Beschluss
1 Q 80/05
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen.
• Saarländische Beihilfevorschriften genügen den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht vollständig, können aber für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, um einen rechtlosen Zustand zu vermeiden.
• Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 15 Abs. 7 BhVO kommt nicht in Betracht, weil die Belastung des Klägers anhand seiner Einkünfte nicht als unzumutbare Härte einzustufen ist und ergänzende private Vorsorge zumutbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei fehlender Härte und vorläufiger Weitergeltung beihilferechtlicher Vorschriften • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen. • Saarländische Beihilfevorschriften genügen den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht vollständig, können aber für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, um einen rechtlosen Zustand zu vermeiden. • Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 15 Abs. 7 BhVO kommt nicht in Betracht, weil die Belastung des Klägers anhand seiner Einkünfte nicht als unzumutbare Härte einzustufen ist und ergänzende private Vorsorge zumutbar bleibt. Der Kläger begehrte, den Beihilfebemessungssatz für seine psychotherapeutischen Aufwendungen über den allgemeinen Satz von 50 % auf 70 % anzuheben. Im Jahr 2004 nahm er an 79 Therapiesitzungen teil; seine Private Krankenversicherung erstattete nur teilweise, sodass ihm Kosten von insgesamt 1.364,47 EUR blieben. Das Verwaltungsgericht lehnte die Erhöhung ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Beihilfevorschriften seien verfassungsrechtlich unzureichend und sein Fall rechtfertige eine Ausnahme nach § 15 Abs. 7 BhVO. Das Oberverwaltungsgericht prüfte sowohl die Verfassungsmäßigkeit der saarländischen Beihilferegelungen als auch die konkrete Frage der unzumutbaren Härte im Einzelfall. • Zulässigkeit und Begründetheit: Der Zulassungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet; es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 VwGO). • Gesetzesvorbehalt: Die saarländischen Beihilfevorschriften erfüllen nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vollumfänglich den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt; § 98 SBG lässt in wesentlichen Grundfragen dem Verordnungsgeber zu viel Gestaltungsspielraum. • Übergangsfortgeltung: Trotz normativer Defizite ist die Beihilfeverordnung vorläufig weiter anwendbar, um einen rechtlosen Zustand zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit zu wahren; daher ist das bisherige Handlungsprogramm für eine Übergangszeit bindend. • Einzelfallprüfung und Härtegesichtspunkte: Die konkrete Belastung des Klägers (1.364,47 EUR jährlich; monatlich ca. 113,71 EUR) steht in keinem Missverhältnis zu seinen Einkünften (Jahresbrutto ca. 37.255,75 EUR). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe und der Zumutbarkeit privater Eigenvorsorge liegt kein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 15 Abs.7 BhVO vor. • Zumutbarkeit privater Versicherung: Einschränkungen im Leistungsumfang privater Krankentarife sind bei der Bemessung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen; Beitragsersparnis rechtfertigt, dass Versicherungsnehmer temporäre Eigenanteile tragen. • Streitwert und Kosten: Der Streitwert wurde auf 1.091,58 EUR festgesetzt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§ 154 Abs.1 VwGO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Beihilfevorschriften des Saarlandes genügen zwar nicht vollständig den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie bleiben aber übergangsweise anwendbar, sodass das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden ist. Eine Erhöhung des Beihilfesatzes nach § 15 Abs.7 BhVO wird im vorliegenden Einzelfall abgelehnt, weil die verbleibende Belastung angesichts der Einkünfte des Klägers und der zumutbaren Möglichkeit ergänzender privater Vorsorge keine unzumutbare Härte darstellt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 1.091,58 EUR festgesetzt.