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Urteil

6 C 10268/18

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Beherbergungssteuersatzung ist nicht bereits wegen proportionalem Steuermaßstab der Umsatzsteuer gleichartig, wenn Steuergegenstand und Erhebungstechnik sich wesentlich unterscheiden. • Bei der Prüfung der Gleichartigkeit nach Art.105 Abs.2a GG ist eine Gesamtbewertung aller Steuermerkmale vorzunehmen; einzelne deckungsgleiche Merkmale führen nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit. • Satzungsausfertigungen dürfen offenbare redaktionelle Fehler korrigieren, wenn der Wille des Beschlussorgans nicht verfälscht wird. • Die Legaldefinition einer beruflich zwingend erforderlichen Beherbergung ist verfassungskonform auszulegen; steuerfrei sind alle Übernachtungen, die der Einkommenserzielung zuzuordnen sind. • Die Verpflichtung des Beherbergungsbetriebs zur Weitergabe von Nachweisen an die Kommune steht in Einklang mit dem Kommunalabgabengesetz, der Abgabenordnung und der DSGVO, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflichterfüllung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kommunaler Beherbergungssteuer trotz proportionalem Maßstab • Eine kommunale Beherbergungssteuersatzung ist nicht bereits wegen proportionalem Steuermaßstab der Umsatzsteuer gleichartig, wenn Steuergegenstand und Erhebungstechnik sich wesentlich unterscheiden. • Bei der Prüfung der Gleichartigkeit nach Art.105 Abs.2a GG ist eine Gesamtbewertung aller Steuermerkmale vorzunehmen; einzelne deckungsgleiche Merkmale führen nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit. • Satzungsausfertigungen dürfen offenbare redaktionelle Fehler korrigieren, wenn der Wille des Beschlussorgans nicht verfälscht wird. • Die Legaldefinition einer beruflich zwingend erforderlichen Beherbergung ist verfassungskonform auszulegen; steuerfrei sind alle Übernachtungen, die der Einkommenserzielung zuzuordnen sind. • Die Verpflichtung des Beherbergungsbetriebs zur Weitergabe von Nachweisen an die Kommune steht in Einklang mit dem Kommunalabgabengesetz, der Abgabenordnung und der DSGVO, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflichterfüllung erfolgt. Die Antragstellerin betreibt Hotels in Trier und richtete einen Normenkontrollantrag gegen die von der Stadt Trier erlassene Beherbergungssteuersatzung vom 17.10.2017. Die Satzung erhebt eine Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen; beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen sind ausgenommen. Die Antragstellerin rügt insbesondere Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer wegen proportionaler Bemessung (3,5 % vom Bruttoübernachtungspreis), eine zu enge Legaldefinition der beruflichen Ausnahme, die Haftung des Gastes neben dem Betreiber sowie datenschutzrechtliche Probleme. Die Stadt verteidigt die Satzung und stützt die Haftungsregelung auf das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung. Das Gericht hat mündlich verhandelt und entschieden. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Ausfertigung der Satzung mit redaktioneller Korrektur eines Einleitungssatzes verfälscht nicht den Willen des Beschlussorgans; Zitierfehler sind unbeachtlich. • Rechtliche Ermächtigungsgrundlage: Gemeinden können nach §5 Abs.2 KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit keine Gleichartigkeit mit bundesrechtlichen Steuern vorliegt; diese Kompetenz wird durch Art.105 Abs.2a GG gedeckt. • Gleichartigkeitsprüfung: Maßgeblich ist eine zweistufige Gesamtbewertung aller Steuermerkmale (Belastungsgrund, Gegenstand, Kreis der Steuerpflichtigen, Steuermaßstab, Erhebungstechnik, wirtschaftliche Auswirkungen). Einzelne Übereinstimmungen führen nicht automatisch zur Gleichartigkeit. • Unterschiede zum UStG: Zwar ähnelt die Beherbergungssteuer der Umsatzsteuer bei Anknüpfung an entgeltlichen Leistungsaustausch und Bemessung am Entgelt, wesentlich unterscheidet sie sich aber beim Steuergegenstand (nur privat veranlasste, kurzfristige Übernachtungen) und in der Erhebungstechnik (einphasige vierteljährliche Anmeldung, kein Vorsteuerabzug). Diese Unterschiede genügen, um einen hinreichenden Abstand zur Umsatzsteuer zu bewahren. • Steuermaßstab: Der proportionale Bruttobemessungsansatz (inkl. Mehrwertsteuer) steht der materiellen Rechtmäßigkeit nicht entgegen; für örtliche Aufwandsteuern gilt kein Nettoprinzip wie für Ertragsteuern. • Auslegung beruflicher Ausnahme: §2 Abs.1 und 3 BSS sind verfassungskonform so auszulegen, dass alle ausschließlich berufsbedingt der Einkommenserzielung zuzurechnenden Übernachtungen steuerfrei sind; die Legaldefinition in §2 Abs.3 ist als Regelbeispiel zu verstehen. • Zurechnung der Steuerschuld: Die Bestimmung des Betreibers zum Steuerschuldner ist mit dem Willkürverbot vereinbar, weil der Betreiber in besonderer wirtschaftlicher Beziehung zum Steuergegenstand steht und einen maßgeblichen Beitrag zur Realisierung des Tatbestands leistet. • Haftung des Gastes: Die Regelung zur Nebenhaftung des Gastes oder Arbeitgebers bei falschen Angaben fußt auf §3 Abs.1 Nr.2 KAG in Verbindung mit Art. und §§ der AO; Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner, Regress bleibt möglich. • Vollzug und Gleichheit: Es liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor; straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen, Mitwirkungspflichten und Prüfungsbefugnisse der Steuerbehörde schaffen ein angemessenes Entdeckungsrisiko. • Datenschutz: Weitergabe erforderlicher Nachweise durch den Betreiber an die Kommune ist nach Art.6 Abs.1 lit.c DSGVO durch nationale Rechtsgrundlagen (KAG, AO) gedeckt; digitalisierte Belege dürfen nach Bescheid vernichtet werden. Der Normenkontrollantrag der Hotelbetreiberin wurde abgelehnt; die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Trier ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass trotz eines proportionalen Bruttobemessungsmaßstabs ausreichend Unterschiede beim Steuergegenstand und bei der Erhebungstechnik zur Umsatzsteuer bestehen, sodass keine Gleichartigkeit nach Art.105 Abs.2a GG vorliegt. Die vorgesehenen Ausnahmen für beruflich veranlasste Übernachtungen sind verfassungskonform auszulegen und schützen Übernachtungen, die der Einkommenserzielung zuzurechnen sind. Die Haftungsregelungen für Gäste bzw. Arbeitgeber sind rechtlich tragfähig und stützen sich auf das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung; Regressmöglichkeiten gegenüber dem Betreiber verbleiben. Datenschutzrechtliche Bedenken wurden verworfen, weil die Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gerechtfertigt ist.