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Beschluss

2 Y 11/05

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist geboten, wenn streitentscheidende Fragen der Zuständigkeit zwischen Behörden nicht geklärt sind. • Die Entscheidung über die Beiladung richtet sich nicht nach der voraussichtlichen inhaltlichen Entscheidung; es kommt auf die Klärung der rechtlichen Interessenlage an. • Fehlt in der Gerichtsakte eine Erklärung der vermeintlich zuständigen Behörde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren rechtliche Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Entscheidungsgründe
Beiladung der örtlichen Ausländerbehörde wegen strittiger Zuständigkeitsfrage (§65 VwGO) • Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist geboten, wenn streitentscheidende Fragen der Zuständigkeit zwischen Behörden nicht geklärt sind. • Die Entscheidung über die Beiladung richtet sich nicht nach der voraussichtlichen inhaltlichen Entscheidung; es kommt auf die Klärung der rechtlichen Interessenlage an. • Fehlt in der Gerichtsakte eine Erklärung der vermeintlich zuständigen Behörde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren rechtliche Interessen durch das Verfahren berührt werden. Der Kläger, ein staatenloser Kurde und Angehöriger der Yeziden, war 1989 mit einem türkischen Pass nach Deutschland eingereist. In Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wurde sein richtiger Familienname als Sak. festgestellt, obwohl ihm vom Beklagten eine befristete Aufenthaltsbefugnis auf den Namen C San erteilt wurde. Der Kläger klagte auf Namensberichtigung des Ausweisersatzes und beantragte anschließend die Beiladung der örtlichen Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis, da die Zuständigkeit für eine Berichtigung streitig erschien. Das Verwaltungsgericht lehnte die Beiladung mit der Begründung ab, die Klage richte sich gegen eine nicht mehr zuständige Behörde und es bestehe kein ernsthafter Streit, der die rechtlichen Interessen der örtlichen Ausländerbehörde berühre. Der Kläger legte Beschwerde ein und machte geltend, die Zuständigkeitsfrage sei zu klären und die örtliche Behörde habe sich nicht verbindlich als zuständig erklärt. • Rechtsgrundlage für die Beiladung ist § 65 Abs. 1 VwGO; eine Beiladung soll erfolgen, wenn die rechtlichen Interessen einer Behörde durch das Verfahren berührt werden können. • Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, welche Ausländerbehörde für die Berichtigung des Ausweisersatzes zuständig ist, insbesondere ob die Zuständigkeit mit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an den Landkreis übergegangen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AFSVO wird ins Feld geführt). • Das Verwaltungsgericht kann die Beiladung nicht allein mit der voraussichtlichen rechtlichen Bewertung verweigern; die Prüfung der Notwendigkeit einer Beiladung darf nicht vom erwarteten Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht werden. • In der Gerichtsakte fehlt eine verbindliche Stellungnahme der örtlichen Ausländerbehörde, aus der hervorgeht, dass sie sich als zuständig oder unzuständig betrachtet; deshalb ist nicht auszuschließen, dass deren rechtliche Interessen durch das Verfahren berührt werden. • Angesichts der echten praktischen Nachteile des Klägers durch unterschiedliche Namensführung (z. B. bei Meldebehörden, Versicherungen) ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer verbindlichen Klärung der Zuständigkeit für die Berichtigung des Ausweisersatzes feststellbar. • Die Beiladung dient auch dem Interesse des Klägers an einer möglichst verbindlichen Zusicherung zur Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde bis zum Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis (§ 101 AufenthG). Die Beschwerde des Klägers ist begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.12.2005 wird abgeändert und die örtliche Ausländerbehörde des Landkreises Saarlouis als Beteiligte beigeladen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Begründend führt das Gericht aus, dass die Zuständigkeitsfrage für die Berichtigung des Ausweisersatzes streitig ist und die Gerichtsakte keine verbindliche Stellungnahme der vermeintlich zuständigen Behörde enthält, sodass deren rechtliche Interessen berührt werden können. Die Beiladung ist erforderlich, um eine verbindliche Klärung der Zuständigkeit zu ermöglichen und dem Kläger bis zum Ablauf seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis Rechtssicherheit zu verschaffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.