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Beschluss

7 B 11634/17

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann zur vorläufigen Sicherung eines durch allgemeine Feststellungsklage geltend gemachten Rechtsbegehrens ergehen. • Eigentümer eines nicht gewidmeten Straßenabschnitts kann im Eilverfahren eine vorläufige Sperrung für Fußgänger und Fahrradverkehr verlangen, wenn eine akute Gefährdung besteht und die Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. • Eine vorläufige Berechtigung zur Sperrung darf nicht zu baulichen Maßnahmen führen, die eine dauerhafte Vollsperrung oder die Vorwegnahme der Hauptsache bewirken.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Sperrung nicht gewidmeter Straßenfläche für Fuß- und Radverkehr gerechtfertigt • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann zur vorläufigen Sicherung eines durch allgemeine Feststellungsklage geltend gemachten Rechtsbegehrens ergehen. • Eigentümer eines nicht gewidmeten Straßenabschnitts kann im Eilverfahren eine vorläufige Sperrung für Fußgänger und Fahrradverkehr verlangen, wenn eine akute Gefährdung besteht und die Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. • Eine vorläufige Berechtigung zur Sperrung darf nicht zu baulichen Maßnahmen führen, die eine dauerhafte Vollsperrung oder die Vorwegnahme der Hauptsache bewirken. Der Eigentümer eines seit den 1960er Jahren tatsächlich genutzten, aber nicht gewidmeten Abschnitts der H.-Straße in Wörth begehrt in einem Eilverfahren die vorläufige Befugnis, diesen Straßenabschnitt zwischen den Toren eines Containerterminals zu sperren. Die Antragsgegnerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde und die Betreiberin des Containerterminals wenden ein, die Straße werde von Anliegern und Besuchern genutzt und diene der Erschließung mehrerer Einrichtungen; zudem befänden sich dort Schwerlastverkehr und gestapelte Container, die Sicht- und Platzverhältnisse beeinträchtigten. Der Antragsteller beruft sich auf sein Eigentumsrecht (§ 903 BGB) und hat beim Verwaltungsgericht gleichzeitig eine Feststellungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht lehnte weitgehend ab; der Senat änderte diesen Beschluss teilweise und erließ eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sperrung für Fußgänger und Radfahrer, nicht jedoch für Kraftfahrzeuge. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist statthaft; es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO zwischen Eigentümer und Straßenverkehrsbehörde. Der Antragsteller ist antragsbefugt und hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechte. • Anordnungsgrund und Eilbedürftigkeit: Die konkrete Gefährdungslage für Fußgänger und Fahrradfahrer durch Schwerlastverkehr, Containerstapelungen, Begegnungs- und Kolonnenverkehr begründet die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (§ 123 Abs.1 VwGO). Das bloße Fehlen bisheriger schwerer Unfälle steht dem nicht entgegen angesichts der sich verschärfenden Umschlagsstrukturen. • Anordnungsanspruch: Bei summarischer Prüfung überwiegen die Belange des Eigentümers an der Gefahrenabwehr und der Ausübung seines Eigentumsrechts (§ 903 BGB) gegenüber dem Interesse der Behörde an der Aufrechterhaltung allgemeinen Fuß- und Radverkehrs; gleichwohl bleibt offen, ob Rechte Dritter oder Gemeingebrauch entgegenstehen. • Abwägung: Folgenabwägung nach Art.19 Abs.4 GG gebietet vorläufigen Rechtsschutz; die Sperrung darf jedoch keine baulichen Veränderungen erlauben, die eine dauerhafte Vollsperrung vorwegnehmen oder den Kraftfahrzeugverkehr in unzulässiger Weise behindern. • Rechtsfolgenbegrenzung: Für Kraftfahrzeuge bleibt die Zulassung einer Sperrung ungewährt; die vorläufige Anordnung erstreckt sich nur auf Fußgänger und Fahrradverkehr und ist auf Maßnahmen zu beschränken, die den bislang geduldeten KFZ-Verkehr nicht ausschließen. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Antragsteller für die Dauer des Verfahrens vorläufig die Befugnis eingeräumt, den in seinem Eigentum stehenden Abschnitt der H.-Straße zwischen den Toren des Containerterminals für den Fuß- und Radverkehr durch geeignete Maßnahmen zu sperren. Eine Sperrung für Kraftfahrzeuge wurde nicht angeordnet. Die Entscheidung stützt sich auf die akute Gefährdungslage für Fußgänger und Radfahrer, das Recht des Eigentümers zur Ausübung seiner Befugnisse aus § 903 BGB sowie eine Folgenabwägung zugunsten effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs.4 GG. Bauliche Maßnahmen, die einer vollständigen Sperrung gleichkämen oder den bisherigen KFZ-Verkehr dauerhaft ausschlössen, sind unzulässig; die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte.