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Beschluss

1 Q 16/05

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 1 AsylVfG wird zurückgewiesen, wenn das Zulassungsbegehren keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung aufzeigt. • Bei der Prüfung einer Gefährdung von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo ist zu berücksichtigen, dass internationale Organisationen (UNMIK, Kfor) die staatlichen Funktionen tatsächlich ausüben und damit Schutzwirkungen entfalten können; daraus folgt keine allgemeine Unfähigkeit dieser Stellen, Schutz zu gewähren. • Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG begründet die Gefahr durch nichtstaatliche Akteure nur dann Asylschutz, wenn nachgewiesen ist, dass der Schutz durch den Staat oder die staatsersetzenden Organisationen in der konkreten Situation nicht effektiv und angemessen ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsrückweisung: Keine Zweifel an Verneinung von Abschiebungsgefährdung für Ashkali im Kosovo • Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 1 AsylVfG wird zurückgewiesen, wenn das Zulassungsbegehren keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung aufzeigt. • Bei der Prüfung einer Gefährdung von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo ist zu berücksichtigen, dass internationale Organisationen (UNMIK, Kfor) die staatlichen Funktionen tatsächlich ausüben und damit Schutzwirkungen entfalten können; daraus folgt keine allgemeine Unfähigkeit dieser Stellen, Schutz zu gewähren. • Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG begründet die Gefahr durch nichtstaatliche Akteure nur dann Asylschutz, wenn nachgewiesen ist, dass der Schutz durch den Staat oder die staatsersetzenden Organisationen in der konkreten Situation nicht effektiv und angemessen ist. Die Kläger, 1992 in die Bundesrepublik eingereist und zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo gehörend, begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das ihre Klage auf Anerkennung der Asylberechtigung und Feststellung eines Abschiebungsverbots abwies. Das Bundesamt hatte zuvor ein weiteres Asylverfahren mit der Begründung abgelehnt, eine Gefährdungslage der Ashkali rechtfertige keinen neuen Prüfungsfall. Die Kläger rügten, Angehörige der Ashkali seien bei Rückkehr in den Kosovo von politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht und verwiesen auf Entscheidungen anderer Gerichte, die eine Gefährdung bejahten. Die Kläger beriefen sich auf die neue Regelung des Aufenthaltsgesetzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt sei. Das Gericht betrachtete die Lage im Kosovo, die Rolle der internationalen Organisationen und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichts. • Der Zulassungsantrag ist statthaft, begründet die Zulassung der Berufung jedoch nicht, da er keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils aufzeigt. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend verneint, dass für die Kläger eine Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG vorliegt. • Die Rechtsprechung des Gerichts war bereits unter den früheren Rechtsgrundlagen (insbesondere § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 6 AuslG) zu dem Ergebnis gelangt, dass Übergriffe durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung nicht ohne weiteres als staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung anzusehen sind. • Internationale Organisationen (UNMIK, Kfor) üben wesentliche staatliche Funktionen im Kosovo aus; ihre Schutzbereitschaft und -fähigkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, sie seien 'erwiesenermaßen nicht in der Lage', Schutz zu bieten, wie § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG voraussetzt. • Allgemeine Berichte über Gewalt und vereinzelte Übergriffe begründen allein keinen Rückschluss auf das Fehlen effektiven Schutzes durch die internationalen Kräfte; die Kläger haben keine neuen, durchgreifenden Anhaltspunkte vorgebracht, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen. • Die gesetzliche Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG entspricht im Ergebnis der EU-Richtlinie und verlangt nicht, dass Staaten oder staatsersetzende Organisationen ein absolut vollständiges Ausschließen jedweder Übergriffe gewährleisten. • Mangels darlegbarer Besonderheiten in der individuellen Situation der Kläger ist die Berufung nicht zulassungsfähig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht bestätigt die vorinstanzliche Bewertung, dass die Lage im Kosovo und die Schutzwirkung der internationalen Organisationen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen. Eine allgemeine Gefahr durch nichtstaatliche Akteure allein reicht nicht aus; erforderlich ist der Nachweis, dass staatliche oder staatsersetzende Stellen im konkreten Fall nicht effektiv und angemessen schützen können. Die vorgelegenen Argumente und die angeführten Entscheidungen anderer Gerichte liefern keine neuen, erheblichen Anhaltspunkte, die eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung oder eine Zulassung der Berufung rechtfertigen.