Urteil
12 K 3909/04.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0916.12K3909.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger stammen aus W im Kosovo und gehören dem Volke der Ashkali an. Sie reisten am 23. Juni 2004 mit Visa der deutschen Auslandsvertretung in Q in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 17. September 2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihrer Asylanträge gaben die Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 21. September 2004 an: Ihre Probleme als Ashkali hätten mit dem Einmarsch der KFOR-Truppen im Jahr 1999 begonnen. Bereits fünf Tage nach dem Einmarsch seien der Vater und der Onkel des Klägers von Uniformierten der UCK entführt worden. Sein Vater und sein Onkel hätten jeweils 10.000,-- DM bei sich gehabt; dieses Geld sei ihnen abgenommen worden. Man habe sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen. Nach einem Tag seien sie schließlich wieder zurückgebracht worden. Aus Angst habe man die Entführung nicht angezeigt. Etwa einen Monat später sei eine erste Handgranate in den Laden der Familie geworfen worden; diese sei jedoch nicht explodiert. Es seien KFOR-Truppen (Franzosen) gekommen und hätten den Fall untersucht. Sie hätten Hilfe zugesichert, jedoch habe sich nichts getan. Etwa 20 Tage später sei eine zweite Handgranate explodiert. Hierbei seien ein Bruder des Klägers und ein albanischer Kunde verletzt worden. Zumindest drei Mal pro Woche sei das Haus mit Steinen beworfen worden und dies sei über Jahre hinweg geschehen. Im Winter 2000 seien nochmals zwei Handgranaten geworfen worden. Durch die Explosion einer der Handgranaten seien alle Fenster zerborsten. Die zweite Handgranate sei nicht explodiert und die dritte sei vor dem Tor als Sprengfalle angebracht worden. Diese sei allerdings von Soldaten entdeckt und entschärft worden. Während dieser Zeit seien die anwesenden 45 Mitglieder der Familie in einem 300 m entfernten Haus untergebracht worden. Seit 1999 habe man nur noch in N arbeiten dürfen und das nur zwei Stunden täglich. Auch seien sie von Leuten der UCK erpresst worden. Hierbei habe es sich um eine Schutzgelderpressung gehandelt. Sie seien mit dem Tod bedroht worden, falls sie die Zahlungen nicht leisteten. Im Jahre 2002 seien 16 Ochsen von einer schwarz uniformierten Bande gestohlen worden. Dies sei am nächsten Morgen den KFOR- Soldaten und der Polizei gemeldet worden, jedoch hätten diese den Vorfall nicht geglaubt. Von 1999 bis zum März 2004 sei es permanent zu Gewaltakten und kriminellen Akten von Seiten der Albaner gegen ihre Familie gekommen. Dies sei unter den Augen der KFOR-Soldaten geschehen, die sie nicht geschützt hätten. Insgesamt seien 17 Handgranatenwürfe vorgekommen. Am 18. März 2004 sei ihr Haus überfallen und angezündet worden. Sie seien zunächst zur Polizeischule und dann zu einem Gefängnis gebracht worden. Danach seien sie in einem französischen Camp in Zelten untergebracht worden, wo sie etwa drei Monate gelebt hätten. 3 Mit Bescheid vom 2. November 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Zudem forderte es die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Abschiebung nach Serbien und Montenegro bzw. in einen anderen Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 4 Die Kläger haben daraufhin am 10. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend machen: Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo in erhebliche Gefahr geraten würden, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Dies reiche für die Annahme aus, es drohe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali erweislich" Verfolgung durch nicht staatliche Akteure", gegen die Schutz zu bieten die internationalen Organisationen nicht in der Lage sind. Zudem leide der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungs- störung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Klinik für psychotherapeutische Medizin -Institutsambulanz /Polyklinik - E vom 6. Juli 2005 sei im Falle einer nicht freiwilligen Rückkehr ins Heimatland oder bei vorzeitiger Beendigung der Therapie mit einer schweren Retraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung des ohnehin schweren Krankheitsbildes zu rechnen. Die Abschiebung selbst werde mit hoher Wahrschein- lichkeit zur Suizidgefährdung des Klägers führen. Nach einer Bescheinigung der o.g. Klinik vom 3. Mai 2005 leide die Klägerin an posttraumatischer Belastungsstörung, schwerer depressiver Episode, somatoformer Störung, Diabetes mellitus Typ 2, Mamma-Karzinom links und arterieller Hypertonie. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. November 2004 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Soweit die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungs- hindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, ist die Klage als Verpflichtungs- klage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. November 2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen. 14 Die Kläger sind nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und haben damit einhergehend auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, so dass er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar droht. 15 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 515/89 - und - 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 - in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216. 16 Verfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und die Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen können, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1991, 541. 18 Darüber hinaus kann sich eine politische Verfolgung auch aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. 19 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1993, 31. 20 Die vorgenannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Kläger nicht erfüllt. 21 Die von den Klägern bei der Anhörung und im Termin zur mündlichen Verhandlung geschilderten Übergriffe seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen im Jahre 1999 können nicht zur Anerkennung als Asylberechtigte führen, da diese nicht kausal für die als Folge der Ereignisse vom März 2004 erfolgte Ausreise waren. Auch die Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali und die die Kläger betreffenden glaubhaften Geschehnisse vom März 2004 können nicht zum Erfolg der Klage führen. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Ashkali im Kosovo keiner staatlichen oder quasi- staatlichen Gruppenverfolgung. Zwar sind Angehörige des Volkes der Ashkali im Kosovo weiterhin Übergriffen der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. 22 Vgl. hierzu aus letzter Zeit: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2004 und 4. November 2004 23 Insoweit handelt es sich aber nicht um eine staatliche Verfolgung dieser Minderheit, da die Übergriffe und Vertreibungen durch albanische Extremisten erfolgen und diese im Kosovo keine staatsähnliche Gewalt ausüben. Es ist in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass Ashkali im Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen, weil die Gebietsgewaltinhaber KFOR und UNMIK grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind und die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen einzelne Angehörige von Minderheiten im jeweiligen Einzelfall mangels Zurechenbarkeit keine mittelbare staatliche Verfolgung darstellen. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 13 A 2540/00.A -, vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A - sowie Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; Thüringer OVG, Urteil vom 25. April 2002 - 3 KO 264/01 -. 25 Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, die weder durch das klägerische Vorbringen noch durch die der Kammer vorliegenden neueren Erkenntnisse in Zweifel gezogen werden. An dieser Bewertung ändern auch die im März 2004 entstandenen Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben und die bei der Gelegenheit gegen Minderheiten geführten Übergriffe nichts. Die von Gewalt begleiteten Unruhen richteten sich nicht vorrangig gegen Ashkali, auch wenn in einigen Städten einzelne Familien dieser Minderheit - wie die Kläger in W - aus unterschiedlichen Gründen schwer angegriffen worden sind. Die Unruhen sind im Übrigen beigelegt. Die Truppen der KFOR sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsherrschaft von UNIMK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war oder ist und dass sich die Gefahren- lage für Ashkali gegenüber derjenigen vor den März- Unruhen entscheidend verschlechtert hat. 26 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2004- 13 A 2515/04.A-, vom 3. November 2004 - 13 A 3902/04.A - und vom 22. April 2005 - 13 A 3127/04.A 27 Auch das klägerische Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Kläger nicht davon berichtet haben, in den Monaten zwischen den Unruhen und ihrer Ausreise schutzlos weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Soweit die Kläger einen Vorfall vom Juli 2004 -d.h. nach ihrer Ausreise - erwähnt haben, bei dem Jugendliche in das Militärlager eingedrungen sind, die Zelte mit Steinen beworfen und gedroht haben, die Familie R. zu ermorden, falls diese den Kosovo nicht verlasse, zeigt dies die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Gebietsgewaltinhaber, da die KFOR-Truppe Hubschrauber angefordert hat, die die Angreifer vertrieben haben. 28 Unter diesen Umständen liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG nicht vor. Zwar kann nach § 60 Abs.1 Satz 4 c AufenthG eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Nach den obigen Ausführungen kann indes nicht davon gesprochen werden, dass UNMIK und KFOR derzeit nicht willens oder erwiesener- maßen nicht in der Lage wären, Ashkali Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten; vielmehr erweisen die nach den Unruhen ergriffenen verstärkten Sicherheits- maßnahmen von UNMIK und KFOR und die seither eingetretene Beruhigung der Sicherheitslage, dass UNMIK und KFOR in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen sowohl willens als auch grundsätzlich zum Schutz von Minderheiten in der Lage sind. Dass sich dennoch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage" wären, der Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren. Vielmehr ist die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, was im Kosovo der Fall ist. Die Forderung nach Effektivität in dem Sinne, dass es als sicher ausgeschlossen sein muss, dass ein Minderheitenangehöriger im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer eines Übergriffs durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungs- mehrheit im Sinne eines nichtstaatlichen Akteurs" wird, ginge an der Lebens- wirklichkeit vorbei. 29 Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 Q 16/05 30 Demnach hat das Bundesamt auch im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 Satz 4 c AufenthG zu Recht den Asylantrag der Kläger abgelehnt. 31 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungshindernis ist zunächst nicht im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Kläger zum Volk der Ashkali gegeben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen insoweit nicht vor. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 60 a Abs.1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Fehlt es aber- wie hier - an einer ausdrück- lichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199 zu § 53 Abs.6 des Ausländergesetzes (AuslG) 33 Die Sperrwirkung des § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG ist hierbei jedoch nicht nur dann zu beachten, wenn ein Abschiebestop- Erlass nach § 60 a Abs.1 AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, in: NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs.6 AuslG. 35 Dies ist im Hinblick auf Angehörige des Volkes der Ashkali der Fall. Der Bundes- innenminister und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Kosovo haben am 31. März 2003 ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, nach dem ab dem 1. April 2003 auch Angehörige von ethnischen Minderheiten in das Kosovo zurückgeführt werden können. Eine Rückführung von Angehörigen der Minderheit der Ashkali soll nach Nr. 4 dieser Vereinbarung jedoch erst nach einem gesonderten individuellen Prüfungsverfahren erfolgen. Dieses individuelle Prüfungsverfahren (Nr. 5 und 6 des Memorandums) sieht vor, dass UNMIK die von deutscher Seite beabsichtigte Rückführung von Personen anhand der übermittelten individuellen Daten (u.a. Personaldaten inklusive Ethnie, letzter Wohnsitz im Kosovo, Bezugspersonen im Kosovo sowie Hinweise auf bestehende Krankheiten/Behinderungen bzw. besondere Betreuungsbedürftigkeit) dahingehend prüft, ob die zur Rückführung angemeldete Person noch individuellen Schutzes bedarf. Aufgrund dieser individuellen Prüfung erscheint es gewährleistet, dass nur solche Personen zurückgeführt werden, die keines individuellen Schutzes bedürfen. Die Umsetzung dieser Vereinbarungen ist in Nordrhein-Westfalen auch durch einen entsprechenden Erlass gewährleistet. 36 Vgl. Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 - Az. 14/44-386 - I 14 (Kosovo) -. 37 Nachdem zwischenzeitlich aufgrund der März-Unruhen ein Abschiebestop bestand, kann als Ergebnis der am 25. und 26. April 2005 in Berlin stattgefundenen Gespräche zwischen einer Bund-Länder-Delegation und UNMIK zu Fragen der Rückführung von ethnischen Minderheiten in das Kosovo ab Mai mit der Wieder- aufnahme der Rückführung von Ashkali und Ägyptern begonnen werden. Wie bereits zuvor werden Personen dieser Volksgruppe abhängig von den Ergebnissen eines individuellen von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens zurückgeführt, wobei die deutsche Seite UNMIK die Rückführung von Ashkali und Ägyptern mit einer Frist von 40 Tagen vor dem geplanten Rückkehrtermin ankündigen wird. Hierdurch ist weiterhin gewährleistet, dass nur Personen zurückgeführt werden, die eines individuellen Schutzes nicht bedürfen. 38 Vgl. Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 24. Mai 2005 - Az: 15-39.02.01-1-132 -. 39 Die Kläger haben auch im Hinblick auf individuelle, hier krankheitsbedingte Gründe keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist für den Kläger eine Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E - Klinik für Psychotherapeutische Medizin - vom 6. Juli 2005 vorgelegt worden, in der für den Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wird. Eine weitere Bescheinigung der o.g. Klinik vom 3. Mai 2005 stellt für die Klägerin folgende Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode, somatoforme Störung, Diabetes-mellitus Typ 2, Mamma-Karzinom links und arterielle Hypertonie. 40 Diesen Bescheinigungen ist ein Abschiebungshindernis nicht zu entnehmen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 41 vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000,16, 42 durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten nur dann begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers sich alsbald nach der Einreise in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Als eine zur Gewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine solche (psychische) Erkrankung in Betracht, die im Abschiebungszielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2001 - 13 A 1287/01.A - . 44 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. § 60 Abs. 7 AufenthG setzt voraus, dass bei dem Ausländer bei Abschiebung in das angekündigte Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für die angeführten Schutzgüter besteht. Eine erhebliche Gefahr besteht bei geltend gemachten Gesundheitsgefahren bei wesentlicher Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, der angesichts des Gewichts der übrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens und in Anlehnung an die auch für den Einzelnen geltende Reichweite des Grundrechtsschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen - existentielle Gesundheitsgefahren - bejaht werden kann. Eine konkrete Verschlimmerung einer Erkrankung ist anzunehmen bei alsbald nach Rückführung in das Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Eine nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielstaat stellt jedoch noch keine Verschlimmerung einer Erkrankung und erst recht keine wesentliche Verschlimmerung dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebungszielland sichern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungshindernis ist deshalb nicht anzunehmen, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellandes entsprechende, aber noch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist. 45 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A 3597/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -. 46 Ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse ist jedem psychisch Erkrankten im Kosovo zumindest eine medikamentöse Behandlung, neben die inzwischen zunehmend in den Zentren der Provinz Gesprächstherapieangebote staatlicher Stellen und internationaler Hilfsorganisationen treten, zugänglich. 47 Vgl.: Bericht über die abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 10. Februar 2004, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an das VG Stuttgart vom 4. Juni 2004, Bundesamt -Online-loseblattwerk- Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) 9. Gesundheitswesen, Juni 2004. 48 Diese verhindert bei der Bereitschaft der Patienten zum Angehen und Überwinden der Erkrankung jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen Erkrankung und erst recht den Eintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr für Leib und Leben des Rückkehrers. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 mit ihren Symptomen wie ängstliche Anspannung, Unruhe, Konzentrations- und Schlaf- störungen, Übelkeit, Überempfindlichkeit, Schreckenserinnerung, Gefahrvisionen, Verzweiflung, Hilflosigkeitsgefühl, emotionale Stumpfheit, Todesgedanken u.a. ist bei einer unfreiwilligen Rückführung in den heimatlich befriedeten Kulturkreis unter Vermeidung des Ortes der früheren Traumatisierung dann nicht als existentielle Gesundheitsgefahr zu qualifizieren, zumal wenn eine denkbare Eskalierung des Krankheitszustandes des Betroffenen angesichts der Erfolglosigkeit des Bemühens um einen Verbleib im Zufluchtsstaat medikamentös aufgefangen wird. 49 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3597/04.A. 50 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann ein Abschiebungshindernis in der Person der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer posttraumatischen Belastungs- störung und einer schweren depressiven Episode nicht bejaht werden. Angesichts der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass diese Erkrankung der Kläger jedenfalls durch medikamentöse Behandlung soweit behandelbar ist, dass konkrete individuelle existentielle Leibes- und Lebensgefahren für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen sind, zumal die Kläger erst am 29. April 2005, d.h. mehr als ein Jahr nach den Ereignissen vom März 2004 und etwa 10 Monate nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben und den Bescheinigungen existentielle Schäden nicht zu entnehmen sind. Soweit für den Kläger dargelegt ist, dass die Abschiebung selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Suizidgefährdung führen wird, so kann dies allenfalls zur Bejahung eines nicht vom Bundesamt sondern von der Ausländerbehörde zu prüfenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses führen. 51 Das für die Klägerin diagnostizierte Mamma-Karzinom ist nach ihren Angaben noch im Kosovo operiert worden und es nicht geltend gemacht, dass ein Rezidiv entstanden wäre oder eine medikamentöse Therapie durchgeführt würde. Arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus sind im Kosovo behandelbar, wobei sich Besonderheiten für Angehörige der Volksgruppe der Ashkali nicht ergeben. 52 Vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo an das VG Sigmaringen vom 7. Juni 2005 53 Da auch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. 54