Urteil
19 K 4396/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1218.19K4396.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Übernahme von Kosten, die ihr durch die Unterbringung des Hilfeempfängers H in einer Pflegefamilie in der Zeit vom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 in Höhe von 10.621,77 Euro entstanden sind. Der am 00.00.1975 geborene Hilfeempfänger, H, leidet an Autismus und wurde 1984 in einer Pflegefamilie im Stadtgebiet der Klägerin untergebracht. Die Mutter des Hilfeempfängers lebte seit Jahren in X und war für die Zeit vom 14. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 in einer Einrichtung der Stadt S untergebracht. Der Landkreis P leistete seit 1984 Jugendhilfe, die nach der Volljährigkeit des Hilfeempfängers gem. § 41 SGB VIII bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1998 weitergewährt wurde. Nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum KJHG zum 1. April 1993 forderte der Landkreis P die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 1993 zur Übernahme des Falles auf und machte einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 89 c SGB VIII geltend. Die Klägerin teilte unter dem 2. August 1994 mit, dass sie den Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum 1. April bis 17. April 1993 (Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bis Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers) anerkenne. Für die Zeit ab dem 18. April 1993 lehnte die Klägerin eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Erkrankung des Hilfeempfängers schließe eine Hilfe für junge Volljährige schon deshalb aus, weil eine eigenständige Lebensführung auf Dauer nicht erreichbar sei. Nachdem der Landkreis die Klägerin auf Erstattung der ab 18. April 1993 entstandenen Kosten verklagt hatte, entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2003 (Az.: 4 LB 66/03), dass die Klägerin die Hilfe für junge Volljährige für den Hilfeempfänger in der Zeit vom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 zu erstatten habe. Die Zahlung an den Landkreis P erfolgte am 2. Oktober 2003. Der Landkreis P hatte auch gegenüber der Beklagten eine Kostenerstattung wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter des Hilfeempfängers im Bereich der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte erstattete sodann Kosten für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 13. April 1993 und ab 1. November 1994. Eine Erstattung für den im vorliegendem Verfahren streitigen Zeitraum 14. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Mutter des Hilfeempfängers habe in dieser Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in X, sondern in S gehabt. Die Klägerin forderte die Beklagte - erstmals - durch Schreiben vom 2. Dezember 2003, bei der Beklagten am 8. Dezember 2003 eingegangen, sodann unter dem 27. Januar 2004, 3. Mai 2004 und 11. Juli 2004 zur Kostenerstattung für den obengenannten Zeitraum 18. April 1993 bis 31. Oktober 1994 auf. Die Beklagte kam dem Begehren nicht nach. Die Klägerin hat am 6. Oktober 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung aus § 89 a Abs. 2 i.V.m. § 89 a Abs. 1 SGB VIII ergebe. Danach müssten Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger erstattet werden, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Diese Kostenerstattungspflicht bleibe auch bestehen, wenn Leistungen über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII gewährt würden. Da sich die Mutter des Hilfeempfängers normalerweise in X aufgehalten und in dieser Zeit in einer Heimeinrichtung befunden habe, wobei sich dieser Aufenthalt auf die Zuständigkeit des Trägers nicht auswirke, sei die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Der Anspruch sei rechtzeitig gemäss § 112 SGB X angemeldet worden und auch nicht gemäss § 113 Abs.1 Satz 1 SGB X verjährt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 erbrachte Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 10.621,77 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2005 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Erstattung schon nach § 111 Satz 1 SGB X a.F. - der hier Anwendung finde - ausgeschlossen sei, weil der Erstattungsberechtigte den Anspruch nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht habe. Maßgeblich sei in Bezug auf den Begriff der erbrachten Leistung" auf die Sozialleistung - hier in der Vollzeitpflege und später als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII - ab zu stellen. Diese Leistungen seien - soweit sie hier geltend gemacht werden - zuletzt am 31.10.1994 erbracht worden und müssten somit bis Oktober 1995 geltend macht worden sein. Zwar habe der Landkreis ursprünglich Forderungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die Klägerin selbst habe erstmals mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 Forderungen dieser Art gestellt. Damit sei der Anspruch aber nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Darüber hinaus hält sie den Anspruch für verjährt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des Verwaltungsgerichts Osnabrück Az: 4 LB 66/03 (BA-Heft 2) ferner den Inhalt der übersandten Verwaltungsvorgänge der Klägerin (BA-Heft 1) und der Beklagten (BA-Heft 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für den Zeitraum vom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 erbrachten Jugendhilfeleistungen. Das auf § 89a SGB VIII gestützte Kostenerstattungsbegehren bei fortdauernder Vollzeitpflege hat keinen Erfolg, denn die Klägerin ist mit der Geltendmachung dieser Kosten ausgeschlossen. Die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X steht dem Anspruch entgegen. I.) Die Vorschrift des § 111 SGB X ist im Rahmen der Kostenerstattung im Jugendhilferecht gem. § 89a SGB VIII anwendbar und nicht durch speziellere Vorschriften ausgeschlossen. Gem. § 37 SGB I gelten das I. und X. Buch für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Damit sind auch die Streitigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe gem. §§ 8, 27 SGB I erfasst. Eine Spezialregelung im Kinder- und Jugendhilferecht ist dem SGB VIII nicht zu entnehmen, auch die Grundprinzipien der Jugendhilfe stehen der Anwendung des § 111 SGB X nicht entgegen. Vgl. so auch: OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A4007/00-, FEVS 54,342 Heilemann/ Kunkel, in Lehr- und Praxiskommentar, LPK - SGB VIII, 2. Auflage 2003, zu § 89 SGB VIII, Randziffer 3; Wiesner in Wiesner, Mörsberger, Oberloskamp u.a., SGB VIII, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2006, vor § 89 SGB VIII Randziffer 13. II.) Die Kammer geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die Fassung der Vorschrift, die bis zum 31. Dezember 2000 Geltung hatte, anzuwenden ist, obwohl die Regelung in § 111 Satz 2 SGB X ab dem 1. Januar 2001 geändert wurde. Zwar ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X, dass auf die Erstattungsverfahren, die - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren, die Vorschrift in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt aber nicht in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung - also im Januar 2001 - die Ausschlussfrist bereits unter der Geltung des § 111 SGBX alter Fassung abgelaufen war. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und verweist zur Begründung im übrigen auf diese Entscheidung. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, Az: 5 C 18/02; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. März 2004, Az: 3 R 8/03, beide zitiert nach www.juris.de Die Ausschlussfrist war hier bereits am 31. Oktober 1995 - mithin ein Jahr nach dem letzten Leistungsmonat im Oktober 1994 - abgelaufen, also lange bevor die Neuregelung 2001 in Kraft trat. III.) Gem. § 111 Abs. 1 SGB X a.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Bei der Vorschrift des § 111 SGB X handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Ausschlussfrist, deren Versäumung den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat und daher von Amts wegen zu beachten ist. Vgl.: von Wulffen in Schoeder-Printzen, SGB X, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, 3. Auflage 1996, zu § 111 SGB X, Rdnr. 8. Der Erstattungsanspruch ist entstanden, wenn der Leistungserbringer den Sozialleistungsanspruch erfüllt hat, ungeachtet des Umstandes, ob der Leistungsverpflichtete davon Kenntnis hatte oder nicht. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, OVG NRW, Urteil vom 17. April 2004, Az: 12 A 4007/00, BSG, Urteil vom 6. April 1989, Az: 2 RU 34/88, BSG, Urteil vom 28. November 1990, Az: 5 RJ 50/89; VG Aachen, Urteil vom 11.Dezember 2001, Az: 2 K 2277/97 Der Normzweck der Vorschrift dient der Rechtssicherheit zwischen den Leistungsträgern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Ansprüche möglichst frühzeitig gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend gemacht werden. Der Erstattungspflichtige soll nicht erst nach Jahren von Existenz und Umfang unter Umständen erheblicher über Jahre hinweg geleisteter Hilfe erfahren, für die er erstattungspflichtig ist. Vgl.: von Wulffen in Schoeder-Printzen,aaO. zu § 111 SGB X, Rdnr. 2. Gemessen an diesen Vorgaben, war auf den Zeitraum abzustellen, für den die Primärleistung an den Hilfeempfänger erbracht worden ist. Diese bestand mithin in dem Sozialleistungsanspruch des H auf Unterbringung in der Pflegefamilie in der hier in Rede stehenden Zeit vom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994. Unmittelbar mit der Erbringung dieser Leistung an den Hilfeempfänger entsteht der Kostenerstattungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem zur Leistung Verpflichteten und muss binnen Jahresfrist angemeldet werden. Da die Klägerin bereits am 31. März 1993 durch den Landkreis P ihrerseits in Anspruch genommen worden war, weil dieser von der Leistungspflicht der Klägerin ausging, hätte sie ohne weiteres den Anspruch vorsorglich bei der Beklagten für den Fall des Unterliegens in diesem Streit anmelden können, um einen Ausschluss gemäss § 111 SGB X zu vermeiden. Nachvollziehbare Gründe, warum dies seinerzeit unterblieben ist, wurden weder im Verfahren noch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung benannt. Die Anmeldung eines Erstattungsanspruches des Landkreises P gegenüber der Beklagten kann die Geltendmachung durch die Klägerin nicht ersetzen, denn diese gilt ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis und der Beklagten. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier zur Erstattung angemeldete Leistung sei erst mit der Zahlung durch die Klägerin an den Landkreis P am 2. Oktober 2003 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2003 entstanden, insbesondere hätte man bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist. Wie oben bereits ausgeführt - ist bei der in § 111 SGB X genannten Leistung ausschließlich auf den Zeitraum der primären Sozialleistung abzustellen, auch wenn es sich - wie hier für die Klägerin - um einen Fall der weiteren Erstattung" handelt. Anhaltspunkte, dass in einem solchen Fall - wie hier - auf einen späteren oder gänzlich anderen Zeitpunkt abgestellt werden sollte, sind weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck zu entnehmen. Vgl.: von Wulffen in Schoeder-Printzen, a.a.O. zu § 111 SGB X, Rdnr. 7. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, das in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass es beim Entstehen des Erstattungsanspruchs nicht darauf ankommt, ob dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O, OVG NRW, Urteil vom 17. April 2004, Az: 12 A 4007/00, Eine deutlich spätere Geltendmachung war jedenfalls in dem vorliegenden Verfahrensgang von vornherein nicht erforderlich, da die Klägerin über den auf sie möglicherweise zukommenden Erstattungsanspruch frühzeitig informiert war, nachdem der Landkreis P1 sich des Anspruchs bereits im März 1993 ihr gegenüber berühmte. Aus einer Vielzahl anderer Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass dies bei den Inanspruchgenommenen in aller Regel dazu führt, vorsorglich unter Umständen diverse Erstattungsansprüche anzumelden, mit dem Ziel, den Fristablauf des § 111 SGB X zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.