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Beschluss

1 Q 41/03

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung wird zurückgewiesen, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. • Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor, wenn ein Gesetz (BBVAnpG 99) oder eine verfassungsgerichtliche Entscheidung keine Anspruchsgrundlage für den konkret begehrten Zeitraum oder Personenkreis schafft. • Das BBVAnpG 99 begründet Rückforderungsansprüche nur für den in Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 beschriebenen Personenkreis; für andere Betroffene fehlt eine gesetzliche Grundlage nach § 2 Abs. 1 BBesG. • Gerichtliche Feststellungen zur Unvereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit höherrangigem Recht bewirken grundsätzlich keine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten Betroffener im Sinne des § 51 VwVfG. • Ein Rundschreiben des Bundesministers des Innern ändert die rechtliche Bewertung nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Keine nachträgliche Rechtsänderung für rückwirkende Besoldungsnachzahlung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung wird zurückgewiesen, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. • Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor, wenn ein Gesetz (BBVAnpG 99) oder eine verfassungsgerichtliche Entscheidung keine Anspruchsgrundlage für den konkret begehrten Zeitraum oder Personenkreis schafft. • Das BBVAnpG 99 begründet Rückforderungsansprüche nur für den in Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 beschriebenen Personenkreis; für andere Betroffene fehlt eine gesetzliche Grundlage nach § 2 Abs. 1 BBesG. • Gerichtliche Feststellungen zur Unvereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit höherrangigem Recht bewirken grundsätzlich keine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten Betroffener im Sinne des § 51 VwVfG. • Ein Rundschreiben des Bundesministers des Innern ändert die rechtliche Bewertung nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt sind. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage abgewiesen wurde. Er verlangt die Wiedereröffnung eines Verwaltungsverfahrens zu seinen Anträgen vom 23.12.1995 und 20.12.1996 auf amtsangemessene Alimentation für drei Kinder sowie rückwirkende Gewährung erhöhter kinderbezogener Familienzuschläge ab dem 1.5.1991 aufgrund des BBVAnpG 99. Die beklagte Behörde hatte zuvor die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt; die Ablehnungsbescheide vom 15.3.1996 und 5.3.1997 sind bestandskräftig. Der Kläger beruft sich auf eine nachträgliche Rechtsänderung durch das BBVAnpG 99 bzw. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, die ihm Nachzahlungen verschaffen sollen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt hat. • Zulassungsantrag und Umfang der gerichtlichen Nachprüfung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§124,124a VwGO ist unbegründet, weil das Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen der einschlägigen Zulassungstatbestände (§124 Abs.2 Nr.1, Nr.2, Nr.3 VwGO) nicht erfüllt. • Fehlen nachträglicher Rechtsänderung (§51 Abs.1 Nr.1 VwVfG): Entscheidend ist, dass die Rechtslage, die den bestandskräftigen Ablehnungsbescheiden zugrunde lag, sich nicht zu Gunsten des Klägers geändert hat; §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG greift daher nicht. • Wirkung des BBVAnpG 99: Das Gesetz regelt Nachzahlungsansprüche ausschließlich für den in Artikel 9 §1 Abs.1 S.1 und S.2 genannten Personenkreis (Kläger des Ausgangsverfahrens und solche, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraums gerichtlich geltend gemacht haben, ohne abschließende Entscheidung). Für andere Beamte fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage i.S.v. §2 Abs.1 BBesG, sodass das BBVAnpG 99 keine nachträgliche Rechtsänderung begründet. • Rechtsfolgen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit fest, bewirkt aber grundsätzlich keine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten bereits abschließend entschiedener Fälle; §79 Abs.2 BVerfGG regelt die Bindung alter Rechtsakte. • Keine Abweichung durch Verwaltungsschreiben: Die im Rundschreiben des Bundesministers des Innern getroffene normauslegende Aussage, dass für den nicht vom Artikel 9 erfassten Personenkreis die Tatbestandsvoraussetzungen des §51 VwVfG nicht erfüllt seien, steht der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen. • Konsequenz für Wiederaufgreifen: Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage und fehlender nachträglicher Rechtsänderung ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zulässig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers im Sinne des §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG. Das BBVAnpG 99 begründet Rückforderungsansprüche nur für den in Artikel 9 §1 Abs.1 bezeichneten Kreis; für den Kläger fehlt eine gesetzliche Grundlage nach §2 Abs.1 BBesG. Eine verfassungsgerichtliche Entscheidung begründet ebenfalls keine automatische Rechtsänderung zu seinen Gunsten. Damit besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf rückwirkende Nachzahlungen; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.