 € (ohne Mehrkosten zur Bodenstabilisierung) am Alternativstandort R-Straße gegenüber. Der Standort A-Hof wurde seit dem Kauf in den vergangenen Jahren sukzessive zum Sitz des technischen Personals, Standort des Maschinen-/Fuhrparks sowie zum Materiallager des AZV aus- und umgebaut. Hierfür wurde eine Summe von ca. 150.000 € investiert. Die zukünftige Nutzung als Standort für die Mitarbeiter ist durch den Neubau der KA K. an anderer Stelle zwar nicht gefährdet, würde sich in diesem Fall dann jedoch als suboptimal erweisen. Weiterhin sprechen für den Standort A-Hof die Möglichkeit der ständigen Überwachung der Anlage, eine schnellere Reaktionszeit der Mitarbeiter im Havariefall, niedrigere laufende Kosten aufgrund unnötiger Anfahrt und der bereits am Standort vorhandenen Infrastruktur (Stromanschluss, Wasseranschluss, etc.). Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klaranlage an besagter Stelle ist mit vernachlässigbar mehr Verkehr am Standort zu rechnen. Es wird überschlägig davon ausgegangen, dass bei jährlich vier Entleerungen des Schlammspeichers je 7 bis 8 LKW-Fahrten notwendig sind. So ergeben sich diesbezüglich maximal 32 zusätzliche Verkehrsbewegungen, was zu vernachlässigen ist.“ Diese Ausführungen lassen erkennen, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Beigeladenen zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück für sein Vorhaben zur Verfügung gestanden hätte, liegen nicht vor. Der Umstand, dass ein Bedarf für den Neubau einer Kläranlage bereits seit vielen Jahren bestanden hat und zu einem früheren Zeitpunkt eine andere Form der Abwasserbeseitigung favorisiert worden sein mag, vermag nichts daran zu ändern, dass der Neubau auch jetzt noch und aufgrund des angestellten Variantenvergleichs an dem nunmehr vorgesehenen Standort vernünftigerweise geboten ist. Dabei darf - wie bereits dargelegt - auch die größere Wirtschaftlichkeit des konkret geplanten Vorhabens im Vergleich zu anderen Varianten angeführt werden. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung des Antragstellers, das im Befreiungsbescheid angegebene Gemeinwohlinteresse sei nur vorgeschoben, in Wahrheit sei die Entscheidung maßgebend davon beeinflusst gewesen, dass der Beigeladene vor dem Hintergrund der ihm nur befristet gewährten Fördermittel Druck auf die Antragsgegnerin ausgeübt habe. Der Umstand, dass der Bauherr sein Vorhaben mit Rücksicht auf seine Finanzierung zeitnah verwirklichen will und deshalb bei der Baugenehmigungsbehörde um eine zeitnahe Bescheidung seines Antrages nachsucht, ist keine Besonderheit und lässt noch keine Rückschlüsse auf unlautere Motive bei der Erteilung einer Baugenehmigung oder auf eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zu. Bezüglich Letzterem ist zudem zu berücksichtigen, dass wegen des Umfangs der Anwendungsvoraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Spielräume für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering sind, so dass sich die Ermessensausübung im Einzelfall „auf Null“ reduzieren kann; die für die drei Befreiungstatbestände verlangten Voraussetzungen, die Wahrung der Grundzüge der Planung sowie die Beachtung sonstiger öffentlicher und privater Belange sind - jedenfalls in städtebaurechtlicher Hinsicht - nahezu erschöpfend (Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 61). Der Einwand des Antragstellers, nach dem Vortrag des Beigeladenen, die Kläranlage mit einer besonderen Bauweise werde auch bei „touristischen Hotspots“ eingesetzt, dränge sich der Gedanke auf, dass diese kostenintensiver sei als eine Anlage herkömmliche Bauweise im Außenbereich, bleibt spekulativ und vermag eine umfassende Kostenvergleichsrechnung unter Einbeziehung sämtlicher für die Verwirklichung der einzelnen Varianten entstehenden Kosten nicht zu entkräften bzw. zu ersetzen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vortrag des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin im Befreiungsbescheid angestellten wirtschaftlichen Erwägungen seien nicht korrekt, weil sich die Investitionskosten am Standort A-Hof - anders als im Bescheid angegeben - nicht nur auf 1.626.330,00 €, sondern nach den Angaben am Bauort auf 2.445.500,00 € beliefen. Der auf dem Bauschild (Fotoaufnahme vom 14. Juli 2021, Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juli 2021) angegebene Betrag von 2.445.500,00 € betrifft die im 2. Änderungsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 18. Dezember 2019 (Anlage zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 30. März 2021) angegebene Fördersumme für die gesamte Fördermaßnahme „Neubau einer Kläranlage in K. und Schmutzwasserkanalisation in K.“ für die nach dem vorläufigen Finanzierungsplan Gesamtausgaben in Höhe von 5.005.601,89 € veranschlagt wurden. Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, es habe die Möglichkeit bestanden, die Schmutzwasserentsorgung des Ortsteils K. an das zentrale, nicht in einem Überschwemmungsgebiet liegende und über ausreichende Kapazitäten verfügende Klärwerk der Antragsgegnerin im Ortsteil G. anzuschließen, wie dies in der Anlage 1 des bis 2020 gültigen Stadtentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin vom 10. August 2010 auch geplant gewesen sei, zumal entsprechende Rohre sowie ein Düker bereits verlegt worden seien. Auch wenn seinerzeit geplant gewesen sein mag, die Schutzwasserentsorgung u.a. des Ortsteils K. an das ca. 12 km entfernte Klärwerk im Ortsteil G. anzuschließen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Anbindung im Vergleich zur jetzt angestrebten Lösung die bessere Variante gewesen wäre. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Anlage 1 zum Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2010 trifft keine Aussage darüber, welche technischen Maßnahmen und finanziellen Aufwendungen ein solcher Anschluss erfordert hätte. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Anlage 2 des integrierten Stadtentwicklungskonzepts 2035 vom in der Fassung vom 17. Februar 2020 gibt hierüber keinen Aufschluss. Darin heißt es lediglich (S. 60), dass die Abwasserentsorgung in den südlichen Ortschaften vor allem über Kleinkläranlagen sichergestellt und der Neubau einer Kläranlage in K. geplant sei; in der Fußnote 33 wird angemerkt, dass die Zuständigkeit für diese Kläranlage dem Beigeladenen obliege. Der Umstand, dass in den südlichen Ortschaften die Abwasserentsorgung vorwiegend über Kleinkläranlagen erfolgt, spricht eher gegen die Annahme, dass eine Anbindung von K. an die zentrale Kläranlage in G. wirtschaftlicher wäre. Der Umstand, dass die Fläche, auf der die Kläranlage errichtet werden soll, auch für andere Gemeinwohlzwecke, wie etwa die Herstellung von Spielflächen, genutzt werden könnte, wie eine Bürgerinitiative dies nach den Angaben des Antragstellers geordert hat, schließt ebenfalls nicht aus, dass die Errichtung der Kläranlage am vorgesehenen Standort vernünftigerweise geboten ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung einer Spielfläche gerade auf dem Baugrundstück größeres Gewicht hat als das Interesse an der Verwirklichung des streitigen Vorhabens an diesem Standort. Die Aussagen in der Anlage 2 zum Stadtentwicklungskonzept 2035 (S. 102 und 138), dass der Ortskern von K. eine wichtige Rolle einnehme, „neu zu schaffende Adressen der Teilhabe“ gezielt in diesen zu lenken seien und der Ortskern von K. erhalten bleiben solle, stehen einem öffentlichen Interesse an der Errichtung der streitigen Kläranlage am vorgesehenen Standort nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ortskern von K. wegen der Errichtung einer dezentralen und emissionsarmen Kläranlage auf dem Gelände des früheren Bauhofs seinen Charakter einbüßen und die dargestellte Funktion nicht mehr (in ausreichendem Maß) erfüllen kann. b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der vorliegenden Fallkonstellation fehle es an der für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlichen Atypik. Es ist bereits fraglich, ob das (ungeschriebene) Merkmal der „Atypik“ nach der Änderung des BauGB durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Bau- und Raumordnungsgesetz - BauROG - (BGBl 1997 I, 2081) weiterhin Voraussetzung für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist. Zu § 31 Abs. 2 BBauG und den bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen des § 31 Abs. 2 BauGB hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. Urteil vom 9. Juni 1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 20; Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163/89 - juris Rn. 13), dass alle Befreiungstatbestände des § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB das Vorliegen von "atypischen" Sachverhalten voraussetzten. Zu der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 31 Abs. 2 BauGB, in der im Gegensatz zu den früheren Fassungen das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ nicht mehr enthalten ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch noch nicht abschließend positioniert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 4). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Während etwa der VGH BW (Urteil vom 16. Juni 2003 - 3 S 2324/02 - juris, mit ausführlicher Begründung und Wiedergabe des [damaligen] Meinungsstandes) die Auffassung vertritt, dass für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB keine Atypik mehr notwendig sei, entspricht es der (wohl) überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass das (ungeschriebene) Merkmal der Atypik weiterhin Geltung beansprucht (vgl. etwa Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 29 ff.; Rieger, in Schrödter BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 26; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz BauGB, 52. Ed., § 31 Rn. 37). Ungeklärt ist zudem die Frage, welche Bedeutung dem Merkmal der Atypik bei der entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB zukommt. Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, die Erteilung einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB verlange das Vorliegen eines atypischen Falles, ist die angegriffene Befreiung der Antragsgegnerin unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Denn ein solcher atypischer Fall liegt hier vor. In seiner Entscheidung vom 9. Juni 1978 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei dem Befreiungstatbestand der „Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ bestehe die Atypik darin, dass ein besonderes, bei der planerischen Abwägung in dieser (konkreten) Stärke nicht berücksichtigtes und in dieser Stärke auch nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Art Randkorrektur der planerischen Festsetzung erfordere. Da in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB eine planerische Entscheidung, bei der das Gemeininteresse hätte berücksichtigt werden können, nicht stattgefunden hat, lässt sich dieser Rechtssatz bei einer entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB nicht anwenden. Ein atypischer Fall kann sich vielmehr aus anderen Gründen ergeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 2 CS 98.3313 - juris Rn. 16). Er kann etwa dann vorliegen, wenn er in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung bzw. Nutzung als Sonderfall erscheinen lassen. Eine solche atypische Situation liegt hier darin begründet, dass sich im maßgeblichen Gebiet bereits eine provisorische Kläranlage befindet, auf die die örtliche Kanalisation ausgerichtet ist und die durch die neue - emissionsarme - Kläranlage ersetzt werden soll, und auf dem Baugrundstück bereits ein gemeindlicher Bauhof betrieben wurde, der ebenfalls einen öffentlichen Betrieb im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 8 BauNVO Rn. 29) und in einem (faktischen) Mischgebiet nach § 6 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zulässig sein dürfte. 3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die erteilte Befreiung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. a) Nicht stichhaltig ist der Vortrag des Antragstellers, „nach der Rechtsprechung“, die insoweit faustformelartig eine Parallele zu § 34 BauGB ziehe, sei ein Vorhaben, das unter Geltung des § 34 BauGB nicht genehmigt werden dürfte, auch im Wege der Befreiung nicht zulassungsfähig; da sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Umgebung einfüge, könne es auch nicht im Wege der Befreiung genehmigt werden. Die vom Antragsteller hierzu zitierte Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978, a.a.O.) betraf eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans und erging zu einem Zeitpunkt, in dem eine Regelung wie in § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB, die eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vorsieht, noch nicht in Kraft war (vgl. § 34 BBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 [BGBl I 2256 ]). Erst das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2254 ) enthielt die heute (noch) geltende Regelung des § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2, dass „im Übrigen“ § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 10/4630, S. 87) soll u.a. durch die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB der Zulässigkeitsrahmen den beplanten Gebieten angepasst werden. Die Annahme, dass ein Vorhaben, das unter Geltung des § 34 BauGB nicht genehmigt werden dürfte, auch im Wege der Befreiung nicht zulassungsfähig sei, würde - wie oben bereits erörtert - die Regelung des § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB leerlaufen lassen. b) Der Antragsteller wendet weiter ein, bei dem Betrieb einer Kläranlage komme es zu Verarbeitungsprozessen, die mit einer starken Geruchsbildung einhergingen. In der Folge sei eine Kläranlage im Außenbereich zu errichten. Das Verwaltungsgericht verweise in seiner Entscheidung selbst auf den dazu einschlägigen Abstandserlass des Umweltministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2015, der vorsehe, dass Anlagen zur Abwasserbehandlung mindestens einen Abstand von 300 m zur Wohnbebauung haben sollen. Die Annahme, dieser Abstandserlass sei nur bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen, verhindere nicht nur eine sinnvolle Planentscheidung, sondern auch, dass es zur Anwendung dieser Schutzbestimmung komme. Der vorgesehene Abstand zur Wohnbebauung werde hier deutlich unterschritten. Die damit zu befürchtende Geruchsbelästigung werde dadurch verstärkt werden, dass der anfallende Klärschlamm regelmäßig abgeholt und in eine andere Kläranlage verbracht werden solle. Der Schlamm müsse also der Anlage entnommen werden, weshalb sich die ohnehin bestehende Geruchsbelästigung durch diese Entnahmen und Verladungen noch steigere. Sofern das Verwaltungsgericht annehme, dass beim Betrieb der Kläranlage keine oder nur wenig Geruchsbelästigungen entstünden und dies mit dem Gutachten des TÜV begründe, sei dem entgegenzuhalten, dass das Gutachten sich weder mit der konkreten Anlage, noch mit der konkreten Örtlichkeit auseinandersetze und daher als Begründungsgrundlage nicht verwertbar sei. Mit den befürchteten Geräuschemissionen habe sich das Verwaltungsgericht gar nicht auseinandergesetzt. Überdies wäre die Kläranlage nicht nur von Wohngebäuden umgeben, sondern auch von einer Apotheke, die er auf seinem Grundstück betreibe. Es sei zu befürchten, dass wegen des Betriebs der Anlage mit dem einhergehenden Abtransport des Klärschlamms an seinem Grundstück vorbei die Anforderungen an die geringe Keimbelastung der Apotheke nicht eingehalten werden könnten. In der Folge könnte die Erlaubnis für den Betrieb der Apotheke widerrufen werden. Die Räumlichkeiten der Apotheke würden dazu regelmäßig auf Keimbefall kontrolliert. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Geboten ist bei dem Tatbestandsmerkmal der „Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ eine Betrachtung, die die bisherige Situation dem durch die Abweichung zu ermöglichenden Gesamtvorhaben gegenüberstellt und die Vereinbarkeit des sich daraus ergebenden Unterschieds mit öffentlichen Belangen untersucht. Welche Umstände als öffentliche Belange im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung ausschließen, lässt sich nicht generell beantworten. In Betracht kommen insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten öffentlichen Belange, auch solche, die nicht in der gemeindlichen Planungskonzeption ihren Niederschlag gefunden haben. Ist die Befreiung mit einem öffentlichen Belang in beachtlicher Weise unvereinbar, so vermag sich der die Befreiung rechtfertigende Gemeinwohlgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht durchzusetzen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., Rn. 33). In wesentlichen Teilen ist die Frage der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen allerdings schon in den speziellen Voraussetzungen des „Nichtberührtseins der Grundzüge der Planung“ und in den Anforderungen der einzelnen Befreiungstatbestände enthalten; der Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB setzt das Vorliegen von Allgemeinwohlbelangen voraus (Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 55). Durch die Verselbstständigung der Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen, hat die Forderung, dass die Befreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar sein muss, an Bedeutung verloren (Rieger in: Schrödter BauGB, 9. Aufl. § 31 Rn. 23). Das Erfordernis der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen deckt sich weitgehend mit dem Wohl der Allgemeinheit in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 14. Aufl., § 31 Rn. 30). Dagegen müssen bei der Entscheidung über die Befreiung - gleichgültig nach welcher Alternative - auch die nachbarlichen Interessen berücksichtigt werden (Rieger, a.a.O, § 31 Rn. 25). § 31 Abs. 2 BauGB ist insoweit drittschützend, als diese Vorschrift das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde dahin bindet, dass die Abweichung “auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen” mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - juris Rn. 15). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der bisherigen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Nachbarliche Interessen müssen daher dann zurücktreten, wenn sich die für eine Befreiung sprechenden Belange als wesentlich schwerwiegender erweisen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Befreiung nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O., Rn. 17 f.; Dürr, in: Brügelmann, BauGB § 31 Rn. 50). Nach diesen Maßstäben ist die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insoweit ist ausschlaggebend, dass - insbesondere wegen der Geringfügigkeit der nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 26. August 2019 zu erwartenden (Geruchs-)Emissionen der Anlage - keine erheblichen Belästigungen durch Geruch oder Lärm infolge des Betriebs der Kläranlage zu erwarten sind. In dem Gutachten heißt es: „Rechenhaus und Sandfang sind an eine Absaugung angeschlossen, die dafür sorgt, dass die Strömungsrichtung immer in die Räume gerichtet ist. Dadurch können diese Bereiche nicht als Geruchsquellen in Erscheinung treten. Die Abluft wird im Biofilter behandelt. Ebenfalls an die Absaugung angeschlossen ist das Belebungsbecken. Auch das Belebungsbecken ist daher nicht als Geruchsquelle anzusehen. Nicht abgesaugt werden die SU-Becken, da sie im hinteren Bereich des Ablaufes eine offene Fläche von ca. 8 m Breite und 1 m Tiefe besitzen, die durch Gitterroste abgedeckt ist. Bei den Messungen an Nachklärbecken wurden Emissionsraten durch immissionsseitigen Abgleich oder durch Spülraten der Haube von 3 - 5 m³/m² Wasseroberfläche und Stunde bestimmt. Setzt man für den offenen Bereich eine Emissionsrate von 5 m³/h mit 20 GE/m³ für die Fläche von 8 m² an, erhält man eine Geruchsstofffreisetzung von 800 GE/h. Diese Geruchsmenge ist absolut vernachlässigbar (Zum Vergleich: Bei üblichen lösemittelhaltigen Lacken könnte man diese Geruchsmenge mit weniger als 1 cm³ Lack erzeugen). Die Abluft der anderen Kläranlagenbereiche wird dem Biofilter zugeführt. Wie zuvor dargelegt, erwarten wie dort eine Rohgaskonzentration, die aufgrund der Prozesse bei wenigen hundert GE/m³ liegen sollte. Biofilter der hier vorgesehenen Bauart sind in der Lage, auch deutlich höhere Geruchsstoffkonzentrationen abzubauen. Biofilter wandeln die Rohgasgerüche in eine Geruchsqualität um, die sich in einem Spektrum von „waldbodenartig, pilzig, muffig“ bewegen kann. Weiterhin ist von Bedeutung, dass Biofiltergerüche schon in geringer Entfernung immissionsseitig nicht mehr wahrnehmbar sind. Diese Umwandlung der Geruchsqualität stellt über den reinen quantitativen Abbau der Geruchsstoffkonzentration den wesentlichen Effekt des Biofilter-Verfahrens dar. Unsere Erfahrung mit Containerfiltern auf Kläranlagen besagt, dass diese nur direkt an der Oberfläche des Filters oder an einer Ausströmöffnung wahrnehmbar sind, schon in wenigen Metern Entfernung aber nicht mehr. Das geklärte Abwasser fließt über einen Überfall in den Ablaufschacht. Dieser dürfte geruchlich einer Stufe in einem kleinen Bachlauf entsprechen und dementsprechend nur direkt am Schacht wahrnehmbar sein. Neben kontinuierlichen Geruchsquellen können auch temporäre Geruchsquellen eine Rolle bei der Beurteilung spielen. Dies trifft hier auf die Abholung des Belebtschlamms aus dem Schlammspeicher zu. Der Schlammspeicher der Kläranlage K. hat eine Kapazität von 160,8 m³. Bei einem durchschnittlichen Schlammanfall von 80% der Überschussschlammproduktion der Bemessung und einem angenommenen Trockensubstanzgehalt im Schlammspeicher von 3,0 % ist somit eine rechnerische Speicherzeit von 96 Tagen möglich. Daraus resultierend wird auf der Anlage 4-mal im Jahr der Schlammspeicher geleert werden. Für eine Leerung werden 7 bis 8 LKW-Fahrten benötigt. Bei der Abholung wird der Inhalt des Schlammspeichers in einen Saugwagen gesaugt. Üblich sind heute Tankgrößen von ca. 25 m³. Die aus dem Tank des Saugwagens abgesaugte Luft enthält schlammtypische Geruchsqualitäten und ist als Geruchsquelle anzusehen. Rechnet man pessimal für jede einzelne Abholung, dass diese eine Geruchsstunde verursacht werden könnte, würde dies einen maximal möglichen Geruchszeitanteil an einem benachbarten Immissionsort von 0,3 % der Jahresstunden bewirken, aber auch nur dann, wenn der Geruch bei jeder Abholung am gleichen Ort wahrnehmbar wäre. Dies ist aufgrund der begrenzten zu erwartenden Quellstärke und wechselnder Windrichtungen und -stärken mehr als unwahrscheinlich. Gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie gilt eine Häufigkeit von 2 % der Jahresstunden bereits als irrelevant. Die möglichen Geruchsimmissionen durch die Abholung des Belebtschlamms liegen, wie oben dargestellt, weit unterhalb dieses Maßstabes. Sollte eine Vermeidung der Geruchsemissionen des Abholfahrzeuges gewünscht werden, so kann dies leicht auch nachträglich durch Anschluss an eine Gaspendelung (Rückführung der abgesaugten Luft in den Schlammspeicher), Ableitung der Abluft in den Biofilter oder Filterung über ein Aktivkohlefass realisiert werden. Insgesamt ist aus Sachverständigensicht die geplante Kläranlage auch in der zentralen Ortslage aus Sicht des Immissionsschutzes (Gerüche) als unbedenklich anzusehen.“ Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin den Sachverhalt plausibel so eingeschätzt, dass die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen vernachlässigbar seien. Das gelte auch unter Berücksichtigung der möglichen Belastungen der Zufahrtsstraße durch die Schlammtransporte. Es sei jährlich eine maximal 8-malige, eher eine 4-malige Leerung der Schlammspeicher erforderlich. Die damit verbundene Lärmbelästigung sei bereits aufgrund der geringen Häufigkeit zu vernachlässigen. Gleiches gelte für die damit verbundene Geruchsbelästigung. Diese Einschätzung hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sein Einwand, das TÜV-Gutachten setze sich weder mit der konkreten Anlage noch mit der konkreten Örtlichkeit auseinander, bleibt unsubstantiiert. In dem Gutachten wird eingangs beschrieben, dass die geplante Kläranlage nach dem BIOCOS®-Verfahren arbeite. Dies entspricht den Angaben in den Bauantragsunterlagen (vgl. Auszug aus den Bauantragsunterlagen, Bl. 80 ff. der Beiakte A). Sodann wird im Gutachten die Arbeitsweise der Anlage im Einzelnen beschrieben und auf einen Lageplan Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass die im Gutachten beschriebene Anlage nicht der genehmigten Anlage entspricht, sind nicht ersichtlich. Angesichts der gutachterlichen Feststellung, dass die Geruchsstofffreisetzung im offenen Bereich vernachlässigbar ist, die Abluft der anderen Kläranlagenteile dem Biofilter zugeführt wird, die dort umgewandelten Gerüche schon in geringer Entfernung nicht mehr wahrnehmbar sind und die beim Abtransport der Schlämme entstehenden Gerüche in maximal 0,3 % der Jahresstunden wahrzunehmen sind, hätte der Antragsteller darlegen müssen, inwieweit „die Örtlichkeit“ Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens haben soll. Hinzu kommt, dass sich die Situation für die Nachbarschaft durch die Stilllegung der Containerkläranlage insgesamt sogar (erheblich) verbessern dürfte. Wegen der Geringfügigkeit der Auswirkungen bestand auch kein Anlass für die Einholung eines Lärmgutachtens. Soweit der Antragsteller einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den befürchteten Geräuschemissionen auseinandergesetzt, ist nicht dargelegt, von welchen Geräuschquellen unzumutbare Lärmemissionen ausgehen sollen. Da nur vier- bis achtmal im Jahr eine Abholung von Klärschlämmen erfolgt, sind unzumutbare Lärmbelästigungen durch LKW-Verkehr nicht zu erwarten. Unsubstantiiert bleibt auch der Vortrag des Antragstellers, wegen des Betriebs der Anlage mit dem einhergehenden Abtransport des Klärschlamms an seinem Grundstück sei zu befürchten, dass er die Anforderungen an eine geringe Keimbelastung von Apotheken künftig nicht mehr werde einhalten können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Betrieb der Kläranlage, bei der wesentliche Emissionen erzeugende Teile mit Absaugeinrichtungen versehen sind, und durch den Abtransport der Klärschlämme an vier bis acht Tagen im Jahr in den Innenräumen der Apotheke eine Keimbelastung entsteht, die bestimmte, vom Antragsteller einzuhaltende Werte überschreitet. Aus dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2015 über Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes (Abstandserlass) (MBl. S. 758) lässt sich nichts für den Antragsteller herleiten. Zwar wird in diesem Abstandserlass unter Nr. 163 der Abstandsliste (Anlage 1 zum Abstandserlass) für Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 EW ein Mindestabstand von 300 m zu Wohngebieten vorgeschrieben. Der Erlass ist indessen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur in Bauleitplanverfahren anzuwenden. Er gilt nach der ausdrücklichen Regelung in der Vorbemerkung nicht in Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren. Zudem kommt es für die rechtliche Überprüfung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die pauschale Forderung eines Mindestabstands vom 300 m zwischen Abwasserbehandlungsanlagen und Wohngebieten ist hiermit nicht vereinbar. c) Der Antragsteller beanstandet, das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin hätten nicht die Gefahr berücksichtigt, die von einer solchen Kläranlage im Überschwemmungsgebiet ausgehe. Im Falle der Überflutung bestehe - insbesondere auch wegen der geringen Abstände - die Gefahr der Havarie. Der Klärschlamm könnte in das Wohngebiet und die Apotheke auf seinem Grundstück gespült werden; dies würde die Grundstücke auf Jahre unbenutzbar machen und sehr hohe Kosten für die Beseitigung der Schäden verursachen. Dem Konzept der Anlage seien auch keine Schutzmaßnahmen gegen die drohende Überschwemmung zu entnehmen. Die Anlage solle so errichtet werden, als ob sie im Außenbereich liege und nicht in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung in einem Überschwemmungsgebiet. Auch ließen sich der Baugenehmigung keine Auflagen zur Herstellung der Hochwassersicherheit entnehmen. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem mit der Problematik der wasserrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der Kläranlage nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern lediglich festgestellt, dass eine rechtliche Überprüfung der wasserrechtlichen Genehmigung in diesem Verfahren nicht erfolge. Da Sachsen-Anhalt im Baugenehmigungsverfahren dem Trennungsmodell folge, seien zwar wasserrechtliche Regelungen von der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren ausgeschlossen. Trotzdem hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung die wasserrechtliche Genehmigungssituation berücksichtigen müssen. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer Begründung zum Befreiungsbescheid durchgehend auf vermeintliche Aussagen der Wasserbehörde stütze. Es wäre daher unbillig, wenn die Antragsgegnerin die wasserrechtlichen Argumente der Wasserbehörde zur Begründung der Befreiung heranziehen dürfe, die wasserrechtlichen Argumente des Antragstellers aber nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müsse bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der von ihm gegen die wasserrechtliche Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte, so dass die Kläranlage bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht genutzt werden könne. Von der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung habe er erst im Rahmen der bei der Antragsgegnerin vorgenommenen Akteneinsicht erfahren, so dass er erst mit Schreiben vom 25. Februar 2020 bei der unteren Wasserbehörde Widerspruch habe einlegen können. Da ihm dort noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, habe er den Widerspruch noch nicht begründen können, sodass die untere Wasserbehörde sich mit seinen Bedenken noch gar nicht habe auseinandersetzen können. Im Übrigen bestünden Bedenken hinsichtlich der Qualität der fachlichen Aussagen. Gegen die Errichtung der Kläranlage in der Ortslage gebe es gravierende Vorbehalte, weil das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung beeinträchtige und durch die Errichtung Rückhalteraum verloren gehe, der nicht ausgeglichen werde. Es sei auch zu befürchten, dass durch das Vorhaben sowohl der Wasserstand als auch der Abfluss des Hochwassers nachteilig verändert würden. Da das Wasser durch die Bauten der Anlage gestaut werde, bestehe die Gefahr, dass sich der Wasserstand erhöhe und sich das Wasser in Regionen ausbreite, zu denen es bisher nicht vorgedrungen sei. Bei der Verwirklichung des Vorhabens sei daher auch davon auszugehen, dass der bestehende Hochwasserschutz beeinträchtigt werde. Es sei nicht beachtet worden, dass wegen des Klimawandels zukünftig mit extremen Wettersituationen zu rechnen sei. Die Hochwasserereignisse der letzten Tage in anderen Teilen Deutschlands machten deutlich, dass dringend vermieden werden müsse, Überflutungsflächen entlang der Flüsse als Bauflächen zu nutzen. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil es hier in der Vergangenheit schon zu starken Überflutungen gekommen sei. Auch diese Einwände verfangen nicht. Die Belange des Hochwasserschutzes stehen der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht entgegen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Frage, ob ein Vorhaben den Anforderungen des Hochwasserschutzes genügt, ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 5 WHG und nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10688/16 - juris Rn. 117). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wird, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erreichen. Die nachbarlichen Interessen können im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren oder in einem sich ggf. anschließenden Widerspruchs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Denn gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG kommt eine drittschützende Funktion zu. Der Gesetzgeber wollte durch die 2018 erfolgte Neufassung dieser Regelung die drittschützende Wirkung, die bis zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen wurde, gesetzlich verankern, da die Gewährleistung eines schadlosen Wasserabflusses als Teilelement des Hochwasserschutzes auch dem Schutz der Individualinteressen - Leben, Gesundheit und Eigentum - der jeweils betroffenen Menschen dient; als Nachbarschaft sind dabei nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern alle diejenigen anzusehen, deren verfassungsrechtliche Rechtsgüter durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sein könnte (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 28). Dritte, die in den benannten Kreis fallen und sich durch ein Bauvorhaben im Hinblick auf ihre Hochwasserschutzbelange beeinträchtigt sehen, sind somit berechtigt, die Ausnahmegenehmigung im Wege der Anfechtungsklage anzufechten; begründet sind derartige Klagen allerding nur, wenn dem Kläger durch das Bauvorhaben ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht bzw. es zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren führen würde (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, Stand: Dezember 2020, WHG § 78 Rn. 52; Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: September 2020, § 78 Rn. 71 ff.; Schmitt, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 58. Ed § 78 Rn. 55 ff.). Soweit dem Beschluss des Senats vom 25. November 2019 (2 M 110/19 - juris), insbesondere dem veröffentlichten Leitsatz, eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein sollte, hält der Senat nicht mehr daran fest. Hat aber der Antragsteller die Möglichkeit, im Rahmen des von ihm gegen die wasserrechtliche Genehmigung des Burgenlandkreises vom 7. November 2019 erhobenen Widerspruchs oder in einer dem Widerspruchsverfahren ggf. nachfolgenden Klage die Verletzung seiner Nachbarrechte geltend zu machen, besteht auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes kein Bedürfnis, dass die - sachfernere - Baugenehmigungsbehörde bei der Befreiungsentscheidung ebenfalls prüft, ob die Belange des Hochwasserschutzes und die nachbarlichen Interessen des Antragstellers (auch in Bezug auf die Folgen eines Hochwassers für die umliegende Bebauung) gewahrt sind. Die Antragsgegnerin war aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG auch nicht verpflichtet, vor Erteilung der Befreiung und der Baugenehmigung die Bestandskraft der wasserrechtlichen Entscheidung abzuwarten. Maßstab für die Entscheidung über die Baugenehmigung ist zwar die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dieser Grundsatz ist jedoch auf die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingeschränkt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA). Ferner bestimmt § 68 Abs. 3 BauO LSA, dass die Bauaufsichtsbehörde frühzeitig vor Baubeginn auf das Erfordernis der Erteilung anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse hinzuweisen hat. Damit bildet die Baugenehmigung nach sachsen-anhaltischem Landesrecht nicht den „Schlusspunkt“ der Kette für das Vorhaben erforderlicher öffentlicher-rechtlicher Zulassungsentscheidungen (sog. „Schlusspunkttheorie“), sodass die Baugenehmigung auch dann erteilt werden darf, wenn andere für das Vorhaben vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Gestattungen noch nicht vorliegen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 71 Rn. 28 ff.). Erst wenn eine zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Gestattung unanfechtbar versagt worden ist, fehlt es an dem für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - 2 L 36/20 - juris Rn. 11, m.w.N.). Daraus folgt, dass eine Baugenehmigung insbesondere auch dann erteilt werden darf, wenn - wie hier - eine für das Vorhaben erforderliche und bereits erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG angefochten ist, auch wenn der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei unverhältnismäßig, die Errichtung im einstweiligen Verfahren zuzulassen, wenn die Gefahr bestehe, dass diese Aufwendungen sinnlos seien, vielmehr wäre es richtig, bis zur Bestandskraft der wasserrechtlichen Genehmigungen das Provisorium weiter zu betreiben, weil sich die Antragsgegnerin sich sonst auch in die Gefahr begebe, die Errichtung der Anlagen sowie deren Beseitigung und im Anschluss den Neubau einer weiteren Anlage finanzieren zu müssen. Es ist regelmäßig Sache des Bauherrn, ob er das Risiko in Kauf nimmt, eine vor Bestandskraft einer Genehmigung errichtete Anlage wieder beseitigen zu müssen oder letztlich nicht betreiben zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1988 - 4 C 1.88 - juris Rn. 19, m.w.N.). d) Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das Baugebiet nicht hinreichend erschlossen sei. So existiere derzeit keine Zufahrt, die den vorgesehenen Belastungen des Abtransports und des sonstigen Verkehrs standhalten könne. Zwar habe die Antragsgegnerin in ihrem Befreiungsbescheid eine Ertüchtigung der Zufahrt vorgesehen; jedoch sei nicht geprüft worden, ob dies überhaupt möglich sei. Die Zufahrtsstraße werde auf der einen Seite durch ein Privatgrundstück und auf der anderen Seite durch die Große Sch. beschränkt, so dass eine Ertüchtigung und eine damit einhergehende Verbreiterung der Straße gar nicht möglich sei. Überdies sei die vorhandene Straße durch die bisherige Befahrung bereits so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass er beim Befahren dieser Straße seinen Wagen beschädigt habe. Auch damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine nicht gesicherte Erschließung des Baugrundstücks. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Es müssen allerdings gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Hierzu zählt erstens, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen, und drittens, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2021 - 2 L 79/17 - juris Rn. 151, m.w.N.). Die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, müssen allerdings nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließung muss nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauinteressent oder Dritte die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 40, m.w.N.). Gemessen daran dürfte hier von einer gesicherten Erschließung auszugehen sein. Zwar mag die in Rede stehende Zufahrtsstraße, über welches das Baugrundstück angefahren werden kann, in seinem bisherigen Zustand nicht genügen, um den von der Kläranlage ausgelösten Verkehr auf Dauer bewältigen zu können. Dafür sprechen die Aktenvermerke vom 14. und 16. August 2019 (Bl. 17 und 19 der Beiakte A). Allerdings hat sich der Beigeladene nach dem Inhalt des Befreiungsbescheides (S. 26 f.) und der Beschwerdeerwiderung vertraglich dazu verpflichtet, die Zufahrt auf seine Kosten im erforderlichen Umfang auszubauen, um den zu erwartenden Anlagenverkehr bewältigen zu können. Dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Sein Vortrag, die vorgesehene Ertüchtigung und damit einhergehende Verbreiterung der Straße sei nicht möglich, weil der dafür nötige Platz nicht zur Verfügung stehe, bleibt unsubstantiiert. Es fehlt an Maßangaben, die nahelegen, dass die Zufahrtsstraße nicht in einer Breite (wieder) hergestellt werden kann, bei der gewährleistet ist, dass das Gelände der Kläranlage mit den für den Betrieb der Anlage erforderlichen Fahrzeugen sowie mit Einsatzwagen etwa der Feuerwehr angefahren werden kann. Gegen eine nicht ausreichende Breite des Straßenraums spricht der Umstand, dass der gemeindliche Bauhof, der bislang auf dem Baugrundstück betrieben wurde, ebenfalls mit größeren (Bau-)Fahrzeugen angefahren worden sein dürfte. Zwar mag - wie der Antragsteller einwendet - der finanzielle Aufwand für die Ertüchtigung der Zufahrtsstraße nicht in die Kostenvergleichsberechnung eingeflossen sein. Legt man die oben dargestellte Kostenvergleichsrechnung zugrunde, nach der den Investitionskosten für die in Rede stehende Kläranlage in Höhe von 1.626.330 € geschätzte Investitionskosten für den Alternativstandort R-Straße in Höhe von 2.516.400 € (ohne Kosten zur Bodenstabilisierung) gegenüberstanden, dürfte der Vergleich auch unter Einbeziehung der Kosten für die Ertüchtigung der Zufahrtstraße weiterhin zugunsten des vom Beigeladenen gewählten Standortes ausfallen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).