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Urteil

2 C 33/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0513.2C33.23.00
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Leitsätze
1. Liegt das Grundstück eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets liegenden Grundstücken oder Anwohnern Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Hinsichtlich der Antragsbefugnis von Wohnungseigentümern gelten dieselben Anforderungen.(Rn.27) 2. Das Interesse an einer behindertengerechten Verkehrsinfrastruktur ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).(Rn.28) 3. Ein kommunaler Entscheidungsträger darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.(Rn.22) 4. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden (Genehmigungs-)Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.(Rn.22)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt das Grundstück eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets liegenden Grundstücken oder Anwohnern Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Hinsichtlich der Antragsbefugnis von Wohnungseigentümern gelten dieselben Anforderungen.(Rn.27) 2. Das Interesse an einer behindertengerechten Verkehrsinfrastruktur ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).(Rn.28) 3. Ein kommunaler Entscheidungsträger darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.(Rn.22) 4. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden (Genehmigungs-)Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.(Rn.22) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO erfordert die Antragsbefugnis die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1vgl. etwa Urteile des Senats vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, zitiert nach juris, und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53vgl. etwa Urteile des Senats vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, zitiert nach juris, und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegt das Grundstück eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 –, BRS 65 Nr. 17vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 –, BRS 65 Nr. 17 Hinsichtlich der Antragsbefugnis von Wohnungseigentümern gelten dieselben Anforderungen.3vgl. NK-VwGO/Jan Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 217 m. w. N.; siehe zu der im Einzelfall sogar rein obligatorisch Berechtigten eingeräumten Antragsbefugnis etwa Eyermann-Hoppe, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 50, und Urteil des Senats vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, juris, Rn. 26vgl. NK-VwGO/Jan Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 217 m. w. N.; siehe zu der im Einzelfall sogar rein obligatorisch Berechtigten eingeräumten Antragsbefugnis etwa Eyermann-Hoppe, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 50, und Urteil des Senats vom 15.5.2001 – 2 N 10/99 –, juris, Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, BRS 60 Nr. 46, vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, BRS 60 Nr. 46, verbietet sich allerdings eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird. An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es sich hierbei um das Recht auf gerechte Abwägung handelt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Gelingt ihm dies, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Indes ist nicht jeder private Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.5vgl. Urteile des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 222/22 –, juris, Rn. 12, und vom 6.6.2017 – 2 C 119/16 –, juris, Rn. 14 f., sowie BayVGH, Beschluss vom 8.5.2019 – 15 NE 19.551, 15 NE 19.579 –, juris, Rn. 21 m. w. N.vgl. Urteile des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 222/22 –, juris, Rn. 12, und vom 6.6.2017 – 2 C 119/16 –, juris, Rn. 14 f., sowie BayVGH, Beschluss vom 8.5.2019 – 15 NE 19.551, 15 NE 19.579 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen. Sie ist Anwohnerin und Eigentümerin einer Wohnung (in der A-Straße), die unmittelbar an die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende A-Straße angrenzt. Laut Planbegründung schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Um- und Ausbau sowie die Umwidmung u. a. der A-Straße in eine – durch elektronische Polleranlagen gesicherte – Fußgängerzone, in der grundsätzlich allein Lieferverkehr und Taxifahrten in der Zeit von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr erlaubt sind und für die im Übrigen vom Ordnungsamt Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können.6vgl. S. 2, 7 und 12 f. der Planbegründung (Stand: Satzung (10.6.2022))vgl. S. 2, 7 und 12 f. der Planbegründung (Stand: Satzung (10.6.2022)) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans weisen eine Fußgängerzone gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus. Hiervon ausgehend trägt die Antragstellerin substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). So macht sie – wie bereits während des Planaufstellungsverfahrens – geltend, ihr Interesse an einer problemlosen Zugangs- und Abfahrtsmöglichkeit Dritter zu ihrer Wohnung sei in der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und bewältigt worden. Als schwer gehbehinderte Person sei sie darauf angewiesen, dass Freunde bzw. Taxis sie direkt vor der Haustür abholten und z. B. nach Arztbesuchen, die mehrfach in der Woche stattfänden, wieder zurückbrächten. Es sei zwingend erforderlich, dass ihr eine Sonderzufahrtserlaubnis zugunsten Dritter erteilt werde. Die ihr bereits erteilte „Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone“ sei unzureichend. Damit beruft sie sich auf die Berücksichtigung des in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB umschriebenen Belangs der Bedürfnisse behinderter Menschen, dessen Beeinträchtigung durch die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin – aufgrund der mit der Festsetzung einer Fußgängerzone einhergehenden Beschränkung ihrer Zufahrtsmöglichkeit – nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Denn das Interesse an einer behindertengerechten Verkehrsinfrastruktur stellt einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar.7vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Runkel, BauGB (152. EL Oktober 2023), § 1 Rn. 127, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.3.2021 – 8 C 11363/20.OVG –, ZfBR 2021, 558, 559vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Runkel, BauGB (152. EL Oktober 2023), § 1 Rn. 127, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.3.2021 – 8 C 11363/20.OVG –, ZfBR 2021, 558, 559 II. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 133.18.01 „St. Johanner Markt – 1. Änderung – Erweiterung Fußgängerzone“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.8vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3/97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur sog. Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7/77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27/06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –, vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3/97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur sog. Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7/77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27/06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –, vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Zur Unwirksamkeit führende formelle Mängel liegen nicht vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin die abwägungsbeachtlichen Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau18 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, d. h. die sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB 2004).9vgl. Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 25vgl. Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 25 Vorliegend liegt kein solcher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor. Insbesondere kann die Antragstellerin mit dem Einwand, der Bebauungsplan berücksichtige ihre Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB fehlerhaft nicht, nicht durchdringen. Ein Ermittlungsdefizit ist nicht feststellbar. Bereits aus der Planbegründung selbst ergibt sich, dass sich die Antragsgegnerin ausdrücklich mit den – bereits im Planaufstellungsverfahren mehrfach vorgebrachten – Einwänden der Antragstellerin befasst hat. So werden unter Punkt 11.1.2 die „Auswirkungen [der Planung] auf die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der […] alten und behinderten Menschen […]“ ausdrücklich benannt.10vgl. S. 13 der Planbegründung (Stand: Satzung (10.6.2022))vgl. S. 13 der Planbegründung (Stand: Satzung (10.6.2022)) Hierzu wird ausgeführt, dass die Anwohner, die darauf angewiesen seien, von einer dritten Person abgeholt und gebracht zu werden, vom Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone erhielten. Dieser Hinweis findet sich ebenso unter Punkt 6 „Geplante verkehrsinfrastrukturelle Maßnahmen (städtebauliche Konzeption)“ und 10.6 „Sonderzufahrtserlaubnis“11vgl. S. 6 f. und 12 der Planbegründung (Stand: Satzung (10.6.2022))vgl. S. 6 f. und 12 der Planbegründung (Stand: Satzung (10.6.2022)), zudem wurde er in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Auch dem die Einwände der Antragstellerin ausdrücklich behandelnden Abwägungsspiegel12vgl. Bl. 366 f. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 366 f. der Verwaltungsakte ist zu entnehmen, dass sich der Stadtrat der Antragsgegnerin bei Fassung des Satzungsbeschlusses über die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Belange der Antragstellerin bewusst war. Dies geht zudem aus dem Antwortschreiben vom 8.3.2023, in dem der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mitgeteilt wurde, ohne weiteres hervor. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ein Fehler unterlaufen wäre. 2. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden. Er lässt keine Abwägungsfehler erkennen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 19.7.2022 für diesen getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung13vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59/20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38/13 –, und vom 20.6.2018 – 4 BN 71/17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 –, und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –, zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59/20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38/13 –, und vom 20.6.2018 – 4 BN 71/17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 –, und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –, zitiert nach juris unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.14vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – BVerwG IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, sowie VGH Hessen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 C 2108/10.N –, juris, Rn. 38vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – BVerwG IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, sowie VGH Hessen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 C 2108/10.N –, juris, Rn. 38 Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.15vgl. zuletzt Urteile des Senates vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 96, und vom 1.6.2023 – 2 C 121/22 –, juris, Rn. 39vgl. zuletzt Urteile des Senates vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, juris, Rn. 96, und vom 1.6.2023 – 2 C 121/22 –, juris, Rn. 39 Das ist hier der Fall. Insbesondere führt der Einwand der Antragstellerin, der Umstand, wie – trotz Umwidmung u. a. der A-Straße in eine Fußgängerzone – eine problemlose Zugangs- und Abfahrtsmöglichkeit zu ihrer Wohnung für Dritte sichergestellt werden könne, würde nicht hinreichend bewältigt, nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit Detailfragen umfassend in der Bauleitplanung selbst geregelt werden müssen. Grundsätzlich hat ein Bebauungsplan die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt nicht aus, die Lösung von Problemen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden (Genehmigungs-)Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist.16vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2023 – 4 BN 36/22 –, juris, Rn. 9 f., und vom 26.3.2007 – 4 BN 10/07 –, juris, Rn. 9vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2023 – 4 BN 36/22 –, juris, Rn. 9 f., und vom 26.3.2007 – 4 BN 10/07 –, juris, Rn. 9 Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber prognostisch zu beurteilen, da es sich um den Eintritt künftiger Ereignisse handelt. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf er dem bei seiner Abwägung Rechnung tragen.17vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 14; siehe auch Urteile des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 –, juris, Rn. 26, und vom 1.10.2020 – 2 C 300/19 –, juris, Rn. 35vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 14; siehe auch Urteile des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 –, juris, Rn. 26, und vom 1.10.2020 – 2 C 300/19 –, juris, Rn. 35 Der Plangeber muss sich hierfür im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschaffen, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Das wiederum setzt voraus, dass er die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt.18vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.6.2022 – 2 D 289/21.NE –, juris, Rn. 73 f. m. w. N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.6.2022 – 2 D 289/21.NE –, juris, Rn. 73 f. m. w. N. Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan gerecht. In der Planbegründung, im Abwägungsspiegel, in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und in der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.5.2023 übersandten Verwaltungsvorlage 052922119vgl. auch Bl. 394 f. der Verwaltungsaktevgl. auch Bl. 394 f. der Verwaltungsakte finden sich eingehende Ausführungen zu der Frage, wie eine jederzeitige motorisierte Zu- und Abfahrtsmöglichkeit hinsichtlich der an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans unmittelbar angrenzenden Anwesen sichergestellt werden soll, in denen Anwohner leben, die – wie die Antragstellerin – darauf angewiesen sind, von einer dritten Person abgeholt und gebracht zu werden. Diese Überlegungen gehen u. a. gerade auf die Einwände der Antragstellerin zurück. Wie dargelegt wird in der Planbegründung unter Punkt 11.1.2, 6 und 10.6 und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insofern vom Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung bzw. Sonderzufahrtserlaubnis zum Befahren der Fußgängerzone erteilt werden soll; diese Lösung findet sich bereits im Abwägungsspiegel. In Anlage 7 der benannten Verwaltungsvorlage wird diese noch einmal wie folgt konkretisiert: „Organisatorisches zu den Poller-Anlagen: Im Bestand sind alle Zufahrten zur heutigen FGZ durch entsprechende Schilder bereits als zufahrtbeschränkt ausgewiesen. Ergänzend dazu sollen in den zukünftigen Lieferzufahrten elektronische Poller angeordnet werden, die außerhalb der Lieferzeiten geschlossen sein werden. Das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten wird nur für einen beschränkten Personenkreis möglich sein. Die Bedienung der Poller erfolgt für diese Personengruppe über ein FGSM-Modul per Handy. Alternativ sind für Notdienste Funksender und Schlüsselschalter möglich. Das Heben/Sichern der Anlagen erfolgt zusätzlich über Induktionsschleifen vor und hinter der Polleranlage. […] Anwohner mit Behinderung: Für Anwohner mit Gehbehinderung, die schon heute in der FGZ leben, kann für die Zufahrt von Taxen außerhalb der Lieferzeiten ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung [zum Befahren der Fußgängerzone nach der Lieferzeit] erteilt werden. Ihre persönliche Handynummer wird hierfür beim Ordnungsamt zur Ansteuerung der Polleranlagen registriert. Sobald sich das Taxiunternehmen vor den Pollern befindet und sich bei [i]hnen meldet, können die Anwohner die Zufahrt ermöglichen.“ Angesichts dieser ausführlichen und nachvollziehbaren Überlegungen der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen, dass sich die angesprochenen Konflikte in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren nicht lösen lassen werden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren nicht nur die tatsächlichen Gegebenheiten vollumfänglich bekannt, darüber hinaus hatte sie bereits ein Konzept erarbeitet, dessen (straßen- und straßenverkehrsrechtliche) Einzelheiten zulässigerweise nachfolgendem Verwaltungshandeln überlassen werden konnten.20vgl. Urteil des Senats vom 28.10.1997 – 2 N 2/97 –, juris, Rn. 56, zu der Frage, inwiefern straßen- und straßenverkehrsrechtliche Regelungen überhaupt im Rahmen eines Bebauungsplans getroffen werden könnenvgl. Urteil des Senats vom 28.10.1997 – 2 N 2/97 –, juris, Rn. 56, zu der Frage, inwiefern straßen- und straßenverkehrsrechtliche Regelungen überhaupt im Rahmen eines Bebauungsplans getroffen werden können Daran ändert auch der Einwand der Antragstellerin nichts, die ihr bereits erteilte „Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone“ sei auf ein Jahr befristet und damit rechtsunsicher.21Der schriftsätzliche Hinweis der Antragstellerin, die ihr am 26.4.2023 erteilte Genehmigung gelte nur werktags, ist zwischenzeitlich offensichtlich überholt, nachdem die ihr am 30.11.2023 erteilte Genehmigung keine entsprechende Beschränkung mehr vorsieht.Der schriftsätzliche Hinweis der Antragstellerin, die ihr am 26.4.2023 erteilte Genehmigung gelte nur werktags, ist zwischenzeitlich offensichtlich überholt, nachdem die ihr am 30.11.2023 erteilte Genehmigung keine entsprechende Beschränkung mehr vorsieht. Wie sich aus dem Abwägungsspiegel ergibt22vgl. Bl. 366 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 366 der Verwaltungsakte beruht die Befristung auf dem (organisatorischen) Umstand, dass nach den Erfahrungen des Ordnungsamts der Antragsgegnerin des Öfteren mit Umzügen zu rechnen sei. Diesseits besteht jedoch kein Zweifel daran, dass entsprechende Genehmigungen – in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren – nach Fristablauf erneut erteilt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Gleichsam ist davon auszugehen, dass von der – durch die Antragstellerin monierten – jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden wird, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind. Auch hinsichtlich des von der Antragstellerin benannten Szenarios einer Notsituation ist nicht erkennbar, dass sich etwaige Problemstellungen nicht im Rahmen nachfolgenden Verwaltungshandelns lösen lassen werden. Unabhängig von der durch die Antragstellerin aufgeworfenen Fragestellung, ob sich ein Poller im Notfall auch über ihre Festnetznummer öffnen ließe, hat die Antragsgegnerin den Eintritt einer Notsituation jedenfalls bereits insofern in ihre Überlegungen miteinbezogen, als dass – wie dargelegt – für Notdienste Funksender und Schlüsselschalter angedacht sind. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, insbesondere in einer Abholsituation seien Konflikte auch dann denkbar, wenn ein/e Taxifahrer/in (außerhalb der Lieferzeiten) oder sonstige Dritte die notwendige Genehmigung anlässlich einer Kontrolle auf Verlangen nicht vorzeigen könnten, da sich diese dann nicht im jeweiligen Fahrzeug, sondern in ihrem Besitz befände, ist ebenfalls kein Verstoß gegen das Erfordernis der Konfliktbewältigung ersichtlich. So ist ohne weiteres denkbar und zumutbar, dass der Abholende auf den Anlass des Befahrens der Fußgängerzone und ggf. Parkens23– wobei ein Parken im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO wohl ohnehin nur ausnahmsweise erforderlich sein dürfte –– wobei ein Parken im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO wohl ohnehin nur ausnahmsweise erforderlich sein dürfte – hinweist und die Genehmigung sodann nachgereicht wird. Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 15.3.2023 auf 7.500,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassenen Bebauungsplan Nr. 133.18.01 „St. Johanner Markt – 1. Änderung – Erweiterung Fußgängerzone“ der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der innerstädtischen Fußgängerzone um den St. Johanner Markt in A-Stadt geschaffen werden sollen. I. Das etwa 0,86 ha große Plangebiet umfasst die Straßenzüge Faßstraße, Obertorstraße, A-Straße sowie Teile der Kaltenbach- und der Türkenstraße. Es erstreckt sich auf einen Bereich, der durch die Grenzen der Straßenverkehrsflächen der Kaltenbachstraße (Kaltenbachplatz) und die Gebäudevorderkanten der nördlichen A-Straße/Basilika im Norden, durch die Gebäudevorderkanten der südlichen A-Straße und die Gebäudevorderkanten der westlichen Türkenstraße und der westlichen Faßstraße im Westen, durch die Straßenquerung Faßstraße Stadtgraben/Schillerplatz im Süden sowie durch die Gebäudevorderkanten der östlichen Türkenstraße und der östlichen Faßstraße und die Grenzen der Straßenverkehrsflächen der Obertorstraße im Osten begrenzt wird. Eigentümerin der überplanten Flurstücke ist die Antragsgegnerin. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans weisen für seinen räumlichen Geltungsbereich eine Fußgängerzone gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus. Die Antragstellerin ist Anwohnerin und Eigentümerin einer Wohnung in der A-Straße. Zuletzt erteilte ihr die Antragsgegnerin am 30.11.2023 eine vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 befristete „Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone“. Im Bescheid heißt es: „Hiermit wird Ihnen, gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 und 11 Straßenverkehrsordnung (StVO), die jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, die aufgeführte Fußgängerzone zu den angegebenen Zeiten zu befahren.“ Die Genehmigung gilt für wechselnde amtliche Kennzeichen, zum Zwecke des Personentransports und in der Fußgängerzone „A-Stadt-St. Johann, St. Johanner Markt“. In den dazugehörigen Bedingungen und Auflagen ist u. a. ausgeführt, dass die „beigefügte gelbe Karte […] während des Parkvorgangs deutlich sichtbar an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs auszulegen“ sei. Die Ausnahmegenehmigung sei im Fahrzeug im Original mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen der Polizei, der städtischen Verkehrskontrolle und des Ordnungsamts zur Einsicht auszuhändigen. Verstöße gegen die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen würden als Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 StVO geahndet werden, gleichzeitig sei mit dem Widerruf der Ausnahmegenehmigung zu rechnen. Am 26.4.2023 war der Antragstellerin bereits eine vergleichbare Ausnahmegenehmigung erteilt worden, diese galt nur werktags. II. Am 2.3.2021 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 133.18.01 „St. Johanner Markt – 1. Änderung – Erweiterung Fußgängerzone“ und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses im Saarbrücker Wochenspiegel vom 26.6.2021 wurde auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hingewiesen. Als Ziel der Planung wurde Folgendes ausgeführt: „Der Stadtrat der Landeshauptstadt hat am 15.10.2013 den Bebauungsplan St. Johanner Markt mit der Nr. 133.18.00 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan erlangte am 23.10.2013 mit Veröffentlichung Rechtskraft. Die Aufstellung dieses Bebauungsplans diente und dient dazu, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme vorhandene Nutzungsstruktur des Bereiches,St. Johanner Markt‘ zu bewahren und die Sanierungsziele zu sichern. Ziel des BBPs war und ist dabei insbesondere der Erhalt und die Förderung der vorhandenen Nutzungsmischung innerhalb des Plangebiets, das das Herzstück der Altstadt und der gesamten Innenstadt darstellt. Die Landeshauptstadt Saarbrücken plant nun, zur Stärkung dieser Nutzungen, die innerstädtische Fußgängerzone um den St. Johanner Markt zu erweitern. Dazu sollen die verkehrsberuhigten Bereiche um den bereits als Fußgängerzone gewidmeten Marktbereich ebenfalls in eine Fußgängerzone umgewandelt und umgebaut werden.“ Im Juli und August 2021 wurden die frühzeitigen Beteiligungen durchgeführt. Mit Schreiben vom 13.7.2021 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie im Plangebiet wohne. Sie sei schwer gehbehindert und folglich darauf angewiesen, dass Freunde bzw. Taxis sie – etwa zu Arztbesuchen – direkt vor der Haustür abholten und wieder zurückbrächten. Wenn die Fußgängerzone wie vorgesehen durch Poller gesichert werde, sei zu befürchten, dass ein problemloses Abholen und Zurückbringen nicht mehr möglich sei. Es werde angefragt, wie dieses Problem gelöst werden solle, d. h. ob hier elektronische Öffnungsmöglichkeiten oder die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geplant seien. Mit Schreiben vom 25.1.2022 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass bei ihr zwischenzeitlich ein GdB von 90 % festgestellt worden sei, einschließlich einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Insofern sei es zwingend erforderlich, dass bei An- und Abfahrten eine Begleitperson anwesend sei und dass ihr eine entsprechende – eine jederzeitige Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu ihrer Wohnadresse ermöglichende – Sonderzufahrtserlaubnis zugunsten Dritter erteilt werde. Hierbei handele es sich um abwägungsrelevante Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB. Den Bedürfnissen alter und behinderter Menschen sei durch eine geeignete Bauleitplanung Rechnung zu tragen – unabhängig davon, ob dies (auch) im Rahmen der Ausführungsplanung umgesetzt werde. Am 8.2.2022 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den zwischenzeitlich vorliegenden Planentwurf und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die vom 7.3.2022 bis einschließlich 6.4.2022 stattfand. Ort und Dauer der Offenlegung wurden am 26.2.2022 ortsüblich bekannt gemacht. Vom 23.2.2022 bis einschließlich 6.4.2022 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.2.2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Sachlage bezüglich der Sonderzufahrtserlaubnisse bereits bedacht worden sei und weiterhin Gültigkeit habe. Die Anwohner, die in der erweiterten Fußgängerzone ihre Garagen oder Stellplätze auf den privaten Flächen hätten oder von einer dritten Person abgeholt und gebracht werden müssten, erhielten vom Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone. Diese werde jeweils für ein Jahr ausgestellt und müsse dann verlängert werden. Da diese Festlegungen nicht im Bebauungsplan, sondern privatrechtlich zu regeln seien, erschienen sie nicht im derzeitigen Planentwurf. Die Regelung der Sonderzufahrtserlaubnisse werde parallel zu den sonstigen Tiefbauplanungen vom Ordnungsamt festgelegt werden. Mit Schreiben vom 16.3.2022 wiederholte die Antragstellerin ihre Einwendungen. Ihre bereits im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB dürften nicht auf Bereiche des Verkehrsrechts verlagert werden. Nach Entscheidung über die im Verfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 19.7.2022 den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren als Satzung. Der Satzungsbeschluss und der Ort, an dem der Plan während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden konnte, wurden im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 27.8.2022 ortsüblich bekannt gemacht. In der Begründung des Bebauungsplans (Stand: Satzung (10.6.2022)) wird u. a. (erneut) auf Folgendes hingewiesen: Die Anwohner, die in der erweiterten Fußgängerzone ihre Garagen oder Stellplätze auf den privaten Flächen hätten oder von einer dritten Person abgeholt und gebracht werden müssten, erhielten vom Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone. Diese werde jeweils für ein Jahr ausgestellt und müsse dann verlängert werden. Die Regelung der Sonderzufahrtserlaubnisse werde parallel zu den sonstigen Tiefbauplanungen vom Ordnungsamt festgelegt. Dieses Abwägungsergebnis wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 8.3.2023 mitgeteilt. III. Am 15.3.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung Folgendes vorgetragen: Als Anwohnerin der im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden A-Straße sei sie unmittelbar von den Auswirkungen des Bebauungsplans betroffen und damit antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – zumal sie zugleich Eigentümerin einer Wohnung in der A-Straße sei. Ihre Antragsbefugnis könne zudem aus ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange als behinderte Person gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB abgeleitet werden. Treffe der Bebauungsplan (abwägungsfehlerhaft) keine klaren Regelungen, die sicherstellten, dass Behinderte – wie die Antragstellerin – problemlos abgeholt und zurückgebracht werden könnten, sei es nicht auszuschließen, dass sie in diesem Recht verletzt werde. Insofern verstoße der Bebauungsplan auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, er berücksichtige ihre Belange fehlerhaft nicht. Wie sie der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 13.7.2021, 25.1.2022 und 16.3.2022 mitgeteilt habe, sei sie darauf angewiesen, dass Freunde bzw. Taxis sie direkt vor der Haustür abholten und z. B. nach Arztbesuchen, die mehrfach in der Woche stattfänden, wieder zurückbrächten. Insofern sei es zwingend erforderlich, dass ihr eine entsprechende Sonderzufahrtserlaubnis zugunsten Dritter zuerkannt werde. Hierbei handele es sich um abwägungsrelevante Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB. Die Regelung, wie behinderten Menschen bzw. Dritten Zugangs- und Abfahrtsmöglichkeiten im Plangebiet zukämen, sei notwendiger Bestandteil einer Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung und könne nicht in den Bereich Verkehrswesen oder Ordnungsamt verschoben werden. Eine Konfliktverlagerung sei insofern nicht zulässig. Es sei auch nicht verständlich, warum keine Verpflichtung der Antragsgegnerin aufgenommen werden könne, entsprechende Regelungen zeitnah zu treffen. Die ihr am 26.4.2023 erteilte Ausnahmegenehmigung sei unzureichend. Ihr selbst nutze diese nichts, da sie nicht selbst fahren könne. Die Genehmigung sei auf ein Jahr befristet und gelte auch nur werktags. Zudem sei völlig unklar, ob sich ein Poller – im Notfall – auch über ihre Festnetznummer öffnen ließe. Sofern verlangt werde, dass das betreffende Fahrzeug, das ausnahmsweise in den betreffenden Bereich einfahre, die Genehmigung bereithalten bzw. erkennbar nachweisen müsse, so bestehe schon das Problem, dass diese in der Wohnung der Antragstellerin liege. Es sei auch so, dass nach 12.00 Uhr niemand in diesem Bereich parken dürfe. Darauf angesprochen habe die zuständige Behörde lediglich mitgeteilt, dass die Antragstellerin Widerspruch einlegen solle, sollte etwa ein Taxifahrer diesbezüglich ein Bußgeld erhalten. Dies zeige, dass ihre Bedürfnisse nicht ansatzweise abgedeckt würden. Nach Fristablauf müsse sie eine weitere – widerrufbare – Ausnahmegenehmigung beantragen und sei notfalls auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Es sei klar, dass dieser Konflikt entstehe, was vermieden worden wäre, hätte man klare Regelungen im Bebauungsplan selbst getroffen. Die Antragstellerin beantragt, den am 19.7.2022 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. 133.18.01 „St. Johanner Markt – 1. Änderung – Erweiterung Fußgängerzone“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, da sie keine aktuelle oder künftig absehbare Verletzung eigener Rechte durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Umsetzung geltend machen könne (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie bezeichne sich lediglich als Anwohnerin, eine unmittelbare eigentumsrechtliche Betroffenheit sei nicht dargelegt. In einem solchen Fall könne sich die Antragsbefugnis allein aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebot ergeben, welches auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stünden und die mehr als nur geringfügig sein, verschaffe. Ein/e Antragsteller/in müsse hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen könnten, dass er/sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. durch deren Umsetzung in seinem/ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner/ihrer Belange verletzt werde. Dies setze voraus, dass er/sie einen eigenen Belang als verletzt benenne, der in der Abwägung von der Antragsgegnerin zu beachten gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin führe lediglich aus, sie sei als Anwohnerin der A-Straße von den Auswirkungen des Bebauungsplans betroffen. Eine konkrete Auseinandersetzung, inwiefern der Bebauungsplan und die betroffenen Regelungen die Antragstellerin nun tatsächlich in ihren Rechten verletzten, fehle hingegen gänzlich. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Vortrag der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Es würden weder beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 BauGB noch erhebliche Mängel des Abwägungsvorgangs, die offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), vorgetragen. Die Antragstellerin mache lediglich geltend, dass ein abwägungsrelevanter Belang gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB vorliege, der bereits in der Bauleitplanung einzubeziehen sei. Die Belange, die für die Abwägung im konkreten Fall von Bedeutung gewesen seien, seien jedoch in jeder Hinsicht umfassend ermittelt und bewertet worden (§ 2 Abs. 3 BauGB). Auch die Einwände der Antragstellerin seien berücksichtigt und entstandene Konflikte einer Lösung in Form von Sonderzufahrtserlaubnissen zugeführt worden. Einzelheiten hierzu fänden sich an verschiedenen Stellen wieder, etwa auf S. 12 der Planbegründung, in der Mitteilung des Abwägungsergebnisses mit Schreiben vom 8.3.2023, in den einzelnen Verwaltungsvorlagen und in einem in die Satzung aufgenommenen Hinweis. Eine Regelung in Form von Festsetzungen für Sonderzufahrtserlaubnisse für Anwohner sei im Bebauungsplan ohnehin rechtlich nicht möglich. Ein entsprechender Konflikttransfer hingegen sei zulässig und sachgerecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gelte, dass eine Gemeinde grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern dürfe, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahme außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sei. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung seien nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe die Antragstellerin bereits am 26.4.2023 die benannte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone erhalten. Damit könne sie mithilfe ihrer persönlichen Handynummer die noch zu errichtende Polleranlage für die Zufahrt von Taxis oder anderen Personen ansteuern. Der Senat hat am 29.4.2024 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 elektronische Akte Planaufstellungsunterlagen) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.