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Beschluss

8 A 10346/20

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umnutzung eines Lagergebäudes in ein Gefahrstofflager, das von einer US-Behörde betrieben wird und militärischen Zwecken dient, ist nicht ohne weiteres genehmigungspflichtig nach dem BImSchG, wenn es nicht gewerblichen Zwecken oder einer wirtschaftlichen Unternehmung dient. • Für Anlagen in militärischem Gebrauch kann die Ausnahmeregelung der 4. BImSchV greifen, sodass kein Genehmigungsverfahren und keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG erforderlich sind. • Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG reicht aus, soweit keine gemeinsame Anlage im Sinne der 4. BImSchV vorliegt und keine UVP- bzw. Störfallrechtspflichten einschlägig sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Gefahrstofflager der US-Defense Logistics Agency meist nicht genehmigungspflichtig • Die Umnutzung eines Lagergebäudes in ein Gefahrstofflager, das von einer US-Behörde betrieben wird und militärischen Zwecken dient, ist nicht ohne weiteres genehmigungspflichtig nach dem BImSchG, wenn es nicht gewerblichen Zwecken oder einer wirtschaftlichen Unternehmung dient. • Für Anlagen in militärischem Gebrauch kann die Ausnahmeregelung der 4. BImSchV greifen, sodass kein Genehmigungsverfahren und keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG erforderlich sind. • Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG reicht aus, soweit keine gemeinsame Anlage im Sinne der 4. BImSchV vorliegt und keine UVP- bzw. Störfallrechtspflichten einschlägig sind. Der Kläger focht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Umnutzung eines Lagergebäudes in ein Gefahrstofflager an, die der Beklagte gegenüber der von der Defense Logistics Agency (DLA) betriebenen Einrichtung erteilt hatte. Das Lager ist für bis zu 70 Tonnen giftiger, brennbarer oder ätzender Stoffe vorgesehen und befindet sich in einem militärischen Sicherheitsbereich. Der Kläger rügte insbesondere das Ausbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung, fehlende Befristung, unklare Stoffzuordnungen und unzureichende Abstände zu Wohnbebauung. Das Verwaltungsgericht wies die Nachbarklage als unbegründet ab; der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO vorliegen, insbesondere Fehler im Genehmigungsverfahren und im Genehmigungsinhalt. • Das Oberverwaltungsgericht hält die Berufungszulassung für unbegründet und bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Genehmigungspflicht: Nach § 4 Abs.1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs.1 S.3 der 4. BImSchV a.F. sind Anlagen nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden; das hier streitige Lager dient militärischen, hoheitlichen Zwecken und ist daher nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung genutzt. • Öffentlichkeitsbeteiligung: Da nach Auffassung des Gerichts insgesamt kein Genehmigungsverfahren erforderlich war, war eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs.3 BImSchG a.F. nicht erforderlich; subsidiär hätte ein vereinfachtes Verfahren (§§ 4,6,19 BImSchG a.F.) ausgereicht. • Gemeinsame Anlage/Änderungsverfahren: Es liegt keine gemeinsame Anlage i.S.d. 4. BImSchV a.F. vor, weil keine gemeinsamen Betriebseinrichtungen bestehen; damit war kein Änderungsverfahren nach §§ 16,16a BImSchG a.F. erforderlich. • UVP/Störfallrecht: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG a.F. war nicht durchzuführen, weil es sich nicht um eine Anlage der Anlage 1 oder um eine gemeinsame/erweiterte Anlage handelte. Die Störfallregelungen der 12. BImSchV gelten nicht für militärische Einrichtungen, sodass einschlägige Leitfäden und Abstandsregelungen nicht anzuwenden sind. • Genehmigungsinhalt: Weder das Fehlen einer Befristung (§ 18 BImSchG) noch etwaige Unbestimmtheiten oder die inhaltliche Stoffzuordnung begründen eine Rechtsverletzung; die Unterlassung einer Alarmierung der Bevölkerung ist Aufgabe der zuständigen Behörde/Brandschutzgesetze und begründet keine subjektiven Rechte des Klägers. • Rechtsfortbildung und Divergenz: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO), keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) und keine hinreichend dargetane Divergenz (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.01.2020 wurde abgelehnt. Das Gericht führt aus, dass das fragliche Gefahrstofflager der DLA militärischen Zwecken dient und nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung genutzt wird; daher war insgesamt keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im strengen Verfahren erforderlich und eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs.3 BImSchG a.F. nicht notwendig. Auch inhaltliche Einwände des Klägers (Befristung, Unbestimmtheit, Sicherheitsabstände, Alarmierungskonzept) begründen keine Rechtsverletzung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 15.000,00 € festgesetzt.