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Urteil

3 R 8/03

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG ist keine tatbestandliche Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG; bei Pflichtverletzung tritt stattdessen die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ein. • § 105 SGB X ist auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern anwendbar; die Kenntnis der vom überörtlichen Träger beauftragten Gemeinde ist dem überörtlichen Träger nach § 5 Abs. 1 BSHG zuzurechnen. • Erstattungsansprüche entstehen zeitabschnittsweise nach der Erfüllungsfiktion (§ 107 Abs. 1 SGB X) und unterliegen der Anspruchsausschlussfrist des § 111 SGB X a.F.; daher können überwiegende Forderungen verfallen. • Gerichtskostenfreiheit kann bei vor dem 1.1.2002 anhängig gewordenen Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren weiter gelten.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Heimpflegekosten: Unterrichtungspflicht bewirkt keinen Anspruchsverlust, Ausschlussfrist greift • Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG ist keine tatbestandliche Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG; bei Pflichtverletzung tritt stattdessen die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ein. • § 105 SGB X ist auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern anwendbar; die Kenntnis der vom überörtlichen Träger beauftragten Gemeinde ist dem überörtlichen Träger nach § 5 Abs. 1 BSHG zuzurechnen. • Erstattungsansprüche entstehen zeitabschnittsweise nach der Erfüllungsfiktion (§ 107 Abs. 1 SGB X) und unterliegen der Anspruchsausschlussfrist des § 111 SGB X a.F.; daher können überwiegende Forderungen verfallen. • Gerichtskostenfreiheit kann bei vor dem 1.1.2002 anhängig gewordenen Verfahren auch für das Rechtsmittelverfahren weiter gelten. Der örtliche Sozialhilfeträger (Kläger) verlangt vom überörtlichen Sozialhilfeträger (Beklagter) Erstattung von Heimpflegekosten für 17 Fälle, die die Gemeinde zwischen Februar 1994 und Dezember 1998 veranlasst und abrechnet hatte. Die Gemeinde informierte den Beklagten erst am 23.12.1998 über diese Leistungen; Kläger und Gemeinde hatten den Beginn der Fälle teils Jahre zuvor nicht weitergeleitet. Der Beklagte übernahm nach Kenntnis zukünftige Kosten, lehnte aber Erstattung der zurückliegenden Zahlungen ab mit Verweis auf die versäumte unverzügliche Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beklagte teilweise vor Frist hin die Forderung und korrigierte den geltend gemachten Betrag auf 19.229,87 Euro für den letzten relevanten Zeitraum. Der Senat entschied im schriftlichen Verfahren und teilte die Rechtsauffassungen über die Anwendbarkeit von § 14 AG BSHG, § 105 SGB X und § 111 SGB X a.F. gegliedert ab. • Die unverzügliche Unterrichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG dient primär der Sicherstellung lückenloser Hilfegewährung und ist nicht als tatbestandliche Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG geregelt; es fehlt an einer gesetzlich bestimmten Rechtsfolge für die Verletzung der Unterrichtungspflicht, sodass ein Anspruchsverlust nicht angenommen werden kann; eine schuldhafte Verzögerung führt allenfalls dazu, dass der Erstattungsanspruch der Ausschlussfrist des § 111 SGB X unterliegt (entsprechend BVerwG-Rechtsprechung zum SGB VIII). • Für den Fall, dass § 14 AG BSHG nicht anwendbar wäre (langandauernde Leistung des unzuständigen Trägers), kommt § 105 SGB X als allgemeine Anspruchsgrundlage in Betracht; diese Vorschrift wird nach überwiegender Auffassung auch zwischen Sozialhilfeträgern angewendet. • § 105 Abs. 3 SGB X begrenzt Erstattungsansprüche auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, in dem dem erstattungspflichtigen Träger die Leistungspflicht bekannt war. In der atypischen Konstellation, in der eine beauftragte Gemeinde Leistungen veranlasst, ohne sie an den überörtlichen Träger weiterzuleiten, ist die Kenntnis der Gemeinde dem überörtlichen Träger nach § 5 Abs. 1 BSHG zuzurechnen, weil die Gemeinde im Rahmen der Heranziehungs-VO als beauftragte Stelle tätig war. • Der Erstattungsanspruch entsteht zeitabschnittsweise nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X; die alte Fassung des § 111 SGB X a.F. (12-Monats-Ausschlussfrist) ist auf bereits laufende Fristen anzuwenden, sodass Zahlungen, die mehr als zwölf Monate vor Geltendmachung liegen, ausgeschlossen sind. • Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der ursprünglich geltend gemachte Gesamtbetrag überwiegend ausgeschlossen; nur die vom Kläger nach Hinweis korrigierte, innerhalb der Ausschlussfrist liegende Forderung von 19.229,87 Euro ist erstattungsfähig. • Die Kostenentscheidung folgt aus der Übergangsregelung zur Gerichtskostenfreiheit und der einschlägigen VwGO-Rechtslage; die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist in geringem Umfang erfolgreich: der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.229,87 Euro zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, da die überwiegenden Erstattungsforderungen nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen sind. Die Unterrichtungspflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG führt nicht zum Verlust des Erstattungsanspruchs; sie wird vielmehr durch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X begrenzt. Für den Zeitraum vor Kenntnis des Beklagten ist ein Anspruch nach § 105 SGB X möglich, wobei die Kenntnis der beauftragten Gemeinde dem Beklagten nach § 5 Abs. 1 BSHG zugerechnet wird. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8; die Revision wurde nicht zugelassen.