Urteil
1 R 19/06
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Approbation begründet Pflichtmitgliedschaft in der Heilberufekammer, wenn die berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der psychotherapeutischen Ausbildung einsetzt.
• Der Begriff der Berufsausübung im SHKG ist weiter als der Begriff der Psychotherapie im PsychThG; nicht nur heilkundliche Behandlung fällt darunter.
• Forensische Gutachtertätigkeit kann Pflichtmitgliedschaft begründen, wenn sie regelmäßig psychotherapeutische Kenntnisse mitverwendet.
• Die Beitragsordnung der Kammer darf niedergelassene Mitglieder in der Aufbauphase einheitlich der vollen Beitragsklasse unterwerfen, ohne gegen das Äquivalenzprinzip zu verstoßen.
Entscheidungsgründe
Approbation und forensische Tätigkeit begründen Pflichtmitgliedschaft in Psychotherapeutenkammer • Approbation begründet Pflichtmitgliedschaft in der Heilberufekammer, wenn die berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der psychotherapeutischen Ausbildung einsetzt. • Der Begriff der Berufsausübung im SHKG ist weiter als der Begriff der Psychotherapie im PsychThG; nicht nur heilkundliche Behandlung fällt darunter. • Forensische Gutachtertätigkeit kann Pflichtmitgliedschaft begründen, wenn sie regelmäßig psychotherapeutische Kenntnisse mitverwendet. • Die Beitragsordnung der Kammer darf niedergelassene Mitglieder in der Aufbauphase einheitlich der vollen Beitragsklasse unterwerfen, ohne gegen das Äquivalenzprinzip zu verstoßen. Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin (Approbation 1999) und betreibt eine gerichtspsychologische Praxis, in der sie überwiegend als forensische Gutachterin tätig ist. Auf dem Meldebogen gab sie an, vorwiegend forensisch zu arbeiten und freiwillige Mitgliedschaft zu wünschen. Die Kammer setzte für 2003 einen Beitrag fest (anfangs Beitragsklasse II, sodann Beitragsklasse I) und wies Widersprüche zurück mit der Begründung, psychotherapeutisches Wissen werde in ihrer Tätigkeit mitverwendet. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf und stellte fest, die Klägerin übe keine Psychotherapie im Sinne des PsychThG aus und sei daher nicht Pflichtmitglied. Die Kammer legte Berufung ein und machte geltend, Berufsausübung im SHKG umfasse auch Tätigkeiten, bei denen psychotherapeutische Kenntnisse mitverwendet werden. • Rechtliche Grundlage: §§ 1 Abs.2, 2 Abs.1 SHKG; Beitragsordnung der Kammer (§§ 1,2,3 BO) und §§ 4 Abs.5,12 Abs.1 Nr.7 SHKG. Der Zweck des SHKG ist die Abgrenzung des Kreises zwangsweiser Kammerzugehöriger, nicht die Regelung des Berufszugangs wie im PsychThG. • Begriff der Berufsausübung: § 2 Abs.1 SHKG ist weiter zu verstehen als der Begriff der Psychotherapie im PsychThG; Pflichtmitgliedschaft richtet sich danach, wer durch die Kammeraufgaben einen typisierbaren Vorteil hat oder auf deren Leistungen angewiesen ist (§ 4 SHKG Aufgaben der Kammer). • Typisierung und Anwendungsfall: Maßgeblich ist, ob im Rahmen der konkreten beruflichen Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aus der psychotherapeutischen Ausbildung eingesetzt oder mitverwendet werden. Ausnahmen gelten nur für völlig fremde Berufe. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Klägerin erstellte überwiegend (ca. 98 %) forensische Glaubwürdigkeitsgutachten über Opfer/Zeugen sexueller Gewalt; solche Begutachtungen erfordern regelmäßig diagnostische Explorationen und können die Feststellung von Störungen mit Krankheitswert betreffen, so dass psychotherapeutische Kenntnisse relevant und mitverwendet sind. • Begründung der Beitragspflicht: Wegen der Mitverwendung psychotherapeutischer Kenntnisse ist die Klägerin Pflichtmitglied und nach der Beitragsordnung als niedergelassene Psychologische Psychotherapeutin der vollen Beitragsklasse I (480 EUR) zuzuordnen. • Verhältnis zur Beitragsordnung: Die differenzierte Beitragsstaffelung (niedergelassen/angestellt) ist rechtlich nicht zu beanstanden; in der Gründungs- und Aufbauphase ist eine einheitliche Behandlung niedergelassener Mitglieder verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist nicht ersichtlich. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin ist als approbierte Psychologische Psychotherapeutin Pflichtmitglied der Kammer nach §§ 1 Abs.2, 2 Abs.1 SHKG und damit satzungspflichtig zur Zahlung des vollen Kammerbeitrags für 2003 (Beitragsklasse I, 480 EUR). Die Beitragsfestsetzung ist rechtmäßig, weil die forensische Gutachtertätigkeit der Klägerin regelmäßig psychotherapeutische Kenntnisse mitverwendet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.