Urteil
6 C 11057/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0317.6C11057.22.00
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Leitsätze
1. Es ist zulässig, bei der Abgeltung der für die Schmutzwasserbeseitigung anfallenden laufenden Kosten Benutzungsgebühren, Grundgebühren nach Wohneinheiten und Einwohnergleichwerten sowie wiederkehrende Beiträge nebeneinander zu erheben. Entscheidend ist insoweit die Zuordnung des Aufwandes bzw. der Kosten zu den einzelnen Entgeltarten. (Rn.22)
2. Die Grundsätze der Normenklarheit und Bestimmtheit des Tatbestandes sind gewahrt, wenn in einer Entgeltsatzung hinsichtlich der Aufteilung der laufenden Kosten zwischen mehreren Entgeltarten auf allgemein anerkannte und jedermann zugängliche anderweitige Regelungen, wie z.B. einen Wirtschaftsplan, verwiesen wird. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zulässig, bei der Abgeltung der für die Schmutzwasserbeseitigung anfallenden laufenden Kosten Benutzungsgebühren, Grundgebühren nach Wohneinheiten und Einwohnergleichwerten sowie wiederkehrende Beiträge nebeneinander zu erheben. Entscheidend ist insoweit die Zuordnung des Aufwandes bzw. der Kosten zu den einzelnen Entgeltarten. (Rn.22) 2. Die Grundsätze der Normenklarheit und Bestimmtheit des Tatbestandes sind gewahrt, wenn in einer Entgeltsatzung hinsichtlich der Aufteilung der laufenden Kosten zwischen mehreren Entgeltarten auf allgemein anerkannte und jedermann zugängliche anderweitige Regelungen, wie z.B. einen Wirtschaftsplan, verwiesen wird. (Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Er ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus ihrer möglichen Heranziehung zu Beiträgen und Gebühren als Eigentümerin eines mit einem Hotel-Restaurant bebauten Grundstücks, das im Geltungsbereich der angegriffenen Entgeltsatzung liegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2018 – 6 C 11916/17.OVG –, juris Rn. 15). II. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen der streitgegenständlichen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2021 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12.08 –, juris Rn. 40; Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13 –, juris Rn. 3) angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung auf Mängel im Abwägungsvorgang, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Die Gemeinden bzw. die zuständigen Räte haben bei der Entscheidung, ob eine Abgabe erhoben werden soll, eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Dementsprechend werden untergesetzliche Normen wie Satzungen nicht nach der Art von – ermessensgeleiteten – Verwaltungsakten daraufhin überprüft, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können. Die Wirksamkeit einer gemeindlichen Abgabensatzung hängt ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch die Vereinbarkeit der einzelnen Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung mit höherrangigem Recht. Sie dürfen nicht gegen die Vorschriften des zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) sowie die anzuwendenden Bundesgesetze verstoßen und müssen mit dem Verfassungsrecht vereinbar sein. Außerdem kann ihrer Anwendbarkeit vorrangiges Unionsrecht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 – 6 C 10860/14.OVG –, juris Rn. 17, m.w.N.). Die vorstehenden Ausführungen gelten bei einer Übertragung der gemeindlichen Satzungskompetenz auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 86a Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend. Gemessen hieran bleiben die Einwände der Antragstellerin gegen die angegriffene Entgeltsatzung erfolglos. 1. Entgegen dem Antragsvorbringen bestand keine gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, die prozentualen Anteile für die Verteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Abgabenarten in der Entgeltsatzung festzulegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Die solchermaßen mit dem Kommunalabgabengesetz 1996 erfolgte Festlegung des zwingend notwendigen Regelungsgehalts einer Abgabensatzung erfasst nicht die satzungsmäßige Angabe des Umfangs des Kostenteils, der durch die jeweilige Abgabenart umzulegen ist. Soweit die Antragstellerin diese Angabe als wesentlichen bzw. unverzichtbaren Satzungsbestandteil ansieht und meint, es sei dem Satzungsrecht immanent, dass der Satzungsgeber wesentliche Entscheidungen selbst treffen müsse, hat dies im Wortlaut des § 2 Abs. 1 KAG keinen Niederschlag gefunden. Dass es keiner ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf, mit der der jeweilige Anteil der Kosten festgelegt wird, die einerseits durch wiederkehrende Beiträge und die andererseits durch Benutzungsgebühren zu decken sind, hat das Oberverwaltungsgericht im Übrigen bereits zum Kommunalabgabengesetz 1986 entschieden (Urteil vom 8. Oktober 1991 – 12 A 12682/90.OVG –, ESOVGRP). Entgegen dem Antragsvorbringen liegt darin auch kein Verstoß gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende und gerade im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und damit den Grundsatz der Bestimmtheit des Tatbestandes. Hiernach muss der Abgabepflichtige zwar ohne Schwierigkeiten erkennen können, mit welcher Abgabenart welcher Teil der umlagefähigen Kosten auf die Abgabenpflichtigen verteilt wird und welcher Verteilungsmaßstab dabei jeweils zugrundegelegt werden soll (OVG RP, Urteil vom 24. Juni 1987 – 10 C 44/86 –, AS 21, 233 [237] = UA S. 9). Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, wenn eine Satzung auf allgemein anerkannte und jedermann zugängliche anderweitige Regelungen verweist, ohne ihren Inhalt im Satzungstext wiederzugeben (Holtbrügge, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 67. Erg.Lfg., September 2022, § 2 Rn. 100). Diesen Anforderungen genügt die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung, indem sie hinsichtlich des ausgewiesenen Verhältnisses bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr, der Grundgebühr und des wiederkehrenden Beitrags auf den Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin Bezug nimmt (vgl. §§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 4 ESA). Dass sich eine solche Regelung außerhalb der Entgeltsatzung angesichts der jährlich wiederkehrenden Abgaben mit periodenbezogen kalkuliertem Verwendungszweck wegen möglicher Schwankungen der prozentualen Kostenanteile als praktikabel erweist, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu § 13 und § 18 des Satzungsmusters „Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung“ des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, Stand: November 2020). Durch diese Regelungstechnik wird zugleich für den Fall von Fehlern in der Ermittlung der prozentualen Kostenanteile eine diesbezügliche Nichtigkeit der Abgabensatzung und das Erfordernis einer Satzungsänderung sowie der hieraus resultierende Verwaltungsaufwand verhindert. Gegen diese Intention des Satzungsgebers, die auch der Landesgesetzgeber mit der 1996 in Kraft getretenen Fassung des § 2 Abs. 1 KAG verfolgte, indem diese Vorschrift – anders als noch die Mindestinhaltsklausel des § 2 Abs. 1 KAG 1986 sowie die Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer – das Element des Abgabensatzes unerwähnt lässt (LT-Drs. 12/5443, S. 20), ist daher nichts zu erinnern. Auch aus der Perspektive des Abgabenschuldners ist insoweit allein maßgeblich, dass mit der jeweiligen Abgabe ausschließlich umlagefähige Aufwendungen abgegolten werden, die dieser Abgabe zu Recht zugeordnet werden können. 2. Die Antragstellerin vermag gegen die angegriffene Entgeltsatzung auch nicht mit Erfolg einzuwenden, die Antragsgegnerin habe ihr normgeberisches Ermessen in Bezug auf die Regelung einer Grundgebühr Schmutzwasser sowie deren Abgrenzung zu anderen (vorhaltebezogenen) Abgaben und zu deren Höhe nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG stellt es den kommunalen Gebietskörperschaften frei, einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren nebeneinander zu erheben. Dabei können sämtliche laufende Kosten – d.h. sowohl fixe als auch variable Personal- und Betriebskosten in Abgrenzung zu den durch Einmalbeiträge fakultativ finanzierbaren Investitionsaufwendungen, aber auch Abschreibungen und Zinsen für Fremd- und Eigenkapital – durch die dem Grunde nach gleichwertigen und austauschbaren Finanzierungsinstrumente der Benutzungsgebühren und/oder wiederkehrenden Beiträge refinanziert werden. Ein Rangverhältnis besteht insoweit nicht (OVG RP, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 A 11344/20.OVG –, juris Rn. 15). Hinsichtlich der Gebührenfinanzierung steht es den kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls frei, die Gebühr in eine Benutzungs- und eine Grundgebühr aufzuspalten, wobei die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung, die Grundgebühr nach dem Umfang der Vorhaltung der Einrichtung zu bemessen ist (OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 – 12 C 11961/03.OVG –, juris Rn. 33). Die danach zur Verfügung stehende Möglichkeit, durch eine Grundgebühr Schmutzwasser nach Wohneinheiten bzw. Einwohnergleichwerten und einen wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser nebeneinander zwei Abgaben vorzusehen, die beide der Abdeckung von Vorhaltekosten dienen, begegnet in Ansehung des – in § 12 Abs. 4 ESA ausdrücklich festgehaltenen – Verbots der Doppelfinanzierung (dazu: OVG RP, Beschluss vom 23. August 2021 – 6 A 10603/21.OVG –, juris Rn. 4) keinen rechtlichen Bedenken. Es ist daher zulässig, bei der Abgeltung der für die Schmutzwasserbeseitigung anfallenden laufenden Kosten Benutzungsgebühren, Grundgebühren nach Wohneinheiten und Einwohnergleichwerten sowie wiederkehrende Beiträge nebeneinander zu erheben. Entscheidend ist insoweit die Zuordnung des Aufwandes bzw. der Kosten zu den einzelnen Entgeltarten. Angesichts des weiten kommunal- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraums des zuständigen Entscheidungsgremiums, ob für variable und für fixe Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung unterschiedlich zu kalkulierende Abgaben vorgesehen werden, kann der Normenkontrollantrag insoweit nicht erfolgreich auf (vermeintliche) Ermessensfehler gestützt werden (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 11. August 2015 – 6 C 10860/14.OVG –, juris Rn. 19). 3. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragstellerin, die Einführung einer Grundgebühr Schmutzwasser nach Einwohnergleichwerten verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, indem hierdurch der Vorhaltecharakter bei als Hotel-Restaurant genutzten Grundstücken im Vergleich zu der Schmutzwassergebühr einen unverhältnismäßig hohen Anteil an der Abgabenlast gewinne. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die den Benutzungsgebühren zugrundeliegenden Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Diesen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht es aber in besonderer Weise, für variable und für fixe Kosten unterschiedlich zu kalkulierende Abgaben vorzusehen (OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 – 12 C 11961/03.OVG –, juris Rn. 33). a) Der hieraus folgende Anteil der Grundgebühr Schmutzwasser nach Einwohnergleichwerten zur Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Kosten an der gesamten Abgabenlast des einzelnen Abgabenschuldners berührt aber nicht das dem Wesen der Gebühr immanente Äquivalenzprinzip. Hiernach müssen sich Leistung und Gegenleistung grundsätzlich entsprechen, wobei aus dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebotes hinzu kommt, dass im Verhältnis der Gebührenschuldner untereinander für die jeweils in Anspruch genommene gleiche Leistung eine gleichhohe Gebühr erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 – 8 C 48.81 –, juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 13. August 1986 – 10 C 24/85 –, ESOVGRP). Dieser auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bezieht sich aber nur auf die konkrete Gebühr, nicht aber auf das Verhältnis mehrerer Gebühren bzw. Entgeltarten zueinander. b) Soweit die Antragstellerin wegen des Hinzutretens einer Grundgebühr Schmutzwasser nach Einwohnergleichwerten neben einen Wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser eine „deutliche Abkehr vom Grundstücksflächenmaßstab hin zu einem pauschalisierten Nutzungsmaßstab in Form der EGW“ beanstandet, „obwohl die Vorhaltekosten vor allem wegen der hohen Kosten zur Erschließung der weitläufig verteilten Bauflächen im Gebiet der Antragsgegnerin“ dienten, folgt hieraus keine in den zugrundeliegenden Satzungsregelungen angelegte Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit. Zwar muss auch das Gesamtsystem aus Gebühren und Beiträgen der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Mit ihrem Vorbringen rügt die Antragstellerin jedoch im Kern den – aus ihrer Sicht zu geringen – prozentualen Anteil des Wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser bei der Verteilung der Vorhaltekosten im Verhältnis zur Schmutzwassergebühr und die hierdurch bedingte besondere Belastung bestimmter Grundstücksnutzungen mit solchen Vorhaltekosten. Damit vermag sie aber nicht durchzudringen, da die Ausweisung des Verhältnisses der Erhebung des Wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser zu den Gebühren (vgl. § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 ESA), ebenso wie das Verhältnis der Erhebung der Grundgebühr und der Schmutzwassergebühr zueinander (§ 20 Abs. 4 ESA), dem Wirtschaftsplan vorbehalten und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gegen die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung ist (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 – 12 C 11961/03.OVG –, juris Rn. 36). Insoweit lässt sich Rechtsschutz aber durch Rechtsbehelfe gegen die konkreten Abgabenbescheide erlangen, da hierbei eine inzidente Kontrolle des Wirtschaftsplans erfolgen kann. 4. Ohne Erfolg bleibt schließlich das Antragsvorbringen, den Festsetzungen in der Tabelle der Einwohnergleichwerte (Anlage 2 zu § 22 Abs. 3 ESA) fehle es an der erforderlichen Vollständigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der aus dem Gebot der Abgabengerechtigkeit, Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit von Abgaben folgende und im Beitragsrecht anerkannte Grundsatz der konkreten Vollständigkeit auch im Gebührenrecht Geltung beansprucht (vgl. dazu Nds.OVG, Urteil vom 29. März 1995 – 9 L 4417/94 –, juris Rn. 38; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, juris Rn. 64; HessVGH, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 5 N 549/94 –, juris Rn. 27; ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 – 4 N 47/96 –, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – OVG 9 N 143.13 –, juris Rn. 12). Mit ihrem Vorbringen macht die Antragstellerin im Kern jedenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Festsetzungen in der Tabelle der Einwohnergleichwerte geltend. Damit vermag sie aber nicht durchzudringen. a) Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, dass Jugendherbergen und Campingplätze bei gleichzeitigem Gaststätten- und Restaurantbetrieb sowohl nach den Regelungen in Nrn. 2 bzw. 3 als auch – ebenso wie ihr Hotel-Restaurant – gemäß Nr. 5 der Tabelle der Einwohnergleichwerte veranlagt würden, betrifft dies allein die Anwendung der genannten Satzungsregelungen. Eine derartige Frage kann aber nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein, das sich nur mit der Vereinbarkeit der angegriffenen Norm mit höherrangigem Recht zu befassen hat. b) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragstellerin, bei landwirtschaftlichen Betrieben i.S.v. Nr. 22 der Tabelle der Einwohnergleichwerte müssten abwasserabführende Sonderbereiche (Waschplätze für Fahrzeuge, Milchkammern oder Verkaufsstellen) gesondert veranlagt werden. Damit wird die Richtigkeit des vom Satzungsgeber bei der Festlegung von vier Einwohnergleichwerten für landwirtschaftliche Betriebe angenommenen Belastungsverhältnisses, welches bereits den Lfd. Nrn. 22 und 23 der Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 der Kommunalabgabenverordnung – KAVO – vom 24. Juli 1986 (GVBl S. 199) zugrunde lag (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 30. April 1992 – 12 A 12324/91.OVG –, juris Rn. 26), nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Satzungsgeber ist nämlich nicht gehalten, auch für regelwidrige Ausnahmefälle bei der Einleitung von Abwasser – etwa dem Beifügen von Stoffen entgegen den Vorschriften über den Ausschluss und Beschränkungen des Benutzungsrechts gemäß der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (z.B. in Bezug auf Abwässer aus der Tierhaltung, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AES) – eine ausdrückliche Maßstabsregelung zu treffen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 – OVG 9 S 75.08 –, juris Rn. 12). Soweit die von der Antragstellerin behauptete Einleitung von mit chemischen Mitteln oder Fett bzw. Mineralöl durchsetzten Reinigungsabwässern einer satzungskonformen Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung entspricht, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das für die Landwirtschaft vom Satzungsgeber angenommene Belastungsverhältnis diesen Umstand unberücksichtigt lässt. c) Entgegen dem Antragsvorbringen verstößt eine Veranlagung von Läden, Geschäften und Verbrauchermärkten aus dem Bereich „Produktion/Betrieb in/von Gewerbe- und Industriebetrieben“ jeweils mit vier Einwohnergleichwerten gemäß Nr. 18 a) der Tabelle der Einwohnergleichwerte nicht gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Dieser Grundsatz gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (OVG RP, Urteil vom 17. Juni 2004 – 12 A 10507/04.OVG –, juris Rn. 26, m.w.N.). Soweit die Antragstellerin meint, die Regelung sei angesichts unterschiedlicher Inanspruchnahmen der Abwasserbeseitigungseinrichtung je nach Art des Geschäfts zu pauschal, vermag sie damit nicht durchzudringen. Nr. 18 a) der Tabelle der Einwohnergleichwerte bezieht sich auf Läden (Einzelhandelsgeschäfte) sowie Geschäfte auf Grundstücken, auf denen sich – wie der Umkehrschluss aus der Regelung zu Arbeitsstätten in Nr. 17 der Tabelle der Einwohnergleichwerte zeigt – auch Wohnungen befinden, und Verbrauchermärkte. Erfasst sind damit vor allem Betriebsformen mit einer Verkaufsfläche. Dass es innerhalb dieser Gruppe von Grundstücksnutzungen zu vorhaltungsrelevanten Unterschieden bei der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Antragsgegnerin kommt, welche die Annahme rechtfertigen, es handele sich nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. d) Außerdem erweist sich die Regelung in Nr. 18 b) der Tabelle der Einwohnergleichwerte, wonach bei den übrigen Grundstücksnutzungen im Bereich „Produktion/Betrieb in/von Gewerbe- und Industriebetrieben“ eine „Festlegung im Einzelfall, mindestens 4 EGW“ erfolgt, nicht als unbestimmt. Ihr Inhalt kann durch Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. November 2019 – 6 C 10268/18.OVG –, juris Rn. 38) vielmehr dahingehend geklärt werden, dass eine Festlegung von Einwohnergleichwerten über den genannten Mindestwert hinaus eine Prüfung der tatsächlich vorhandenen Grundstücksnutzung im konkreten Einzelfall im Hinblick auf den Umfang der hierdurch ausgelösten Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung voraussetzt. e) Entgegen dem Antragsvorbringen ist auch der in Nr. 12 der Tabelle der Einwohnergleichwerte enthaltene Begriff der „Besucherplätze“ bei Sportplätzen, Tennisplätzen, Spiel- und Sporthallen sowie Hallenbädern durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Insoweit handelt es sich ausgehend von dem Zweck der vorhaltebezogenen Grundgebühr, deren Maßstab für die Bemessung an Größen anknüpfen muss, die von der Kapazität und damit der zusätzlichen Kostenverursachung abhängen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. April 1990 – 12 A 10176/90.OVG –, ESOVGRP), um in den genannten Anlagen für Besucher eingerichtete Sitz- oder Stehplätze. Ob sich solche Besucherplätze – wie die Antragstellerin bezweifelt – auch bei Sportanlagen im ländlichen Bereich innerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Entgeltsatzung feststellen lassen, ist erneut eine Frage der Satzungsanwendung und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Mit ihrem am 4. November 2022 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – ESA –) vom 7. Dezember 2021. Die Antragsgegnerin ist zum 1. Januar 2018 infolge des Zusammenschlusses der ehemaligen Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg zur Verbandsgemeinde Südeifel aus der Zusammenlegung der ehemaligen Verbandsgemeindewerke Neuerburg und den Südeifelwerken Irrel AöR entstanden. Die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 7. Dezember 2021 sieht neben einer Schmutzwassergebühr und einem Wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser auch Grundgebühren nach Wohneinheiten und Einwohnergleichwerten vor, die in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Südeifelwerke Irrel AöR noch nicht geregelt waren. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung I*, Flur ** Flurstück *** (P*** Straße *), auf dem das Hotel-Restaurant Koch-Schilt betrieben wird. Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin u.a. Vorauszahlungen für das Jahr 2022 auf eine Schmutzwassergebühr i.H.v. 7.354,20 €, eine Grundgebühr Schmutzwasser nach Wohneinheiten i.H.v. 120,00 €, eine Grundgebühr Schmutzwasser nach Einwohnergleichwerten i.H.v. 3.180,00 € und auf einen Wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser i.H.v. 55,75 € fest. Über den hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2022 eingelegten Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin geltend, die Entgeltsatzung sei bereits „formell“ rechtswidrig, da die prozentualen Anteile für die Verteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Gebühren- und Beitragsarten entgegen der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz nicht in der Satzung selbst, sondern in einem vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin jährlich neu beschlossenen Wirtschaftsplan festgelegt würden. Darin liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip. Zudem sei die Entgeltsatzung wegen der Einführung einer Grundgebühr Schmutzwasser nach Einwohnergleichwerten materiell rechtswidrig. Das Verhältnis dieser Grundgebühr zu dem ebenfalls vorhaltebezogenen, indes flächenabhängigen wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser bzw. dessen drastische Senkung von 0,11 € auf 0,05 € im Wirtschaftsplan 2022 sei nicht nachvollziehbar. Insoweit liege ein Ermessensausfall des Satzungsgebers vor, da Erwägungen zur Abgrenzung der vorhaltebezogenen Abgaben untereinander, der Grundgebühr Schmutzwasser von der Schmutzwassergebühr, zum Grund für die Einführung der Grundgebühr Schmutzwasser sowie den Konsequenzen hieraus und zur Höhe der einzelnen Abgabenarten nicht erkennbar seien. Der durch die Einführung der Grundgebühr Schmutzwasser nach Einwohnergleichwerten für das Jahr 2022 erwartete Mehrertrag habe auch durch eine Erhöhung des Wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser um nur 0,01 € oder der Grundgebühr Schmutzwasser nach Wohneinheiten erzielt werden können. Die Einführung einer Grundgebühr Schmutzwasser nach Einwohnergleichwerten verstoße zudem gegen das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn damit sei eine übermäßige Belastung bestimmter Benutzer im Verhältnis zu anderen verbunden. Insoweit zeige gerade die Veranlagung der Grundstücksnutzung als Hotel-Restaurant, dass der Vorhaltecharakter einen unverhältnismäßig hohen Anteil an der Abgabenlast ausmache und in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung stehe, zumal auch die Schmutzwassergebühr Vorhalte- und Investitionskostenanteile enthalte. Außerdem genüge die der Satzung beigefügte Tabelle der Einwohnergleichwerte nicht dem Vollständigkeitsgrundsatz. Aus ihr ergebe sich eine systematische Schlechterstellung von Hotel-Restaurant-Betrieben im Verhältnis zu anderen gemischt arbeitenden Betrieben, indem bestimmte betriebliche Nutzungsteile nicht in die Tabelle aufgenommen worden seien. Soweit für den Bereich der Gastronomie eine Aufteilung der Einwohnergleichwerte auf ein Hotel sowie Sitzplätze innen und außen erfolge, sei dies konsequenterweise auch auf Jugendherbergen und Campingplätze anzuwenden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben müssten ferner abwasserabführende Sonderbereiche (Waschplätze für Fahrzeuge, Milchkammern oder Verkaufsstellen) gesondert mit einer Grundgebühr Schmutzwasser veranlagt werden. Gleiches gelte für Läden, Geschäfte und Verbrauchermärkte aus dem Bereich „Produktion/Betrieb in/von Gewerbe- und Industriebetrieben“. Insoweit sei eine Veranlagung mit vier Einwohnergleichwerten angesichts unterschiedlicher Inanspruchnahmen der Abwasserbeseitigungseinrichtung je nach Art des Geschäfts zu pauschal. Soweit bei den übrigen Grundstücksnutzungen in diesem Bereich eine „Festlegung im Einzelfall, mindestens 4 EGW“ erfolgen soll, sei diese Regelung hinsichtlich des Maßstabs unbestimmt. Auch die Definition der veranlagten Besucherplätze sei zu hinterfragen, insbesondere bei Sportanlagen im ländlichen Bereich. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, zur Abgrenzung der unterschiedlichen Entgelte die darauf entfallenden Vomhundertsätze in der Satzung selbst zu regeln. Insoweit genüge der Verweis der Entgeltsatzung auf den veröffentlichten Wirtschaftsplan der Normenklarheit und -bestimmtheit. Es stehe den kommunalen Gebietskörperschaften zudem frei, einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Gebühren nebeneinander zu erheben. Dies gelte auch für Grundgebühren neben Benutzungsgebühren. Die von der Antragstellerin gerügte Verletzung des Äquivalenzprinzips betreffe Fragen der Kalkulation, die allein in dem anhängigen Verfahren gegen den Abgabenbescheid der Antragsgegnerin zu entscheiden seien. Eine vermeintliche Schlechterstellung der Antragstellerin im Verhältnis zu Jugendherbergen, Campingplätzen und landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund der Festsetzungen in der Tabelle der Einwohnergleichwerte führe ebenfalls nicht zu der intendierten Unzulässigkeit dieser Satzungsregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.