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Urteil

8 K 5/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1008.8K5.24.00
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Leitsätze
Die Absicht des Flurstückseigentümers, Windenergieanlagen zu errichten, ist bei der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn Festsetzungen eines Raumordnungsplans entgegenstehen und die Rechtswirkungen des Plans nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB fortgelten.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Absicht des Flurstückseigentümers, Windenergieanlagen zu errichten, ist bei der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn Festsetzungen eines Raumordnungsplans entgegenstehen und die Rechtswirkungen des Plans nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB fortgelten.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass der Flurbereinigungsplan „Vorharz Mitte“ in der Fassung des 1. Nachtrags und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2024 aufgehoben oder geändert wird (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwGO; § 144 Satz 1 FlurbG). Der Flurbereinigungsplan verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Form- oder Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Auch materiell ist der Flurbereinigungsplan nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß abgefunden worden. a) Zwischen einer Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung werden angeordnet, wenn dies im Sinne des § 4 FlurbG vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt. Die Unternehmensflurbereinigung zielt demgegenüber vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das „aus besonderem Anlass“ eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden. Ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfang dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben. Bei der Regelflurbereinigung und der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Enteignungsbetroffen sind deshalb sämtliche Eigentümer von Grundstücken - ggf. auch außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets -, die im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Ohne Belang ist dabei, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung. Dies hat zur Folge, dass in einer Unternehmensflurbereinigung - wie hier - kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat. Dennoch handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 29. Januar 2019 - 8 K 7/16 - juris Rn. 32 bis 35 m.w.N.). Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abfindung ist auch bei der Unternehmensflurbereinigung die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und zu berücksichtigen. Zwar haben die Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG - wie oben ausgeführt - grundsätzlich keinen solchen Anspruch. Allerdings darf die Abfindung nur aus unternehmensbedingten Gründen hinter § 44 FlurbG zurückbleiben (Urteil des Senats vom 29. Januar 2019, a.a.O. Rn. 41; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 87 Rn. 9). b) Nach diesen Maßstäben ist die vorgesehene Abfindung des Klägers im Wert nicht hinter der Einlage zurückgeblieben. Der Kläger wird wertgleich im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abgefunden. Er erhält für die von ihm eingebrachten Flächen eine entsprechende Landabfindung. Die rechnerische Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch den angefochtenen Flurbereinigungsplan erreicht. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Berechnungen zum Einlagewert, zum Abfindungsanspruch, zum bereinigten Abfindungsanspruch und zur Landabfindung in dem Flurbereinigungsplan. c) Die Behauptung des Klägers, dass sich ein Teil seiner Einlageflächen in von ihm so bezeichneten „Potentialgebieten“ für Windenergieanlagen und für Freiflächen-Photovoltaikanlagen befänden, rechtfertigt keine abweichende Wertermittlung. Die Ergebnisse der Wertermittlung können der Abfindung, nachdem die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht besonderen, den Grundstückswert beeinflussenden Umständen, insbesondere späteren Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 -, juris Rn. 11; Urteil des Senats vom 29. Januar 2019, a.a.O. Rn. 44). Der Kläger hat gegen den Feststellungsbeschluss zur Wertermittlung vom 16. Januar 2009 keine Klage erhoben. Der Beschluss ist bestandskräftig. Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Werts seines Abfindungsflurstücks im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen Entwicklungen einiger seiner Grundstücke zu „Windpotentialflächen“ bzw. „Photovoltaikpotentialflächen“ scheidet aus. Gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach dem Nutzungswert für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu bewerten. Eine Wertermittlung auf der Grundlage des Verkehrswerts kommt nach § 29 Abs. 1 FlurbG nur für Bauflächen und Bauland in Betracht. Zwar kann auch ein Grundstück im Außenbereich, das grundsätzlich nicht bebaubar ist, die Qualität als Bauerwartungsland (Bauland) haben, wenn aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1974 - V C 56.73 - juris Rn. 8; OVG RhPf, Urteil vom 10. April 2019 - 9 C 10748/18 - juris Rn. 33; VGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 7 S 1450/96 - juris Rn. 38; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 29 Rn. 11). Eine greifbare Aussicht der Möglichkeit, die fraglichen Flächen für die Energiegewinnung durch Windenergieanlagen oder Photovoltaikanlagen zu nutzen, liegt indes nicht vor. aa) Die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ist zwar nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ein privilegiertes Vorhaben. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt der Konzentrationsplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Flächennutzungspläne und Raumordnungspläne. Im Regionalen Entwicklungsplan Harz ist als Ziel der Raumordnung die Nutzung der Windenergie in der Planungsregion durch Eignungsgebiete gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 LPlG sowie durch Vorranggebiete gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 1 LPlG, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, geregelt. Diese Gebiete dienen der Konzentration von Windkraftanlagen. Einzelstandorte an anderer Stelle sind ausgeschlossen (Abschnitt 4.6). Der Flächennutzungsplan der Stadt B. weist die fraglichen Flächen nicht als Standorte für die Windenergienutzung aus. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist zwar aufgrund der am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Neuregelung des § 249 Abs. 1 BauGB für Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht mehr anwendbar. Zudem sind inzwischen Änderungen des Raumordnungsgesetzes in Kraft getreten, mit denen das Instrument des Eignungsgebiets gestrichen und die Möglichkeit der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung eingeschränkt wurde (§ 7 Abs. 3 ROG n.F.). Allerdings gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist (§ 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schutz von Bestandsplanungen ist nach Maßgabe des § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB begrenzt; er endet, wenn der jeweilige Flächenwert erreicht ist, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 juris Rn. 10; OVG LSA, Urteil vom 14. September 2023 - 2 K 123/21 - juris Rn. 59). Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung der Windenergie derzeit planungsrechtlich ausgeschlossen. Eine konkrete Aussicht, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändert, besteht nicht. Die aktuellen Entwürfe für die Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans Harz sehen hinsichtlich der fraglichen Flächen keine Änderungen vor (vgl. https://www.rpgharz.de/seite/532894/teilfortschreibung-des-repharz-um-den-sachlichen-teilplan-erneuerbare-energien-windenergienutzung.html, abgerufen am 8. Oktober 2025). Entsprechendes gilt für die Flächennutzungsplanung der Stadt B.. Daher ist auch nichts dafür ersichtlich, dass von der „Gemeindeöffnungsklausel“ nach § 245e BauGB Gebrauch gemacht wird. Soweit der Kläger behauptet, die Stadt B. plane den Erlass von drei Flächennutzungsplänen u.a. für erneuerbare Energien, liegen planreife Entwürfe hierzu nicht vor. Soweit ersichtlich, waren entsprechende Planungen nicht einmal Gegenstand von Beratungen im Stadtrat. Der Kläger hat keinerlei Unterlagen der Stadt B. vorgelegt, aus denen sich entsprechende Planungen ergeben könnten. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 2 EEG. Nach dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (vgl. § 3 Nr. 1 EEG) sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Laut der Gesetzesbegründung der Bundesregierung folgt daraus, dass die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden müssen. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, muss dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägungen Rechnung getragen werden (vgl. BR-Drucks. 162/22 vom 8. April 2022 S. 177). Aus § 2 EEG folgt nicht, dass Bestandsplanungen dem Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien generell untergeordnet sind. Im Hinblick auf die Reichweite der Ausschlusswirkungen durch Ziele der Raumordnung oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen gelten die bereits genannten Sonderregelungen und Überleitungsvorschriften der §§ 249 und 245e BauGB, die den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen, zugleich aber auch sicherstellen sollen, dass Bestandsplanungen im Übergangszeitraum weiterhin umfassende Steuerungswirkung entfalten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, BT-Drucks. 20/2355 vom 21. Juni 2022 S. 31). Der Umstand, dass der Kläger für mehrere Einlageflächen einen Nutzungsvertrag mit einem Windplaner abgeschlossen hat, reicht nicht aus, um eine konkrete Nutzungsmöglichkeit auf den fraglichen Grundstücken für die Windenergie zu belegen. Der Vertragsschluss belegt allein die Hoffnung zweier Vertragspartner auf die künftige Windenergienutzung auf den fraglichen Flächen, jedoch nicht die konkrete Nutzbarkeit der fraglichen Flächen für diesen Zweck (vgl. hierzu auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. April 2024 - OVG 70 A 1/23 - juris Rn. 31). Die Erwägungen des Klägers zu der Frage, ob der Vertrag als Dienstbarkeit anzusehen sei, die auf der Einlagefläche verbleibe, oder ob der Vertrag gegenstandslos werde, sind für die Wertermittlung unerheblich. Der Vertrag spielt nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen der §§ 27 ff. FlurbG keine Rolle. Auch der pauschale Verweis des Klägers auf die „Empfehlungen zum Umgang mit Windenergieanlagen in der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz“ der ARGE Landentwicklung aus dem Jahr 2013 führt nicht weiter. Daraus ergibt sich nicht, dass bei Flächen der vorliegenden Art eine vom Betroffenen anvisierte Windenergienutzung im Flurbereinigungsverfahren werterhöhend zu berücksichtigen ist. Der Kläger führt selbst aus, dass in diesen Empfehlungen eine besondere Behandlung von Windenergieflächen nahegelegt wird, sofern „die Flächen bzw. konkreten Anlagepläne planungsrechtlich hinreichend konkretisiert seien“. Eine solche Konkretisierung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. bb) Bei den Einlageflächen des Klägers ist auch keine konkrete Nutzungsmöglichkeit für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ersichtlich, die sich auf das Ergebnis der Wertermittlung auswirken könnten. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist grundsätzlich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Einige Teilflächen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern entlang der Bundesautobahn fallen jedoch unter die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b aa BauGB. Hinsichtlich der anderen Flächen sieht der Flächennutzungsplan der Stadt B. eine hiervon abweichende Nutzung vor (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Anhaltspunkte für konkrete Absichten der Stadt B., den Flächennutzungsplan im fraglichen Bereich zu Gunsten der Photovoltaiknutzung zu ändern, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Flächen innerhalb des Bereichs von 200 Metern neben der Autobahn kommt dem Umstand, dass dort Photovoltaikanlagen - wie auch alle anderen privilegierten Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB - unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind, keine werterhöhende Bedeutung zu. Bei der Einstufung als „Potentialgebiet“ handelt es sich um eine vom Kläger vorgenommene Wertung, an die gesetzlich keine Rechtsfolgen geknüpft sind. Für weitergehende konkrete Planungen ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat in dieser Richtung nichts vorgelegt und trägt auch nicht vor, einen entsprechenden Bauantrag eingereicht zu haben. Auch eine positive Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde zur Zulässigkeit des Vorhabens - etwa durch einen Vorbescheid - liegt nicht vor (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. April 2024 a.a.O. Rn. 28). d) Die Abfindung des Klägers erweist sich auch nicht im Hinblick auf etwaige Wünsche, Flurstücke für Windenergie- oder Photovoltaikanlagen betrieblich zu nutzen, als fehlerhaft. Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - allerdings nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial. Dementsprechend braucht die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans beachtliche Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nicht hingewiesen hat, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt gewesen sind. Des Weiteren ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder § 45 FlurbG - in der Abwägung geht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 8. Juni 2017 - 8 K 1/15 - juris Rn. 29 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kommt eine Berücksichtigung etwaiger Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Nutzung von Grundstücken als Flächen für Windenergie- oder Photovoltaikanlagen nicht in Betracht. Der Kläger hat einen Wunsch, Flächen selbst für den Betrieb von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen zu nutzen, im Planwunschtermin nicht geäußert. Es fehlt zudem an einer konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungsperspektive. Wie ausgeführt, bestehen hierfür derzeit keine entsprechenden konkreten Nutzungsmöglichkeiten. Soweit der Kläger bemängelt, dass seine Einlageflächen in größerem Umfang in Potentialgebieten für die Windenergie- oder Photovoltaiknutzung gelegen hätten als seine Abfindungsflächen, handelt es sich um eine Frage der Wertermittlung. Wie bereits ausgeführt, sind die vom Kläger insoweit vorgetragenen Umstände für die Wertermittlung jedoch unerheblich. e) Eine Wertungleichheit der Einlage und der Abfindung ergibt sich auch nicht aus einem mangelnden Ausgleich von Wertverlusten an Wassergräben. Wie bereits ausgeführt, ist der Feststellungsbeschluss zur Wertermittlung vom 16. Januar 2009 bestandskräftig. Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers im Hinblick auf den Wert der fraglichen Flächen scheidet aus. Für einen Fall unverschuldeter Säumnis gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht, dass seit der Wertermittlung unvorhersehbare Änderungen eingetreten sind. 2. Für einen mangelnden Ausgleich unternehmerischer Nachteile i.S. des § 88 Nr. 3, 4 und 5 FlurbG ist nichts ersichtlich. Die Einwände des Klägers im Hinblick auf ein „Enklavegrundstück“ haben sich durch eine zwischen ihm und dem Beklagten getroffene Vereinbarung erledigt. 3. Es liegen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gebietsabgrenzung des angefochtenen Flurbereinigungsplans vor. Die Unternehmensflurbereinigung ist in §§ 87 ff. FlurbG geregelt. Danach kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden, und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Die Unternehmensflurbereinigung wird durch einen entsprechenden Anordnungsbeschluss eingeleitet (§ 4 FlurbG), mit dem zugleich die Gebietsfestsetzung erfolgt. Ist der Bodenordnungsplan bestandkräftig, ist die Rechtsmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses im Rechtsschutzverfahren gegen den Flurbereinigungsplan nicht mehr zu überprüfen. Die Einbeziehung von Grundstücken in das Flurbereinigungsverfahren ist im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan aufgrund der Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses als gegeben hinzunehmen (so BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11. 13 - juris Rn. 13 zum Bodenordnungsplan). Unabhängig davon bestehen gegen die Einbeziehung der vom Kläger als Potentialflächen für die Nutzung für Windenergieanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen bezeichneten Einlageflächen keine Bedenken. Entscheidend ist bei der Gebietsabgrenzung die möglichst vollkommene Erreichung des Flurbereinigungszwecks, der über den Flurbereinigungsbeschluss definiert wird. Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. Urteil des Senats vom 23. April 2025 - 8 K 4/24 - juris Rn. 42 m.w.N.). Substantiierte Zweifel daran, dass die vorliegende Gebietsabgrenzung zur Erreichung der mit der Unternehmensflurbereinigung verfolgten Ziele geeignet ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger einen Teil der einbezogenen Flächen für die Windenergie- oder Photovoltaiknutzung für geeignet hält, steht der Einbeziehung der Flächen nicht entgegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. V. Der Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist abzulehnen, weil für die entsprechende Feststellung der Notwendigkeit kein Raum ist, wenn dem Mandanten nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung - wie hier - kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 4 L 92/21 - juris Rn. 4 m.w.N.). B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen den Unternehmensflurbereinigungsplan „Vorharz Mitte 2“. Auf Antrag der Enteignungsbehörde vom 18. April 2001 beschloss das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 21. Juni 2002 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens „Vorharz Mitte 2“ im Gebiet des Landkreises Harz. Dem Verfahren lag die Errichtung der Bundesstraße B 6a zugrunde, die sich seinerzeit im Stadium des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Mai 2002 befand und später - zum 1. Januar 2019 - zur Bundesautobahn A 36 aufgestuft wurde. Der Anordnungsbeschluss wurde durch Anordnung Nr. 1 vom 2. Oktober 2003 und 19. April 2004 geändert. Die Beschlüsse sind bestandskräftig. Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.500 ha. Der Kläger ist Eigentümer von … Flurstücken in diesem Gebiet. Seine Einlagen wurden unter den Ordnungsnummern …, …, …, …, …, …, …, … (zu ½), …, …, …, …, … geführt. Darüber hinaus erwarb er die Einlagen bzw. Abfindungsgrundstücke weiterer Teilnehmer für insgesamt 10 Flurstücke. Am 19. Februar 2007 erfolgten Festlegungen zur Wertermittlung. Die Ergebnisse wurden in Anhörungsterminen bekannt gegeben und am 16. Januar 2009 festgestellt. Die Feststellungen wurden bestandskräftig. In der Planwunschanhörung am 31. Mai 2016 erbat der Kläger die Abfindung seiner eingebrachten Grundstücke unter drei Ordnungsnummern mit möglichst großen Flurstücken im östlichen Bereich bzw. an der östlichen Grenze des Flurbereinigungsgebiets sowie drei neue Grundbuchblätter. Der Beklagte erstellte den Flurbereinigungsplan. Das Landesverwaltungsamt genehmigte den Plan mit Schreiben vom 10. März 2022. Der Plan wurde im Mai 2022 öffentlich ausgelegt und am 18. Mai 2022 im Rahmen eines Ausschlusstermins nach § 59 Abs. 2 FlurbG bekanntgegeben. Hinsichtlich der Einlagen und Abfindungen des Klägers wurde jeweils - teilweise unter Berücksichtigung von Wertzugängen und Geldleistungen - ermittelt, dass der bereinigte Abfindungsanspruch rechnerisch dem Wert der Landabfindung entspricht. Die Abfindung erfolgte mit Flurstücken unter drei Grundbuchblättern im östlichen Bereich bzw. an der östlichen Grenze des Flurbereinigungsgebiets unter Verbindung mit vorhandenem Grundbesitz des Klägers. Im Anhörungstermin erhob der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch. Er bat u.a. um einen Ausgleich der V1-Anteile (Wasseranteile) in den Einlageflurstücken … und … der Flur … und machte in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm der Landkreis Harz einen Ausgleich zugesagt habe. Der Beklagte kündigte in dem Termin an, bei den zuständigen Behörden nachzufragen, ob für das Gebiet Vorranggebiete für die Windenergie geplant seien. Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz und der Stadt B. erklärten auf entsprechende Nachfrage, dass keine entsprechenden Planungen vorliegen. In der Widerspruchsverhandlung am 12. Januar 2023 erklärte der Beklagte seine Absicht, den Wertverlust für die V1-Anteile ohne Geldausgleich gutzuschreiben. Die Widersprüche blieben aufrechterhalten, solange kein beschlossener und genehmigter Flächennutzungsplan zur Energiewende für dieses Gebiet vorhanden sei. Per E-Mail vom 7. März 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass die Planungsträger keine Ausweisung einer Windenergienutzung und die Stadt B. insoweit keine Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigen. Der Beklagte erstellte einen 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan. Im Anhörungstermin am 23. Mai 2023 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der ihn betreffenden ON …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus: Um Wertverluste an Wassergräben auszugleichen, hätten Wasseranteile an den Landkreis abgetreten werden müssen. Diese Aufgabe obliege der Flurbereinigungsbehörde. Außerdem befänden sich unter seinen Einlageflächen Potentialgebiete für Freiflächen-Photovoltaik. Betroffen seien die Flurstücke Flur …, … und … der Gemarkung … und Flur …, … sowie Flur …, …, … und … der Gemarkung …. Er legte entsprechende Darstellungen der Flächen vor. Ferner legte er eine von einem Windenergieunternehmen erstellte Karte mit der Darstellung einer „Windpotentialfläche“ vor. Die Windenergieplanungen im Verfahrensgebiet hätten sich konkretisiert. Die von den Planungsträgern und der Stadt B. dargestellten Zwischenstände seien nicht mehr aktuell. Die Stadt B. plane den Erlass von drei Flächennutzungsplänen u.a. für erneuerbare Energien, wobei das Planungsgebiet im Raum stehe. Allein durch die Aussicht auf Ausweisung als Windpotentialgebiet entstehe ein Wertzuwachs; auf eine Ausweisung komme es nicht an. Er habe für mehrere Einlageflächen einen Nutzungsvertrag mit einem Windplaner abgeschlossen. Dieser würde, soweit er als pacht- oder gewerblicher Mietvertrag einzuordnen sei, mit zur Zuteilungsfläche hinübergehen. In diesem Fall stünde die Windplanung des Windplaners in Frage, da dieser sich die Einlageflächen gezielt für seine Planung gesichert habe. Soweit es sich um einen Vertrag zur Bestellung einer Dienstbarkeit handele, würde dieser möglicherweise auf der Einlagefläche verbleiben. Gehe der Nutzungsvertrag nicht auf die Zuteilungsfläche über, ginge dies zu seinen Lasten, da er seinen Nutzungsvertrag mit dem Windplaner verlöre. Jedenfalls würden aber erhebliche Nachteile für ihn als Grundstückseigentümer eintreten. Der Kläger beantragte, das Flurbereinigungsverfahren einzustellen sowie hilfsweise, das Verfahren hinsichtlich des als Windpotentialfläche dargestellten Gebiets einzustellen. Es drohte ein Szenario, in dem Teilnehmer der Flurbereinigung aus dem Windpotentialgebiet herausverlegt, also mit einer Einlage der sich entwickelnden Windpotentialfläche außerhalb davon abgefunden würden. Das bedeute einen erheblichen Wertverlust, der nicht durch sonstige Vorteile der Flurbereinigung ausgeglichen werden könne. Außerdem würde die konkrete Planung und Realisierung des Windgebiets durch die Verlegung dieser Flächen im Rahmen der Flurbereinigung gefährdet, was dem Zweck des § 2 EEG zuwiderliefe. Der Kläger verwies auf die „Empfehlungen zum Umgang mit Windenergieanlagen in der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz“ der ARGE Landentwicklung aus dem Jahr 2013. Hiernach liege eine besondere Behandlung von Windenergieflächen nahe, sofern die Flächen bzw. konkreten Anlagepläne planungsrechtlich hinreichend konkretisiert seien. Außerdem liege zwischen seiner Abfindung mit der ON … (Flurstück …) und der Abfindung des Teilnehmers mit der ON … (Flurstück …) ein Abfindungsflurstück des Teilnehmers mit der ON … (Flurstück …), das nicht von ihm gepachtet sei. Dieses Grundstück stelle eine Enklave dar und habe keinen eigenen Zugang. Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 lehnte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Antrag auf teilweise Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens ab. Den Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan in der Gestalt des 1. Nachtrags wies das Landesverwaltungsamt als unbegründet zurück. Die Entscheidung über den Widerspruch begründete die Behörde wie folgt: Den Wünschen des Klägers nach einer Abfindung unter drei ON mit möglichst großen Flurstücken habe man entsprochen. Die Einlage sei zutreffend bewertet worden. Die Feststellung der Wertermittlung sei bestandskräftig. Die Wertermittlung sei korrekt gemäß der „Festlegungen zur Wertermittlung“ vom 19. Februar 2007 erfolgt. Gründe für eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FlurbG seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Flurstücke habe man zutreffend als landwirtschaftliche Flurstücke gemäß § 28 FlurbG nach ihrem Nutzwert bewertet. Dies betreffe auch die als „Windpotentialgebiete“ und „Photovoltaikgebiete“ bezeichneten Flurstücke. Es handele sich weder um Bau- noch um Bauerwartungsland. Genehmigungen für die entsprechende Nutzung lägen nicht vor. Die Flurstücke seien auch nicht entsprechend überplant. Die Flächennutzungspläne der Städte B. und W. wiesen die Flächen nicht für die Nutzung von Windenergie oder Photovoltaik aus. Änderungen seien nach Auskunft der Städte nicht beabsichtigt. Bauplanungsrechtlich wären solche Planungen hinsichtlich der Windenergienutzung außerhalb der im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz ausgewiesenen Vorranggebiete mit der Wirkung eines Eignungsgebiets für die Nutzung der Windenergie unzulässig. Eine Änderung der Planlage generell stehe zwar in Aussicht, jedoch sei im derzeitigen Entwurf kein entsprechendes Windenergiegebiet im Verfahrensgebiet des Flurbereinigungsplans vorgesehen. Hinsichtlich der Flächen für die geltend gemachte Photovoltaiknutzung wäre, soweit es sich um solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b aa BauGB handele, ein Bebauungsplan wohl entbehrlich, aber eine Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Im Übrigen wäre ein Bebauungsplan erforderlich, der weder existiere noch vorbereitet werde. Weitere über die landwirtschaftliche Nutzung i.S. des § 28 Abs. 1 FlurbG hinausgehende wertbildende Faktoren (§ 28 Abs. 2 FlurbG) lägen nicht vor. Es handele sich nicht um sog. begünstigtes Agrarland. Eine werterhöhende Möglichkeit der Windenergienutzung bestehe nicht. Der Wert der Einlage sei nicht durch die Lage im „Windpotentialgebiet“ oder im „Photovoltaikgebiet“ erhöht. Es handele sich lediglich um eine spekulative Erwartung, die keine Berücksichtigung finden könne. Die Landabfindung entspreche in der Nutzungsart und Bodengüte der Abfindung. Die Abfindungsflurstücke des Klägers seien auch jeweils durch einen Weg zugänglich (§ 44 Abs. 3 Satz 3 1. Hs. FlurbG). Insbesondere sei das Abfindungsflurstück … Flur … nicht nur von Süden, sondern durch den erfolgten Ausbau der vorhandenen Ackerzufahrt an der L84 auch von Norden zugänglich. Die angeblich mangelnde Erschließung des einem Dritten zugewiesenen Abfindungsflurstücks … sei nicht geeignet, Rechte des Klägers zu verletzen. Am 17. Juni 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Um Wertverluste an Wassergräben auszugleichen, sollten Wasseranteile an den Landkreis abgetreten werden. Es erschließe sich nicht, warum er dies selbst organisieren solle, da schon die rechtliche Umsetzbarkeit fraglich sei. Die Windenergieplanungen hätten sich konkretisiert. Im Zuge der Planungen stehe im Raum, im vorliegenden Flurbereinigungsgebiet ein Windpotentialgebiet auszuweisen. Bei der Regionalen Planungsgemeinschaft habe im Juli 2023 eine Auslegung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei das hiesige Windpotentialgebiet eingebracht worden. Seine Einlageflächen hätten in dem jetzt zur Planung stehenden Windpotentialgebiet gelegen, die Zuteilungsflächen jedoch teilweise außerhalb. Dies sei mit erheblichstem Wertverlust und erheblichsten wirtschaftliche Nachteilen verbunden. Aufgrund der im Lichte des § 2 EEG geänderten Rechtslage sei eine konkrete Gebietsausweisung nicht erforderlich, um von einem Windpotentialgebiet mit entsprechenden Vorteilen ausgehen zu können. Die obergerichtliche Rechtsprechung habe bestätigt, dass im Hinblick auf § 2 EEG bei Bebauungs- und Flächennutzungsplänen Veränderungssperren nicht mehr gelten sollten. Deshalb seien auch bloße Genehmigungsanträge ohne vorherige Ausweisungen möglich. Soweit die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen, könnten Genehmigungen - das Einvernehmen der Gemeinde vorausgesetzt - erteilt werden. Die Einlageflächen hätten allein durch die Aussicht auf eine Ausweisung als Windpotentialgebiet schon einen Wertzuwachs erhalten, den die Zuteilungsflächen nicht aufwiesen. Er, der Kläger, habe bereits Nutzungsverträge mit einem Windplaner abgeschlossen, so dass sich die Planungen dort konkretisiert hätten und der Windplaner mit diesen Flächen plane. Er sei in seinen Rechten auf verhältnismäßige Ausweisung verletzt, indem ihm diese Flächen nicht mehr zugeteilt und die Windenergieentwicklungen nicht ausgewiesen bzw. nachbewertet worden seien. Entsprechendes gelte für die Photovoltaikflächen. Der Beklagte habe zudem bezüglich der Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikplanung den Leitfaden der ARGE Landentwicklung nicht beachtet. Planungen erneuerbarer Energien seien auch im Laufe eines Flurbereinigungsverfahrens zu berücksichtigen. Eine Einstellung bzw. Teileinstellung des Flurbereinigungsverfahrens sei angezeigt gewesen. Außerdem sei der Flurbereinigungsplan rechtswidrig, weil er zwischen den Grundstücken Nr. … und … ein Enklavegrundstück ohne Zugang aufweise. Der Kläger beantragt, den Unternehmensflurbereinigungsplan „Vorharz Mitte“ des Beklagten in der Fassung des 1. Nachtrags und den Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2024, soweit darin der Widerspruch gegen den Unternehmensflurbereinigungsplan „Vorharz Mitte“ zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid trägt ergänzend vor: Im Hinblick auf den unterbliebenen Wertausgleich für ihm zugeteilte Gewässer II. Ordnung bzw. deren Verbleib bei ihm statt einer Zuordnung zum Landkreis greife die Regelung des § 6 Abs. 3 WG LSA ein, nach der das Eigentum an oberirdischen Gewässern, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestanden habe, aufrechterhalten bleibe. Eine Zuordnung zum Land sei nur freiwillig möglich. Eine schriftliche Zusage des Landkreises, auf deren Grundlage eine entsprechende Zuordnung möglich sei, habe der Kläger nicht vorgelegt, obwohl er deren Existenz behauptet habe. Für das gesamte Flurbereinigungsgebiet lägen keine konkreten Planungen zur Windenergienutzung vor. Die vom Kläger angesprochenen Planungen für Freiflächen-Photovoltaik seien nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da der Kläger seine Betroffenheit erst am 14. März 2024 vorgetragen habe. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Windenergieplanung verwiesen. Die Empfehlungen des Leitfadens der ARGE beträfen planungsrechtlich hinreichend konkrete Flächen, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Der derzeitige Stand des fertig aufgestellten Flurbereinigungsplans rechtfertige keine Änderungen mehr. Hinsichtlich des „Enklavegrundstücks“ mache der Kläger Rechte Dritter geltend. Sollte sich der Einwand des Klägers darauf beziehen, dass neben seinen Eigentums- und Pachtflächen weitere Eigentümer in diesem Feldblock abgefunden würden, sei dies keine Schlechterstellung, da auch bisher nur durch Pflugtausche komplette Blöcke bewirtschaftet werden könnten. Im Übrigen werde zur Frage des Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2024 (OVG 70 A 1/23) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass der Kläger ein als Masseland der Teilnehmergemeinschaft vorgesehenes Flurstück erwirbt und sich damit seine Einwände im Hinblick auf das „Enklavegrundstück“ erledigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.