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Urteil

8 C 11363/20

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan verletzt nicht zwingend die Belange behinderter Menschen, wenn diese bei der Abwägung berücksichtigt wurden und alternative Zugangswege bestehen. • Private Eigentumsinteressen der im Plangebiet liegenden Eigentümer können gegenüber Einbindungsinteressen benachbarter Behinderteneinrichtungen vorrangig gewichtet werden, wenn die Gewichtung verhältnismäßig ist. • Ein Grundstückseigentümer außerhalb des Geltungsbereichs kann antragsbefugt sein, wenn er hinreichend substantiiert darlegt, dass seine durch Nutzung geprägten Belange abwägungserheblich sind. • Die UN-Behindertenrechtskonvention ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, begründet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Inklusion. • Die Entscheidung über die Nichtfestsetzung einer öffentlichen Fußverbindung kann zulässig sein, wenn dadurch erhebliche Einschränkungen der Bebaubarkeit und unwirtschaftliche Erschließungslasten entstünden.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplan zulässig trotz nicht vorgesehener Fußverbindung zur Behinderteneinrichtung • Ein Bebauungsplan verletzt nicht zwingend die Belange behinderter Menschen, wenn diese bei der Abwägung berücksichtigt wurden und alternative Zugangswege bestehen. • Private Eigentumsinteressen der im Plangebiet liegenden Eigentümer können gegenüber Einbindungsinteressen benachbarter Behinderteneinrichtungen vorrangig gewichtet werden, wenn die Gewichtung verhältnismäßig ist. • Ein Grundstückseigentümer außerhalb des Geltungsbereichs kann antragsbefugt sein, wenn er hinreichend substantiiert darlegt, dass seine durch Nutzung geprägten Belange abwägungserheblich sind. • Die UN-Behindertenrechtskonvention ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, begründet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Inklusion. • Die Entscheidung über die Nichtfestsetzung einer öffentlichen Fußverbindung kann zulässig sein, wenn dadurch erhebliche Einschränkungen der Bebaubarkeit und unwirtschaftliche Erschließungslasten entstünden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnheims für etwa 30 teils mehrfach behinderte Erwachsene. Südlich seines Grundstücks plante die Stadt ein allgemeines Wohngebiet mit 13 Parzellen (Bebauungsplan ZW 166) im vereinfachten Verfahren. Der Antragsteller forderte vor und während des Aufstellungsverfahrens eine fußläufige Verbindung vom Wohnheim in das neue Wohngebiet zur Förderung von Inklusion und zur Vermeidung der stark befahrenen B. Straße; er bot im Gegenzug Flächenutzung an. Die Stadt berücksichtigte die Einwendungen, lehnte eine verbindliche Wegeverbindung jedoch ab mit der Begründung, dies schränke die Bebaubarkeit zweier nördlicher Grundstücke erheblich ein und erhöhe die Erschließungskosten, da die Verbindung nicht öffentlich nutzbar wäre. Der Antragsteller stellte Normenkontrolle und rügte unzureichende Abwägung insbesondere unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt nach §47 Abs.2 VwGO, weil sein Eigentum als Wohnheim für behinderte Menschen nutzungsbedingt abwägungserhebliche Belange (§1 Abs.6 Nr.3 BauGB) betrifft und er substantiiert darlegte, dass eine Abriegelung gegenüber dem neuen Wohngebiet droht. • Ergebnis der materielle Prüfung: Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist nicht verfahrens- oder inhaltsfehlerhaft. • Berücksichtigung behindertenbezogener Belange: Die Stadt hat die Bedürfnisse behinderter Menschen nach §2 Abs.3 BauGB hinreichend ermittelt und in der Abwägung erfasst; die Einwendungen des Antragstellers sind in der Abwägungstabelle dokumentiert und Gegenstand der Beratungen gewesen. • Abwägung und Gewichtung: Die Abwägung nach §1 Abs.7 BauGB ist nicht zu beanstanden, weil öffentliche und private Belange konkret gegeneinander abgewogen wurden; die Gemeinde durfte das Interesse der künftigen Grundstückseigentümer an einer möglichst umfassenden Bebauung und wirtschaftlicher Erschließung höher gewichten. • UN-Behindertenrechtskonvention: Ihre Vorgaben sind bei Auslegung und Anwendung zu berücksichtigen, begründen aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Anbindung; die konkrete Abwägung bleibt entscheidend. • Verhältnismäßigkeit und Schutzpflichten: Es liegt keine besondere, über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgehende Gefährdung der Bewohner vor, die eine Vorrangstellung des Art.2 GG gegenüber Art.14 GG rechtfertigen würde; praktische Konkordanz wurde beachtet. • Zumutbarkeit und vorhandene Alternativen: Es bestehen bereits Zugänge über die D.straße und innerbetriebliche Wege sowie begleitete Gruppenwege entlang der B. Straße; der Antragsteller kann Verbesserungen auf seinem Grundstück vornehmen; ordnungsrechtliche Maßnahmen können Parkbehinderungen an der D.straße beheben. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt: Der Bebauungsplan ZW 166 ist wirksam, da die Belange behinderter Menschen berücksichtigt und die Abwägung nach §1 Abs.7 BauGB nicht fehlerhaft vorgenommen wurde. Die Stadt durfte die Nachteile einer öffentlichen Fußverbindung gegen das Interesse der künftigen Grundstückseigentümer an vollständiger Bebauung und einer wirtschaftlichen Erschließung abwägen. Es besteht keine besondere Gefährdungslage, die den Eingriff in Art.14 GG durch eine prioritäre Schutzpflicht aus Art.2 GG gerechtfertigt hätte. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.