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Urteil

1 C 10445/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0918.1C10445.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern es im Falle der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB, dass sich die Gemeinde im Bekanntmachungsverfahren klar und eindeutig zu der Frage des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw. einer etwaigen Rückwirkung verhält. Eine Bekanntmachung, die widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans enthält, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.(Rn.49) (Rn.60) 2. Eine wegen Befangenheit von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossene Ortsbürgermeisterin ist nicht gehindert, den Bebauungsplan auszufertigen (Bestätigung von OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 10 C 18/89).(Rn.59)
Tenor
Der am 16. September 2025 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan „S.........“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern es im Falle der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB, dass sich die Gemeinde im Bekanntmachungsverfahren klar und eindeutig zu der Frage des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw. einer etwaigen Rückwirkung verhält. Eine Bekanntmachung, die widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans enthält, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.(Rn.49) (Rn.60) 2. Eine wegen Befangenheit von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossene Ortsbürgermeisterin ist nicht gehindert, den Bebauungsplan auszufertigen (Bestätigung von OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 10 C 18/89).(Rn.59) Der am 16. September 2025 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan „S.........“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 22. März 2023, ausgefertigt am 15. September 2025 und bekannt gemacht am 16. September 2025. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des ergänzenden Verfahrens keinen neuen Satzungsbeschluss gefasst, sondern lediglich (etwaige) Fehler auf Ebene der Ausfertigung und öffentlichen Bekanntmachung behoben. Der Normenkontrollantrag richtet daher weiterhin unverändert gegen denselben, inhaltlich nicht geänderten Bebauungsplan (vgl. BVerwG, 21. Oktober 1999 – 4 CN 1/98 –, juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2011 – 15 N 08.2086 –, juris Rn. 14). Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –statthaft. Der Statthaftigkeit steht vorliegend insbesondere nicht die auf eine Teilunwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans beschränkte Antragstellung entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Normenkontrollantrag prozessual auf einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkt werden kann. Hiervon ist die materiell-rechtliche Frage zu unterscheiden, ob der Bebauungsplan im Übrigen bestehen bleiben kann. Bei fehlender Trenn- bzw. Teilbarkeit hat sich die Unwirksamkeitserklärung – über den ausdrücklich gestellten Antrag hinaus – auf den Bebauungsplan im Ganzen zu erstrecken (näher hierzu unter II. 2.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 – juris Rn. 16 ff., insb. Rn. 20 ff.; BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2023 – 1 N 20.2775 –, juris Rn. 14; sowie vom 1. September 2022 – 15 N 21.2289 –, juris Rn. 32). 2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, juris Rn. 8). Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris Rn. 4). Eine solche unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentumsposition ist im Fall der Antragstellerin möglich, weil sie selbst Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, für welches erstmals Festsetzungen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan getroffen werden. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, da der streitgegenständliche Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht verstößt und sich deshalb als unwirksam erweist. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das zur Heilung des Bebauungsplans durchgeführte ergänzende Verfahren an einem Bekanntmachungsfehler leidet (1.). Dieser Fehler führt unabhängig von der Beschränkung des Normenkontrollantrags auf die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Flurstück ........./......... zur Erklärung der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (2.). Im Übrigen begegnet der Bebauungsplan aber voraussichtlich weder in formeller Hinsicht noch aus materiell-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken (3.). 1. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann (u.a.) der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 BN 18/16 –, juris Rn. 7; sowie vom 8. März 2010 – 4 BN 42/09 –, juris Rn. 8). § 214 Abs. 4 BauGB räumt der Gemeinde dabei die Befugnis ein, den fehlerhaften Plan nach Fehlerbeseitigung rückwirkend in Kraft zu setzen. § 214 Abs. 4 BauGB enthält damit eine Ausnahmevorschrift, denn nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: April 2025, § 214 Rn. 152). Ob die Gemeinde von der rechtlichen Möglichkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 4 BN 67/20 –, juris Rn. 20; sowie Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31/85 –, juris Rn. 31), welches allerdings häufig in dem Sinne reduziert sein wird, dass die Gemeinde im Interesse der Rechtssicherheit ihren Plan mit Rückwirkung in Kraft zu setzen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31/85 –, juris Rn. 31 [zu § 155a Abs. 5 BauGB in der Fassung vom 6. Juli 1979]). Die Anordnung der Rückwirkung nach einer bloßen Fehlerbehebung ist ein Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2/99 –, juris Rn. 22 f.). Dieses Bekanntmachungsverfahren leidet vorliegend an einem Mangel, denn es enthält keine klare Bestimmung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Rechtsvorschrift muss wegen der vielfach weittragenden Wirkung hinreichend genau fixiert sein, damit die Normadressaten den Beginn ihres Berechtigt- oder Verpflichtetseins erkennen können. Auch Exekutive und Rechtsprechung müssen auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden ist. Die klare Bestimmung des Inkrafttretens dient den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 BvR 1550/19 –, juris Rn. 38, 68; sowie Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75 –, juris Rn. 99 f.). Gemessen daran bedarf es im Falle der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angesichts der Regelung in § 214 Abs. 4 BauGB klarer Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, zumal eine Rückwirkungsanordnung eine nachträgliche Umgestaltung der materiellen Rechtslage bewirkt, so dass beispielsweise eine zunächst rechtswidrige Abbruchverfügung nachträglich rechtmäßig werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 B 49/03 –, juris Rn. 4). Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin im Mitteilungsblatt „He.........“ (Ausgabe KW .../2025) nicht, denn sie enthält widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Der – der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. September 2025 im Wortlaut entsprechende – Bekanntmachungstext lautet auszugsweise wie folgt: „Der Ortsgemeinderat U......... hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 den Bebauungsplan „S.........“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der am 04.04.2023 ausgefertigte Bebauungsplan wurde am 27.04.2023 ortsüblich bekannt gemacht. Aufgrund eines möglichen Verfahrens- und Formfehlers wird hiermit dieser Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut ortsüblich bekannt gemacht. Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „S.........“ der Ortsgemeinde U......... in Kraft. Der Bebauungsplan „S.........“ leidet jedoch an einem Ausfertigungsmangel. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird der Bebauungsplan mit unveränderten Festsetzungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut bekannt gemacht. Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „S.........“ der Ortsgemeinde U......... gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 27.04.2023 in Kraft.“ (Hervorhebung durch Fettdruck im Original) Ausweislich dieses Bekanntmachungstextes wurde der Bebauungsplan – im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung – zweimal bekannt gemacht und dabei jeweils ein unterschiedlicher Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt. Während der Bebauungsplan im Rahmen der ersten – d.h. im zweiten Absatz des Textes erfolgten – Bekanntmachung mit „der heutigen Bekanntgabe“, d.h. ohne Rückwirkung in Kraft gesetzt wird, erfolgt die Inkraftsetzung im Rahmen der weiteren Bekanntmachung im dritten bzw. vierten Absatz des Textes rückwirkend zum 27. April 2023. Auf diesen Widerspruch hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27. April 2023, d.h. dem ursprünglichen Bekanntmachungszeitpunkt, in Kraft setzen wollte und die vorgenommene „doppelte“ Bekanntmachung u.a. mit dem Stand des vorliegenden sowie des Parallelverfahrens zusammenhängt: Der Senat hatte mit Verfügung der Berichterstatterin vom 8. September 2025 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, da diese nicht durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin erfolgt sei und diese auch im Falle eines Ausschlussgrundes nach § 22 Gemeindeordnung – GemO – nicht an der Ausfertigung gehindert gewesen sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 – 10 C 18/89 –, juris Rn. 19 f.). Ergänzend hierzu meldete die Antragstellerin im Parallelverfahren mit Schriftsatz vom gleichen Tag Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung vom 27. April 2023 an, da diese ebenfalls nicht durch die Bürgermeisterin der Antragstellerin, sondern durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde V......... vorgenommen worden sei. Offenbar sah sich die Antragstellerin hierdurch dazu veranlasst, zunächst die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans zu wiederholen (vgl. den Wortlaut der Bekanntmachung „Aufgrund eines möglichen Verfahrens- und Formfehlers…“), und erst sodann das ergänzende Verfahren im Hinblick auf den – auch aus ihrer Sicht vorliegenden Ausfertigungsmangel (vgl. den Wortlaut der Bekanntmachung: „… leidet jedoch an einem Ausfertigungsmangel. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers …“) – durchzuführen. Vermutlich ging die Antragstellerin – insoweit jedoch rechtsirrig – davon aus, den Bebauungsplan für den Fall eines Bekanntmachungsfehlers zunächst wirksam in die Welt setzen zu müssen, bevor sie den Ausfertigungsmangel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens heilt. Das ergänzende Verfahren leidet aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans im Ergebnis aber dennoch an einem Bekanntmachungsfehler. Denn über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wirksamwerdens einer Rechtvorschrift muss – wie gezeigt – für alle Beteiligten, d.h. alle Adressaten und Anwender Klarheit herrschen. Dass der Senat aufgrund der Kenntnis von den näheren Umständen des ergänzenden Verfahrens meint, den wahren Willen der Antragsgegnerin zu erkennen, kann daher nicht genügen, um von einer hinreichend klaren Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin auszugehen. Im Übrigen ist auch die Annahme des Senats mit Restzweifeln behaftet, denn zum einen stützt sich diese auf ein rechtsirriges Vorgehen der Antragsgegnerin; zum anderen endet der auf der Planurkunde befindliche Ausfertigungsvermerk vom 15. September 2025 mit dem Satz, dass der Bebauungsplan „mit dem Tage seiner Bekanntmachung“ in Kraft tritt, und lässt somit das vom Senat angenommene rückwirkende Inkrafttreten nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – erkennen. Das hier gefundene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die falsche Bezeichnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans oder der Verlängerung einer Veränderungssperre bzw. eine ungenaue Angabe der Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung in einer Bekanntmachung unschädlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 9/21 –, juris Rn. 21 ff.; sowie vom 7. Mai 1971 – IV C 76.68 –, BRS 1971, 24, [28]; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 3 S 461/25 –, juris Rn. 43; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2020 – 2 K 68/18 –, juris Rn. 70 f.). Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der Hinweiszweck der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB bzw. einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB. Die Ersatzverkündung nach den vorbezeichneten Vorschriften verlangt (lediglich) die Bekanntmachung der Tatsache, dass die Satzung beschlossen wurde. Sie soll nicht über den genauen Inhalt der Norm oder den Ablauf des zu ihr führenden Verfahrens unterrichten, sondern auf sie hinweisen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfüllt daher den von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzten Hinweiszeck, wenn sie geeignet ist, dem Normadressaten das Inkrafttreten des neuen Rechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets bewusst zu machen, und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen sowie den zeitlichen Regelungsinhalt der Satzung unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu der richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Satzung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 23). Dies zugrunde gelegt wird der Hinweiszweck nicht dadurch verfehlt, dass die Bekanntmachung den Tag des Inkrafttretens eines Bebauungsplans oder der Verlängerung einer Veränderungssperre fehlerhaft – z.B. einen Tag zu spät – angibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.); ebenso wenig erfordert der Hinweiszweck eine taggenaue Angabe der Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 24, 28 ff.). Den vorstehend genannten Fällen ist jedoch gemein, dass der jeweilige Zeitpunkt für den Einzelnen jedenfalls verlässlich feststellbar ist. So ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre bzw. ihrer Verlängerung – soweit diese im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht wird – in § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB (i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vorgegeben und steht damit nicht zur Disposition der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2/99 –, juris Rn. 23); über die zeitliche Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung können sich Betroffene durch Einsichtnahme in die Satzung Klarheit verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2020, a.a.O.). Bei dem hier in Rede stehenden Inkrafttreten eines Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens stellt sich dies jedoch anders dar. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans ist in diesem Fall gerade nicht zwingend gesetzlich geregelt, sondern steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern es in diesem Fall daher, dass sich die Gemeinde im Bekanntmachungsverfahren klar und eindeutig zu der Frage des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw. einer etwaigen Rückwirkung verhält. Darüber hinaus liegt zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung und dem Zeitpunkt der Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach einem ergänzenden Verfahren häufig – und so auch hier – ein längerer Zeitraum, so dass es – anders als in den der vorbezeichneten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen – nicht nur um ein Auseinanderfallen von wenigen Tagen geht. 2. Der aufgezeigte Mangel erfasst die gesamte Satzung und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragstellerin ihren Antrag darauf begrenzt hat, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf ihrem Grundstück betrifft. Der gestellte Antrag ist zwar auch im Normenkontrollverfahren Ausgangspunkt der Prüfung durch das Normenkontrollgericht, die Dispositionsmaxime und damit der in § 88 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz „ne ultra petita“ gelten jedoch aufgrund der doppelten Funktion des Normenkontrollverfahrens – und zwar als subjektives Rechtsschutzverfahren und als objektives Prüfungsverfahren – nur eingeschränkt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund. Das Normenkontrollgericht ist daher an einen auf die Unwirksamkeitserklärung einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans beschränkten Antrag dann nicht gebunden, wenn der Bebauungsplan nach materiellem Recht unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 139 BGB nicht teilbar ist. Maßgeblich ist insoweit, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit dem verbleibenden Inhalt beschlossen hätte, wenn sie die Rechtswidrigkeit des anderen Teils gekannt hätte. Ist das zu verneinen, ist in Abweichung von der Antragsbeschränkung der gesamte Rechtsakt für unwirksam zu erklären (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 16 ff., insbes. Rn. 20 ff.; BayVGH, Urteil vom 1. September 2022 – 15 N 21.2289 –, juris Rn. 48 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn der Bebauungsplan – wie hier – an einem Ausfertigungsfehler, d.h. an einem die Satzung in ihrer Gesamtheit erfassenden Mangel leidet. Vielmehr führt auch in diesem Fall die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens dazu, dass der Bebauungsplan trotz der Beschränkung des Antrags insgesamt für unwirksam zu erklären ist (die Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans im Falle eines Ausfertigungsmangels trotz beschränkter Antragsteller annehmend: BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 15 N 15.1713 –, juris Rn. 37 f.). 3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat im Hinblick darauf, dass der festgestellte Bekanntmachungsmangel wahrscheinlich in absehbarer Zeit geheilt werden kann, darauf hin, dass im Übrigen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht bestehen. Dabei wird angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin im Parallelverfahren neben der Ausfertigung des Bebauungsplans insbesondere dessen Bestimmtheit sowie Erforderlichkeit detailliert angegriffen hat, zunächst auf die folgenden Ausführungen in der zu dem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung verwiesen (Urteil vom 18. September 2025 – 1 C 10343/24.OVG –), die aufgrund des Charakters des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren auch vorliegend von Relevanz sind: „a) Der Bebauungsplan leidet zunächst wohl nicht an weiteren beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern. Insbesondere dürfte die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens erfolgte Ausfertigung des Plans vom 15. September 2025 keinen Bedenken begegnen. Das Erfordernis der Ausfertigung auch für Bebauungspläne folgt letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses verlangt zumindest, dass das Ausfertigungsorgan die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten („Authentizität“) sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 8 C 10973/17 –, juris Rn. 46 m.w.N.). Anders als die Antragstellerin meint, genügt die Ausfertigung vom 15. September 2025 voraussichtlich diesen Anforderungen. Zunächst einmal verfügen sowohl die Planurkunde als auch die textlichen Festsetzungen über einen Ausfertigungsvermerk. Dabei ist vorliegend unschädlich, dass sich die textlichen Festsetzungen über mehrere, untereinander nicht fest verbundene Einzelblätter erstrecken und der mit der Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt angebracht ist. Denn zwischen dem ausgefertigten Einzelblatt und den übrigen Einzelblättern besteht angesichts der auf jeder Seite befindlichen Kopfzeile mit Bezeichnung des konkreten Planvorhabens nebst Fassungsdatum sowie fortlaufender Seitennummerierung eine „gedankliche Schnur“, die Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2025 – 1 C 10220/24.OVG –, n.v., Urteilsabdruck – UA – S. 12 –; sowie Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 1 B 11449/19.OVG –, n.v., Beschlussabdruck – BA – S. 6; BayVGH, Urteil vom 28. April 2017 – 15 N 15.967 –, juris Rn. 36 ff.). Soweit die Antragstellerin – bereits in Bezug auf die Ausfertigung vom 4. April 2023 – geltend gemacht hat, der Ausfertigungsvermerk auf der Planzeichnung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, da ein klarer Bezug auf den Ratsbeschluss oder eine eindeutige Identifizierung der ausgefertigten Bestandteile fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf der Planurkunde befindet sich oberhalb des Ausfertigungsvermerks ein weiterer, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 15. September 2025 unterzeichneter Vermerk, wonach „[d]ieser Bebauungsplan“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom Rat am 22.03.2023 als Satzung beschlossen worden“ ist. Bei einer Gesamtbetrachtung besteht daher kein Zweifel daran, dass der Ausfertigungsvermerk sich auf den am 22. März 2023 beschlossenen Bebauungsplan bezieht. Die Antragstellerin vermag schließlich auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass weder dem Ausfertigungsvermerk noch dem Ratsbeschluss zu entnehmen sei, dass sich diese auf die Fassung der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen „Stand: März 2023“ beziehen. Ausweislich des Auszugs aus der Sitzungsniederschrift zu der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. März 2023 (Bl. 571 der Planaufstellungsakte – PA –) bezieht sich der Satzungsbeschluss auf die Beschlussvorlage „OGU/2023/0016“. Gegenstand dieser Beschlussvorlage waren aber sowohl die Planzeichnung als auch die textlichen Festsetzungen mit dem Stand „März 2023“ (vgl. Bl. 531 ff. PA). Insoweit fällt zwar auf, dass die am 15. September 2023 ausgefertigten textlichen Ausfertigungen als Stand bzw. Fassungsdatum nicht mehr „März 2023“, sondern „Februar 2023“ angeben. Dies dürfte aber im Ergebnis unschädlich sein, da eine inhaltliche Abweichung von der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Fassung der textlichen Festsetzungen – jedenfalls bei einer überschlägigen Durchsicht – nicht feststellbar ist; zudem ergibt sich auch aus der vorbezeichneten Beschlussvorlage, dass die Würdigung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB in der Sitzung des Gemeinderats vom 22. Februar 2023 lediglich zu redaktionellen Änderungen geführt habe (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Abweichens des bekanntgemachten Wortlauts vom beschlossenen im Falle nur redaktioneller Änderungen: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 – 4 NB 20.92 –, juris Rn. 9). b) Der Bebauungsplan lässt voraussichtlich auch keine Verstöße gegen höherrangiges materielles Recht erkennen: aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte dem Bebauungsplan die hinreichende Bestimmtheit nicht abzusprechen sein. Der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 BN 13/21 –, juris Rn. 12; sowie vom 14. Juli 2011 – 4 BN 26/11 –, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 14. September 2012 – 1 C 10059/12.OVG –, n.v., UA S. 11). Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56/84 –, juris Rn. 19; ferner BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 15 ZB 19.1641 –, juris Rn. 8) Ob eine Planaussage danach dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1/22 –, juris Rn. 9; sowie vom 25. November 2021 – 4 BN 13.21 –, juris Rn. 12). Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch die herkömmlichen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 – 4 BN 54.21 –, juris Rn. 9; sowie vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2/95 –, juris Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 14. September 2012, a.a.O., UA S. 11 f.). Die verschiedenen Methoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er "wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden" hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995, a.a.O.). Bei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung ein starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022, a.a.O., juris Rn. 4). Die Planbegründung dient der Erläuterung des Bebauungsplans; sie kann Auslegungshilfe für den Plan sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3/02 –, juris Rn. 24). Die Planbegründung ist jedoch selbst kein Planbestandteil. Sie kann sich daher über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen und nur insoweit Bedeutung haben, als sie gegebenenfalls zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4/03 –, juris Rn. 15; sowie vom 18. September 2003, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte der streitgegenständliche Bebauungsplan den Bestimmtheitsgrundsatz wahren. Die zeichnerischen Festsetzungen dürften im Ergebnis (noch) hinreichend klar sein, auch wenn es sich – auch aus Sicht des Senats – um eine ungewöhnliche Art der Darstellung handelt. Hierzu im Einzelnen: Ausweislich der auf der Planurkunde befindlichen Zeichenerklärung erfolgt in der Planzeichnung die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ durch die Verwendung einer roten Füllfarbe; Baugrenzen werden als Strich-Punkt-Linie mit blauer Hinterlegung dargestellt. Bei flüchtiger Betrachtung vermittelt die Planurkunde daher den Eindruck, dass es sich bei den rot hinterlegten Flächen um den bebaubaren Bereich handelt. Sieht man sich die Planurkunde jedoch genauer an, drängt sich auf, dass dieses Verständnis der zeichnerischen Festsetzungen nur schwerlich dem Willen des Plangebers entsprechen kann. Denn zum einen sind die rot hinterlegten Flächen nahezu unbebaut, während der nicht farbig hinterlegte Bereich von Bebauung durchzogen ist; zum anderen befinden sich an den Erschließungsstraßen schmale rote Streifen, die sich – auf den ersten Blick erkennbar – nicht für eine Bebauung eignen. Hinzu kommt, dass sich auf der Planzeichnung insgesamt zehn Nutzungsschablonen mit (gleichen) Angaben zur Art der baulichen Nutzung, Zahl der Vollgeschosse, Bauweise, maximalen Zahl der Wohneinheiten sowie der Grundflächenzahl befinden, die zwar in zwei Fällen auf der rot hinterlegten Flächen angeordnet, im Übrigen aber entweder außerhalb des Plangebiets abgebildet sind und auf den weißen – d.h. auf den ersten Blick nicht überbaubaren – Bereich zeigen oder sich direkt im weißen Areal befinden. Anders als die Antragstellerin meint, können die zeichnerischen Festsetzungen folglich nicht eindeutig in dem Sinne verstanden werden, dass die in roter Füllfarbe hinterlegten Flächen den überbaubaren Bereich darstellen. Vielmehr stellt sich die Planzeichnung angesichts der aufgezeigten Umstände als unklar und auslegungsbedürftig dar. Zieht man die Planbegründung als Auslegungshilfe heran, ergibt sich zunächst, dass die Antragsgegnerin im gesamten Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzen wollte. So heißt es unter Ziffer 2.2. („Geplante Art der Nutzung“), dass das „Plangebiet […] als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt“ wird (S. 20 der Planbegründung). Zudem war nach Ziffer 1.5 („Planerfordernis und Planungsanlass“) Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, „die städtebauliche und soziale Struktur des Bereichs um die S......... zu schützen und eine Steuerung in der Form vorzunehmen, dass sich Neu-, Aus- und Umbauten maßvoll in diese Struktur einfügen“; ein besonderes Augenmerk sei dabei u.a. auf „Erhalt und Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung“ gelegt worden (S. 5 der Planbegründung). Darüber hinaus lassen die Ausführungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in der Planbegründung deutlich erkennen, welche Flächen nach dem Willen des Plangebers bebaubar sein sollen. Unter Ziffer 2.5 wird insoweit wie folgt ausgeführt (S. 21 der Planbegründung): „Die überbaubare Grundstücksfläche richtet sich sowohl nach der Bestandsbebauung als auch dem planerischen Ziel Abstand zur Straße zu halten – wo dies von der Grundstückstiefe möglich ist – und die Bebauung in den hinterliegenden Grundstücksbereichen nicht zu forcieren. Die vorderen Baugrenzen halten zu den Erschließungsstraßen einen Abstand von 1-3 m ein und die hintere Baugrenzen liegen im Durchschnitt 15 m hinter den vorderen Baugrenzen. Es kommen jedoch einzelne Abweichungen vor, die in der historisch gewachsenen Bebauung begründet sind. Hier wird bewusst nur der Bestand durch separate Baufenster gesichert und nicht die hintere Baugrenze verschoben.“ Nach dem Willen des Plangebers soll folglich nicht die in der Planzeichnung rot hinterlegte – derzeit nahezu vollständig unbebaute – Fläche, sondern der farblich nicht ausgefüllte – und von Bebauung geprägte – Bereich bebaut werden dürfen. Die zeichnerischen Festsetzungen sind unter Berücksichtigung der Planbegründung somit insgesamt dahin zu verstehen, dass in dem Plangebiet auf allen Flächen – mit Ausnahme der als Straßenverkehrsfläche sowie öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Flächen – ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist und der nicht rot hinterlegte Bereich die überbaubare Grundstücksfläche darstellt. Dies steht zwar auf den ersten Blick im Widerspruch zu der zeichnerischen Festsetzung durch die rote Füllfarbe, ergibt sich aber – wie gezeigt – klar und deutlich aus der Planbegründung. Dieses Ergebnis dürfte sich im Übrigen zusätzlich auch aus der konkreten Darstellung der Baugrenzen in der Planzeichnung ergeben, denn die durchgezogene blaue Linie, die neben der schwarzen Strich-Punkt-Linie – der sogenannten Bestimmungslinie (vgl. Ziffer 3.5 der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts – Planzeichenverordnung, PlanZV –) – verwendet wird, ist ausnahmslos in Richtung der weißen Flächen angeordnet. Mit diesem Verständnis der Planzeichnung lassen sich schließlich auch die in der Planzeichnung eingesetzten Nutzungsschablonen ohne Weiteres nachvollziehen. Denn insoweit ist nunmehr erkennbar, dass die Nutzungsschablonen alle nicht farbig hinterlegten – d.h. bebaubaren – Flächen erfassen sollen. Sie sind zwar unterschiedlich angeordnet, lassen sich aber letztlich den einzelnen Bereichen des Plangebiets bzw. – im Falle von nur den Bestand sichernden Baufenstern (vgl. Flurstücke ........./........., ........./........., ........./......... sowie ........./.........) – einzelnen Grundstücken zuordnen. Dass zwei Nutzungsschablonen auf der rot hinterlegten – d.h. nach hiesigem Verständnis nicht bebaubaren – Flächen angeordnet sind, ist dabei unerheblich, denn zum einen ist auch für diese Flächen – nach hiesigem Verständnis – ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, so dass ein Widerspruch insoweit genau genommen nicht besteht, und zum anderen lässt die Auslegung des Plan kein anderes Verständnis zu, als dass auch diese Nutzungsschablonen sich auf den entsprechenden Bereich des Plangebiets (Bereich südlich und westlich der H......... sowie Bereich südlich der Straße A......... und östlich der H.........) beziehen. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, dass die Planzeichnung die bevorstehende Teilung des Flurstücks ........./......... nicht berücksichtige, so dass unklar sei, welche Festsetzungen künftig auf welches der beiden entsprechenden Grundstücke Anwendung fänden, dringt sie damit voraussichtlich auch nicht durch. Die Planzeichnung geht zutreffend von der Grundstückssituation aus, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestand (so ausdrücklich für die Abwägung: § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Maßgeblich und ausreichend ist mithin, dass die das (aktuelle) Flurstück ........./......... betreffenden Festsetzungen hinreichend bestimmt sind. b) Es kann voraussichtlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; innerhalb ihres weiten Planungsermessens ist die Gemeinde ermächtigt, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 16; sowie vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris Rn. 3; OVG RP, Urteil vom 29. Juli 2020 – 8 C 11423/19.OVG –, juris Rn. 46). Die Planungskonzeption darf allerdings nicht auf die bloße Verhinderung beschränkt sein, sondern ein gewollter Nutzungsausschluss muss sich als Konsequenz aus den positiven Planungszielen ergeben. Für die Abgrenzung von Verhinderungsplanung und positiver Planungskonzeption ist letztlich entscheidend, ob die geplante „Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung […] gewollt und erforderlich ist“. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Ob die geplante Festsetzung dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, lässt sich nur anhand aller konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, juris Rn. 16 f.; OVG RP, Urteil vom 29 Juli 2020, a.a.O., juris Rn. 49). Wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, kann einer Planung selbst dann nicht der Vorwurf einer „reinen Negativplanung“ gemacht werden, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter baulicher Nutzungen besteht, sofern der damit auch verfolgte positive Zweck – etwa die Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung aus landespflegerischen Gründen – dem wahren planerischen Willen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, Leitsatz und juris Rn. 14; vom 7. Mai 2020 – 4 BN 13/20 –, juris Rn. 6). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der streitgegenständliche Bebauungsplan voraussichtlich erforderlich. In der Planbegründung wird unter „Planerfordernis und Planungsanlass“ ausgeführt, dass Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans die Absicht gewesen sei, die städtebauliche und soziale Struktur des Bereichs um die S......... zu schützen und eine Steuerung in der Form vorzunehmen, dass sich Neu-, Aus- und Umbauten bzw. Ersatzbauten maßvoll in diese Struktur einfügen. Ein besonderes Augenmerk sei dabei auf Erhalt und Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung, Sicherung der unversiegelten Flächen / Grünflächen, Erhaltung der Nutzungsdichte sowie Beibehaltung des bisherigen, aufgrund Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB weiten Spielraums bei der Gestaltung der baulichen Anlagen gelegt worden (vgl. Planbegründung, S. 5). Aus den Ausführungen unter „Verfahrensart- und Übersicht“ (Planbegründung, S. 3) sowie „Städtebauliche Planungsziele“ (Planbegründung, S. 20) ergibt sich ebenfalls, dass mit der Planung ein maßvolles Einfügen von Bauvorhaben in die Umgebung erreicht und eine Nachverdichtung bzw. das Entstehen von zu hoch, breit und mächtig erscheinenden Gebäude verhindert werden soll. Dem Bebauungsplan liegt hiernach eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde: Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) in der Weise, dass das bestehende Erscheinungsbild in Bezug auf Nutzungsdichte und Größe der baulichen Anlagen gewahrt bleibt. Gleichzeitig möchte sie die Wohnbebauung in diesem Bereich fördern (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und eine ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen sicherstellen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wäre, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der Baugrenzenfestsetzung für das Flurstück ........./.......... Die Antragstellerin macht zwar geltend, die Festsetzung der Baugrenze für dieses Flurstück hätte, wenn die Begründung des Bebauungsplans zutreffend und nicht nur vorgeschoben wäre, auch im Norden mit einer vorderen Baugrenze von 3 Metern und einer hinteren Baugrenze von mindestens 15 Metern erfolgen müssen. Dieser Vortrag beruht indes auf der – unzutreffenden – Lesart des Bebauungsplans durch die Antragstellerin. Tatsächlich setzt der Plan auf dem Flurstück ........./......... auch im Norden eine vordere Baugrenze – etwa einen Meter hinter der Erschließungsstraße – sowie eine hintere Baugrenze – etwa 15 Minter hinter der vorderen Baugrenze – fest. Die Planung entspricht damit exakt dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, wie es sich aus der Begründung zu den überbaubaren Grundstücksflächen (S. 21 der Planbegründung) ergibt. Eine Negativplanung folgt zudem auch nicht aus der von der Antragstellerin aufgezeigten zeitlichen Nähe zwischen ihrem (im Verfahren nicht vorgelegten) Bauantrag vom 14. Januar 2022 und dem Aufstellungsbeschluss vom 19. Januar 2022. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin bereits am 23. Juni 2021 – und damit auch zeitlich vor dem vorgelegten Bauantrag der Antragstellerin vom (wohl) 2. Dezember 2021 – einen Planaufstellungsbeschluss gefasst und diesen am 19. Januar 2022 lediglich wiederholt hat, da an dem ersten Beschluss nach § 22 GemO ausgeschlossene Personen mitgewirkt hatten. Unabhängig davon lassen sich aber aus dem Umstand, dass eine Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, ohnehin keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, juris Rn. 15; vom 5. März 2021 – 4 BN 66/20 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 14 ZB 09.2846 –, juris Rn. 2). Zuletzt beruft sich die Antragstellerin zur Begründung der fehlenden Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ohne Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 18. April 2018 (– 1 C 11559/16 –). Der Senat hat darin ausgeführt, dass ein Bebauungsplan, der in nicht nur unerheblichem Umfang Flächen in seinen Geltungsbereich einbeziehe, ohne für diese Flächen inhaltliche Festsetzungen zu treffen, nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. April 2018 – 1 C 11559/16 –, Leitsatz 2 sowie juris Rn. 46). Eine solche Situation liegt indes vorliegend nicht vor. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft vielmehr – wie gezeigt – für alle Flächen seines Geltungsbereichs inhaltliche Festsetzungen. Die Argumentation der Antragstellerin beruht mithin ebenfalls auf deren Verständnis bzw. Lesart des Bebauungsplans.“ Ergänzend hierzu ist im Hinblick auf das Vorbringen im vorliegenden Verfahren noch Folgendes auszuführen: a) Die Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) in dem angegriffenen Bebauungsplan ist voraussichtlich auch durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Die Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen bedarf als die Bebaubarkeit einschränkende planungsrechtliche Regelung einer städtebaulichen Zielsetzung. Die Festsetzungen müssen städtebaulich motiviert sein. Das ist genügend und entspricht § 1 Abs. 3 BauGB. Mehr wird nicht verlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 4 BN 61.01 –, juris Rn. 11; vom 7. Dezember 2017 – 4 BN 37/17 –, juris Rn. 4). Der städtebauliche Zweck der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen besteht in erster Linie in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes; die Festsetzung von Baugrenzen für andere, nachrangige städtebauliche Zwecke ist aber zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 BN 37.17 –, juris Rn. 5; vgl. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Blechschmidt, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2025, § 23 BauNVO Rn. 6). Auch vorliegend dient die Festsetzung der Baugrenzen – wie sich aus der Planbegründung (S. 21) ergibt – der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes. Durch eine grundsätzliche Festsetzung von vorderen und hinteren Baugrenzen soll das im Plangebiet bestehe Erscheinungsbild gewahrt und insbesondere eine Bebauung in den hinterliegenden Grundstücksbereichen verhindert werden. In Übereinstimmung hierzu lässt sich auch den Planaufstellungsunterlagen entnehmen, dass das Plangebiet durch die Festsetzung der überbaubaren Fläche „geordnet“ werden sollte (Bl. 46 PA). Die städtebauliche Rechtfertigung der Baugrenzenfestsetzung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin infolge der für ihr Grundstück festgesetzten Baugrenzen die festgesetzte zulässige Grundflächenzahl nicht ausschöpfen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Baugrenzen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, dass sie dem Grundstückseigentümer die volle Ausschöpfung der festgesetzten Grundflächenzahl ermöglichen. Da die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen unterschiedlichen städtebaulichen Zwecken dienen, besitzt jede dieser Festsetzungen einen eigenständigen Regelungsinhalt, der nur im Rahmen der jeweils anderen Festsetzung verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 4 BN 53/07 –, juris Rn. 4; vom 29. Juli 1999 – 4 BN 24/99 –, juris Rn. 3 f.). Vorliegend ist auch weder vorgetragen noch drängt sich bei Betrachtung der Planzeichnung auf, dass die Baugrenzenfestsetzung im Bebauungsplan in einer Mehr- bzw. Vielzahl von Fällen die Ausschöpfung der festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl hindert; ob in einem solchen Fall bereits die städtebauliche Rechtfertigung der betroffenen Festsetzungen entfällt oder aber (nur) Abwägungsfragen aufgeworfen werden, bedarf daher hier keiner Erörterung (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 1 N 08.1473 –, juris Rn. 34 ff.; sowie vom 14. Juli 2009 – 1 N 07.2977 –, juris Rn. 50 ff.). b) Ferner dürfte sich die Antragstellerin auch ohne Erfolg auf einen Abwägungsfehler berufen. Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher hierbei relevanter Fehler kann dabei sowohl in der Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in der Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. April 2017 – 8 C 11681/16 –, juris Rn. 35). Vorliegend fehlt es aber voraussichtlich bereits an einem abwägungserheblichen privaten Belang. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang – die planbedingte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks – muss zwar grundsätzlich als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 17; Urteil vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99 –, juris Rn. 23). Dieser Belang dürfte jedoch durch die hier angegriffene Baugrenzenfestsetzung nur geringfügig betroffen und daher im Ergebnis abwägungsunbeachtlich sein. Die Gemeinde kann und muss bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht jeden in Betracht kommenden privaten Belang in ihrer Abwägung berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38/00 –, juris Rn. 9). Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 4 BN 22/18 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten wird – ein privater Belang also so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde besonders beachtet werden muss – ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 a.a.O., juris Rn. 10). Vorliegend dürfte diese Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich des Belangs der planbedingten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin nicht überschritten sein, denn das Grundstück der Antragstellerin dürfte teilweise im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen und die Baugrenzenfestsetzung die Nutzbarkeit des Grundstücks daher nur unwesentlich beeinträchtigen. Ausweislich der Planurkunde sowie der über GoogleEarth abrufbaren Satellitenbilder liegt das Grundstück der Antragstellerin am Ortsrand. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich hinter dem letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Oktober 1973 – 4 C 3.72 –, juris Rn. 11; sowie Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris Rn. 13 ff.; OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2022 – 1 C 10936/21.OVG –, juris Rn. 24). Dabei kommt den Grundstücksgrenzen keine entscheidende Bedeutung zu, so dass das Grundstück, selbst wenn es bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist; eine sich an die letzte Bebauung anschließende unbebaute Fläche ist nur dann einzubeziehen, wenn besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris Rn. 12; vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40/87 –, juris Rn. 22; sowie vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, juris Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2022, a.a.O.). Für das Grundstück der Antragstellerin folgt hieraus, dass der Bebauungszusammenhang sowohl in südwestlicher als auch in nordwestlicher Richtung grundsätzlich hinter dem dort befindlichen Wohngebäude endet; dass das Gebäude auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück (Flurstück ........./.........) weiter nach Südwesten ragt, ist insoweit unbeachtlich, denn die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich muss nicht gradlinig verlaufen, sondern darf grundsätzlich auch vor- und zurückspringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103/90 –, juris Rn. 2). Auf der dem Außenbereich zuzuordnenden Fläche des Grundstücks der Antragstellerin dürfte die Errichtung von Wohngebäuden bzw. anderen nicht privilegierten baulichen Anlagen unzulässig sein, da insoweit die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt sein dürfte (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB; vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2006 – 1 A 11578/05.OVG –, n.v. UA S. 9 f.; sowie vom 22. November 2011 – 8 A 11101/11 –, juris Rn. 29). Gemessen daran bewirkt die angegriffene Baugrenzenfestsetzung voraussichtlich nur insoweit eine Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin, als ein Heranrücken der Bebauung in Richtung der südlichen Grundstücksgrenze ausgeschlossen wird. Diese Verschlechterung ist jedoch als unwesentlich zu werten, denn zum einen dürfte sich eine Bebauung bis an die Grundstückgrenze nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und daher auch unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig sein; zum anderen begehrt die Antragstellerin in erster Linie eine Ausdehnung des Baufensters in südwestlicher und nordwestlicher Richtung, um im Falle eines Neubaus von der – aus ihrer Sicht erdrückenden – Bebauung auf dem Flurstück ........./......... abrücken zu können. Etwas anderes ergibt sich vorliegend schließlich auch nicht aus der Rechtsfigur der bauakzessorischen Nutzung. Danach können im rückwärtigen Bereich gelegene Grundstücksflächen jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses ausnahmsweise als bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein, soweit sich auf diesen auf das Hauptgebäude bezogene Nebenanlagen befinden. Erfasst wird insofern nur der unmittelbare Umgriff des Hauptgebäudes, um hier zum Beispiel kleinere bauliche Anlagen zu ermöglichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. August 2025 – 1 C 10763/24.OVG –, n.v., UA S. 9; vom 12. Juli 2022 – 1 C 10936/21.OVG –, juris Rn. 25). Eine solche bauakzessorische Nutzung könnte vorliegend der Hausgarten darstellen, der sich nach den bei GoogleEarth abrufbaren Satellitenbildern in nordwestlicher Richtung an das Wohngebäude der Antragstellerin anschließt (zur Berücksichtigung eines angemessenen Hausgartens vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 7/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Selbst wenn man diesen Bereich aber noch dem Innenbereich zuordnet, führt die angegriffene Baugrenzenfestsetzung bereits deshalb zu keiner Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks, weil die Baugrenze in nordwestlicher Richtung etwa elf Meter hinter dem Wohngebäude verläuft und damit über den Bereich der bauakzessorischen Nutzung hinausgehen dürfte. In südwestlicher Richtung schließen sich an das Wohngebäude der Antragstellerin keine zu berücksichtigenden Nebenanlagen an; die in der Planurkunde eingezeichnete und auch auf den Satellitenbildern erkennbare Nebenanlage befindet sich nicht im unmittelbaren Umgriff des Wohngebäudes, sondern ist von diesem deutlich abgesetzt. Abgesehen davon dürfte aber auch dann, wenn man in diesem rückwärtigen Grundstücksteil den unmittelbaren Umgriff noch dem Innenbereich zuordnen würde, nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks durch die angegriffene Baugrenzenfestsetzung auszugehen sein. Denn zum einen dürfte es sich insoweit nur um eine verhältnismäßig kleine Fläche handeln. Zum anderen lässt auch der streitgegenständliche Bebauungsplan die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zu (vgl. Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen). Fehlt es nach alledem voraussichtlich an einem abwägungsbeachtlichen Belang, kommt auch eine Verletzung des im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtenden allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 BN 25.16 –, juris Rn. 5; OVG Nds, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 1 LB 43/17 –, juris Rn. 51; OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 8 A 11710/17 –, juris Rn. 18) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung der beschränkten Antragstellung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 15 N 15.1713 –, juris Rn. 55) auf 15.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die in dem Bebauungsplan „S.........“ der Antragsgegnerin erfolgte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf ihrem Grundstück. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten und im Plangebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung U........., Flur ........., Flurstück ........./......... (A......... 15 a). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung vom 19. Januar 2022 den Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch – BauGB –. Das etwa 8,15 ha umfassende Plangebiet liegt zentral in einem weitgehend bereits bebauten Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin. Der Planentwurf im Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sah auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Baufenster vor, wonach das Grundstück in der Tiefe (Richtung Nordwesten) in einem Umfang von etwa 21 Metern – beginnend an der Grundstücksgrenze – bebaubar sein sollte; die Bebaubarkeit Richtung Südwesten sollte etwa drei Meter hinter der Außenwand des Bestandsgebäudes enden. Abbildung im Original Die Antragstellerin bat mit E-Mail vom 7. Juni 2022, das Baufenster auf ihrem Grundstück weiter nach Südwesten zu verlängern. Zur Begründung verwies sie darauf, dass auf dem südöstlich gelegenen Nachbargrundstück – Flurstück ........./......... – ein Gebäude mit den Abmessungen 20 mal 11 Metern und vier Geschossen entstehe und eine Verlängerung des beabsichtigten Baufensters auf ihrem Grundstück im Falle eines Neubaus einen größeren Abstand zu diesem (erdrückenden) Gebäude ermöglichen würde. Zudem sei bei praktisch allen Grundstücken ein Baufenster gegeben, das den kompletten Raum zwischen zwei gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen umfasse. Auch sei dort die Größe des Baufensters relativ zur jeweiligen Grundstücksgröße großzügig ausgelegt; sie überschreite sogar oft die Grundflächenzahl von 0,4. Die Grundflächenzahl ihres Baufensters liege hingegen signifikant unter 0,4, was die Wahl des Bauplatzes sehr einschränke. Die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde V......... schlug für den Ausschuss für Umwelt und Technik – ATU – sowie den Hauptausschuss – HU – folgende Würdigung der antragstellerseitigen Stellungnahme vor: „Die Angaben zur überbaubaren Fläche im Verhältnis zur Grundstückfläche sind in der E-Mail richtig wiedergeben. Der Wunsch nach einem Abrücken von einer künftig großen gegenüberliegenden Bebauung ist nachvollziehbar. Daher sollte der Anregung stattgegeben werden und die überbaubare Fläche mehr Spielraum bieten. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollte die Überbaubare Fläche des nördlich angrenzenden Grundstücks auch etwas großzügiger festgesetzt werden." Der Beschlussvorschlag der Verbandsgemeindeverwaltung sah vor, dass die Baufenster auf dem Grundstück der Antragstellerin sowie dem angrenzenden Flurstück ........./......... vergrößert werden. Gemäß dem – dem Vorschlag beigefügten – Planausschnitt sollte das Grundstück der Antragstellerin in der Tiefe (Richtung Nordwesten) in einem Umfang von etwa 32 Metern – weiterhin beginnend an der Grundstücksgrenze – bebaubar sein; Richtung Südwesten sollte die Baugrenze mit einem Abstand von etwa vier Metern parallel zu der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verlaufen. Das Baufenster auf dem benachbarten Flurstück ........./......... sollte Richtung Nordwesten vergrößert werden. Abbildung im Original Die beiden Ausschüsse stimmten im Verlaufe ihrer jeweiligen Sitzung am 31. August 2022 dem Beschlussvorschlag mehrheitlich zu. In der Folge änderte die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde V......... ihre ursprüngliche Würdigung wie folgt ab: „Mit einer Vergrößerung der überbaubaren Fläche ließe sich auf den beiden genannten Flurstücke folgende Bebauung verwirklichen: Flurstück .../... .../... Größe 1367 m² 960 m² Zulässige Grundfläche bei GRZ 0,4 546 m² 384 m² Größe Bestandsgebäude 137 m² 127 m² Größe Baufenster alt 457 m² 428 m² Größe Baufenster neu 822 m² 536 m² Aufgrund einer Überprüfung sollte der Beschlussvorschlag dahingehend angepasst werden, dass das Baufenster auf Flurstück ........./......... nicht vergrößert, sondern verschoben wird. Die überbaubare Fläche würde sich dann auf 462 qm vergrößern. Damit ist ein größerer Abstand zu der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite möglich. Das Baufenster auf Flurstück ........./......... kann unverändert bleiben.“ Der Beschlussvorschlag sah nunmehr vor, der Anregung der Antragstellerin teilweise stattzugeben und die überbaubare Fläche des Flurstücks ........./......... zu verschieben. Gemäß dem beigefügten Planausschnitt sollte die Bebaubarkeit des Grundstücks in der Tiefe (Richtung Nordwesten) mit dem Bestandsgebäude beginnen und etwa 21 Meter dahinter (d.h. 25 Meter hinter der Grundstücksgrenze) enden; in Richtung Südwesten war vorgesehen, dass die Baugrenze mit einem Abstand von etwa sechs Metern parallel zu der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verläuft. Abbildung im Original Abweichend hiervon beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 14. September 2022, der Anregung der Antragstellerin teilweise stattzugeben und die überbaubaren Flächen der Flurstücke ........./......... und ........./......... zu verschieben und nochmals zu verkleinern. Die Umsetzung der Beschlusslage mündete in die Planfassung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB. Danach entsprach das Baufenster auf dem Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich der nordwestlichen Grenze dem (letzten) Vorschlag der Verbandsgemeindeverwaltung V.........; die südwestliche Grenze des Baufensters sollte jedoch davon abweichend bereits an der Außenwand des Bestandsgebäudes enden (überbaubare Fläche: etwa 402 m²). Abbildung im Original Im Rahmen der Offenlage der Planunterlagen machte die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 geltend, der Bebauungsplan verstoße in seiner derzeitigen Fassung gegen das Abwägungsverbot nach § 1 Abs. 7 BauGB, weil ihren Eigentümerbelangen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen worden sei. Die nunmehr vorgesehene Gestaltung des Baufensters führe zu einer erheblichen Einschränkung der Bebaubarkeit und infolgedessen zu einer Wertminderung ihres Grundstückes, die sachlich nicht begründbar sei. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass das Baufenster in nordwestlicher Richtung nicht wenigstens ebenso weit reiche wie das des nördlich angrenzenden Nachbarn (Flurstück ........./.........). Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb die Baugrenze in südwestlicher Richtung nicht schräg – also parallel zur Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes – verlaufe, zumal hier bereits südöstlich angrenzend das Wohngebäude 16a errichtet worden sei. Mithin könne auch nicht argumentiert werden, dass das Baufenster in den Außenbereich rage. In der Folge empfahl die Verbandsgemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde V......... dem ATU und HU, den Planentwurf dahingehend zu ändern, dass er wieder dem Vorschlag für die Ratssitzung am 14. September 2022 entspricht. Die beiden Ausschüsse stimmten im Verlaufe ihrer jeweiligen Sitzung am 8. Februar 2023 dem Beschlussvorschlag mehrheitlich zu. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 22. Februar 2023, das Baufenster so zu belassen, wie es derzeit in der Planung dargestellt werde, um einer übermäßig großen Bebauung entgegenzuwirken. Der Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Rates vom 22. März 2023 als Satzung beschlossen, am 4. April 2023 ausgefertigt und am 27. April 2023 öffentlich bekannt gemacht. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war nach dessen Begründung die Absicht, die städtebauliche und soziale Struktur des Bereichs um die S......... zu schützen und eine Steuerung in der Form vorzunehmen, dass sich Neu-, Aus- und Umbauten bzw. Ersatzbauten maßvoll in diese Struktur einfügen. Ein besonderes Augenmerk sei dabei auf den Erhalt und die Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung, die Sicherung der unversiegelten Flächen / Grünflächen, die Erhaltung der Nutzungsdichte sowie die Beibehaltung des bisherigen, aufgrund Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB, weiten Spielraums bei der Gestaltung der baulichen Anlagen gelegt worden. Mit Schriftsatz vom 27. April 2024 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen offensichtlichen und für das Ergebnis des Verfahrens relevanten Mangel im Abwägungsvorgang (Abwägungsdefizit) geltend. Sie wiederholte teilweise ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 und führte ergänzend aus, die Antragsgegnerin hätte ihr Interesse am umfassenden Erhalt der bisher gegebenen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks als abwägungsrelevanten Aspekt in die Abwägung miteinbeziehen müssen. Die Antragsgegnerin habe zwar gesehen, dass die Festsetzung des Baufensters ihre Eigentümerbelange berühre. Zu Unrecht habe sie aber diese Beeinträchtigung als nur geringwertig erachtet und rechtsfehlerhaft angenommen, einer übermäßig großen Bebauung durch die Beschränkung des Baufensters entgegenwirken zu können. Die Beschränkung eines Baufensters sei insoweit nicht das richtige Instrumentarium. Die Größe des Baukörpers werde mit der Grundflächenzahl gesteuert; ferner könne die Steuerung der Bebauungsdichte über die Geschossflächenzahl erfolgen. Die Verkleinerung des Baufensters auf ihrem – der Antragstellerin – Grundstück ermögliche hingegen weiterhin die Realisierung eines großen Baukörpers, schränke sie aber in Bezug auf die (Aus)Nutzbarkeit ihres verhältnismäßig großen Grundstückes über Gebühr und im Vergleich zu den anderen Eigentümern im Plangebiet übermäßig ein. Richtigerweise hätte das Baufenster auf ihrem Grundstück so ausgestaltet werden müssen, wie es der der ATU und der HU in seiner jeweiligen Sitzung am 31. August 2022 beschlossen hätten, nämlich Richtung Nordwesten in der Tiefe zurückversetzt und in Richtung Südwesten parallel zur Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verlaufend. Mit ihrem am 29. April 2024 gestellten Normenkontrollantrag beruft sich die Antragstellerin weiterhin auf einen durchgreifenden Mangel im Abwägungsvorgang. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, durch das auf ihrem Grundstück festgesetzte Baufenster sei jeglicher Anbau an die südwestliche Gebäudeaußenwand des Bestandsgebäudes unmöglich. Dies sei insofern bereits nicht nachvollziehbar, als der Baukörper des auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Wohngebäudes (A......... 16a) bereits im Bestand um etwa zwölf Meter weiter nach Südwesten rage und zudem dort das Baufenster nicht an der Gebäudeaußenwand ende, sondern weitergehend auch zukünftig einen Anbau um etwa zwei Meter erlaube. Der Senat hat mit Verfügung vom 8. September 2025 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden. Ergänzend hierzu hat die Antragstellerin im Parallelverfahren (– 1 C 1343/24.OVG –) mit Schriftsatz vom gleichen Tag Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung vom 27. April 2023 angemeldet. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2025 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass mit Blick auf die schriftsätzlich angesprochenen formellen Mängel das ergänzende Verfahren durchgeführt worden sei, und den durch den Ortsbürgermeister am 15. September 2025 ausgefertigten Bebauungsplan „S.........“ (Planurkunde und textliche Festsetzungen) sowie Unterlagen über die erneute öffentliche Bekanntmachung des Plans überreicht. Die Antragstellerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes in der erneuten Bekanntmachung widersprüchlich ausgeführt sei. Die Antragstellerin beantragt, den am 16. September 2025 erneut bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin „S.........“ hinsichtlich der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Gemarkung U........., Flur........., Flurstück-Nr. ........./........., für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Bebauungsplan leide weder an einem Ermittlungsdefizit noch an einem Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Sie habe sich ein ausreichend genaues Bild über die bislang in dem unbeplanten Gebiet gemäß § 34 BauGB vorhandenen Baurechte verschafft. So habe sie sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, hinsichtlich der Bauweise sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche an dem vorhandenen Bestand orientiert, was an mehreren Stellen der Planbegründung dokumentiert sei (z.B. S. 5 der Planbegründung). Eine Verpflichtung, sich jeweils am Höchstmaß der vorhandenen Bebauung zu orientieren, bestehe nicht. Es sei vielmehr ausreichend, dass sie sich an dem vorhandenen Bestand orientiert habe, ohne ihn für jedes Haus exakt zu ermitteln, und dass sie aufgrund dessen das aus ihrer Sicht für die zukünftige Nutzung wünschenswerte Maß festgesetzt habe. Die Antragstellerin dringe auch nicht mit ihrem Einwand durch, aufgrund der Festsetzung eines Baufensters kaum Spielraum hinsichtlich des Standortes des Gebäudes zu haben. Die Antragstellerin verkenne insoweit nämlich, dass sie bereits keinen Anspruch auf bestimmte Festsetzungen habe. Zudem strebe sie mit der Versetzung des Baufensters eine Zweite-Reihe-Bebauung an, welche sich ohnehin nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde und daher nach § 34 BauGB unzulässig wäre. Ferner erweise sich die bewusst als Sicherungsmaßnahme für den baulichen Bestand gewählte Festsetzung von Baugrenzen nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat habe sich im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung intensiv mit den Einwänden der Antragstellerin befasst. Im Ergebnis seiner Abwägung sei er jedoch dazu gekommen, dass die mit der Aufstellung des Bebauungsplans bezweckte Zielsetzung des Erhalts und der Stärkung der vorhandenen Wohnbebauung sowie die Verhinderung einer zu hohen, breiten und mächtig erscheinenden Bebauung höher zu bewerten sei. Dies sei nicht zu beanstanden, denn das Abwägungsergebnis stehe im Einklang mit dem Planungskonzept. Soweit die Antragstellerin geltend mache, die Baugrenzenfestsetzung als solche führe zu einer ungerechtfertigten Eigentumsbeschränkung, begründe dies ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Sie, die Antragsgegnerin, habe berücksichtigt, dass festgesetzte Baugrenzen die Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks sowohl erweitern als auch begrenzen könnten. Insoweit habe sie sich ausweislich der Planbegründung für die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit der Festsetzung von Grundflächenzahl und Vollgeschossen entschieden, um eine Bebauung mit zu hohen, breiten und mächtig erscheinenden Gebäuden zu verhindern, die sich negativ auf die Umgebungsbebauung auswirken könnten (Ziffer 2.1 der Planbegründung, S. 20). Dass sie dabei die Rechte der Antragstellerin auf bauliche Ausnutzung ihrer Grundstücksflächen übergangen bzw. Belangen der Ortsgestaltung einseitig und ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung abwägungsfehlerhaft den Vorzug eingeräumt habe, sei ersichtlich nicht der Fall. Die Argumentation der Antragstellerin in Bezug auf die Wahl des falschen Instrumentariums sei ebenfalls nicht überzeugend. Der städtebauliche Zweck einer Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche bestehe insbesondere in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, der gezielten Nachverdichtung innerhalb eines Bestandsgebietes sowie der Erhaltung von Freiflächen. Ausgehend davon habe sie, die Antragsgegnerin, richtigerweise u.a. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen, um ihre planerischen Vorstellungen zu realisieren. Die getroffenen Festsetzungen seien in der Gesamtschau geeignet, einer übermäßig großen Bebauung entgegenzuwirken. Die Antragstellerin berufe sich schließlich auch ohne Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks sowie einen daraus resultierenden Abwägungsfehler. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten (1 Ordner mit Plan), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.