Urteil
4 A 1731/06.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1201.4A1731.06A.00
46Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
46 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 25. Oktober 1973 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (D.R. Kongo). Eigenen Angaben zufolge reiste sie am an 26. Juni 2003 auf dem Luftweg über Brazzaville und Addis Abeba in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung ihres am 27. Juni 2003 gestellten Asylantrags gab sie bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 1. Juli 2003 an: Sie stamme aus Kinshasa. Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Fachhochschule habe sie von 1995 bis 1997 zunächst als Assistentin bei einer Firma namens B. H1. U1. gearbeitet. Anschließend sei sie für die Nichtregierungsorganisation Q2. (Q3. T. J. ) tätig gewesen, und zwar von 1997 bis 2000 im Rahmen eines Projekt des sozialen Marketings (Q4. – Q5. de N2. T1. ) und sodann von 2000 bis 2003 im Rahmen eines Projekts zur Förderung der familiären Gesundheit (B1. – B2. des T2. G. ). Die Organisation Q2. -B1. habe u.a. Aids-Aufklärung unter Jugendlichen, Soldaten und Prostituierten betrieben. Von April 2002 bis Juni 2003 habe sie als Finanz- und Planungsdirektorin der Q2. -B1. überwiegend in Goma gearbeitet. Am 13. Juni 2003 sei sie nach einem Flug von Goma nach Kinshasa bei ihrer Ankunft am Flughafen N’Djili von Angehörigen der ANR festgenommen worden, nachdem man einen Finanzbericht bei ihr gefunden habe, in dem auch von Besuchen bei Soldaten der S1. die Rede gewesen sei. Man habe ihr vorgeworfen, eine Spionin der S1. -H2. zu sein. Sie sei drei Tage in einer Haftanstalt festgehalten worden. In der Haft sei sie bedroht, geschlagen und gefoltert worden. Sie habe viel geweint. Sie habe ihr Heimatland aus Angst verlassen, weil man sie an einen unbekannten Ort habe verlegen wollen. Man habe sie ohne Gerichtsbeschluss und Gerichtsverhandlung festgenommen und ihr vorgeworfen, Kontakte zu den Amerikanern und der S1. zu haben. Schon davor sei sie im März 2003 von Angehörigen der B3. gewarnt worden; nachdem sie bei einem Seminar in Kinshasa als Teilnehmerin vorgeschlagen habe, dass sich die gesamte politische Führung auf Aids testen lassen solle, um der Bevölkerung ein gutes Beispiel zu geben. Die B3. -Mitarbeiter, die in Zivil an diesem Seminar teilgenommen hätten, hätten ihr geraten, solche Gedanken nie wieder zu äußern. Zu ihren Familienverhältnissen gab die Klägerin an, sie habe 6 Brüder und 5 Schwestern. Einer der Brüder lebe ebenfalls in Deutschland, die anderen Geschwister lebten alle im Kongo. Zuhause habe sie auch noch weitere Verwandte. Außerdem habe sie das Sorgerecht für ein fünfjähriges Kind ihrer Schwester. Das Kind habe sie in Kinshasa bei ihrer Mutter gelassen. Zu den Umständen ihrer Freilassung aus der Haft gab die Klägerin bei der Anhörung durch das Bundesamt zunächst an, sie sei mit Hilfe eines Kommandanten, der von ihrer Familie angesprochen worden sei, gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigekommen. Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte sie dazu, sie habe Glück gehabt, dass der Kommandant ihre Heimatsprache gesprochen habe. Er habe ihr angeboten, ihre Familie zu benachrichtigen, wenn er entsprechendes Bestechungsgeld bekomme. Sie habe ihm gesagt, ihr Bruder werde das Geld bezahlen. Dann habe der Kommandant sich bereit erklärt, die Familie zu benachrichtigen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und Nr. 3) und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die D.R. Kongo, Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Angaben der Klägerin seien unglaubhaft. Zwar könne es sein, dass sie tatsächlich für eine soziale Organisation gearbeitet habe. Es könne der Klägerin aber nicht abgenommen werden, dass sie eine bedeutende Funktion inne gehabt und deshalb Schwierigkeiten gehabt habe oder sogar verfolgt worden sei. Ihre Angaben hierzu seien allgemein und ungenau. Die Darstellung zu den Umständen der Haftentlassung sei widersprüchlich. Hiergegen hat die Klägerin am 6. November 2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie werde in ihrer Heimat immer noch per Haftbefehl gesucht unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit Rebellen, der Spionage, der Flucht und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Mit Datum vom 12. Juni 2003 seien ein entsprechender Vorführungsbefehl und am 3. Juli 2003 eine polizeiliche Suchanzeige gegen sie ergangen. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin entsprechende Papiere und weitere Unterlagen in Ablichtung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Klägerin auf Befragen angegeben: Sie selbst habe sich an den im Asylverfahren erwähnten Kommandanten gewandt und diesen gebeten, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen. Der Kommandant habe ihr dann später gesagt, dass er ihr helfen werde. Der Kommandant sei als Wachmann im Gefängnis gewesen. Nach ihrem Eindruck sei er zumindest Chef der entsprechenden Abteilung gewesen, denn er sei von allen „Chef“ genannt worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zum Asylbegehren hat es ausgeführt, es könne dahin stehen, ob die Klägerin das geschilderte Schicksal tatsächlich erlebt habe. Sie sei im Falle einer Rückkehr in die Heimat jedenfalls hinreichend sicher vor (erneuter) Verfolgung. Die geschilderten Ereignisse seien situationsgebunden und nicht wiederholungsträchtig gewesen. Eine aktuelle Gefährdungssituation könne ausgeschlossen werden, zumal die Klägerin kein bedeutendes Mitglied einer oppositionellen Gruppierung gewesen sei. Die S1. -H2. sei inzwischen sogar in der Regierung vertreten. Im Übrigen sei das Fahndungs- und Registrierungssystem in der D.R. Kongo so unzulänglich, dass die Klägerin nicht befürchten müsse, noch heute wegen der damaligen Ereignisse ausfindig gemacht zu werden. Die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke (Haftbefehle/Suchanzeigen etc.) rechtfertigten ebenfalls nicht die Annahme einer Gefährdungssituation. In der D.R. Kongo sei es möglich, gegen Geldzahlungen Dokumente mit jedem gewünschten Inhalt – auch von staatlichen Stellen – zu erhalten. Dass der angebliche Vorführungsbefehl vom 12. Juni 2003 inhaltlich unzutreffend sei, belege der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben erst am 13. Juni 2003 nach Auffinden des Finanzberichts verhaftet worden sei und es vorher keinen Grund für den Erlass eines Vorführungsbefehls gegeben habe. Abschiebungsschutz sei der Klägerin ebenfalls nicht zu gewähren. Ihr drohten lediglich Gefahren, denen die Bevölkerung des Kongo insgesamt ausgesetzt sei, ohne dass sich diese in ihrem Fall zu einer extremen Gefahrenlage verdichteten. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 6. November 2006 die Berufung zugelassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren geltend: Flüchtlingen aus der D.R. Kongo drohe bereits aufgrund der Asylantragstellung und des Verdachts einer Regimegegnerschaft bei Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Ohne Bargeld zur Bestechung hätten sie kaum eine Chance, den Flughafen N’Djili unbehelligt zu verlassen. Alle aus Europa zurückkehrenden Kongolesen müssten damit rechnen, von den Grenzbeamten zu Geldzahlungen genötigt zu werden. Allein aus dem Umstand, dass den hiesigen Auskunftsstellen keine einschlägigen Referenzfälle bekannt seien, lasse sich angesichts der wenigen Abschiebefälle kein Rückschluss auf die Verfolgungswahrscheinlichkeit ziehen. Abgesehen davon habe sie diverse Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie in ihrer Heimat nach wie vor aus politischen Gründen gesucht werde. Weshalb der Vorführungsbefehl vom 12. Juni 2003 datiere, wisse sie nicht. Die in den Dokumenten enthaltenen Angaben könnten ohne weiteres von der Deutschen Botschaft auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Zwar habe es im Dezember 2002 eine Generalamnestie für politische Vergehen und Verstöße gegen die innere Sicherheit der D.R. Kongo gegeben. Der Vorführungsbefehl und die weiteren Unterlagen machten jedoch deutlich, dass trotzdem weiter nach ihr gesucht werde. Schließlich sei ihr angesichts der schlechten wirtschaftlichen, sozialen, hygienischen und medizinischen Bedingungen in der D.R. Kongo Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Oktober 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, dass das Vorbringen der Klägerin unglaubhaft sei. Der Senat hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt zu den Fragen, ob die Klägerin noch heute in der D.R. Kongo steckbrieflich gesucht wird und die vorgelegten Dokumente echt sind. Wegen des Ergebnisses wird auf das Antwortschreiben des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der bezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a GG) noch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG). Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG und sonstiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie die D.R. Kongo wegen erlittener oder unmittelbarer drohender Verfolgung verlassen hat; sie muss auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politisch verfolgt zu werden. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Aus dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts folgen für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist der asylrechtliche Schutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 ‑ 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor poli-tischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin als politisch Verfolgte aus der D.R. Kongo ausgereist ist. Das Vorbringen der Klägerin zu ihren individuellen Verfolgungsgründen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erweist sich bei einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft. Zwar mögen die Angaben der Klägerin zu ihrer Tätigkeit für die Organisation Q2. -B1. der Wahrheit entsprechen. Der Senat hat aber nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen können, dass die Klägerin aufgrund dieser Tätigkeit in den Verdacht geraten ist, eine Spionin der S1. -H2. zu sein, und die geschilderte Haft erlitten hat. Gegen die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens spricht zunächst, dass die Klägerin bei der Anhörung durch das Bundesamt nur sehr allgemeine und knappe Angaben zu den Umständen der angeblichen Haft gemacht hat („Die haben mich bedroht, geschlagen und gefoltert. Ich habe viel geweint“), während sie zu allen anderen Punkten, insbesondere zu ihrer beruflichen Tätigkeit, detailreich und nachvollziehbar ausgesagt hat. Zudem hat sie bei der Anhörung – worauf schon das Bundesamt hingewiesen hat - widersprüchliche Angaben zur Haftentlassung gemacht. Zunächst gab sie an, ihre Familie habe den Kommandanten angesprochen und sie gegen Bestechung freibekommen. An anderer Stelle führte sie aus, der Kommandant habe ihr angeboten, ihre Familie gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes zu benachrichtigen. Sie habe dem Kommandanten gesagt, ihr Bruder werde das Geld bezahlen. Erst daraufhin habe sich der Kommandant bereit erklärt, ihre Familie zu benachrichtigen. Zwar hat die Klägerin an der letzten Version in den mündlichen Verhandlungen beim Verwaltungsgericht und vor dem Senat im Wesentlichen festgehalten. Eine Erklärung dafür, warum sie zunächst von einer Initiative ihrer Familie berichtet hatte, hat sie jedoch nicht gegeben. Zudem hat sich die Klägerin im Laufe des Verfahrens bezüglich der angeblichen Haftbedingungen in erhebliche Widersprüche verwickelt. Während sie beim Bundesamt - nur sehr allgemein – von Schlägen und Folter gesprochen hatte, gab sie in der Berufungsverhandlung an, sie sei am Boden zerstört gewesen, weil sie das erste Mal in Haft gewesen sei. Auch auf entsprechenden Vorhalt war von Schlägen und Folter nicht mehr die Rede. Schließlich ist das Vorbringen zum angeblichen Haftgeschehen auch deshalb nicht in sich schlüssig, weil die Klägerin weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren plausible Angaben dazu gemacht hat, wie sie nach der Haftentlassung am 16. Juni 2003 die Reise nach Europa bewerkstelligt hat. Sie hat insoweit lediglich angegeben, sie habe sich nach der Freilassung sofort und unmittelbar - also ohne jeden weiteren Kontakt mit der Familie - nach Brazzaville begeben und sei von dort über Addis Abeba mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist. Zu den insoweit notwendigen Vorbereitungen hat die Klägerin sich nicht geäußert. Weitere durchgreifende Zweifel daran, dass sich die geschilderte Verhaftung tatsächlich zugetragen hat, ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. So hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der angebliche Vorführungsbefehl vom 12. Juni 2003 inhaltlich unzutreffend sei, weil die Klägerin nach eigenen Angaben erst am 13. Juni 2003 und nach Auffinden des Finanzberichts unter dem Vorwurf der Spionage verhaftet worden sein will, so dass am 12. Juni 2003 noch kein Anlass für einen Vorführungsbefehl diesen Inhalts bestanden haben könne. Entsprechende Ungereimtheiten ergeben sich auch aus der Arbeitsbescheinigung („Attestation de Service“) vom 14. Juni 2006, ausgestellt vom Präsidenten des Verwaltungsrats der Q2. -B1. , Prof. Q. Q1. O. . Vor dem Hintergrund der „Haftgeschichte“ der Klägerin ist weder das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung noch der Umstand erklärlich, dass laut Bescheinigung das Arbeitsverhältnis am 13. Juni 2003 endete, die Bescheinigung aber keinen Hinweis auf den Grund für die Beendigung enthält. Träfe das Vorbringen der Klägerin zu, hätte es nahegelegen, dass der frühere Arbeitgeber auch den Grund für die – angeblich erzwungene und überraschende - Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben hätte, zumal die von der Klägerin geltend gemachten Nachstellungen der Sicherheitskräfte mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun gehabt haben sollen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vom 6. November 2003, 10. November 2003 und 9. Dezember 2003. Auch deren Verfasser erwähnen nicht ansatzweise ein Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Klägerin. Zudem wäre bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin zu ihrer Verhaftung schlicht unerklärlich, wie der von ihr unterschriebene Tätigkeitsbericht von Mai 2003, der den Spionagevorwurf begründete, im Laufe des Gerichtsverfahrens wieder in ihre Hände gelangen konnte. Nach ihren Angaben ist auszuschließen, dass sie ihn selbst zu ihrem Arbeitgeber brachte. Die Sicherheitskräfte dürften dies ebenfalls nicht getan haben, zumal sie die Klägerin weiterhin wegen des auf den Bericht gestützten Spionagevorwurfs suchen sollen. Dass sich die Klägerin den Bericht verschaffen konnte, ist vor diesem Hintergrund nur dadurch plausibel zu erklären, dass sie ihn – wie geplant – bei ihrem Arbeitgeber abgab und anschließend – unverfolgt – ausreiste. Auch der Inhalt des staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokolls vom 14. Juni 2003 (Pro-Justitia) steht in einem wesentlichen Punkt mit den Angaben der Klägerin vor dem Bundesamt nicht im Einklang. Nach dem Inhalt dieses Protokolls will die Klägerin erstmals bereits am 20. März 2003 unter dem Vorwurf verhaftet worden sein, eine Geheimagentin des S1. -H2. zu sein. Beim Bundesamt hatte sie demgegenüber angegeben, im März 2003 (nur) deshalb Schwierigkeiten mit dem Geheimdienst gehabt zu haben, weil sie öffentlich vorschlagen habe, der Staatspräsident solle sich einem Aidstest unterziehen. Überdies spricht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, dass es dort im ersten Absatz heißt, die Mutter der Klägerin (O1. H. N. ) sei verstorben (dcd = décédé), während die Klägerin beim Bundesamt erklärt hat, sie habe ihr fünfjähriges Pflegekind bei ihrer – demnach noch lebenden - Mutter gelassen. Schließlich muss sich die Antragstellerin – ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt – entgegen halten lassen, dass in einigen der ihr vorgelegten Unterlagen von einer Frau „N1. “ bzw. „N1. S. “ C. die Rede ist, während sie gegenüber den deutschen Behörden nur den Vornamen „S. “ verwendet und auch das von ihr vorgelegte Ausweispapier (Attestation de Perte des Pieces d’Identite) nur diesen Vornamen enthält. Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten zahlreichen unaufgelösten Widersprüche im Vorbringen der Klägerin werden die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2007 beseitigt, nach der zwei Schreiben der U. O2. sowie der Vorführungsbefehl vom 12. Juni 2003 und eine Personensuchanzeige vom 3. Juli 2003 wohl authentisch sind. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in der D.R. Kongo jedes Dokument mit dem vom Besteller vorgegebenen Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann. Vgl. AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 23. Dementsprechend hat das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 20. Juli 2007 ebenfalls mitgeteilt, dass der Verdacht auf Gefälligkeitsbescheinigungen nicht ausgeräumt werden könne, insbesondere weil ein (inhaltlich richtiger) Vorführungsbefehl und eine Personensuchanzeige üblicherweise nicht in die Hände der gesuchten Person gelangten. Da der Senat mithin nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin ihr Heimatland als Verfolgte verlassen hat, kann ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte nur Erfolg haben, wenn ihr bei einer Rückkehr in die D.R. Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Dass die Klägerin bei den Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes im Verdacht der Spionage oder anderer regimefeindlicher Betätigungen steht, ist nach dem oben Gesagten nicht wahrscheinlich. Es spricht auch sonst nichts dafür, dass sie aus asylrelevanten Gründen in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten wird. Insbesondere ist nach der Auskunftslage nicht anzunehmen, dass allein das Stellen eines Asylantrages oder die Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt in der D.R. Kongo zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führt. Vgl. AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 22; Home Office, UK Border Agency, Country Of Origin Information Report, The Democratic Republic Of Congo, 30 June 2009, S. 122. Die Auskunft des UK Home Office gibt u.a. Angaben einer kongolesischen Nichtregierungsorganisation wieder, die eine Vielzahl von Rückführungen abgelehnter Asylbewerber aus westeuropäischen Ländern am Flughafen von Kinshasa beobachtet hat. Dort ist lediglich davon die Rede, einige Rückkehrer seien genötigt worden, 5 bis 10 US-Dollar an die Polizei zu zahlen. Solche Vorkommnisse knüpfen jedoch weder an asylerhebliche Merkmale an noch haben sie – jedenfalls für Rückkehrer aus Europa – eine relevante Eingriffsintensität. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst grundsätzlich den des Art. 16 a Abs. 1 GG, geht aber darüber hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob und ggf. mit welchen Einschränkungen an der zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. und § 51 Abs. 1 AuslG ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 ‑ 10 C 11.07 -, InfAuslR 2008, 469 (473), zur inländischen Fluchtalternative. Die Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der RL 2004/83/EG und der für den Flüchtlingsschutz relevanten Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 der RL 2004/83/EG entspricht weitestgehend dem Verständnis der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der RL 2004/83/EG kommt insoweit allerdings neben einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der RL 2004/83/EG) auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in Betracht, die so gravierend ist, dass die Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der RL 2004/83/EG). Auch an den unterschiedlichen Maßstäben bei Annahme einer Vorverfolgung einerseits bzw. einer unverfolgten Ausreise andererseits ist in Ansehung der RL 2004/83/EG und des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Kern festzuhalten. Die Richtlinie normiert selbst keinen eigenständigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wohl aber in Art. 4 Abs. 4, der über § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG unmittelbar gilt, eine Beweiserleichterung zu Gunsten von vorverfolgt ausgereisten Antragstellern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 ‑ 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255. Nach dieser Beweisregel ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt den Anforderungen der Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG. Wenn eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, liegen regelmäßig stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG vor, um dessen Vermutung der fortbestehenden Verfolgungsgefahr zu entkräften. Vgl. Bank/Foltz, Flüchtlingsrecht auf dem Prüfstand, Teil 1: Flüchtlingsschutz, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 1, 4 f. Auch daran, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, ist in Ansehung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers in Art. 4 der RL 2004/83/EG festzuhalten. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall auch in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt der Klägerin nicht zugute; denn es steht nicht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie als politisch Verfolgte aus der D.R. Kongo ausgereist ist. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in die D.R. Kongo in Anknüpfung an die § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale Eingriffen in Leben und Freiheit ausgesetzt zu sein, besteht für sie nicht. Auf die vorstehenden Erwägungen, die insoweit entsprechend gelten, wird Bezug genommen. III. Ein Anspruch auf Gewährung von – nach dem Vorstehenden hier allein noch in Betracht zu ziehendem – Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein – vorrangig zu prüfendes – Abschiebungsverbot im Falle eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet vorliegend ersichtlich aus. Die Klägerin stammt aus Kinshasa und hatte dort – trotz der beruflichen Aufenthalte in H. - bis zur Ausreise ihren Lebensmittelpunkt. Sie ist deshalb nicht darauf angewiesen, in die durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu oder die Provinz Equateur im Nordwesten der D.R. Kongo zurückzukehren. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - , BVerwGE 134, 188; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris. 1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330), Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 46, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 und Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60.08 -, Juris. Lebt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen. Die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr scheidet allerdings aus, wenn die Familienangehörigen rechts- oder bestandskräftig Schutz als politisch Verfolgte genießen oder auf absehbare Zeit wegen individueller Gefährdung von Leib und Leben nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. Drohen dem Ausländer in diesem Fall bei alleiniger Rückkehr ausschließlich mittelbar trennungsbedingte existenzielle Gefahren im Abschiebezielstaat, sind diese indes nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504, vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, DVBl 2001, 211. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des Satzes 3 liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ursache für schwierige Lebensbedingungen im Heimatland in der katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen liegt. Soweit die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren führen, handelt es sich um allgemeine Gefahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 10, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 342 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG). Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, zu den Kriterien für eine Gruppenbildung vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002, 101, 102, unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 – 9 C 294.94 – InfAuslR 1995, 422, und fehlt es an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, Juris, vom 12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, LexisNexis, vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, 668; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -. Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsende extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris; Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG beseitigen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O., und vom 12. Juli 2001 ‑ 1 C 5.01 ‑, NVwZ 2002, 101. Die Gefahr, dass sich eine schon bestehende Erkrankung des Ausländers aufgrund einer unzureichenden medizinischen Versorgung oder der sonstigen Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die unmittelbar am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu messen ist. Erforderlich aber auch ausreichend für der Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, BVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 - 9 B 1075.98 -, (n.v.); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m. w. N., die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Ein strengerer Maßstab gilt bei bestehender Erkrankung ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es – etwa bei Aids – um einen große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 m.w.N. Bei gesunden Personen ist das Risiko einer erstmaligen Erkrankung im Zielstaat – etwa an Malaria – als allgemeine Gefahr anzusehen, die ebenfalls nur im Fall der extremen Zuspitzung zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen kann. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 B 273.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68; Beck, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Juris PR - BVerwG 9/2007 Anm. C. 2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Klägerin Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gewährt werden, weil sie sich – soweit ihr Vorbringen glaubhaft ist - nicht auf individuelle, gerade ihr drohende Gefahren beruft. Vielmehr begehrt sie Abschiebungsschutz wegen der unzureichenden allgemeinen Lebensbedingungen in der D.R. Kongo (mangelhafte Versorgungslage, schlechte hygienische Verhältnisse, marodes Gesundheitssystem, hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gewaltkriminalität). Die damit einhergehenden Gefahren (insbesondere Unterernährung, Obdachlosigkeit, [Tropen-]Krankheiten, Körperverletzungen, früher Tod) sind allgemeiner Art; sie drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit grundsätzlich der Bevölkerung insgesamt, jedenfalls aber der Gruppe der nach längerem Aufenthalt oder – wie hier – erstmals aus Europa zurückkehrenden kongolesischen Staatsbürger, sodass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die D.R. Kongo mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahr geriete, also „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Da eine Abschiebung nur auf dem Luftweg über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann und die Klägerin früher in Kinshasa zu Hause war, beschränkt das Gericht die Prüfung der Lebensbedingungen auf den Großraum dieser Stadt. Auf die besonders schwierigen Verhältnisse in den durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu sowie der Provinz Equateur im Nordwesten des Landes kommt es daher nicht an. a) Eine Extremgefahr lässt sich nicht schon aus den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die D.R. Kongo ermittelten statistischen Sterberaten, vgl. World Health Statistics 2009, S. 37, für Kinder unter fünf Jahren (161/1.000 Lebendgeburten) bzw. Erwachsene zwischen 15 und 60 Jahren (357/1.000) – jeweils für das Jahr 2007, und den Feststellungen der Welthungerhilfe zur Ernährungslage und Kindersterblichkeit in der D.R. Kongo, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 12. Oktober 2010, „Fast eine Milliarde Menschen hungern – Essensmangel im Kongo besonders schlimm“ herleiten. Diese Daten belegen lediglich, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in der D.R. Kongo sehr schlecht sind. Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation gerade für die Klägerin alsbald im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch auf diese statistischen Aussage alleine nicht gestützt werden. Zum einen ist die Klägerin in dem Kindesalter längst entwachsen. Zum andern beziehen sich die Sterberaten auf den Gesamtstaat, während sich die Situation in den Städten, namentlich in Kinshasa, besser darstellt. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20 f. Abgesehen davon wird, wie oben dargelegt, eine "mathematische" oder "statistische" Betrachtung der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände nicht gerecht, sondern es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation der Klägerin zutreffen. b) Die allgemein unzureichenden Lebensbedingungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Klägerin im Großraum Kinshasa in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 3. Februar 2006 (4 A 4227/04.A, Juris) entschieden, dass eine Extremgefahr für die im Großraum Kinshasa lebende Bevölkerung – vorbehaltlich besonderer gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall – nicht festzustellen ist. Die nach Ergehen des Urteils vom 3. Februar 2006 bekannt gewordenen Erkenntnisse geben nichts dafür her, dass sich die Situation inzwischen wesentlich anders darstellt. Lediglich für unbegleitete Minderjährige ohne familiären Rückhalt in Kinshasa sowie für Säuglinge und Kleinkinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ist – wie noch auszuführen sein wird – in der Regel von einer extremen Gefährdung auszugehen. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senat Anderes zum Ausdruck gekommen ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Im Übrigen ergibt sich nach wie vor folgendes allgemeines Bild: aa) Die Versorgungslage (Lebensmittel) in Kinshasa ist seit Jahren sehr angespannt. Die lokalen Märkte bieten zwar in der Regel alle Grundnahrungsmittel an, Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt D.R. Kongo vom 31. August 2009, S. 3. Aufgrund der hohen Preise und der verbreiteten Arbeitslosigkeit (rund 90%) sind sie aber nicht für alle Menschen erschwinglich. Dennoch herrscht dank verschiedener Überlebensstrategien (s.u.) keine akute Unterversorgung. Im Großraum Kinshasa variiert die allgemeine Unterernährungsrate (zu unterscheiden von akuter/schwerer Unterernährung) zwischen 10 und 20 Prozent. Die Bevölkerung in Kinshasa ist in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom 27. Juni 2005 an das VG Gelsenkirchen; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 9. Juli 2010, S. 20; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lageanalyse vom 13. Februar 2003, S. 7 und Update vom 17. Dezember 2007, S. 9 f. Nach Mitteilung eines Mitarbeiters der UNIKIN (Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa) gibt es zwar über die Ernährungsversorgungsrate in Kinshasa keine offiziellen Statistiken; es kommt jedoch laut Schätzungen nicht zu Sterbefällen aus Mangel an Ernährung. AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat. Die nach Kinshasa zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher noch nicht gelebt oder sich lange im Ausland aufgehalten haben, können sich in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren, müssen also nicht befürchten, dem baldigen Hungertod zum Opfer zu fallen. Allerdings hängt die Sicherung der Existenzgrundlage inzwischen mehr denn je davon ab, dass Rückkehrer vor Ort Unterstützung durch ihren - entsprechend den dortigen Verhältnissen weit zu fassenden - Familienverband, AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat, oder durch Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche Institutionen erfahren. Denn andernfalls „kann“ die Sicherung des Lebensunterhalts mangels des Vorhandenseins staatlicher Hilfe „schwierig bis unmöglich“ sein. AA, Lageberichte vom 1. Februar 2008, S. 18 und vom 9. Juli 2010, S. 20. Ist ein familiärer Rückhalt vor Ort vorhanden, so besteht zur Überzeugung des Senats regelmäßig weder für gemeinsam zurückkehrende Asylbewerber noch für Alleinstehende bzw. Alleinstehende mit Kindern, Kleinkindern oder Säuglingen die Gefahr zu verhungern, weil sie – zumindest im Sinne einer vorübergehenden Hilfe auf Selbsthilfe – mit der Unterstützung ihrer Familienangehörigen rechnen können. Zur Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Verbleibs von Familienangehörigen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage I 7/2003, S. 53; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris Rn 22. Aber auch wenn Asylbewerber bei Ihrer Rückkehr keine Verwandten und Bekannten vorfinden, kann im Regelfall nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden: Handelt es sich bei den Rückkehrern um mehrere einander verbundene Erwachsene oder Erwachsene mit älteren Kindern, so können diese im Allgemeinen die anstehenden Probleme gemeinsam angehen und sich gegenseitig helfen. Befinden sich jüngere Kinder (auch Kleinkinder oder Säuglinge) in ihrer Obhut, so trägt eine wechselseitige Unterstützung dazu bei, auch deren Ernährung sicherzustellen. So hat etwa das Auswärtige Amt, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat, mitgeteilt, dass für die Nahrungsmittelversorgung eines mit seinen beiden Elternteilen zurückkehrenden Kleinkindes die Unterstützung von Verwandten nicht zwingend erforderlich ist und dass die Familie in Kinshasa eine Unterkunft finden kann. Erwachsene Einzelpersonen können auf diese wechselseitige Unterstützung nicht zurückgreifen. Werden sie nicht von Kindern begleitet, so befinden sie sich allerdings regelmäßig in einer vergleichsweise günstigen Lage, weil sie sich nur um sich selbst sorgen müssen, ihre ganze Kraft also in die Beschaffung von Nahrungsmitteln und in die Wohnungssuche investieren können. Anfangsschwierigkeiten lassen sich mit Unterstützung kirchlicher Einrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen bewältigen. Vgl. auch AA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster und Auskunft vom 16. Juni 2002 an VG München (zu den Volkskantinen). Soweit erwachsene Einzelpersonen mit Kindern (insbesondere Mütter mit Kindern) nach Kinshasa zurückkehren, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ihre eigene und die Ernährung ihrer Kinder sichergestellt ist oder ob insoweit eine extreme Gefahr droht, auf die Umstände des Einzelfalles an. Entsprechendes gilt für die Beschaffung einer Unterkunft. UNHCR, Auskunft vom 22. April 2002 an das VG Gelsenkirchen; AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat (betreffend Säuglinge und Kleinkinder). Allgemein kann auch für diesen Personenkreis eine extreme Gefahrenlage nicht angenommen werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine erwachsene Person mit Kindern um die Nahrungsmittelbeschaffung und die Wohnungssuche kümmern kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr sie durch die Betreuung der Kinder in Anspruch genommen wird. Nach Überzeugung des Senats erreicht diese Inanspruchnahme nicht stets ein solches Ausmaß, dass daran die Nahrungsmittelbeschaffung und Wohnungssuche scheitern muss. Bei älteren Kindern ist eine solche Betreuung nicht mehr erforderlich. Diese Kinder können selbst mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Kehrt eine erwachsene Person mit jüngeren Kindern zurück, besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie sich zunächst an eine der karitativen Einrichtungen und sonstigen Hilfsorganisationen wendet, die nach wie vor (auch) im Großraum Kinshasa tätig sind, AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20, und sich um die Betreuung von allgemein bedürftigen Menschen bemühen. AA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster. Später kommt in Betracht, dass Personen aus der Nachbarschaft sich um solche Kinder kümmern. AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat. Auch für diese Gruppe von Rückkehrern kann eine Extremgefahr daher nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Insoweit sind insbesondere die Zahl und das Alter der Kinder von wesentlicher Bedeutung. Für zurückkehrende minderjährige Einzelpersonen, die in Kinshasa nicht auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen können („unbegleitet zurückgeführte Minderjährige“), hängt die Annahme einer extremen Gefahrenlage aufgrund der schlechten allgemeinen Versorgungslage davon ab, ob eine Nichtregierungsorganisation bereit ist, die Unterbringung und Betreuung mehr als nur kurzfristig sicherzustellen. Vgl. AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20. Steht dies nicht im Einzelfall fest, ist für diesen Personenkreis regelmäßig ein Abschiebungshindernis gegeben. Aus dem Reisebericht des Herrn Afonso Bunga Paulo, Afonso Bunga Paulo, Reisebericht vom 3. Juni 2003 (www.fluechtlingsrat-berlin.de/publikation-en.php), ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einem anderen Gesamtbild führen. Bei dem Verfasser handelt es sich um einen angolanischen Staatsangehörigen, der seit seinem 15. Lebensjahr in Deutschland lebt und sich in der Zeit vom 28. Februar bis 15. März 2003 im Auftrag der Afrikanischen Ökumenischen Kirche e.V. in Kinshasa aufgehalten hat, um dort die Situation der Straßenkinder zu erkunden. Es kann unterstellt werden, dass der Verfasser Kinder und Erwachsene gesehen hat, die obdachlos waren und in Mülltonnen nach Nahrung und Verwertbarem gesucht haben. Dies ist letztlich aber nicht entscheidend. Eine Extremgefahr könnte nur dann angenommen werden, wenn sich diese Eindrücke in der Weise verallgemeinern ließen, dass praktisch jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem Tode oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Dafür geben die Beobachtungen, die Herr Paulo gemacht hat, nichts her. Insofern ist auch seine Einschätzung nicht nachvollziehbar, Familien und Einzelpersonen, die nach jahrelangem Aufenthalt in Europa in den Kongo zurückkehrten, hätten keine Überlebensmöglichkeit und würden in den nahezu sicheren Tod geschickt, wenn sie nicht von „reichen“ Angehörigen aufgenommen würden. Auch seine Feststellungen zu den Lebensbedingungen von Straßenkindern, deren Eltern im Krieg umgekommen sind und um die sich sonst niemand kümmert, lassen sich jedenfalls auf minderjährige Rückkehrer, die von Angehörigen begleitet werden, nicht übertragen. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme von Prof. Dr. L. Bertsch SJ vom 20. Januar 2006, in der vom Elend tausender Flüchtlinge in der Hauptstadt die Rede ist. Weder diese allgemeine Aussage zur Lage der Bürgerkriegsflüchtlinge in Kinshasa noch die von ihm geschilderte Begegnung mit Bettlerinnen und ihren kleinen Kindern lassen darauf schließen, dass gleichsam jeder Rückkehrer in Kinshasa in eine extreme Gefahrenlage geriete. Die Einschätzung, dass die – zweifellos gravierenden - Unzulänglichkeiten bei der Grundversorgung (Lebensmittelversorgung, Arbeits- und Wohnungsmarkt) im Großraum Kinshasa – vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall – in der Regel weder für erwachsene Rückkehrer noch für in Begleitung Erwachsener zurückkehrende Kinder und Jugendliche extreme Gefahren im oben definierten Sinne verursachen, erscheint auch deshalb zutreffend, weil ca. acht bis zehn Millionen Menschen in Großraum Kinshasa leben, in den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht davon berichtet wird, dass eine – gemessen an der Einwohnerzahl – alarmierende Zahl von Toten bzw. Schwerstkranken bzw. -verletzten infolge von Unterernährung und Obdachlosigkeit zu beklagen ist. Schließlich sieht sich der Senat mit der Bewertung, dass Ausländer aus der D.R. Kongo bei einer Rückkehr in den Großraum Kinshasa in der Regel trotz der äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage nicht in eine extreme Gefahrenlage geraten, durch die weitgehend gleichlautende Rechtsprechung anderer Obergerichte bestätigt (vgl. etwa VGH Bad.- Württ., Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, offen lassend für allein stehende Mütter mit Kindern; OVG Sachsen, Urteil vom 9. Mai 2005 - A 5 B 477/04 -; des OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 2001 - 1 Bf 242/98.A; Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - und Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 3 A 337/09.Z.A.; BayVGH, Urteil vom 21. September 2009 - 21 B 08.30221 -; OVG Saarland, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 – 3 Q 45/05 – und vom 11. Juli 2007- 3 Q 160/06 – ausgenommen allein stehende Kinder sowie allein stehende Mütter mit Kleinkindern). Zur Bedeutung obergerichtlicher Rechtsprechung in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – Juris, Rn 22 f. Weitere – individuelle – Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin werde bei einer Rückkehr nach Kinshasa aufgrund der schlechten allgemeinen Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald verhungern oder verelenden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr notwendige Unterstützung, insbesondere Unterkunft, bei ihren in Kinshasa lebenden Geschwistern und weiteren Verwandten erhalten wird. bb) Die Sicherheitslage im Großraum Kinshasa ist ebenfalls nicht so kritisch, dass angenommen werden müsste, die Klägerin werde alsbald nach einer Rückkehr Opfer eines gewaltsamen Übergriffs mit tödlichen oder schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen spricht nichts dafür, dass bewaffnete Auseinandersetzungen und Übergriffe in Kinshasa in einem solchen Maß an der Tagesordnung sind, dass jeder Einzelne sich ernsthaft davon bedroht fühlen müsste. Solches wird nicht einmal für die Slumviertel in Kinshasa berichtet. Allerdings ist Gewalt gegen Frauen und junge Mädchen in der D.R. Kongo weit verbreitet. Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation wurden von 1998 bis 2004 über 40.000 Frauen und Mädchen vergewaltigt; vermutlich ist diese Zahl noch weitaus höher anzusetzen. Auch Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte sind häufig und nicht auf die Ostprovinzen beschränkt. AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 14; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information D.R. Kongo, Situation der Frauen und Kinder, Februar 2007, S. 4 ff.; Entschließungsantrag „Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen in der Demokratischen Republik Kongo unverzüglich wirksam bekämpfen“, BT-Drs. 16/9779. Das vorhandene Zahlenmaterial deutet aber darauf hin, dass Vergewaltigungen und andere Formen von sexueller Gewalt – durch staatliche Sicherheitskräfte, durch Milizen oder durch gewöhnliche Kriminelle - vor allem außerhalb des Großraums Kinshasa vorkommen. Eine Erhebung, die lediglich einige Gebiete der D.R. Kongo umfasste, ergab, das sich von den mehr als 40.000 Fällen sexueller Gewalt, die bis zum Jahr 2004 zu verzeichnen waren, 1.162 in Kinshasa ereigneten. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information D.R. Kongo, Situation der Frauen und Kinder, Februar 2007, S. 6. Selbst bei Annahme einer weitaus höheren Dunkelziffer fehlt es damit angesichts der Dauer des Beobachtungszeitraums (1998 bis 2004), auf den sich das Zahlenmaterial bezieht, und der Einwohnerzahl Kinshasas an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme, dass die Gefahr gravierender sexueller Übergriffe für jedes Mädchen und jede Frau in Kinshasa gleichsam allgegenwärtig ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrerinnen – wenn sie auf die vorübergehende Unterbringung durch karitative oder kirchliche Hilfsorganisationen angewiesen sind – dort in besonderer Weise gefährdet wären. Weitere Umstände, aufgrund derer die allgemeine Gefahr, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, sich für die Klägerin zu einer extremen Gefahr zuspitzen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Senat, wie ausgeführt, nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nach Rückkehr in den Großraum Kinshasa auf der Straße leben müsste. Es kann daher dahin stehen, ob sie in diesem Fall in extremer Weise von Gewalttätigkeiten bedroht wäre. Wegen der von der Klägerin geltend gemachten Gefahr, schon bei der Einreise am Flughafen N’Djili Übergriffen der staatlichen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, wird auf die Ausführungen unter Abschnitt I (dort am Ende) verwiesen. cc) Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Großraum Kinshasa alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer der dort verbreiteten Infektionskrankheiten (vor allem Malaria) ernsthaft erkranken und infolgedessen sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsschäden davontragen würde. aaa) Allerdings befindet sich das Gesundheitswesen in der D.R. Kongo nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion 1998 heruntergewirtschaftet bzw. ausgeplündert, und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, völlig unzureichend. Die ärztliche Versorgung ist in Kinshasa jedoch grundsätzlich gewährleistet. In seinem Bericht vom 5. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa berichtet das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge, dass es in Kinshasa 1.500 medizinische Einrichtungen gibt. Zwar sind davon viele rein profitorientiert. Auch ist der Großteil der medizinischen Einrichtungen in Kinshasa schlecht ausgerüstet und erhält ‑ mit Ausnahme der konfessionellen medizinischen Einrichtungen ‑ keine Hilfe vom Ausland. Andererseits sind aber im Bereich der medizinischen Versorgung häufig Organisationen der großen Kirchen, so der Heilsarmee, der katholischen Kirche, der Kirche von Christus im Kongo und der kimbanguistischen Kirche tätig. Diesen gehören in Kinshasa mehr als 70 % der Gesundheitszentren sowie einige Spitäler. Zusammengefasst stellt der Bericht fest, die medizinische Infrastruktur in Kinshasa weise große Unterschiede auf, von rein profitorientierten Einrichtungen mit ungenügend ausgebildetem Personal bis hin zu gut geführten Spitälern mit Spezialisten. Die meisten Krankheiten können in Kinshasa behandelt werden. Das gilt zum Beispiel für Diabetes mellitus I und II mit Bluthochdruck, Malaria, Asthma und Bronchialerkrankungen, Epilepsie, Eingeweidewürmer/Parasiten, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Tuberkulose, Typhus und auch Röteln. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, Bericht vom 5. Oktober 2001, S. 8 ff.; AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 20 ff. Nach den Erkenntnissen ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. Im Allgemeinen sind die Apotheken zwar relativ einfach ausgestattet. Auch wenn Mangel an gewissen Basisprodukten wie zum Beispiel HIV- und Blutgruppentests besteht, so sind Medikamente gegen Malaria-, Tuberkulose-, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika aber einfach zu erhalten. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, Bericht vom 5. Oktober 2001, S. 6,7.; Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo vom 31. August 2009, S. 6; Es besteht jedoch weder ein Krankenversicherungssystem noch eine freie staatliche Gesundheitsfürsorge. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Angesichts der Arbeitslosenquote von über 90 % dürfte dies auf einen Rückkehrer jedoch nur ausnahmsweise zutreffen. In den anderen Fällen müssen die Behandlungskosten von der Großfamilie aufgebracht werden. Nur für zahlungskräftige Patienten ‑ was ebenfalls als Ausnahmefall einzustufen ist ‑ stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung. AA, Lagebericht vom 9. Juli 2010, S. 21; Schweizerisches Bundesamt, S. 7. In dieser Situation wird die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung indes im Wesentlichen von so genannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Wenngleich die Patienten bzw. ihre Angehörigen auch hier für die Behandlung aufkommen müssen, sind die Kosten jedoch deutlich niedriger als etwa in Deutschland, weil von den Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden, Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg vom 6. November 2000 an das VG München. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kranke, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, im Notfall regelmäßig jedenfalls eine ärztliche Erstversorgung erhalten können. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; AA, Auskunft vom 30. November 2001 an VG Potsdam; Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 21; vgl. ferner Deutscher Caritasverband, Schreiben vom 28. April 2004 an den Caritasverband Geldern-Kevelaer e.V. („Kirchliche Krankenhäuser bieten u.U. kostenlose Behandlungen oder Behandlungen gegen geringe Gebühren an.“). Aus der Pressemitteilung von „Ärzte ohne Grenzen“ vom 15. November 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit darin ausgeführt wird, viele Menschen stürben an behandelbaren Infektionskrankheiten wie Malaria, Atemweginfektionen und Durchfallerkrankungen, weil die Behandlungskosten zu teuer und die Wege zu den Gesundheitszentren zu weit bzw. beschwerlich seien und zudem oft Medikamente fehlten, bezieht sich die Aussage auf die Regionen Basankusu, Inongo und Lubuta. Der Großraum Kinshasa war nicht Gegenstand der in der Pressemitteilung angesprochenen Studie „Access to healthcare, mortality and violence in DRC“. Neben der medizinischen Versorgungslage haben für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren, denen Rückkehrer ausgesetzt sein können, die Wohnverhältnisse wesentliche Bedeutung. So erhöht sich in den Slums von Kinshasa, in denen es keine Abwasserkanalisation gibt, das Risiko einer Malariainfektion erheblich, weil die Anophelesmücke in den Abwässern, Tümpeln und Pfützen die notwendigen Lebensbedingungen findet. Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 11. Ohne Zugang zum Trinkwasser und Anschluss an die Abwasserkanalisation wächst zudem die Gefahr von Durchfallerkrankungen. Indes sollen nach Schätzungen eines Mitarbeiters der Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa direkten Zugang zum Trinkwasser haben und 10% der Haushalte an eine Abwasserkanalisation angeschlossen sein. Der Anteil der Haushalte, die über einen „leichten“ Zugang (weniger als 15 Minuten Fußweg bis zur Trinkwasserquelle) verfügen, liegt u.a. in den Stadtteilen Ngaliema und Lingwala bei 96%. AA, Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom 27. Juni 2005 an das VG Gelsenkirchen; vgl. auch Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 14. Nach Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation hatten im Jahr 2006 sogar 82% der städtischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und immerhin 42% Zugang zu einer verbesserten Abwasser-/Abfallbeseitigung. World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 84. Schließlich ist für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung das Lebensalter von Bedeutung. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren. Vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an BayVG München, Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft vom 9. Februar 2001 an OVG Niedersachsen. So betrug die Sterberate von Kindern bis zu diesem Alter in der D.R. Kongo im Jahre 2007 immer noch 161 von 1.000 Lebendgeburten, wobei etwa 2/3 der Todesfälle (108) im ersten Lebensjahr eintreten. Häufigste Todesursachen bei Kinder unter 5 Jahren waren im Jahr 2004 neben frühgeburtlichen Schädigungen (19,6 %) vor allem Durchfallerkrankungen (17,9 %), Lungenentzündungen (23,9 %) und Malaria (16,8 %). World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 37 und 48. Die erhöhte Kindersterblichkeit ist u.a. darauf zurückzuführen, dass das Immunsystem im Kindesalter noch nicht vollständig ausgebildet und der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter ist als bei älteren Kindern und Erwachsenen. Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Man geht davon aus, dass Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durchmachen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Personen, die bisher nicht in der D.R. Kongo gelebt haben oder sich dort viele Jahre nicht mehr aufgehalten haben, sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen. Junghanss vom 9. Februar 2001, S. 14, Dr. Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 13; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an BayVG München. bbb) Vor dem Hintergrund der unter aaa) getroffenen Feststellungen kann für die Klägerin von einer „Extremgefahr“, bei der sie sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert wäre, nicht ausgegangen werden. Dass sie nach Rückkehr in die D.R. Kongo mangels finanzieller Mittel in einem Slumviertel leben müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre, ist - nicht zuletzt wegen ihrer Lebensbedingungen vor der Ausreise - wenig wahrscheinlich. Allerdings läuft die Klägerin - wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatlandes - Gefahr, an Malaria zu erkranken. Das Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica, zu erkranken, ist in der D.R. Kongo und in Kinshasa sehr hoch. So ist Malaria eine der häufigsten, oft tödlich verlaufenden Krankheiten in der DRK, an der z.B. im Jahre 2000 etwa 200.000 Menschen starben. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, Bericht vom 5. Oktober 2001, S. 11. Prof. Dr. Dietrich, Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg, Stellungnahme vom 02. April 2002 gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Prof. Dr. Dietrich); Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom 09. Februar 2001 an das OVG Lüneburg, Für das Jahr 2006 wird die malariaspezifische Sterberate mit 158 pro 100.000 Einwohner beziffert. Das entspricht - bei rund 68.000.000 Millionen Einwohnern - landesweit etwa 100.000 Malaria-Toten/Jahr. World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 48. Insoweit ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland stärker als Einheimische gefährdet sind, ernsthaft zu erkranken, weil sie ihre in der Kindheit erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben. Das Gleiche gilt für hier geborene und aufgewachsene Kinder- Schutz erst gar nicht haben erwerben können. Während beim Erwachsenen, der einen soliden Semi-Schutz aufbauen konnte, auf Grund eines anzunehmenden "immunologischen Gedächtnisses" schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als bei einem Kind zu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malaria-Erkrankung bei nicht geschützten Rückkehrern aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern in der Altersgruppe bis zu 5 Jahren vergleichbar, d.h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die nicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Gutachten PD Dr. med. Junghanss, Universitätsklinikum Heidelberg, vom 9. Februar und 15. Oktober 2001 sowie vom 18. Januar 2010 an den VGH Bad.-Württ. (im Folgenden: Dr. Junghanss); Prof. Dr. Dietrich S. 2 f.; Missionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten vom 04. und 26. Januar 2001 an das OVG Lüneburg. Auch wenn somit ein längerer Aufenthalt außerhalb der D.R. Kongo und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland die Gefahr erhöht, bei einer Rückkehr an Malaria zu erkranken, besteht für diese Gruppe der Rückkehrer nicht allgemein eine „Extremgefahr“. Denn bei einer Erkrankung gibt es in Kinshasa hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente gegen die Malaria. Prof. Dr. Dietrich, S. 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskünfte vom 20. April 2001 an das OVG Lüneburg und vom 18. Mai 2001 an den VGH Mannheim. Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. Insoweit ist davon auszugehen, dass auch Erkrankte, die nicht semi-immun sind, in der Regel alsbald wegen einer (vermuteten) Malariaerkrankung behandelt werden. In einem Land wie der D.R. Kongo werden alle Krankheitszeichen als Malaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere Erkrankungen handeln sollte. Insbesondere bei Kopfschmerzen, Frieren und anderen einschlägigen Anzeichen werde in der Regel unverzüglich eine Malariabehandlung eingeleitet. Prof. Dr. Dietrich, S. 3. Zudem liegt es auch im Verantwortungsbereich der Rückkehrer, bei einer notwendigen Behandlung darauf hinzuweisen, dass ein Semi-Schutz nicht mehr vorhanden bzw. noch nicht erworben ist. Der Senat geht auch davon aus, dass die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malariaerkrankung, vgl. die Übersicht der verfügbaren Medikamente unter Angabe der Preise im Bericht des Schweizerischen Bundesamtes, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH Mannheim, zumeist aufgebracht werden können und selbst bei absoluter Mittellosigkeit eine Notfallbehandlung in der Regel nicht verweigert wird (s.o.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade Rückkehrer das Risiko einer Malariaerkrankung von vornherein schon dadurch deutlich mindern können, dass sie imprägnierte Moskito-Netze verwenden. Dr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH Mannheim; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 26. April 2004 - A 5 B 1021/02 -, n.v., UA. Seite 20. Auch ist ihnen zuzumuten, in den ersten Wochen ihres Aufenthalts in Kinshasa Medikamente zur Malariaprophylaxe einzunehmen und sich über die nächsten Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die zuständigen Ausländerbehörden erforderlichenfalls bei der Beschaffung der Medikamente behilflich sind. In der Einschätzung, dass die für die Rückkehrer bestehende hohe Gefahr, an Malaria zu erkranken, für diesen Personenkreis nicht allgemein die Annahme einer „Extremgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt, sieht sich der Senat auch durch die bereits angesprochenen statistischen Daten der Weltgesundheitsorganisation für die D.R. Kongo bestätigt. Danach betrug die Sterberate in der – hinsichtlich einer Malariainfektion für Rückkehrer einschlägigen – Referenzgruppe (Kinder < 5 Jahre) im Jahr 2007 161 pro 1.000 Lebendgeburten. Im Jahr 2004 waren in dieser Altersgruppe 16,8 % der Todesfälle auf Malaria zurückzuführen. World Health Organization, Word Health Statistics 2009, S. 37 und 48 f. Setzt man diese Zahlen in Relation, ist anzunehmen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit für Angehörige der Referenzgruppe, innerhalb von 5 Jahren nach Rückkehr in die D.R. Kongo an Malaria zu versterben, rund 2,7% beträgt, wobei sich die Situation im Großraum Kinshasa tendenziell günstiger darstellt, weil medizinische Versorgung dort besser zu erreichen ist. Die Frage, ob ein Rückkehrer infolge einer Malariainfektion mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald schwerste Verletzungen erleidet, ist ebenfalls zu verneinen. Zwar kann eine schwere Malaria bleibende Schäden zur Folge haben; das Risiko von Spätschäden liegt bei 10 bis 20%. Hierbei handelt es sich aber nicht stets um schwerste Gesundheitsschäden, wie etwa Erblindung oder Lähmung, sondern dieses Risiko ist geringer. Dr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH Mannheim. Von einer allen Rückkehrern drohenden extremen Gefahr durch Malaria kann daher auch vor diesem statistischen Hintergrund nicht die Rede sein. Allerdings kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers oder sonstige Infektionskrankheiten hinzukommen. Diese Gefahr von Durchfallerkrankungen besteht vor allem für (Klein-)Kinder, die erstmals in das Erregergebiet einreisen und an die Keimflora nicht gewöhnt sind. Dr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH Mannheim, S. 7 f.; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 19. März 2002 an BayVG München. Indes begründet auch dieses zusätzliche Risiko für in Deutschland geborene und von ihren Eltern oder einem Elternteil begleitete Kinder nicht ohne weiteres eine extreme Gefahr. So kann nach dem oben Gesagten schon nicht allgemein angenommen werden, dass Rückkehrer mit Kindern sich in Wohngebieten mit problematischer Wasserversorgung und fehlender Abwasserentsorgung niederlassen müssen. Darüber hinaus können Rückkehrer das Risiko von Durchfallerkrankungen durch vorbeugende Maßnahmen (wie etwa Abkochen des Wassers) erheblich senken. Auch gegen sonstige Infektionskrankheiten können vorbeugende Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere sind insoweit - noch in Deutschland - Impfungen gegen Tuberkulose, Hepatitis A+B, Diphterie, Keuchhusten, Masern, Kinderlähmung, Typhus und Gelbfieber zumutbar und empfehlenswert. AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat; AA, Demokratische Republik Kongo, Reisewarnung, Stand: 2. August 2010. Allerdings geht der Senat angesichts der Tatsache, dass in der D.R. Kongo rund 10% der Neugeborenen bereits im ersten Lebensjahr versterben, davon aus, dass Säuglingen und Kleinkindern - auch wenn eine begleitete Rückkehr im Raum steht – bis zur Erreichung dieses Alters in der Regel Abschiebungsschutz zu gewähren ist, es sei denn, die im Einzelfall konkret festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern lassen auf besonders günstige Lebensbedingungen nach der Rückkehr in den Kongo schließen. Insoweit ist entscheidend, dass Säuglinge und Kleinkinder dieser Altersgruppe aufgrund ihrer körperlichen Konstitution im Fall eines Infekts ausweislich der Sterberate in besonderem Maße unter der medizinischen Mangelversorgung leiden, während die statistische Sterbehäufigkeit nach Vollendung des ersten Lebensjahres signifikant zurückgeht. In der Einschätzung, dass - mit Ausnahme der Kinder bis zum ersten Lebensjahr - in der Regel weder Malaria noch andere in der D.R. Kongo verbreitete Infektionskrankheiten eine extreme Gefahrenlage für Rückkehrer begründen, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG rechtfertigen würde, sieht sich der Senat schließlich auch durch die aufgeführte Rechtsprechung anderer Obergerichte bestätigt (siehe 3.a) aa) einschließlich der dort wiedergegebenen Einschränkungen). Die dem Senat vorliegenden allgemeinen Erkenntnisse rechtfertigen nach alledem nicht die Annahme, die erwachsene Klägerin werde bei einer Rückkehr nach Kinshasa einer extremen Gefahr ausgesetzt sein. Besondere gefahrerhöhende individuelle Umstände sind nicht ersichtlich. IV. Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung bestehen nicht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Danach durfte die Beklagte unter entsprechender Fristsetzung die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo androhen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. C. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.