Urteil
13 K 3509/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0514.13K3509.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die im Jahr 1943 geborene Klägerin stand vom 2. April 1962 an als Finanzbeamtin in den Diensten des beklagten Landes. Vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. September 1986 war sie teilzeitbeschäftigt. Mit Ablauf des 31. Oktober 1988 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Landesamt) vom 28. September 1988 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin festgesetzt. Diese beruhten auf einem Ruhegehaltssatz von 65,6 %. Bei der Berechnung dieses Ruhegehaltssatzes hatte das Landesamt einen Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a.F.) vorgenommen. Auf die Berechnungen in den Anlagen des Bescheides vom 28. September 2008 wird insoweit verwiesen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. September 1988 ein und begehrte die Festsetzung ihrer Bezüge ohne den vorgenommenen Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 wurde der Widerspruch der Klägerin u.a. mit Verweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 29. September 1988 zurückgewiesen. Im übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, denn eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor. Die hiergegen erhobene Klage vom 21. Februar 2005 nahm die Klägerin unter dem 14. Dezember 2005 zurück. Mit Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1999, soweit hiermit die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a.F. auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wurde, für mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig. Mit Schreiben vom 15. September 2008, beim Landesamt eingegangen am 17. September 2008, bat die Klägerin darum, den Ruhegehaltssatz ohne den Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung auch für die zurückliegende Zeit neu festzusetzen und entsprechende Nachzahlungen vorzunehmen. Mit Bescheid des Landesamtes vom 25. September 2008 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin neu festgesetzt. Hierbei wurde ein Ruhegehaltssatz von 67 % zugrunde gelegt. Zur Begründung führte das Landesamt aus: Der Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung sei infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 weggefallen. Eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge erfolge ab dem Ersten des Antragsmonats. Da der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin bereits bestandskräftig sei, könne eine Neuberechnung für die Zeit vor dem 1. September 2008 nicht erfolgen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und begünstigende Entscheidung bestehe auch dann nicht, wenn sich ein Versorgungs-Festsetzungsbescheid durch nachträgliche höchstrichterliche Rechtsprechung als von Anfang an rechtswidrig erweise. In diesem Fall habe es dem Versorgungsempfänger oblegen, die beanstandete Entscheidung durch sein Widerspruchs- und Klagerecht zu Fall zu bringen. Mit Schreiben vom 28. September 2008 beantragte die Klägerin, ihre Versorgungsbezüge mindestens ab dem 1. Juli 2008 neu festzusetzen. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe das Landesamt mit Rundschreiben vom 18. Juli 2008 gebeten, auch in den Fällen neu zu bescheiden, in denen bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Nur durch Zufall habe sie, die Klägerin, im September 2008 von ihren Ansprüchen erfahren, so dass sie den betreffenden Antrag erst zu diesem Zeitpunkt habe stellen können. Sie habe über ihre Ansprüche aber spätestens im Juli 2008 informiert werden müssen, dies gebiete die Fürsorgepflicht. Da das Rundschreiben des Finanzministeriums eine Neufestsetzung und Nachzahlung erst ab dem 1. Juli 2008 vorsehe, habe sich der dbb nrw - Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen - an das Ministerium gewandt und gefordert, auch für zurückliegende Zeiträume Neuberechnungen und Nachzahlungen vorzunehmen. Dieser Forderung schließe sie, die Klägerin, sich an. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Schreiben vom 29. September 2008 als Widerspruch zu werten sei. Die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes ohne den Versorgungsabschlag in Höhe von 67 % sei richtig, sie beantrage aber, die Neuberechnung mindestens ab 1. Juli 2008 vorzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesamt mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 zurück. Soweit die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für Zeiträume vor dem 1. Juli 2008 begehre, stehe dem die Bestandskraft des Bescheides vom 29. September 1988 entgegen. Selbst wenn man sich der Meinung anschlösse, dass sich die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert habe, berühre die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhten. Auch im Rahmen des Ermessens müsse das Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. die Änderung der bestandskräftigen Festsetzung nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgelehnt werden. Die materielle Gerechtigkeit habe gegenüber den Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, zumindest für Regelungen in der Vergangenheit, keinen Vorrang. Eine Durchbrechung der Bestandskraft komme daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Im Fall der Klägerin seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Versorgungsabschlagsregelung für die Vergangenheit eine für die Klägerin unzumutbare Belastung darstellen würde. Für die Neuberechnung der Versorgungsbezüge habe das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 18. Juli 2008 bestimmt, dass in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestandskräftig entschieden gewesen sei, auf Antrag die Versorgungsbezüge für die Zukunft, d.h. ab dem Ersten des Antragsmonats, neu festzusetzen seien. Daher seien die Versorgungsbezüge der Klägerin erst ab September 2008 neu festzusetzen gewesen. Die Klägerin hat am 5. November 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das beklagte Land habe es unterlassen, die Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge unter Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 a.F. bestandskräftig festgesetzt worden seien, über die Möglichkeit, auf Antrag eine die Bestandskraft durchbrechende Entscheidung zu erzielen, hinzuweisen. Diese Unterlassung stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Zwar bestehe keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie einschlägigen, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte zu beachtenden Vorschriften. Allerdings könne sich in besonderen Fallgestaltungen eine Hinweispflicht des Dienstherrn ergeben. Insbesondere müsse der Dienstherr den Beamten vor bedeutsamen Entscheidungen beraten, wenn dem Dienstherr bekannt sei oder er erkennen müsse, dass der Beamte sich in einem für sein Verhalten bedeutsamen Punkt im Irrtum befinde, wenn der Beamte ausdrücklich um eine entsprechende Auskunft bitte oder soweit der Dienstherr in allgemeiner Verwaltungspraxis die Beamten belehre; auf üblicherweise bekanntgegebene Vorschriften brauche der Dienstherr nicht besonders hinzuweisen, weil es sich hierbei um Kenntnisse handle, die zumutbar bei jedem beamten vorausgesetzt werden könnten oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen könne. Dem beklagten Land sei bekannt gewesen, dass sie, die Klägerin, sich im Hinblick auf das Antragserfordernis in einem Irrtum befunden habe und dieser Irrtum nur durch eine Information des beklagten Landes über die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestandskraft auf Antrag und den Beginn der Wirkung der Bestandskraftdurchbrechung habe behoben werden können. Diese Information habe das beklagte Land aber unterlassen. Dabei zeige der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 3.September 2008, D IV - 223 106/3, mit dem die obersten Bundesbehörden sowie die Deutsche Bundesbank angewiesen worden seien, bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen auf Antrag der Versorgungsempfänger mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufzuheben, dass eine solche Information geboten gewesen sei. Zum einen würden in diesem Erlass die Versorgungsdienststellen angewiesen, die Versorgungsempfänger in geeigneter Weise auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie die dementsprechende Möglichkeit antragsgebundener Neubescheidung hinzuweisen. Zum anderen sei das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlich worden. Sie, die Klägerin sei daher aufgrund der schuldhaften Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes so zu stellen, als habe sie den Antrag bereits im Juli 2008 gestellt. Sie beantragt, 1. das beklagte Land unter Änderung der Bescheide vom 29. September 1988 und vom 25. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 ihre, der Klägerin, Versorgungsbezüge auf Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 67 % festzusetzen, 2. den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag zuzüglich von Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es sein Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem das Verfahren mit Beschluss vom 26. April 2010 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) als Verpflichtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. August 2008 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 67 % neu festgesetzt werden. Ein derartiger Anspruch auf Neufestsetzung ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Eine Behörde hat nach dieser Vorschrift auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Vorliegend ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008, mit dem § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt wurde, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2989 auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wurde, keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Eine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW setzt eine Änderung des materiellen Rechts voraus. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, München 2008, § 51, Rn. 98. Eine Änderung der Rechtsprechung ist demnach keine Änderung der Rechtslage in diesem Sinne. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 319, 302 (303); Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 3 B 71.95 -, JURIS, Rn. 3. Dies gilt auch dann, wenn - wie durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 - das Bundesverfassungsgericht über die Gültigkeit einer Rechtsnorm entscheidet, selbst dann wenn der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) Gesetzeskraft zukommt. Die Erklärung, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist, hat nämlich keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung, denn eine solche Erklärung stellt lediglich eine von Anfang an bestehende, unverändert gebliebene Rechtslage fest. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 1 Q 41/03 -, JURIS, Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2008 - 23 K 813/07 -, JURIS, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2009 - 12 K 352/09 -, JURIS, Rn. 14. Stelkens/Sachs/Bonk, aaO., Rn. 100. Ein Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Bezüge für Juli und August 2008 ergibt sich auch nicht aus der gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG NRW unberührt bleibenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Dieser Vorschrift zufolge kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde daher ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wieder aufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut entscheiden, auch wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vorliegen. Der für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche rechtswidrige Verwaltungsakt liegt mit dem Bescheid vom 28. September 1988 vor, denn wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 ergibt, ist der hierin vorgenommene Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. rechtswidrig. Allein aus der Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt aber noch kein Anspruch der Klägerin auf entsprechende (teilweise) Aufhebung des Bescheides und Neufestsetzung ihrer Bezüge. Wie bereits der Wortlaut ("kann") erkennen lässt, steht die Rücknahme des Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller hat demnach grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nur im Ausnahmefall ist das Ermessen der Behörde derart "auf Null" reduziert, dass allein die Rücknahme des fraglichen Bescheides ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig ist, so dass der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes hat. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie einen rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakt zurücknimmt, zwischen der Einzelfallgerechtigkeit und dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 121, 226 (230). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 1990, 26 (26 f.); Urteil vom 27. Oktober 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 (92); Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2007, 709 (710); Vorlagebeschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, aaO. (231). Es ist nicht erkennbar, dass die Aufrechterhaltung der von der Klägerin angegriffenen Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge, soweit der Zeitraum Juli bis August 2008 betroffen ist, schlechthin unerträglich ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass das beklagte Land in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in ihrem Fall entschieden hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem vom beklagten Land zitierten Erlass des Finanzministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2008, dass regelmäßig erst ab Antragstellung eine Neufestsetzung für die Zukunft durchgeführt wird. Dass das Bundesministerium des Innern mit dem von der Klägerin zitierten Erlass vom 3. September 2008, D IV - 223 106/3, die obersten Bundesbehörden sowie die Deutsche Bundesbank angewiesen hat, auf Antrag bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufzuheben, begründet bereits deshalb keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, da es sich beim beklagten Land einer- und beim Bund andererseits um verschiedene Dienstherrn handelt. Auch ist die angegriffene Regelung nicht offensichtlich rechtswidrig, wie sich bereits aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 ergibt. Auch das einschlägige Fachrecht, hier das Beamtenversorgungsgesetz, gibt für die Vergangenheit keine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung i.S.d. sogenannten intendierten Ermessens vor. Vielmehr stellt es auch angesichts der Zukunftsgerichtetheit der Alimentation der Beamten ein geeignetes Kriterium dar, zwischen Zeiträumen zu unterscheiden, in denen keine Einwendungen gegen die Berechnung des Ruhegehaltssatzes erhoben werden und der Beamte sich mit den ergangenen Festsetzungen abfindet, und solchen Zeiträumen, in denen der Beamte die Festsetzungen angreift. Vgl. zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunktes VG Berlin, Urteile vom 7. April 2009 - 26 A 189/07 -, JURIS und vom 26. Mai 2009 - 26 A 29.07 -, JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2008 - 23 K 813/07 -, JURIS; VG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2009 - 9 K 79/08.F -, JURIS; VG Hannover, Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 A 1395/06 -, JURIS; VG des Saarlandes, Urteil vom 4. September 2007 - 3 K 350/06 -, JURIS; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2009 - 12 K 352/09 -, JURIS. Auch Umstände, welche ein Festhalten an dem Versorgungsabschlag für die Monate Juli und August 2008 im Falle der Klägerin als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegt kein Verstoß des beklagten Landes gegen seine Fürsorgepflicht vor, der es geboten erscheinen ließe, die Versorgungsbezüge der Klägerin bereits ab Juli 2008 neu festzusetzen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes als Dienstherr darin liege, dass sie nicht spätestens im Juli 2008 über die Möglichkeit eines Wiederaufgreifensantrags informiert worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 (57); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, 182 (183); Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, BVerwGE 65, 197 (203); Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120, 4 (4 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Urteil vom 19. November 2005 - 6 A 2992/01 -, JURIS, Rn. 48; Beschluss vom 13. November 2003 - 6 A 798/03 - JURIS, Rn. 7. Demgemäss gebietet die Fürsorgepflicht einem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3/02 -, aaO. (5). Die Kenntnis der Möglichkeit, eine Überprüfung auch eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu beantragen, dürfte bei Beamten allgemein vorausgesetzt werden können. Jedenfalls war die Klägerin sich dieser Möglichkeit bewusst, was bereits daraus folgt, dass sie sich - unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Beschluss des Bundesverfassungsgericht - mit Schreiben vom 15. September 2008 an das Landesamt gewandt und um die Überprüfung ihrer Bezüge gebeten hat. Dass die Klägerin diesen Antrag nicht bereits im Juli 2008 gestellt hat, ist demnach nicht auf eine Unkenntnis der Klägerin hinsichtlich der Möglichkeit eines Wiederaufgreifensantrags, sondern vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben erst im September 2008 von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat. Eine Pflicht des beklagten Landes, auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 hinzuweisen, bestand aber ebenfalls nicht. Auch insoweit gilt, dass dem Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften obliegt. Mangelnde Kenntnis des Rechts geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, Buchholz, 238.90 Nr. 105, 78 (81); OVG NRW, Urteil vom 19. November 2005 - 6 A 2992/01 -, JURIS, Rn. 50. Es besteht daher auch keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, auf Änderungen der Rechtslage hinzuweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, aaO. (5); Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, aaO. (182 f.); OVG NRW, Urteil vom 19. November 2005 - 6 A 2992/01 -, JURIS, Rn. 54; Beschluss vom 22. Juni 2005 - 1 A 3932/03 -. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn - wie hier - nicht die Rechtslage durch Gesetz geändert wird, sondern das Bundesverfassungsgericht eine Norm für verfassungswidrig und nichtig erklärt, zumindest dann, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie ein Gesetz veröffentlicht wird. Insoweit ergibt sich nämlich kein relevanter Unterschied zu einer Gesetzesänderung. Eine derartige Veröffentlichung hat hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 stattgefunden, indem der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2008 Teil I Nr. 30 vom 25. Juli 2008) veröffentlich wurde. Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht des Dienstherrn auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 5.04 -, BVerwGE 123, 175 (188); Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, aaO. (5); Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, aaO. (58). Gemessen hieran liegt kein Ausnahmefall vor, aufgrund dessen das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin im Juli 2008 über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu informieren. Hinweise dafür, dass entsprechend einer allgemeinen Praxis andere Versorgungsempfänger bereits im Juli 2008 informiert worden wären, die Klägerin hingegen gleichheitswidrig nicht, liegen nicht vor; vielmehr erfolgte nach den Angaben der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Hinweis auf den Bezügemitteilungen der betroffenen Versorgungsempfänger zu Beginn des Jahres 2009. Auch hat die Klägerin das beklagte Land nicht ausdrücklich um Auskunft gebeten. Ferner befand sich die Klägerin nicht in einem für das beklagte Land erkennbaren Irrtum. Dabei kann offen bleiben, ob das bloße Nichtwissen - vorliegend die bloße Unkenntnis von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - überhaupt einen Irrtum im Sinne der dargestellten Rechtsprechung darstellen kann. Dies erscheint fraglich, weil anderenfalls der oben dargestellte Grundsatz, dass mangelnde Rechtskenntnis in der Regel zu Lasten des Beamten geht, ins Gegenteil verkehrt werden könnte. Jedenfalls lag aber kein für das beklagte Land erkennbarer Irrtum vor. Allein daraus, dass die Klägerin nicht sofort nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Wiederaufgreifensantrag stellte, konnte das beklagte Land nicht entnehmen, dass sie sich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Irrtum befand. Dem bloßen Untätigbleiben der Klägerin kam - angesichts einer Vielzahl von möglichen Gründen für ihr anfängliches Untätigbleiben - bei objektiver Betrachtung nicht der Erklärungsinhalt zu, dass sie sich in einem Irrtum befand. Angesichts dessen ließ auch der Umstand, dass die Klägerin sich bereits im Jahr 2004 gegen den Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung gewandt hatte, aus Sicht des beklagten Landes nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Klägerin sich hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in einem Irrtum befand. Andere Umstände, die die Aufrechterhaltung der mit Bescheid vom 28. September 1988 erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin im Zeitraum Juli und August 2008 als schlechthin unerträglich erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag zu 2) ist demnach ebenfalls unbegründet, da die Klägerin nach dem oben Gesagten keinen Nachzahlungsanspruch hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).