Beschluss
4 L 988/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:1209.4L988.20.NW.00
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Leitsätze
1. Die Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Landesbauordnung (juris: BauO RP) ist ein Verwaltungsakt, der gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, sodass der Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.(Rn.39)
2. Die Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 LBauO (juris: BauO RP) stellt ein Verfahren eigener Art dar. Es wird ausschließlich über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung entschieden, sofern Letztere durchzuführen ist. Das sonstige öffentliche Recht und das Bauordnungsrecht einschließlich der Zulassung von Abweichungen gehören nicht zum Prüfungs- bzw. Entscheidungsumfang.(Rn.41)
3. Das Risiko eines etwaigen Störfalls ist auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens nach § 83 Abs. 4 LBauO (juris: BauO RP) in die Entscheidung einzubeziehen, wenn die Berücksichtigung eines solchen Störfalls nach Lage der Dinge, etwa wegen des hohen Gefahrpotentials der Anlage oder wegen eines besonderen Störfallrisikos vernünftigerweise geboten erscheint.(Rn.49)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Landesbauordnung (juris: BauO RP) ist ein Verwaltungsakt, der gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, sodass der Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.(Rn.39) 2. Die Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 LBauO (juris: BauO RP) stellt ein Verfahren eigener Art dar. Es wird ausschließlich über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung entschieden, sofern Letztere durchzuführen ist. Das sonstige öffentliche Recht und das Bauordnungsrecht einschließlich der Zulassung von Abweichungen gehören nicht zum Prüfungs- bzw. Entscheidungsumfang.(Rn.41) 3. Das Risiko eines etwaigen Störfalls ist auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens nach § 83 Abs. 4 LBauO (juris: BauO RP) in die Entscheidung einzubeziehen, wenn die Berücksichtigung eines solchen Störfalls nach Lage der Dinge, etwa wegen des hohen Gefahrpotentials der Anlage oder wegen eines besonderen Störfallrisikos vernünftigerweise geboten erscheint.(Rn.49) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine vom Antragsgegner erteilte Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Landesbauordnung zu einem Bauvorhaben des Beigeladenen. Die streitgegenständliche Zustimmung betrifft das Grundstück Flurstücknummer … in der Gemarkung L… dass innerhalb eines umzäunten militärischen Sicherheitsbereichs der US Gaststreitkräfte (sog. Germersheim Army Depot) liegt. Auf diesem Grundstück betreibt der Beigeladene u.a. das Lagergebäude … zur Lagerung von Gefahrstoffen durch die Defense Logistics Agency (im Folgenden: DLA). Hierfür wurde ihm am 02. Mai 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Die ursprüngliche Genehmigung betraf die Lagerung von 70 Tonnen von giftigen oder brennbaren oder ätzenden Stoffen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohngrundstücks Flurstücknummer … in Germersheim (T.-D.-Str. …), das ca. 1.450 m von dem streitgegenständlichen Lager entfernt liegt. Aktuell beabsichtigt die DLA eine Erweiterung des streitgegenständlichen Gefahrstofflagers auf eine Lagermenge von bis zu 1.900 Tonnen. Zunächst war hierfür ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden, das aber in einen ablehnenden Bescheid mündete, da es sich bei dem Vorhaben um eine militärische Anlage handelt, die nicht den entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzes unterfällt (so VG Neustadt, Urteil vom 23. Januar 2020 – 4 K 643/19.NW, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. November 2020 – 8 A 10346/20.OVG –). Es wurde sodann ein Zustimmungsverfahren nach § 83 Abs. 4 Landesbauordnung durchgeführt. In diesem Verfahren führte der Antragsgegner eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Entscheidung wurde am 12. März 2020 auf der Homepage des Antragsgegners und im UVP-Portal sowie im Amtsblatt Nr. 12/2020 der Verbandsgemeinde Lingenfeld bekannt gemacht. Außerdem forderte er vom zuständigen Bundesministerium eine Entscheidung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Gefahrstofflagers an, die positiv ausfiel. Letztlich holte er Stellungnahmen der Regionalstelle Gewerbeaufsicht, der Oberen Naturschutzbehörde, der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und eine brandschutzrechtliche Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 28. August 2020 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Zustimmung gemäß § 83 Abs. 4 Landesbauordnung zu dem geplanten Lager. Gegen die Zustimmung legte der Antragsteller am 21. September 2020 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Zustimmungsentscheidung. Nachdem sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 07. Oktober 2020 abgelehnt worden war, hat er am 09. November 2020 beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, die stofflich nicht hinreichend bestimmte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02. Mai 2012 entspreche nicht mehr der heutigen Genehmigungspraxis. Für die Erweiterung des Gefahrgutlagers hätte ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz durchgeführt werden müssen. Heute erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen könnten Stoffe jedweden Gefahrpotentials umfassen. Hierbei sollte aber die Gesamtheit der genehmigten Stoffe in einer endlichen Auflistung oder mit auf Stoffeigenschaften bezogenen Grenzen limitiert sein und/oder für bestimmte Stoffgruppen sollten spezielle Anforderungen gestellt werden. Gemäß KAS 32 Leitfaden seien in diesem Fall als Referenzstoff für Flüssigkeiten Acrolein und als Referenzstoff für Gase Chlor zu verwenden. Daher ergebe sich ein Achtungsabstand von 2.193 Metern. Seine Wohnung liege innerhalb dieses Achtungsabstands. Sie sei nur 500 m von dem Vorhaben entfernt. Zur Ermittlung des Abstands sei von einem Betriebsbereich der Anlage auszugehen. Der Begriff des Betriebsbereichs sei in § 3 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz definiert. Zu diesem Betriebsbereich gehöre nicht nur das weiter entfernte Lagergebäude, sondern auch ein Freilager, das nur 500 m von seinem Wohnhaus entfernt liege. Die Freifläche bzw. das im Bau befindliche Freilager seien zur Lagerung von Stoffen aus dem Lagergebäude … vorgesehen. Für seine rechtliche Betroffenheit bedeute es in Anbetracht des erheblichen Gefahrenpotentials bei Bränden, Explosionen und inhalativen toxischen Wirkung bei Verdunstung der Stoffe keinen Unterschied, dass das eigentliche Lagergebäude weiter von seinem Haus entfernt sei. Bei Zugrundelegung dieses Achtungsabstands stehe jedes Bauprojekt innerhalb des Achtungsabstands unter dem Vorbehalt der Abwägung zwischen der Zulässigkeit der Bebauung und der Forderung des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz bezüglich der räumlichen Entflechtung zwischen Schutzobjekten und Betriebsbereichen im Sinne der Störfallverordnung. Da Schadensereignisse/Störfälle nicht ausgeschlossen werden könnten, seien gemäß Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie die Auswirkungen von sog. „Dennoch-Störfällen“ durch die Einhaltung angemessener Abstände zu den schutzbedürftigen Gebieten so gering wie möglich zu halten. Die Anforderungen des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie seien umgesetzt worden durch die Novellierung des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz und Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch. Das militärische Vorhaben falle in den Anwendungsbereich der Störfall-Richtlinie und der Seveso-Richtlinie. Die Anforderungen der Störfallverordnung seien einzuhalten. Er liege im Einwirkungsbereich möglicher Brandereignisse. Aus der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Referat Naturschutz, vom 24. Februar 2020 ergebe sich, dass im Falle eines Brandes des Gebäudes … in den Folgejahren ein Untersuchungsradius von 3 km um das Gebäude einzuhalten sei, um eine ökologische Bestandsaufnahme, insbesondere Auswirkungen auf FFH-Lebensraumtypen und Schäden an der Vegetation zu erfassen. Er habe also im Falle eines Brandes mit Schäden zu rechnen auf seinem Grund und Boden, eventuell auch an Leib und Leben durch die Explosion giftiger Stoffe im Brandfall und schließlich auch an seiner Gesundheit durch den Eintrag freigesetzter giftiger Substanzen in den Grund und Boden durch den Nahrungspfad. Zudem bestehe die Gefahr eines militärischen oder terroristischen Anschlags auf das Lager, in dessen Folge Giftstoffe austreten und ihn verletzen könnten. Er könne seine Betroffenheit nicht überprüfen, da ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Die von ihm eingesehenen Unterlagen ließen nicht erkennen, in welchen Mengen welche gefährlichen Stoffe eingelagert würden. Für das Vorhaben hätte auch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. Nummer 9.3.2. der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt werden müssen, da es sich um Stoffe und Gemische der in Spalte 4 des Anhangs 2 der in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200.000 t handele. Die gelagerten Stoffe hätten eine akute Toxizität gemäß Kategorie 3 Anhang 2 Nr. 30. Diese Angabe sei aber nicht überprüfbar und es könne sich dabei um eine falsche Berechnung handeln. Ohne Kenntnis der eingelagerten Mengen könne nicht nachvollzogen werden, wieso eine Genehmigungspflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung verneint worden sei. Er könne das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Person bzw. als Teil der betroffenen Öffentlichkeit auch rügen. Er könne die Aufhebung verlangen, da der Verfahrensfehler ihm die gesetzlich vorgesehene Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen habe. Die weiteren Bestandsgebäude auf dem Gelände seien noch nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen. Es ergäben sich aber Auswirkungen durch kumulierende Anlagen und Lager in der unmittelbaren Nachbarschaft auf dem Gelände des Depots, insbesondere durch das Gebäude … . Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. August 2020 anzuordnen. Hilfsweise beantragt er, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. August 2020 festzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er meint, der Antrag sei schon unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Er könne keine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Es habe keine Abstandsberechnung nach dem Leitfaden KAS-18 stattfinden müssen und auch die Störfallverordnung sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei dem geplanten Lager um eine militärische Anlage handele. Ebenso wenig sei ein immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchzuführen. Im Gebäude … würden – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Gefahrstoffe der Lagerklasse 6.1 A der TRGS 510, also keine sehr giftigen Stoffe, gelagert. Der vom Antragsteller angesprochene Sammelplatz und das Gebäude … seien nicht als „Betriebsbereich der Anlage“ i.S.d. § 3 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz anzusehen. Die Einschätzung der Naturschutzbehörde, dass im Falle eines Brandes in den zwei darauffolgenden Jahren in einem Umfeld von 3 km eine Bestandsaufnahme durchzuführen sei, sei eine reine Vorsorgemaßnahme bezogen auf die Erhaltung bzw. Wiederherstellung bestimmter Biotypen. Allein die Tatsache, dass sein Wohnhaus innerhalb dieses 3 km – Umkreises liege, begründe für ihn keine Rechtsbetroffenheit. Eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots sei aufgrund der Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zum Lagergebäude von ca. 1.450 m ausgeschlossen. Der Antrag sei überdies auch unbegründet. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, wie sich aus der entsprechenden Stellungnahme des Bundesministeriums für Verteidigung ergebe. Zudem sei eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung erforderlich sei. Letztlich habe er verschiedene Stellungnahmen angefordert. Aufgrund der vorgenannten Unterlagen habe er in rechtmäßiger Art und Weise entschieden, dem Vorhaben seine Zustimmung zu erteilen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Er ist auch der Ansicht, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt, da er keine eigene Rechtsverletzung durch die Zustimmungsentscheidung geltend machen könne. Eine Betroffenheit als Nachbar des Bauvorhabens komme nicht in Betracht, da keine engere räumliche Beziehung bestehe. Sein Grundstück sei ca. 1.450 m von dem Lagergebäude und damit so weit entfernt, dass nachteilige oder belästigende Auswirkungen nicht zu befürchten seien. Das Lager sei als militärische Anlage vom Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie und der Störfallverordnung explizit ausgenommen. Es habe auch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden müssen. Überdies sei zu betonen, dass keine Gefahrstoffe in Reinform gelagert würden, sondern Produkte (z.B. Schmierstoffe, Frostschutzmittel, Enteisungsmittel). Es würden insbesondere keine Gefahrstoffe der Lagerklasse 6.1 A der TRGS 510 gelagert. Dies sei dem Antragsteller auch bereits mehrfach mitgeteilt worden. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass ein Sicherheitskonzept erstellt worden sei in enger Abstimmung mit und unter Kontrolle durch die gemäß der 14. BImSchV zuständigen öffentlich-rechtlichen Aufsicht der Bundeswehr zur Störfallvorsorge in Form von störfallverhindernden und störfallauswirkungsbegrenzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg, da er sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unzulässig ist. I. Zwar ist der Hauptantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – statthaft, da es sich bei der Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Landesbauordnung – LBauO – um einen Verwaltungsakt handelt, der gemäß § 212 a Abs. 1 von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, sodass der Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07. Dezember 2000 – 4 TG 3044/99 –, Rn. 13, juris Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2016, § 83 Rn. 25 ff.; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 01. August 2020, § 212a, Rn. 13, beck-online; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. EL August 2020, § 212a, Rn. 27b, beck-online). Dem Antragsteller fehlt allerdings die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBauO sind Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Die Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 LBauO stellt ein Verfahren eigener Art dar. Es wird ausschließlich über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung entschieden, sofern Letztere durchzuführen ist. Das sonstige öffentliche Recht und das Bauordnungsrecht einschließlich der Zulassung von Abweichungen gehören nicht zum Prüfungs- bzw. Entscheidungsumfang (vgl. auch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2015 – Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung, S. 59, abzurufen unter https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Bauen_und_Wohnen/Baurecht_und_Bautechnik/Bauvorschriften/BauplanunBauplan/Rundschreiben_LBauO_2015.pdf). Im Rahmen einer Drittanfechtung ist nicht die objektive Rechtswidrigkeit der erteilten Zustimmung entscheidend, vielmehr sind nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften relevant. Der Antragsteller muss geltend machen können, durch die Zustimmung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine eigene Rechtsverletzung des Antragstellers ist vorliegend ausgeschlossen. Eine Antragsbefugnis kann der Antragsteller zunächst nicht aus der Verletzung von drittschützenden Vorschriften der Seveso-II-Richtlinie und der Störfallverordnung herleiten, da diese Regelwerke hier keine Anwendung finden, weil es sich bei dem Lagergebäude um eine militärische Anlage handelt. Ebenso wenig hätte hier eine Abstandsberechnung nach einem KAS Leitfaden oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. November 2020 – 8 A 10346/20.OVG – im Nachgang zu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 23. Januar 2020 – 4 K 643/19.NW –). Hier steht damit alleine die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die Erweiterung des Gefahrstofflagers im Raum. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – verankert. Die daran zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, Rn. 20 juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. November 2017 – 8 A 10859/17 –, Rn. 44 juris). Allerdings gilt auch im Baurecht, dass rücksichtnahmebegünstigt nur derjenige sein kann, der auch im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegt. D.h. es muss eine enge räumliche Beziehung zum Genehmigungsgegenstand gegeben sein (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. November 2020 – 8 A 10346/20.OVG mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2014 – 8 A 11238/13.OVG –). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Wohnhaus des Antragstellers ist ca. 1.450 m von dem Lagergebäude entfernt. Aufgrund dieser großen Distanz ist nichts dafür ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan, dass von der Nutzung der Halle als Lager für Gefahrstoffe schädliche Umwelteinwirkungen und damit möglicherweise auch Beeinträchtigungen seiner Wohnnutzung ausgehen, sofern es nicht zu einem Störfall kommt. Von dem Lagergebäude geht kein Lärm oder andere bodenrechtlich relevante Beeinträchtigung aus, die der Antragsteller in einer Distanz von fast 1,5 km noch wahrnehmen könnte. Das Risiko eines etwaigen Störfalls ist zwar auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens nach § 83 Abs. 4 LBauO in die Entscheidung einzubeziehen, wenn die Berücksichtigung eines solchen Störfalls nach Lage der Dinge, etwa wegen des hohen Gefahrpotentials der Anlage oder wegen eines besonderen Störfallrisikos vernünftigerweise geboten erscheint. Anders als dies bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen im Hinblick auf die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) der Fall ist, fehlen für die Berücksichtigung des Störfallrisikos im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulassungsentscheidung über ein immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben entsprechende normative Vorgaben. Entsprechend allgemeinen polizeirechtlichen und auch bauordnungsrechtlichen Grundsätzen ist die Gefahr des Schadenseintritts für die Umgebung, insbesondere für die Wohn- und Arbeitsbevölkerung, durch einen Störfall daher danach zu bestimmen, ob nach den konkreten Gegebenheiten in absehbarer Zeit mit einem Störfall hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der durch einen Störfall drohende Schaden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 S 2735/95 –, Rn. 40, juris). Hier ist allerdings bereits darauf hinzuweisen, dass, selbst, wenn die Regelungen der Störfallverordnung anwendbar wären, der danach erforderliche Achtungsabstand zum Wohnhaus des Klägers eingehalten wäre. Die Störfallverordnung selbst enthält keine Abstandsgebote. Gemäß § 51a Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – wird beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums eine Kommission für Anlagensicherheit – KAS – gebildet. Die KAS soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Der Leitfaden KAS-18 enthält Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung. Die Abstandsempfehlungen beruhen auf der Bildung von Abstandsklassen für die verschiedenen störfallrechtlich relevanten gefährlichen Stoffe. Aus Anhang 1 zum Leitfaden KAS-18 ergibt sich, dass die Achtungsabstände für sämtliche Gefahrstoffe mit Ausnahme von Acrolein zwischen 100 m und 1.450 m betragen. Da Acrolein nicht im geplanten Gefahrstofflager gelagert werden wird und alle anderen Stoffe Achtungsabstände von höchstens 1.450 m auslösen, kann der Antragssteller unter Abstandsgesichtspunkten nicht antragsbefugt sein. Hier ist darüber hinaus auch kein atypisch hohes Gefahrpotential der Anlage oder ein besonderes Störfallrisiko ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Antragsbefugnis aufgrund einer besonderen Gefährdungslage verschaffen könnte. Er rügt insoweit insbesondere, dass nicht klar sei, welche Gefahrstoffe in dem Lager zugelassen seien und daher die Gefährdung nicht abgeschätzt werden könne. Diese Auffassung ist allerdings falsch. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben erklärt, dass es sich bei den eingelagerten Stoffen um giftige, ätzende und brennbare Stoffe handelt, die in Produkten, wie insbesondere Schmierstoffen, Batterien, Frostschutz- und Enteisungsmitteln gebunden sind. Insbesondere werden keine sehr giftigen Stoffe der Lagerklasse 6.1A und keine explosiven Stoffe gelagert, sodass nicht schon von einem erhöhten Gefährdungspotential allein aufgrund der Art der gelagerten Stoffe auszugehen ist. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung der Kammer mit den jetzigen Beteiligten am 23. Januar 2020 deutlich, in der es zwar um die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Lagerung von 70 Tonnen Gefahrstoffen im Gebäude … ging. Allerdings wurde auch hier schon die geplante Erweiterung besprochen. Insoweit erläuterte insbesondere der Beigeladene, aber auch der Antragsgegner, dass es nicht um die Lagerung von spezifisch militärischen und etwa deshalb besonders gefährlichen Stoffen gehe. Vielmehr sollen durchweg handelsübliche Chemikalien, wie sie auch im zivilen Bereich verwendet werden, gelagert werden. Neben vielen harmlosen Stoffen befinden sich darunter aber eben auch solche mit für den Menschen und die Umwelt gefährlichen, insbesondere toxikologischen Eigenschaften. Demnach geht von der zugelassenen Gefahrstofflagerung kein atypisch hohes Gefahrenpotential aus, dass es von einem zivilen, in einem Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet grundsätzlich zulässigen entsprechenden Lager qualitativ unterscheidet. Der Antragsteller hat auch nichts substantiiert dafür dargetan, dass Menge und Vielzahl der zur Einlagerung zugelassenen Stoffe in ihrer Kombination – gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er fast 1,5 km von dem Lager entfernt wohnt – zu einer besonderen Gefährlichkeit führen könnten, die eine andere Beurteilung verlangte. Die diffuse Befürchtung, es könnten im Störfall Stoffe in die Umwelt gelangen, die ihn schädigen könnten, reicht hierfür nicht aus. Hinzu kommt vorliegend noch, dass der Beigeladene ein Sicherheitskonzept erstellt hat in enger Abstimmung mit der gemäß der 14. BImSchV zuständigen öffentlich-rechtlichen Aufsicht der Bundeswehr zur Störfallvorsorge in Form von störfallverhindernden und störfallauswirkungsbegrenzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Gefahr eines Störfalls durch einen Angriff von außen ist die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, mit der terroristische oder sonstige die Nachbarschaft gefährdende Anschläge auf das Gefahrgutlager zu erwarten sind, entscheidend (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 C 1/06 –, Rn. 19, juris). Vorliegend ist auch diesbezüglich kein atypisch hohes Gefahrpotential ersichtlich. Ein von außen kommender Sabotageakt wird so gut wie möglich durch hohe Sicherheitsvorkehrungen ausgeschlossen (Gesicherte Einfriedung, Bewachung des Geländes, kontrollierter Zugang durch wenige Tore). Anhaltspunkte für eine erhöhte Anschlagsgefahr gerade auf diesen Standort gibt es nicht. Bei dieser Sachlage ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers auch unter dem Gesichtspunkt eines eventuell eintretenden Störfalles ausgeschlossen. Kann sich der Antragsteller demnach nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes berufen, kann er seine Antragsbefugnis auch nicht aus § 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – wegen der unterlassenen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits vor geraumer Zeit angeschlossen hat – betrifft die Regelung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines ohnehin zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens. Für die Klage- und Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO haben die Bestimmungen hingegen keine Bedeutung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 1 A 10581/16 –, Rn. 50, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, Rn. 20 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 – Rn. 41; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – Rn. 34; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10717/16.OVG –, Rn. 38; Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, Rn. 21; auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2014 – 5 S 534/13 –, Rn. 42; alle juris). II. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist unzulässig, da er unstatthaft ist. Statthaft ist allein der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, weil sein Widerspruch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und so auch ein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, ist es nach § 162 Abs. 3 VwGO sachgerecht, dass er seine außergerichtlichen Kosten ersetzt erhält. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 9.7.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs.