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Urteil

9 C 10748/18

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wertermittlung in der Flurbereinigung richtet sich nach dem Nutzwert für jedermann; detaillierte Laboruntersuchungen von Humus- oder pH-Wert sind nur erforderlich, wenn Kenntnisse über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen (§§27 ff. FlurbG, §31 FlurbG). • Bei landwirtschaftlichen Wertermittlungen sind Bohrstockproben und die Einordnung in Wertklassen ausreichend, um den Wertermittlungsrahmen zu bilden; eine kleinteilige, laborbasierte Erfassung ist nicht zwingend. • Sonderinteressen einzelner Betriebsarten (z. B. ökologische Bewirtschaftung) sind nicht bereits in der Wertermittlung zu berücksichtigen; Nachteile können ggf. über Ausgleichsleistungen nach §51 FlurbG ausgeglichen werden. • Die mögliche Eignung von Flächen für Windenergie ist nur dann in die Wertermittlung einzubeziehen, wenn eine greifbare Aussicht auf Zulassung/Bebaubarkeit besteht; maßgeblich sind Flächennutzungs- und Raumordnungspläne (§§28,29 FlurbG).
Entscheidungsgründe
Wertermittlung in Flurbereinigung: Nutzwertmaßstab, keine generelle Laboranalyse • Die Wertermittlung in der Flurbereinigung richtet sich nach dem Nutzwert für jedermann; detaillierte Laboruntersuchungen von Humus- oder pH-Wert sind nur erforderlich, wenn Kenntnisse über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen (§§27 ff. FlurbG, §31 FlurbG). • Bei landwirtschaftlichen Wertermittlungen sind Bohrstockproben und die Einordnung in Wertklassen ausreichend, um den Wertermittlungsrahmen zu bilden; eine kleinteilige, laborbasierte Erfassung ist nicht zwingend. • Sonderinteressen einzelner Betriebsarten (z. B. ökologische Bewirtschaftung) sind nicht bereits in der Wertermittlung zu berücksichtigen; Nachteile können ggf. über Ausgleichsleistungen nach §51 FlurbG ausgeglichen werden. • Die mögliche Eignung von Flächen für Windenergie ist nur dann in die Wertermittlung einzubeziehen, wenn eine greifbare Aussicht auf Zulassung/Bebaubarkeit besteht; maßgeblich sind Flächennutzungs- und Raumordnungspläne (§§28,29 FlurbG). Der Kläger, Inhaber eines ökologisch wirtschaftenden Vollerwerbsbetriebs, brachte rund 100 Flurstücke (64 ha) in ein Flurbereinigungsverfahren ein und ist zudem Pächter von 48 ha. Die Flurbereinigungsbehörde ließ in drei benachbarten Verfahren Vergleichslagen per Feldbegehung und Bohrstockproben bestimmen, bildete sieben Wertklassen und ordnete das Rasterbeprobungsergebnis diesen Vergleichslagen zu; die Ergebnisse wurden 2017 festgestellt. Der Kläger beanstandete insbesondere die pauschale Bewertung des Humusgehalts ohne Laboranalyse, berief sich auf spätere Laborwerte von bis zu 7,4 % Humus und behauptete erhebliche Wertverluste für seinen Biobetrieb; ferner rügte er das Unterlassen einer Bewertung hinsichtlich Windenergieeignung. Die Behörde wies Widerspruch und Klage zurück mit der Begründung, das Verfahren sei methodisch korrekt und die Flächennutzungsplanung lasse keine Windenergienutzung erwarten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Anwendbare Normen: §§27–32, §51, §31 FlurbG; Grundsatz der Nutzwertermittlung für landwirtschaftliche Flächen; Verweis auf BodSchätzG für Methodik. • Formelles: Die Anhörungspflichten und Erläuterungen wurden eingehalten; es sind keine formellen Mängel ersichtlich (§32 S.2 FlurbG). • Materiell: Ziel der Wertermittlung ist die Bestimmung des relativen Nutzwerts der alten Grundstücke, nicht die Ermittlung exakter Verkehrswerte; maßgeblich ist der objektive Nutzwert für jedermann bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (§28 FlurbG). • Methodik: §31 Abs.1 FlurbG gebietet Feldbegehung durch landwirtschaftliche Sachverständige im Beisein des Vorstands; Bohrstockproben und Zuordnung zu Vergleichslagen/Raster entsprechen der gesetzlichen Methode und dem Entscheidungsspielraum der Behörde. • Humus- und Kalkfragen: Kalkgehalt ist überwiegend durch Bewirtschaftung beeinflussbar, pH-Wert und Düngungsfolgen müssen nicht generell laborbasiert ermittelt werden. Humus wurde durch Bewertungsbögen (h2–h3) und durch Höherbewertungen einzelner Flächen hinreichend erfasst; eine weitergehende Laboranalyse ist nur erforderlich, wenn spezielle, über die allgemeine Sachkunde hinausgehende Kenntnisse nötig sind (§31 Abs.2 FlurbG). • Sonderinteressen ökologischer Bewirtschaftung: Solche betriebsindividuellen Vorteile sind nicht Gegenstand der allgemeinen Wertermittlung; etwaige Nachteile können über Ausgleich nach §51 FlurbG geltend gemacht werden, wenn sie erheblich über die Nachteile anderer Teilnehmer hinausgehen. • Windenergienutzung: Für die Bewertung nach Verkehrswertkriterien ist eine greifbare Aussicht auf Bebauung erforderlich; maßgebliche Flächennutzungspläne/Regionalpläne sahen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Eignung der Gemarkung L. vor, sodass Windenergienutzung nicht in die Wertermittlung einzustellen war. Die Klage wird abgewiesen. Die Wertermittlung in der Flurbereinigung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§27–32 FlurbG); Bohrstockproben, Vergleichslagen und Einordnung in Wertklassen genügen für den Nutzwertmaßstab. Eine pauschale Erweiterung der Wertermittlung durch flächendeckende Laboranalysen von Humus- oder Kalkgehalt war nicht erforderlich, weil solche Werte entweder bewirtschaftungsabhängig sind oder die im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen durch die gewählte Methode ausreichend erfasst werden. Betriebsindividuelle Interessen ökologischer Bewirtschaftung können gegebenenfalls durch Ausgleichsregelungen nach §51 FlurbG berücksichtigt werden, nicht jedoch durch eine andere Grundsatzbewertung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.