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Beschluss

2 M 89/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1206.2M89.22.00
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Leitsätze
Das Ablegen von zwei Türen mit einer Fläche von ca. 16 qm auf eine Dachkonstruktion kann eine Änderung einer baulichen Anlage darstellen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. August 2022 - 2 B 178/22 HAL - für das Eilverfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ablegen von zwei Türen mit einer Fläche von ca. 16 qm auf eine Dachkonstruktion kann eine Änderung einer baulichen Anlage darstellen.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. August 2022 - 2 B 178/22 HAL - für das Eilverfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 4.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller richtet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks W-Straße … in B-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich eine seit Jahren leestehende Halle ohne Dach. Im November 2021 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass begonnen worden war, eine Holzkonstruktion auf die vorhandene Stahlkonstruktion des ehemaligen Dachtragewerks aufzubringen. Bei einer Ortsbesichtigung am 18. Januar 2022 erklärte der Antragsteller, dass die derzeit im Bau befindliche Unterkonstruktion für ein provisorisches Blechdach dienen solle, das nach Fertigstellung der Unterkonstruktion aufgebracht werden und dem Schutz der darunter lagernden Materialien dienen solle. Da der Antragsteller über keine Baugenehmigung verfügte, sprach der Antragsgegner noch am 18. Januar 2022 einen mündlichen Baustopp aus. Mit Bescheid vom 19. Januar 2022 bestätigte der Antragsgegner die gegenüber dem Antragsteller am 18. Januar 2022 mündlich ausgesprochene Anordnung der Baueinstellung für die Bauarbeiten an allen Gebäuden auf dessen Grundstück sowie an der entlang der nördlichen Grundstücksgrenze errichteten Einfriedungsmauer. Weitere Aktivitäten an diesen baulichen Anlagen seien zu unterlassen. Für die angeordnete Stilllegung der Bauarbeiten wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Ferner wurde dem Antragsteller für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € angedroht. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 29. Januar 2022 zugestellt. Dieser legte hiergegen keinen Widerspruch ein. Bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 24. Mai 2022 stellte der Antragsgegner fest, dass auf einem Teilbereich der Dachkonstruktion Torflügel oder Tafeln als Dachkonstruktion aufgelegt worden waren. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte er dem Antragsteller mit, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten (Aufbringen einer teilweisen Dacheindeckung) gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Baueinstellung verstießen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, die illegal aufgebrachte Dacheindeckung vollständig bis zum 7. Juni 2022 zu entfernen. Für den Fall, dass die Beseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen sollte, kündigte der Antragsgegner an, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festzusetzen. Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller das in dem Bescheid vom 19. Januar 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € fest. Für den Fall, dass der Antragsteller weiterhin und fortgesetzt der am 18. Januar 2022 ausgesprochenen Einstellung der Bauarbeiten an den Gebäuden auf seinem Grundstück (nicht) nachkommen sollte, drohte der Antragsgegner die erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 12.000 € an. Zur Begründung führte er aus, bei einer erneuten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass der Antragsteller auf einem Teilbereich der illegal aufgebrachten Dachkonstruktion Torflügel oder großflächige Tafeln ausgebracht habe, um den darunter liegenden Gebäudeteil gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Die Elemente seien ca. 4 m lang und ca. 4 m breit und deckten somit eine Fläche von ca. 16 m2 ab. Ob und in welcher Weise die für eine fachgerechte Dacheindeckung ungeeigneten Torelemente befestigt seien, sei nicht ersichtlich. Eine weitere Ortsbesichtigung am 9. Juni 2022 (Foto Anlage 1) habe ergeben, dass die Teildacheindeckung nicht entfernt worden sei. Da der Antragsteller auf der illegal angebrachten Dachkonstruktion eine Teilfläche mit einer Art Dacheindeckung versehen habe, habe er gegen das mit der Zwangsgeldandrohung versehene Gebot der Einstellung sämtlicher Bauarbeiten an den Gebäuden auf seinem Grundstück verstoßen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2022 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Juni 2022 ab. Mit Beschluss vom 5. August 2022 - 2 B 178/22 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Juni 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2022 anzuordnen, abgelehnt und dies wie folgt begründet: es bestünden keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Der Antragsteller habe bauliche Aktivitäten an einem Teil seiner baulichen Anlagen durchgeführt, indem er auf einem Teilbereich der Dachkonstruktion zwei Türen abgelegt habe. Das Aufbringen der Türen auf der Dachkonstruktion stelle eine Baumaßnahme dar und führe zur Verletzung der verfügten Einstellung der Baumaßnahmen. Der Antragsgegner habe in dem angegriffenen Bescheid eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er das Aufbringen von Torflügeln oder großflächigen Tafeln auf der Dachkonstruktion als Baumaßnahme verstehe. Er habe dem Bescheid als Anlage 1 ein Foto beigefügt, welches die Art und Lage der Maßnahme verbildliche. Im hiesigen Verfahren habe der Antragsteller näher konkretisiert, dass es sich um zwei Holztüren handele. Der Begriff der Baumaßnahme sei gesetzlich nicht näher definiert. Unter Baumaßnahme könne jedes Einwirken auf eine bauliche Anlage verstanden werden, welches zur Errichtung der baulichen Anlage beitrage, diese ändere oder beseitige. Hiernach stelle das Ablegen von Türen auf einer Dachkonstruktion eine Veränderung einer baulichen Anlage dar, da diese nicht mehr offen, sondern nunmehr überdacht und vor Witterungseinflüssen geschützt sei. Das Ablegen der Türen wirke sich ferner auf die Statik der Dachkonstruktion aus. Unerheblich sei, ob die Türen lose und ohne feste Verankerung zum Dach oder sonstigen Gebäudeteilen abgestellt seien. Ursprüngliches Ziel des Antragstellers sei gewesen, auf der bestehenden Dachkonstruktion aus Stahl eine Holzkonstruktion zu bauen, um darauf ein (provisorisches) Blechdach anzubringen, um darunter verschiedene Materialien trocken lagern zu können. Mit dem Aufbringen der Türen auf der Dachkonstruktion erreiche er sein Ziel, die Anlagen (teilweise) zu überdachen, um Materialien trocken lagern zu können. Zwar handele es sich nicht um eine übliche und allgemein gebräuchliche Art der Dacheindeckung, die dem Stand der Technik entspreche. Gleichwohl werde damit eine Art Überdachung geschaffen. Es sei auch deshalb von einer baulichen Maßnahme auszugehen, weil die Türen in Verbindung mit der Dachkonstruktion bauliche Anlagen darstellten. Die auf der Dachkonstruktion angebrachten Türen lägen durch ihre eigene Schwere auf der Dachkonstruktion und seien durch diese mit dem Erdboden verbunden. Die Höhe des Zwangsgelds von 10.000 € sei verhältnismäßig. Gemäß § 56 Abs. 1 SOG LSA werde Zwangsgeld auf mindestens fünf und höchstens 500.000 € festgesetzt. Der Betrag von 10.000 € befinde sich damit im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Die Höhe eines Zwangsgeldes habe sich daran zu orientieren, welche (wirtschaftliche) Bedeutung die Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Tun für den Belasteten habe. Es stehe zu befürchten, dass ein geringeres Zwangsgeld auf das Verhalten des Antragstellers bezüglich der Ausübung von Bautätigkeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Auswirkungen habe. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass er von einer für den Antragsteller tragbaren Höhe ausgehe. Das habe der Antragsteller nicht bestritten. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass das Aufbringen der Türen auf der Dachkonstruktion nur einen Teil der auf dem Grundstück befindlichen Anlagen betreffe und auch leicht wieder rückgängig zu machen sei. Gleichwohl habe der Antragsteller damit zum Ausdruck gebracht, die Baueinstellungsverfügung nicht weiter zu beachten, weshalb das Zwangsgeld in der festgesetzten Höhe notwendig erscheine, um auf seine Willensbildung einzuwirken. Ferner sei bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, bei dem Ablegen der Türen handele es sich nicht um eine Baumaßnahme. Das Eigengewicht der Türen sei nicht erheblich, da er diese ohne weitere Hilfswerkszeuge habe bewegen können. Sie seien auch nicht mit dem Gebäude oder den Gebäudeteilen verbunden. Eine Verankerung mit dem Boden sei nicht gegeben. Es handele sich nicht um eine bauliche Veränderung. Es sei keine Instandsetzung vorgenommen worden. Die beiden Türen seien weder eine Erweiterung noch ein Aus- oder Umbau des Gebäudes. Sie seien am benannten Ort lediglich abgelegt worden. Die Türen könnten ohne Weiteres wieder entfernt und an einen anderen Ort verbracht werden. Die Rechtsauffassung des Gerichts würde dazu führen, dass erneut ein Zwangsgeld festgesetzt werden könnte, wenn er die Türen wieder vom Dach entferne, was aber offenbar durch den Antragsgegner begehrt werde. Aufgrund der eher niederschwelligen Handlung sei das Zwangsgeld in jedem Fall unverhältnismäßig. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller durch das Ablegen von zwei Türen mit einer Fläche von ca. 16 m2 auf einem Teilbereich der Dachkonstruktion der Halle auf seinem Grundstück W-Straße … in B-Stadt gegen die Baueinstellungsverfügung vom 19. Januar 2022 verstoßen hat. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen damit vor. Mit der Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2022 wurde dem Antragsteller die Einstellung der „Bauarbeiten“ an allen Gebäuden auf seinem Grundstück und die Unterlassung weiterer „baulicher Aktivitäten“ aufgegeben. Mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, auf die die Baueinstellungsverfügung gestützt war, wonach die Bauaufsichtsbehörden die Einstellung der Arbeiten anordnen können, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, ist die Verfügung dahin zu verstehen, dass dem Antragsteller die weitere Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen auf seinem Grundstück untersagt wurde. Die Änderung einer baulichen Anlage ist die wesentliche oder unwesentliche Umbildung von baulichen Anlagen dergestalt, dass der neue Zustand gegenüber dem alten eine Abweichung erfährt. Hierzu zählen An- und Umbauten sowie Änderungen im äußeren Erscheinungsbild (VGH BW, Urteil vom 19. Mai 2020 - 5 S 437/18 - juris Rn. 33). Bei der Änderung einer baulichen Anlage handelt es sich um die (bauliche) Umgestaltung eines vorhandenen Bauwerks (OVG RhPf, Beschluss vom 10. September 2021 - 8 A 10826/21 - juris Rn. 9; Decker, in: Busse/Krause, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2022, Art. 55 BayBO Rn. 26). Die Änderung umfasst jedes Umbauen, Vergrößern und Verkleinern einer baulichen Anlage, ferner das Anbringen oder Einbauen von Teilen, außen oder innen, schließlich jede sonstige Änderung des äußeren Bildes (Mann, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage 2020, § 2 NBauO Rn. 158). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung am Bestand geringfügig oder wesentlich ist, wenn nur der neue Zustand gegenüber dem alten nicht nur völlig unerheblich abweicht (Dirnberger, in: Busse/Krause, a.a.O., Art. 3 BayBO Rn. 49). Ob eine Änderung der baulichen Anlage vorliegt, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden und richtet sich danach, ob die Zielsetzung insbesondere des Bauordnungsrechts (Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz, Gestaltung) erheblich berührt werden (Dirnberger, a.a.O., Art. 3 BayBO Rn. 51). Gemessen daran stellt das Ablegen von zwei Türen mit einer Fläche von ca. 16 m2 auf einem Teilbereich der Dachkonstruktion der Halle eine Änderung der baulichen Anlage dar. Nach der Umgestaltung der Halle bzw. der Dachkonstruktion weicht der neue Zustand nicht nur völlig unerheblich von dem bisherigen Zustand ab. Die bauliche Anlage wurde durch diese Maßnahme umgestaltet. Die Maßnahme lässt sich auch als das Anbringen von Teilen an bzw. auf der baulichen Anlage beschreiben. Schließlich werden durch die Umgestaltung auch die Zielsetzungen des Bauordnungsrechts berührt. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die Standsicherheit des zuvor illegal geschaffenen Tragwerks bislang nicht bauaufsichtlich geprüft wurde. Die Frage, ob die bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA), stellt sich durch das Ablegen von zwei Türen mit einer Fläche von ca. 16 m2 auf einem Teilbereich der Dachkonstruktion in erhöhten Maße. Zudem stellt sich die Frage nach der Verkehrssicherheit, zumal die Überdachung, wenn sie - wie der Antragsteller vorträgt - auf der Dachkonstruktion nur lose durch ihr eigenes Gewicht aufliegt, abhebenden Windlasten ungeschützt ausgesetzt wäre, wie der Antragsgegner plausibel geltend macht. Vor diesem Hintergrund kann sich der Umstand, dass der Türen nicht mit dem Gebäude verbunden, sondern nur lose auf die Dachkonstruktion aufgelegt sind, nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken. Das Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € ist auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Das Verwaltungsgericht hat auch auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach der bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten ist (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 - juris Rn. 10). Hieran ist festzuhalten. Die bestandskräftige Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € in dem Bescheid vom 19. Januar 2022 legt damit für den Regelfall die Höhe des bei einem Verstoß gegen die Baueinstellungsverfügung festzusetzenden Zwangsgeldes fest. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise eine abweichende Festsetzung gebietet, liegt hier nicht vor, zumal der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2022 die Möglichkeit eingeräumt hat, die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch (fristgerechte) Entfernung der Dacheindeckung zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 10.000 €. Für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 12.000 € ist nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also ein Betrag von 6.000 €, anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ein Viertel der Gesamtsumme von 16.000 €, mithin ein Betrag von 4.000 €, als Streitwert festzusetzen (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2016 - 2 M 6/16 - juris Rn. 35). Der Senat macht von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).