Beschluss
4 B 132/23 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Notifizierungspflicht von Abfällen als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Absatz 1 VwGO (Rn.21)
2. zur Notifizierungspflicht von Isolierglasfenstern, die fest mit Aluminiumstegen verbunden sind (Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Notifizierungspflicht von Abfällen als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Absatz 1 VwGO (Rn.21) 2. zur Notifizierungspflicht von Isolierglasfenstern, die fest mit Aluminiumstegen verbunden sind (Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Feststellung, bestimmte Abfälle bedürften bei einer grenzüberschreitenden Einfuhr auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus einem Mitgliedsstaat keiner vorherigen schriftlichen Notifizierung. Die Antragstellerin betreibt eine Glasaufbereitungsanlage in …., in der sowohl AU.- als auch Flachglas, unter anderem aus Bau- und Abbruchabfällen stammend, aufgearbeitet und einer weiteren Verwertung zugeführt wird. Hierzu importiert sie Altglas aus dem europäischen Raum. Aus Polen werden Fenster eingeführt, bei denen bereits die Fensterrahmen entfernt wurden. Mit den Scheiben noch fest verbunden sind die verbauten Aluminiumstege, die mittels eines technischen Verfahrens bei ihr entfernt werden. Am 11. Januar 2023 wurde das Transportfahrzeug der Firma …… im Rahmen einer üblichen LKW-Kontrolle auf der A10 nahe Ludwigsfelde vom Bundesamt für Logistik und Mobilität angehalten und die Ladung einschließlich der Papiere kontrolliert. Nach Rücksprache mit Mitarbeitern des Antragsgegners und dem Landkreis Saalekreis wurde die Weiterfahrt des Sattelzuges genehmigt, nachdem das Fahrzeug zuvor verplombt wurde. Der Antragsgegner nahm Kontakt mit der zuständigen polnischen Behörde am Versandort auf. Diese schätzt übereinstimmend mit dem Antragsgegner ein, die transportierten Abfälle seien als „nicht gelistet“ einzustufen und unterlägen der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Die Verbringung werde als illegal angesehen, sodass der Transport gesichert werden müsse. Der polnische Absender wurde von der zuständigen polnischen Behörde darüber informiert, solche Abfälle unterlägen der vorherigen Notifizierung. Am Folgetag wurde der Antragstellerin gestattet, das Fahrzeug zu entladen, wobei der Transportinhalt separat zu lagern war. Nachdem eine Analyse des separierten Abfalls praktisch nicht durchgeführt werden konnte, verständigte sich der Antragsgegner mit der zuständigen polnischen Behörde am Versandort, die einer Verwertung der in Rede stehenden Abfälle in der Anlage der Antragstellerin zustimmte. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 31. Januar 2023 die umgehende Freigabe der Abfälle zur weiteren Verwertung und bat um schriftliche Anzeige, dass eine Notifizierung hier entbehrlich sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 teilte der Antragsgegner mit, für die Überprüfung der Richtigkeit der Einstufung der gegenständlichen Abfälle sei die polnische Behörde am Versandort zuständig. Diese habe zwar die Einstufung der in Rede stehenden Abfälle in EAK-Code 17 02 02 bestätigt. Sie habe jedoch auch bestätigt, dass diese als „nicht gelistetes“ Abfallgemisch, d. h. nicht als Einzeleintrag im Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuftes Abfallgemisch, sofern es nicht in Anhang IIIA aufgeführt sei, für die Zwecke der grenzüberschreitenden Abfallverbringung einzustufen seien. Diese unterlägen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Mit Bescheid vom 21. April 2023 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, die am 11. Januar 2023 aus Polen verbrachten, derzeit sichergestellten Abfälle in ihrer Anlage zu entsorgen und eine Bescheinigung hierüber vorzulegen. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. April 2023 nochmals mit, bei den gegenständlichen Abfällen des Abfallerzeugers ….. handle es sich aufgrund der Zusammensetzung nicht um Altglas, welches mit den Metallen (Alustegen) verunreinigt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, es handle sich um einen Abfall, welcher sich aus zwei Komponenten zusammensetze. Die Alustege könnten nicht als Störstoffe in dem Altglas betrachtet werden. Am 27. April 2023 hat die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor, eine Notifizierungspflicht wirke sich unmittelbar auf sie aus, da ohne eine Befreiung von der aus ihrer Auffassung nach nicht einschlägigen Notifizierungspflicht keine Verbringungen solcher Abfälle über die polnisch-deutsche Grenze möglich seien. Die weitergehende Deklarierung einer solchen Einfuhr als ohne Notifizierung „illegal“ führe zu massiven Beeinträchtigungen ihres Unternehmens. Aufgrund dessen bestünde eine rechtliche Beziehung und damit auch ein Rechtsverhältnis zum Antragsgegner. Sie sei in subjektiven Rechten betroffen, weil sich die falsche Annahme einer Notifizierungspflicht auf sie erstrecke. Sie habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Vornahme einer Notifizierung durch den polnischen Inverkehrbringer. Ihr Vertragspartner habe bereits angekündigt, für seine Produkte das Notifizierungsverfahren nicht durchzuführen und stattdessen an andere Abnehmer außerhalb Sachsen-Anhalts zu liefern. Dies führe dazu, dass sie von diesem Zulieferer faktisch kein Glas mehr beziehen könne, um sich vor empfindlichen Bußgeldern zu schützen und ein wichtiger Zulieferer aus diesem Grunde wegfiele. Da die Gefahr bestünde, die Abfälle würden an den Versender nach Polen zurückgesandt, würde ihr ein wichtiger Teil ihres für die Verarbeitung bestimmten Altglases entzogen. Hieraus könne ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechte abgeleitet werden. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, jedenfalls aber die allgemeine Handlungsfreiheit, würde verletzt. Der Antragsgegner ginge fehlerhaft von einer Notifizierungspflicht der Glasabfälle aus. Hierbei handle es sich um eine regelmäßige Zusammensetzung, die zur Vergleichbarkeit der Transportladungen führe. Glas sei unter B 2020 der „Grünen Liste“ zu fassen. Abfälle, die dieser Einstufung unterlägen, dürften ohne Genehmigung grenzüberschreitend verbracht werden. Der Antragsgegner verkenne die Entscheidung des EuGHs vom 28. Mai 2020, aus der eindeutig hervorginge, dass Stoffe nicht allein von der „Grünen Liste“ ausgenommen werden dürften, weil diese Störstoffe enthielten. Es könne weder eine Fremdstofffreiheit verlangt noch gewährleistet werden. Bei den Abfällen handle es sich um bestes sortenreines Isolierglas und nicht um ein Abfallgemisch oder einen „Mehrkomponentenabfall“. Der Europäische Gerichtshof unterteile in seiner Entscheidung entsprechend der Regelung in B 3020 nach verschiedenen Arten von Papierabfällen. Die Regelung zu den Glasabfällen sei aber völlig anders, weil dort nicht verschiedene Arten von Glasabfällen definiert, sondern alle Glasabfälle gleichbehandelt würden. Der Störstoffanteil liege vorliegend unter 10 Prozent. Aufgrund des Paranusseffekts entstünde lediglich der optische Eindruck, es seien mehr als 10 Prozent Anteil an Aluminiumstegen vorhanden. Die Bemessung erfolge jedoch nach Gewicht. Bei der betroffenen Lieferung habe der Glasanteil 23,87 t und der Anteil der Aluminiumstege 1,9 t betragen. Letzterer sei somit zu 5,5 Prozent in der Gesamtladung enthalten gewesen. Die Reinstoffe Aluminium und das Glas seien klar abtrennbar, wobei die Aluminiumstege lediglich Fremdstoffe darstellen würden, die nicht geeignet seien, die Einordnung des Glases in die „Grüne Liste“ zu erschüttern. Eine umweltgerechte Entsorgung bzw. Verwertung werde hierdurch auch nicht verhindert. Sowohl das Glas als auch die Alu-Stege seien ungefährlich. Beide Bestandteile könnten umweltgerecht verwertet werden. Die Verwertung von Glas erfolge immer so, dass das Glas in möglichst kleine Einheiten gebrochen und von allen Störstoffen gereinigt werde. Die Klärung dieser Fragen sei zudem eilbedürftig, weil ein massives Risiko bestünde, dass keine Lieferungen mehr aus Polen erfolgen könnten. Sie befürchte die Schließung des Standortes, da die Einfuhr dieser Materialen aus Polen mehr als 50 Prozent des Umsatzes auf diesem Recyclinggebiet ausmachen würden. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss im Hauptsacheverfahren bei einer grenzüberschreitenden Einfuhr von Abfällen mit dem EAK-Code 170202 „Glas“ aus Polen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keiner Notifizierung bedarf und die Einfuhr mithin zulässig ist, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Freigabeentscheidung von einer etwaigen Notifizierungspflicht zu erteilen. Die Antragstellerin hat den zunächst gestellten Hilfsantrag mit Schreiben vom 19. Juni 2023 zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellen, die grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus unbeschichtetem Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Alu-Stegen, durch die Antragstellerin fällt unter das Informationsverfahren nach Art. 18 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Anlage IX des Basler Übereinkommens, Abschnitt B 2020 „Glasabfälle in nicht disperser Form“. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er stünde in Bezug auf die Pflicht zur Notifizierung der Verbringung von Abfällen des hier streitgegenständlichen Altglases in keinem feststellungsfähigen Rechtverhältnis zur Antragstellerin. Diese Frage betreffe allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Notifizierenden und der zuständigen Notifizierungsbehörde. Dabei handle es sich um die Person, die die Verbringung veranlasse, d. h. den Abfallerzeuger bzw. Abfallbehandler in Polen und die zuständigen polnischen Behörden. Mit seiner Freigabeentscheidung vom 21. April 2023 sei kein abfallverbringungsrechtlich relevantes Rechtsverhältnis mit Bezug auf die Notifizierungspflicht entstanden. Sie bilde lediglich das Gegenstück zu vorherigen behördlichen Sicherstellung der Ladung, enthalte jedoch keinen Regelungsgehalt in Bezug auf die Pflicht des Notifizierenden zur Durchführung einer Notifizierung für die fraglichen Glasabfälle. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Tatsächlich mache sie keine eigenen Rechte, sondern lediglich wirtschaftliche Interessen geltend. Zudem müsse die Einstufung grundsätzlich anhand der konkreten Abfalllieferung vorgenommen werden. Eine pauschale Feststellung könne schon wegen der häufig schwankenden Abfallzusammensetzung nicht erfolgen. Für die korrekte Verbringung von Abfällen aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland sei die Einschlüsselung nach dem sog. Baselcode erforderlich. Bei den als Abfall verbrachten Isolierfenstern handle es sich um Abfall, der aus zwei fest miteinander verbundenen Komponenten bestehe, für den es keinen Einzeleintrag im Anhang III der VVA gebe. Es komme nicht darauf an, dass beide Komponenten jeweils für sich genommen der „Grünen Abfallliste“ zugehörig seien. Selbst wenn es sich nicht um einen „Mehrkomponentenabfall“ handle, sondern um verunreinigten Glasabfall, würde die Verunreinigung der Glasabfälle mit den Aluminiumstegen die umweltgerechte Verwertung der Glasabfälle mit dem in der Anlage der Antragstellerin angewandten Verwertungsverfahren R5 verhindern. Erst die von der Antragstellerin vorgenommene Aufbereitung bringe einen verwertbaren Glasanteil hervor. Ohne diese Aufbereitung befänden sich die „Glasabfälle“ in dem für die Verbringung maßgeblichen Zustand des Abfalls „Isolierglas“, bei dem dessen weitere Komponente Aluminiumstege die umweltgerechte Verwertung des Glasanteils verhindere. Dies zwinge den Abfallerzeuger in Polen, für die Verbringung derartiger Glasabfälle die vorherige Notifizierung zu veranlassen. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des EuGH sei nicht unmittelbar auf die angedachten Verbringungen anwendbar, da dort Abfallgemische betroffen gewesen seien. Die in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH stelle eindeutig klar, dass auch das Verbringen eines nicht gefährlichen Gemisches aus den dort entscheidungserheblichen Abfällen, von denen jeder Abfall für sich genommen bei einer Verbringung nur den allgemeinen Informationspflichten unterliege, trotzdem notifizierungspflichtiger Abfall sei. Zudem habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass ihr Geschäftsmodell erheblich beeinträchtigt oder zerstört würde, habe sie nicht belegt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand Entscheidung der Kammer gewesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin ihren Feststellungsantrag geändert hat, indem sie ihn enger gefasst und damit beschränkt hat, stellt dies keine Antragsänderung dar, weil sich § 91 Abs. 1 VwGO nicht auf eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung erstreckt (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 – juris, Rn. 15). Da die Antragstellerin den Klagegrund als den zur Begründung des Anspruchs vorgetragenen Lebenssachverhalt nicht geändert hat, ist dies nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Änderung der Klage bzw. des Eilantrages anzusehen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Kammer geht davon aus, dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung zur vorläufigen Sicherung des in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machenden sachlichen Begehrens in Betracht kommt (vgl. m. w. N. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 7 B 11634/17 –, juris, Rn. 3 f.). Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner besteht ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein., d. h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09 – juris, Rn. 32). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die grenzüberschreitende Einfuhr von Abfällen aus Fensterglas, insbesondere Isolierglas ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen, durch die Antragstellerin unter das Informationsverfahren oder das Notifizierungsverfahren fällt, betrifft vordergründig eine Vorfrage für das Verwaltungshandeln und ggf. für den Erlass von Verwaltungsakten. Angeknüpft wird maßgeblich an den vorgesehenen Entsorgungsweg und die Einstufung des Abfalls. Derartige „Eigenschaften“ begründen ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010 – 3 L 465/08 – juris, Rn. 26 für den Fall der Feststellung der Eigenschaft „Öffentlichkeit eines Weges“, BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 4 C 5.84 – juris, Rn. 11 für den Fall der Feststellung des Eigentums an einem Gewässer zweiter Ordnung). Gemessen daran betrifft auch die (vorläufige) Feststellung, ob bestimmte Abfälle unter das Notifizierungsverfahren fallen oder nicht, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil unmittelbar zwischen den Beteiligten Rechtsbeziehungen ausgelöst werden. Das im Antrag gestellte Feststellungsbegehren ist in der Sache darauf gerichtet, gleichartige grenzüberschreitende Anlieferungen, insbesondere von Isolierglasfensterabfällen – wie in der Lieferung am 11. Januar 2023 – ohne vom Abfallerzeuger/-inverkehrbringer durchgeführtes Notifizierungsverfahren als zulässig, mithin als legal festzustellen zu lassen. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich von der Einordnung der Abfallfraktionen als notifizierungspflichtig nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1, im Folgenden VO (EG) Nr. 1013/2006) oder als dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegend ab. Der Antragsgegner weist zunächst zutreffend darauf hin, dass „Notifizierende“ im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedsstaates unterliegende natürliche oder juristische Person ist, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und diese zur Notifizierung verpflichtet ist, Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006. Notifizierender wäre vorliegend nicht die Antragstellerin als Empfänger der im Streit stehenden Abfälle, sondern der Absender aus Polen als zugelassener Einsammler bzw. eingetragener Händler (vgl. Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) iii) bzw. iv) VO (EG) Nr. 1013/2006). Soweit hierbei die Vorabkontrolle betroffen ist, ist die Antragstellerin tatsächlich nicht rechtlich selbst betroffen und steht nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Antragsgegner. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens erfolgt jedoch auch eine Verbleibskontrolle. Diese erfolgt mittels Begleitformularen und dient der Mitteilung des tatsächlichen Beginns jedes einzelnen Abfalltransportes sowie der Bestätigung der Annahme und der Verwertung des zum jeweiligen Abfalltransportes gehörigen Abfalls (vgl. Art. 15 und 16 VO (EG) Nr. 1013/2006). Für den Betreiber einer Anlage, der Abfälle im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung oder im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten erhält, ergeben sich nach dem Gesetz zur Ausführung der VO (EG) Nr. 1013/2006 und des Basler Übereinkommens (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) aus § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AbfVerbrG bestimmte Pflichten in Bezug auf die Prüfung der Begleitformulare und die Unterrichtung der zuständigen Behörde, sofern die Abfälle dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Art. 5 bzw. Art. 18 der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht entsprechen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße hiergegen stellen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 AbfVerbrG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Bei der Verbringung von Abfällen, die ohne die erforderliche Notifizierung erfolgt, liegt zudem eine „illegale Verbringung“ nach Art. 2 Nr. 35 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006 vor, an die weitere Folgen geknüpft sind. Hieraus ergibt sich für die Antragstellerin eine unmittelbar an die streitige Feststellungsfrage anknüpfende Rechtsbeziehung im Verhältnis zur für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörde. Für den Vollzug des AbfVerbrG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) der Antragsgegner als obere Abfallbehörde zuständig. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 21. April 2023 ausdrücklich gegenüber der Antragstellerin darauf berufen hat, dass es sich bei den gegenständlichen Abfällen des Abfallerzeugers …. aufgrund der prozentualen Zusammensetzung nicht um Altglas handle, welches mit den Alustegen verunreinigt sei. Er gehe vielmehr davon aus, dass es sich um Abfall handle, welcher aus zwei Komponenten bestünde. Diese unterlägen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Nach diesen Ausführungen würden solche Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung illegal verbracht werden und die o. a. Mitteilungspflichten auslösen. Da über eben diese Frage zwischen den Beteiligten aus einem konkreten Lieferfall heraus Streit besteht, aus dem heraus sich der Antragsgegner berühmt, ein bestimmtes Verhalten der Antragsgegnerin zu verlangen, liegt hier zwischen diesen Beteiligten ein hinreichend konkret bestimmbares Rechtsverhältnis vor. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch die erforderliche Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – juris, m. w. N.). Vorliegend besteht die Möglichkeit der eigenen Rechtsbetroffenheit für die Antragstellerin darin, dass sie bereits bei Abschluss des Vertrages mit dem Absender des Abfalls aus Polen Kenntnis darüber haben muss, ob die Abfälle dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Bei jeder notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle ein Vertrag mit dem bestimmten Inhalt und Verpflichtungen nach Art. 5 VO (EG) 1013/2006 zu schließen. Unterliegt der Abfall hingegen lediglich dem „Informationsverfahren“, so ist ein solcher Vertrag nach den Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 zu schließen. Hieran anschließend bestehen die erwähnten Pflichten des Betreibers einer Anlage nach § 4 Abs. 4 und 5 oder § 5 Abs. 2 AbfVerbrG. Der Antragstellerin kann dabei nicht zugemutet werden, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zunächst abzuwarten, dass aufgrund der von ihr abweichenden Rechtsauffassung gegen sie wegen der Annahme illegal verbrachter Abfälle und wegen Verletzung von Unterrichtungspflichten ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Aus dieser unmittelbaren Rechtsbetroffenheit heraus, ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Das weiter erforderliche Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17 – juris, Rn. 13 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der beantragten Feststellung, die ihr Rechtssicherheit für die laufend zu erwartenden Lieferungen von Abfällen (Isolierglasfenstern ohne Rahmen) aus Polen für den Betrieb ihrer Anlage und die in diesem Zusammenhang stehenden abfallrechtlichen Verpflichtungen bringt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die grenzüberschreitende Verbringung von Isolierglasfenstern ohne Rahmen mit Alustegen unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach summarischer Prüfung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Ob ein Abfall bei einer grenzüberschreitenden Verbringung zwischen Mitgliedsstaaten innerhalb der Gemeinschaft dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt oder nur den allgemeinen Informationspflichten, wird in Art. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 geregelt: (1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels: a) falls zur Beseitigung bestimmt: alle Abfälle; b) falls zur Verwertung bestimmt: i) in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle; ii) in Anhang IVA aufgeführte Abfälle; iii) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle; iv) nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind. (2) Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt: a) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle; b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind. Die betreffenden Abfälle, die die Antragstellerin als Lieferung aus dem Mitgliedsstaat Polen grenzüberschreitend erhält, sind zunächst zur Verwertung bestimmt. Die Isolierglasfenster ohne Rahmen, aber mit Aluminiumstegen, sollen nach der Anlage 2 des KrwG entsprechend Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f, Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG (ABl. L114 vom 27. April 2006, S. 9), im Verfahren des Recyclings und der Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen verwertet (R5) werden. Die verbrachte Abfallmenge beträgt dabei offenkundig jeweils mehr als 20 kg. Die Lieferung am 11. Januar 2023 hat nach Angaben der Antragstellerin 25,26 t Gesamtgewicht betragen. Sowohl das Fensterglas als auch die Aluminiumstege lassen sich zunächst einem Einzeleintrag im Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006 (Liste der Abfälle, die den Allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterliegen [„Grüne Abfallliste“]) zuordnen. Teil I des Anhangs III verweist auf Anlage IX des Basler Übereinkommens, die in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung aufgeführt ist. Die Europäische Union hat das Basler Übereinkommen genehmigt (Beschluss des Rates 93/98/EWG, vom 1. Februar 1993, ABl. L 39/1 vom 16. Februar 1993, S. 1), sodass diese Bestimmungen mit ihrer Übernahme integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind. In diesem Kontext ist die VO (EG) Nr. 1013/2006 unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18 – juris, Rn. 44). Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind und in der grünen Abfallliste in Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006 genannt werden, sind ausnahmsweise von dem in Titel II Kapitel I dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ausgenommen. Dies erklärt sich dadurch, dass die Verbringung dieser Abfälle weniger Gefahren für die Umwelt birgt. Verlangt wird hierbei ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle, indem bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind, vgl. 15. Erwägungsgrund VO (EG) Nr. 1013/2006. Teil 1 des Anhangs V VO (EG) Nr. 1013/2006 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen. In der Liste B (Anlage IX Basler Übereinkommen) werden unter B 1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form im fünften Gedankenstrich Aluminiumschrott und unter B 2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form im einzelnen Gedankenstrich Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern, aufgeführt. Die Abfälle, die hier regelmäßig verbracht werden sollen, setzen sich aber aus den beiden Stoffen Glas und Aluminium zusammen. Beide Stoffe sind vor der beabsichtigten Verbringung noch miteinander fest verbunden. Nach dem Vortrag der Antragstellerin werden die mit den Scheiben fest verbauten Aluminiumstege aus technischen Gründen nicht bereits in Polen entfernt. Dies setze ein höchstkomplexes technisches Verfahren voraus, welches erst in ihrer Glasaufbereitungsanlage durchgeführt werde. Beide Stoffe werden demnach unter verschiedenen Einzeleinträgen in der grünen Liste ausgewiesen. Ob es sich hierbei um ein Abfallgemisch oder einen reinen Stoff handelt, ist bei der Einordnung von Belang, da von Anhang III Einzeleinträge erfasst werden, während Anhang IIIA Regelungen für Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006), enthält. Unter einem Abfallgemisch werden nach Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle verstanden, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch. Geht man bei den in Rede stehenden Isolierglasfenstern mit Aluminiumstegen davon aus, es liege ein Abfallgemisch im Sinne der Definition vor, so ist ein solches Gemisch nicht im Anhang IIIA aufgeführt. Gemische, die in verschiedenen Einträgen und nicht lediglich in gesonderten Gedanken- oder Untergedankenstrichen aufgeführt werden, werden in Nr. 2 des Anhangs IIIA aufgeführt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 39 der VO (EG) Nr. 1013/2006 sollten bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Gemische aus den Einträgen B 1010 und B 2020 werden in Nr. 2 des Anhangs IIIA nicht erfasst und unterfallen damit nicht lediglich dem Informationsverfahren nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006. Sofern die Antragstellerin darauf verweist, es handle sich bei den zu verbringenden Isolierglasfenstern um einen Einzeleintrag nach Anhang V Teil 1 Liste B, B 2020, so führt dies nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erfolgenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu der begehrten Feststellung, dass diese Abfälle dem Informationsverfahren nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 unterlägen. Im Eintrag B2 werden Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen erfasst, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können. Der Einordnung der Glasabfälle, hier der Isolierglasfenster, in die Gruppe B 2020 steht demnach ein Anteil an Aluminium grundsätzlich nicht entgegen, weil es sich hierbei um ein Metall handelt. Enthält ein Abfall zusätzlich Störstoffe bis zu 10 Prozent, ist ein solcher Abfall nicht bereits aus der Liste des Anhangs III ausgenommen (vgl. zur Einordnung innerhalb des Anhangs IIIA: EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18 – juris, Rn. 62). Der Unionsgesetzgeber war sich bewusst, dass es technisch schwierig – wenn nicht unmöglich – ist, sicherzustellen, dass Abfallströme vollständig rein sind (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 a. a. O.). Nach den Angaben der Antragstellerin beträgt der Anteil des Aluminiums im Verhältnis zum Gesamtgewicht des jeweils zu verbringenden Abfalls deutlich unter 10 Prozent. Die Abfälle unterliegen jedoch trotz einer Einordnung als Einzeleintrag unter B 2020 nicht lediglich den Allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006. Nach der Einführung des Anhangs III, vor Teil I, dürfen unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien (…) b. die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Abfälle dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, wenn sie wegen der enthaltenen Störstoffe erhöhte Risiken für die Umwelt mit sich bringen. Damit wird dem Zweck der Verordnung, dem Schutz der Umwelt (Erwägungsgrund Nr. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006), Rechnung getragen. Das Verfahren der allgemeinen Informationspflichten stellt eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung dar, sodass grundsätzlich eine enge Auslegung mit Blick auf den Schutzzweck geboten ist. Jedem Mitgliedsstaat steht ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Regelung und dem Erlass bestimmter Kriterien zur näheren Bestimmung, wann das Vorhandensein von Störstoffen eine umweltgerechte Verwertung des gelisteten Abfalls verhindert, zu. Soweit es solche Kriterien nicht gibt, haben die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, eine Einzelfallprüfung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18 – juris, Rn. 68 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Kontamination der Glasabfälle mit Aluminiumanteilen eine umweltgerechte Verwertung der Glasabfälle nicht verhindert. Für die Beantwortung der Frage, ob ein enthaltener Störstoff die umweltgerechte Verwertung des (gelisteten) Abfalls verhindert, ist denknotwendig auf den Zustand des Abfalls vor seiner grenzüberschreitenden Verbringung abzustellen. Dabei sind die Isolierglasscheiben – wie bereits beschrieben – fest mit den Aluminiumstegen verbunden, soweit nicht bereits ein Teil des Glases bei der Verladung grob zerbrochen ist. Schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin müssen die aus Polen verbrachten (Glas-) Abfälle, bevor sie einer Verwertung zugeführt werden können, vorbehandelt werden. Nach einer Zerkleinerung des Glasbruchs sei das Glas gemeinsam mit den Alustegen endgültig in einer vollautomatischen Anlage zur Flachglasaufbereitung zu trennen. Das in der Anlage der Antragstellerin angewandte Verwertungsverfahren bedingt somit die möglichst vollständige Entfernung der Aluminiumstege aus den Glasabfällen, damit diese umweltgerecht recycelt werden können. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, der von der Antragstellerin betriebene Aufwand verdeutliche, dass die mit den Aluminiumstegen „kontaminierten“ Glasabfälle vor dieser Behandlung gerade nicht verwertungsfähig seien. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat selbst ausgeführt, in Polen bestünde nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Trennungsverfahrens für die Isolierglasfenster. Der Einwand der Antragstellerin, die Aluminiumstege könnten nach ihrer Trennung von dem Glas ebenfalls umweltgerecht verwertet werden, steht dem nicht entgegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verbringung der betreffenden Abfälle können weder die Aluminiumbestandteile noch das Glas aufgrund ihrer festen Verbindung umweltgerecht in den vorgesehenen Recyclingverfahren verwertet werden. Genau dieser Umstand steht der Anwendung des Verfahrens nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 entgegen, so dass das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b. VO (EG) Nr. 1013/2006 anzuwenden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf ein vorläufiges Feststellungsbegehren war dieser Betrag in Anlehnung an Nr. 1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Beilage 2/2013 zu Heft 23/2013) um die Hälfte zu ermäßigen.