Beschluss
8 A 10826/21
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtsrichtigkeit begründet.
• Mit einer Änderung einer baulichen Anlage außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB vorliegen, das öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
• Besteht die Wohnnutzung eines Gebäudes seit Jahrzehnten nicht mehr, ist der Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 BauGB regelmäßig nicht zu bejahen; das Zeitmodell des BVerwG ist anzuwenden.
• Ein Bauvorbescheid nach § 72 Satz 1 LBauO ist nicht zu erteilen, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit im Außenbereich • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtsrichtigkeit begründet. • Mit einer Änderung einer baulichen Anlage außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB vorliegen, das öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. • Besteht die Wohnnutzung eines Gebäudes seit Jahrzehnten nicht mehr, ist der Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 BauGB regelmäßig nicht zu bejahen; das Zeitmodell des BVerwG ist anzuwenden. • Ein Bauvorbescheid nach § 72 Satz 1 LBauO ist nicht zu erteilen, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlt. Die Kläger beantragten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausbaus und der Sanierung eines seit langer Zeit nicht zu Wohnzwecken genutzten Wohngebäudes. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab und entschied, die beabsichtigten Maßnahmen seien nicht lediglich genehmigungsfreie Instandhaltungen, sondern genehmigungsbedürftige Änderungen einer baulichen Anlage. Das Vorhaben liege außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei nach § 35 BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weise das Grundstück als Grünfläche aus; zudem bestünden Bedenken wegen Verfestigung einer Splittersiedlung und Beeinträchtigung landschaftlicher Eigenart. Die Kläger beriefen sich auf Bestandsschutz und rügten Verfahrensmängel; sie beantragten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; das Urteil des Verwaltungsgerichts weist keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit auf. • Das geplante Vorhaben ist eine genehmigungsbedürftige Änderung i.S.v. § 61 LBauO, weil die Maßnahmen über bloßen Substanzerhalt hinausgehen (Terrassen, geänderte Dach- und Fensteröffnungen, neue Zufahrt, Wohnnutzung des Obergeschosses). • Planungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 29 BauGB relevant und das Grundstück befindet sich nicht im Bebauungszusammenhang des Ortsteils; daher ist § 35 BauGB anzuwenden. • Nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstehen: das Vorhaben widerspricht dem Flächennutzungsplan (Grünfläche) und fördert die Verfestigung/Erweiterung einer Splittersiedlung. • Die Kläger können sich nicht auf die Privilegierung des § 35 Abs. 4 BauGB berufen, weil die Wohnnutzung des Gebäudes seit Jahrzehnten aufgegeben war; nach dem Zeitmodell des BVerwG sind besondere Gründe für Fortbestand der Nutzung darzulegen, die hier fehlen. • Ansprüche aus einem weitergehenden ‚überwirkenden Bestandsschutz‘ oder einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition kommen über § 35 Abs. 4 BauGB hinaus nicht in Betracht. • Verfahrensfehler sind nicht feststellbar; eine Ortsbesichtigung wäre wegen umfangreichen Karten- und Bildmaterials nicht entscheidungserheblich gewesen. • Ein Bauvorbescheid nach § 72 Satz 1 LBauO ist nicht zu erteilen, weil die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit fehlt. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt somit rechtskräftig. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass das Vorhaben im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig ist: es bedarf einer Baugenehmigung und beeinträchtigt öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB sowie widerspricht dem Flächennutzungsplan; ein Bestandsschutz greift nicht, weil die Wohnnutzung seit Jahrzehnten aufgegeben ist. Folglich bestehen keine Voraussetzungen für einen Bauvorbescheid nach § 72 LBauO und keine Aussicht auf Erfolg der Berufung.