Urteil
8 C 11681/16
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag ist zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt wird (§ 47 Abs. 2 VwGO).
• Bei Befangenheitsrügen nach § 22 GemO ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine aktuelle Organstellung oder sonstige Tätigkeit vorlag, die eine fortbestehende Voreingenommenheit begründet; frühere Mitwirkung in einem Auswahlgremium begründet nicht automatisch einen Ausschluss.
• Ein Bebauungsplan ist nur insoweit unwirksam, wie eine einzelne Festsetzung die Abwägung verletzend trifft; Teilunwirksamkeit ist möglich, wenn die übrigen Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung ermöglichen.
• Festsetzungen zur Zahl der notwendigen Stellplätze müssen mit der durchgeführten Abwägung übereinstimmen; eine Satzungsfestlegung, die auf Untergrenzen einer Verwaltungsvorschrift reduziert, obwohl die Abwägung höhere Werte zugrunde legt, ist abwägungsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlerhafter Stellplatzfestsetzung • Ein Normenkontrollantrag ist zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt wird (§ 47 Abs. 2 VwGO). • Bei Befangenheitsrügen nach § 22 GemO ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine aktuelle Organstellung oder sonstige Tätigkeit vorlag, die eine fortbestehende Voreingenommenheit begründet; frühere Mitwirkung in einem Auswahlgremium begründet nicht automatisch einen Ausschluss. • Ein Bebauungsplan ist nur insoweit unwirksam, wie eine einzelne Festsetzung die Abwägung verletzend trifft; Teilunwirksamkeit ist möglich, wenn die übrigen Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung ermöglichen. • Festsetzungen zur Zahl der notwendigen Stellplätze müssen mit der durchgeführten Abwägung übereinstimmen; eine Satzungsfestlegung, die auf Untergrenzen einer Verwaltungsvorschrift reduziert, obwohl die Abwägung höhere Werte zugrunde legt, ist abwägungsfehlerhaft. Die Antragstellerin klagt gegen den Bebauungsplan BH … „Ö.“ der Stadt (Antragsgegnerin), mit dem auf ehemals kirchlichen und schulischen Flächen Wohnbebauung vorgesehen ist. Der Plan begrenzt in Zonen Bauhöhen, Staffelungen und regelt Stellplätze; Besucherstellplätze sollen oberirdisch sein, sonst werden Richtzahlen einer Verwaltungsvorschrift als Mindestanzahl festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Reihenendhauses am Plangebiet und rügt Abwägungsmängel, Verkehrs- und Lärmbelastungen sowie eine unzureichende Berücksichtigung der Bestandsbebauung. Sie beanstandet zudem, ein Stadtratsmitglied (Herr A.) habe befangen am Satzungsbeschluss mitgewirkt, weil es zuvor in einem Erwerberauswahlverfahren für die Kirchengrundstücke tätig gewesen sei. Das Gericht prüft Zulässigkeit, Verfahrensfragen, Abwägung und insbesondere die Festsetzung der nötigen Stellplätze. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO), weil sie durch vermehrten Verkehr, Lärm und die Kubatur der geplanten Bebauung in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung betroffen sein kann; sie hat fristgerecht Einwendungen erhoben, daher keine Präklusion (§ 47 Abs. 2a VwGO). • Befangenheit: Eine Mitwirkung des Herrn A. am Satzungsbeschluss war nicht ausgeschlossen. Er hatte sein Ehrenamt als Presbyter vor der Beschlussfassung niedergelegt, sodass keine aktuelle Organstellung nach § 22 Abs.1 Nr.3 GemO bestand. Seine frühere Tätigkeit im Auswahlgremium begründete keine fortdauernde Befangenheit nach § 22 Abs.1 Nr.2 oder Nr.1 GemO, weil die maßgeblichen Entscheidungen über das städtebauliche Konzept bereits zuvor getroffen oder sachlich nicht als bindende Vorfestlegungen der Verwaltung anzusehen waren. • Erforderlichkeit und Abwägung: Die Gemeinde durfte das Teilgebiet aus städtebaulichen Gründen eigenständig entwickeln; ein aus Privaten stammendes Konzept durfte Grundlage sein, solange städtebauliche Ziele verfolgt werden. Der Stadtrat durfte seine Abwägung auf Beschlussvorlagen stützen; vorhandene Planunterlagen und Gutachten reichten aus. Abwägungsfehler sind für die meisten Rügen nicht feststellbar; die Gemeinde hat Bestandsinteressen, Verkehrsbelastung und Gestaltung hinreichend berücksichtigt. • Fehlerhafte Stellplatzfestsetzung: Die Satzung legt die Mindestzahl der Stellplätze anhand der Untergrenzen der Verwaltungsvorschrift fest, während die Abwägung und Prognosen von höheren Werten (z. B. 1,25 Stellplätze je Wohneinheit) ausgehen. Diese Inkongruenz macht Nr. II.2.1 S.2 der textlichen Festsetzungen abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig. • Rechtsfolge Teilunwirksamkeit: Die Rechtswidrigkeit beschränkt sich auf die fehlerhafte Stellplatzfestsetzung; die übrigen Festsetzungen sind geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken und wären auch ohne diese Festsetzung beschlossen worden. Die Bestimmung der notwendigen Stellplätze kann gegebenenfalls im späteren Genehmigungsverfahren erfolgen. Der Normenkontrollantrag ist teilweise erfolgreich. Der Bebauungsplan BH … „Ö.“ vom 14.07.2016 ist insoweit unwirksam, als Nr. II.2.1 Satz 2 die Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze pauschal auf die Untergrenzen der Verwaltungsvorschrift festsetzt; dieser Teil ist wegen abwägungsrechtlicher Fehler aufzuheben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, da das Planverfahren und die Abwägung im Übrigen den rechtlichen Anforderungen genügen und keine weiteren Verletzungen höherrangigen Rechts feststellbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5; die Revision wird nicht zugelassen.