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Beschluss

3 Q 45/05

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kleinkindern kommt eine Abschiebung nach Kinshasa nur im vollständigen Familienverband mit beiden Eltern in Betracht. • Die allgemeine Versorgungslage in Kinshasa begründet keine Extremgefahr i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG für Familienverbände mit Eltern und Kleinkindern. • Ausnahmen von der Verneinung einer Extremgefahr bestehen für alleinstehende Mütter mit Kleinkindern ohne Rückhalt sowie für schwer behandelbare Krankheiten wie fortgeschrittenen Krebs und AIDS im fortgeschrittenen Stadium. • Vorübergehende politische Zuspitzungen, die nicht zu einer dauerhaften drastischen Verschlechterung der Versorgungslage führen, begründen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Keine Extremgefahr für Familien mit Kleinkindern bei Rückkehr nach Kinshasa • Bei Kleinkindern kommt eine Abschiebung nach Kinshasa nur im vollständigen Familienverband mit beiden Eltern in Betracht. • Die allgemeine Versorgungslage in Kinshasa begründet keine Extremgefahr i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG für Familienverbände mit Eltern und Kleinkindern. • Ausnahmen von der Verneinung einer Extremgefahr bestehen für alleinstehende Mütter mit Kleinkindern ohne Rückhalt sowie für schwer behandelbare Krankheiten wie fortgeschrittenen Krebs und AIDS im fortgeschrittenen Stadium. • Vorübergehende politische Zuspitzungen, die nicht zu einer dauerhaften drastischen Verschlechterung der Versorgungslage führen, begründen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Zulassung der Berufung. Die Kläger sind zwei Kleinkinder (geb. 2001 und 2003). Sie wehren sich gegen eine Abschiebung nach Kinshasa; vor dem Verwaltungsgericht erschien der vollständige Familienverband. Die Kläger rügen grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und berufen sich auf eine angebliche Extremgefahr in Kinshasa infolge politischer Unruhen und Versorgungsengpässen. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung richtet sich danach, ob eine grundsätzliche Frage zur Extremgefahr für Rückkehrer besteht. Das Gericht prüft die aktuelle Lageeinschätzung des Auswärtigen Amtes und bisherige Senatsrechtsprechung zur Versorgungslage und zu Schutzbedürftigkeiten besonderer Gruppen. • Verfahrensbefugnis: Der Senat konnte nach § 87a II VwGO entscheiden. • Rechtliche Ausgangslage: Die maßgebliche Bewertung der Extremgefahr erfolgt nach der bestehenden Senatsrechtsprechung und § 60 Abs. 7 AufenthG; diese Rechtsprechung stellt bei genereller Betrachtung für Familienverbände mit Eltern und Kleinkindern keine Extremgefahr fest. • Faktische Beurteilung: Kinshasa weist zwar eine angespannte Versorgungslage auf, die Bevölkerung überlebt jedoch mittels notwendiger Überlebensstrategien wie Kleinsthandel; dies entspricht den Lageberichten des Auswärtigen Amtes. • Ausnahmen: Der Senat hält an Ausnahmen fest für besonders schutzbedürftige Fälle, insbesondere alleinstehende Mütter ohne Rückhalt sowie schwer behandelbare Krankheiten (fortgeschrittener Krebs, AIDS in fortgeschrittenem Stadium). • Aktuelle Ereignisse: Die von den Klägern angeführte Zuspitzung durch Demonstrationen im Januar 2005 stellt nach Würdigung nur eine vorübergehende Verschärfung dar und ist in späteren Lageberichten nicht mehr als dauerhafte Verschlechterung bestätigt. • Prognose: Bei realistischer Annahme der Abschiebung im vollständigen Familienverband besteht keine Extremgefahr, da Überlebensstrategien zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich sind. • Prozessfolge: Mangels grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit wird die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt; Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 II VwGO, 83b AsylVfG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass bei Abschiebung der Kleinkinder im vollständigen Familienverband mit beiden Eltern für die Familie keine Extremgefahr im Sinne der maßgeblichen Rechtsprechung und der Lageeinschätzungen vorliegt. Ausnahmen gelten nur für besonders schutzbedürftige Einzelfälle (z. B. alleinstehende Mütter ohne Rückhalt) sowie für bestimmte schwer behandelbare Krankheiten; diese greifen hier nicht. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Sollte die Abschiebungskonstellation jedoch grundlegend anders sein (z. B. Absendung der Kinder allein), eröffnet dies eine neue Tatsachengrundlage für weitere Anträge.