Beschluss
32 K 6123/11.T
Berufsgericht für Heilberufe Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHK:2013:0102.32K6123.11T.00
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Tenor
Das in der Rüge der Antragsgegnerin vom 10.10.2011 verhängte Ordnungsgeld wird aufgehoben, soweit es den Betrag von 400,00 € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zurückgewiesen. Den notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen zu 1/3 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. | |
Die Verfahrensgebühr wird auf 150,00 € festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
Das in der Rüge der Antragsgegnerin vom 10.10.2011 verhängte Ordnungsgeld wird aufgehoben, soweit es den Betrag von 400,00 € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zurückgewiesen. Den notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen zu 1/3 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Die Verfahrensgebühr wird auf 150,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist als psychologischer Psychotherapeuten Mitglied der Antragsgegnerin. Im Rahmen eines Sorgerechtsstreites bat ihn der Vater eines Kindes um eine fachpsychologische Stellungnahme zur einem Attest der Rheinischen Akademie für Psychotherapie und Verhaltensmedizin (im Folgenden RHAP) vom 07.04.2011. Eine entsprechende Stellungnahme erstellte der Antragsteller mit Datum 11.05.2011. Dort führte er u.a. aus: „1. Das Attest ist ein sogenanntes „Gefälligkeitsattest“, das im Gegensatz zu ärztlich-psychologisch verantwortlichem Handeln nach üblichen Qualitätsstandards steht. .... Hieraus ergibt, dass von vorneherein kein Therapiebedarf abzusehen war, die erfolgten fünf probatorischen Sitzungen dazu dienen sollten, letztlich ein Attest zu erlangen. ... 2. ...Es werden Stresssymptome beschrieben, wie sie für Loyalitätskonflike in diesem Alter typisch sind, Auslöser dafür ist der jahrelange Umgangsboykott der Kindesmutter. Insofern das Kind in dieser Situation ‚Symptome‘ entwickelt handelt es sich um V.a. eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB. Diese Gefährdung ergibt auch aus dem regelmäßigen Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei dem boykottierenden Elternteil. ... 3. Da eine Exploration und Interaktionsbeobachtung, die für eine derartige Empfehlung unerlässlich wäre, mit dem Kindesvater zu keiner Zeit stattfand und es offensichtlich an Kenntnis des Wissenschaftsstandes zur Umgangsproblematik ermangelt, ist das Attest als unqualifiziert und grob irreführend zu werten, was das Kindeswohl betrifft.“ Mit Schreiben vom 20.07.2011 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit, zu möglichen Verstößen gegen die Berufsordnung durch die fachpsychologische Stellungnahme vom 11.05.2011 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16.08.2011 ließ der Antragsteller dazu ausführen, es liege kein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BO vor. Der Charakter einer Stellungnahme erfordere – im Gegensatz zu einem Gutachten – keine vorherige Exploration. Im Übrigen werde nur wiedergegeben, was auch das Attest vom 07.04.2011 beinhalte. Die Bezeichnung dieses Attestes als Gefälligkeitsattest sei berechtigt, weil es nicht den fachlichen Standards entspreche und nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden sei. Denn die dort getroffenen Aussagen seien nur nach einer umfassenden Untersuchung (u.a. Exploration) zulässig. Die dortige Empfehlung, einen Kontakt mit dem Kindesvater zu unterbinden, habe ihre Grundlage ausschließlich in dem Kindeswillen. Eine entsprechende Bewertung sei aber nur nach einer Interaktionsbeobachtung des Kindesvaters möglich, wobei der RHAP der intensive Umgangsstreit zwischen der Kindesmutter und seinem Auftragsgeber (Kindesvater) bekannt gewesen sei. Die weitere Annahme seiner Stellungnahme, es liege ein „jahrelanger Umgangsboykott“ durch die Kindesmutter vor, sei nicht aus der Luft gegriffen, sondern es handele sich um einen gerichtsbekannten Umstand in dem laufenden Umgangsrechtsstreit und sei dem Antragsteller im Übrigen auch bereits aus vorhergehenden Gutachten profunde bekannt gewesen. Die Bezeichnung der Kindeswohlgefährdung in Folge des „Umgangsboykottes“ resultiere daraus, dass sowohl in der Fachliteratur wie auch in zahlreichen Familiengerichtsurteilen ein solcher als Kindeswohlgefährdung bewertet werde. Im Übrigen habe er sich insoweit zurückhaltend geäußert, weil er lediglich von „V.a. Kindeswohlgefährdung“ gesprochen habe. Es liege auch kein Verstoß gegen § 17 BO vor. Bereits in § 17 Abs. 1 S. 3 BO werde geregelt, dass von dem Verbot einer unsachlichen Kritik die Verpflichtung unberührt bleibe, in einem Gutachten oder einer anderen fachlichen Stellungnahme nach bestem Wissen die fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kollegen betreffe. Dies habe er – wie näher ausgeführt wird – im vorliegenden Fall getan. Außerdem unterfalle seine Äußerung dem Schutzbereich der Art. 5 Abs. 1 GG; es sei nicht ersichtlich, dass eine Schmähkritik im Vordergrund der Stellungnahme gestanden habe. Selbst wenn man einen berufsrechtlichen Verstoß annehmen sollte, sei das Verschulden jedenfalls äußerst gering. Auf Beschluss ihres Vorstandes vom 06.10.2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 10.10.2011 eine Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 €. Die fachpsychologische Stellungnahme des Antragstellers vom 11.05.2011 verstoße gegen §§ 27 Abs. 2, 17 Abs. 1 BO. Nach § 27 Abs. 2 BO seien Gutachten den fachlichen Standards entsprechend zu erstellen und dürften keine Gefälligkeitsaussagen enthalten. Diesen Maßgaben werde die Stellungnahme nicht gerecht. Zunächst sei zu beanstanden, dass diese ausschließlich auf der Grundlage von Schriftstücken und mündlichen Informationen erstellt worden sei. Einem fachlichen Standard entspreche aber nur die Erstellung einer fachpsychologischen Stellungnahme nach einer Untersuchung der betreffenden Person. Die Feststellungen zur Therapiebedürftigkeit und zur Ursache von Stresssymptomen des Kindes, ohne dass der Antragsteller diese untersucht und aus eigener fachlicher Sicht zu einer Bewertung hätte kommen können, sei nicht berufsrechtskonform. Durch die in der Stellungnahme vorgenommene einseitige Darstellung im Interesse seines Auftragsgebers habe der Antragstellers des Weiteren nicht der gebotenen Neutralität entsprochen. Gutachten und gutachterliche Stellungnahme dürften keine Gefälligkeitsaussagen enthalten. Eine solche liege vor, wenn durch eine einseitige Darstellung oder Nichterwähnung relevanter Tatsachen das Gutachten nicht der gebotenen Neutralität entspreche. Dies sei hier der Fall, da der Antragsteller einseitig und im Interesse seines Auftragsgebers Wertungen formuliere wie z.B. „Umgangsboykott“ und „V.a. Kindeswohlgefährdung“ durch die Kindesmutter. Der Hinweis, dass nur der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung formuliert worden sei, treffe nicht zu, weil im folgenden Absatz ausgeführt werde: „Diese Gefährdung ergibt sich auch aus dem regelmäßigen Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei dem boykottierenden Elternteil.“ Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BO vor. Die Bezeichnung des Attestes der RHAP als „Gefälligkeitsattest“, welches „in Gegensatz zu ärztlich-psychologisch verantwortlichem Handeln nach den üblichen Qualitätsstandards“ stehe und die Bewertung des Attestes als „unqualifiziert und grob irreführend“, da es „offensichtlich an Kenntnis des Wissenschaftsstandards zur Umgangsproblematik ermangelt“, stellten keine sachliche Kritik bzw. inhaltlich vertretbaren Äußerungen dar, weil ohne die Untersuchung des Kindes eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Attest der Kollegen schwerlich möglich sei. Darüber hinaus stehe bei den gerügten Äußerungen erkennbar die Herabsetzung der Kollegen und nicht die inhaltliche Auseinandersetzung im Vordergrund. Dagegen hat der Antragsteller am 09.11.2011 einen Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der erteilten Rüge gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht zuständig für den Erlass der angefochtenen Maßnahme sei. Gem. § 1 des PsychThG benötige derjenige, der eine heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung des psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausüben wolle, eine entsprechende Approbation. Ausübung der Psychotherapie im Sinne des Gesetztes sei jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert sei (§ 1 Abs. 3 PsychThG). Zur Ausübung der Psychotherapie gehörten nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand hätten. Die hier gerügte Tätigkeit des Antragstellers stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut. Es handele sich vielmehr um eine Tätigkeit als familienpsychologischer Sachverständiger, für die er keine Approbation als psychologischer Psychotherapeut benötige und die keine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG darstelle, sondern eine fachfremde Tätigkeit, die ansonsten überwiegend von Psychologen ausgeübt werde, die dazu eine einfache Fortbildung absolviert hätten. Im Übrigen lägen die angenommenen berufsrechtlichen Verstöße nicht vor. Dies gelte zunächst in Bezug auf § 27 Abs. 2 BO. Diese Regelung beziehe sich nur auf Gutachten, nicht jedoch auf psychologische Stellungnahmen. Davon abgesehen bedeute eine Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 BO nicht, dass eine fachpsychologische Stellungnahme denselben Anforderungen unterliege wie ein Gutachten. Während ein Gutachten sich zu einem Patienten verhalte, beziehe sich vorliegend die Stellungnahme auf ein Attest, nicht jedoch auf die Person, die in diesem Attest begutachtet worden sei. Vielmehr habe der Antragsteller ausschließlich die methodische und theoretische Qualität dieses Attestes untersucht. Wenn er in seiner Stellungnahme ausführe, dass ihm die Vorgeschichte bekannt sei, lasse das nicht den – nicht zutreffenden – Schluss zu, dass er das Kind auch selber untersucht habe. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe insofern keiner besonderen Erwähnung bedurft. Seine Darlegung, dass von vornherein kein Therapiebedarf abzusehen gewesen sei, ergebe sich aus den im Attest selbst gemachten Angaben. Seine Annahme, dass bestimmte Aspekte bei Ausstellung des Attestes zumindest hätten diskutiert werden müssen (dass der Auslöser der Stresssymptome der jahrelange Umgangsboykott sein könne und insofern der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sei), stellte eine legitime Methodenkritik dar. Der Vorwurf, dass er selbst ein Gefälligkeitsattest erstellt habe und seine Aussagen nicht der gebotenen Neutralität entsprächen, sei unberechtigt. Nach der zutreffenden Definition einer Gefälligkeitsaussage der Antragsgegnerin liege eine solche vor, wenn durch eine einseitige Darstellung oder Nichterwähnung relevanter Tatsachen zugunsten einer Person oder Partei nicht der gebotenen Neutralität entsprochen werde. Dies werde hier von der Antragsgegnerin an den Begrifflichkeiten „Umgangsboykott“ und „Verdacht auf Kindeswohlgefährdung“ festgemacht. Bei dem letztgenannten Umstand handelt es sich um eine inhaltliche Ausführung, die sich auf die rechtliche Wertung des bereits seit Jahren andauernden Sorgerechtsstreits der Eltern um das Kind beziehe. So sei bereits mit Beschluss des Amtsgericht Krefeld vom 12.10.2009 eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden, weil die Kindesmutter den vom Gutachter empfohlenen Kontakt mit dem Vater nicht umgesetzt habe, was im Schrifttum auch als Umgangsboykott bezeichnet werde. Das Amtsgericht habe aufgrund dessen wegen Kindeswohlgefährdung der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BO vor. Bei der Bewertung der beanstandeten Formulierungen sei die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 3 BO zu berücksichtigen, wonach die Verpflichtung unberührt bleibe, in einem Gutachten oder einer anderen fachlichen Stellungnahme nach bestem Wissen die fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kollegen betreffe. Auf dieser Grundlage habe der Antragsteller seine Stellungnahme erstellt. Unsachliche Kritik bzw. herabsetzende Äußerungen über Berufskollegen seien nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr sei es ihm darum gegangen zum Ausdruck zu bringen, dass die RHAP hätte erkennen müssen, dass es Ziel der an sie herangetretenen Kindesmutter gewesen sei, ein Attest zu erlangen, um ihre Interessen im Umgangsrechtsstreit durchzusetzen, und es fachgerecht gewesen wäre, die Kindesmutter etwa auf die Einholung eines Gutachtens zu verweisen, welches den Vater hätte mit einbeziehen müssen, um tatsächlich eine aussagekräftige und tragfähige Beurteilung abgeben zu können. Außerdem sei § 17 BO im Lichte der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG zu sehen. Diese findet dort ihre Grenzen, wo sie eine unsachliche Schmähkritik darstelle. Davon könne jedoch vorliegend nicht die Rede sein. Unter Berücksichtigung der Mängel des Attestes sei die Kritik des Antragstellers in seiner Stellungnahme als zurückhaltend zu bewerten. Die Annahme, der Antragsteller behaupte einen Abrechnungsbetrug der Attestaussteller, sei unzutreffend. Entsprechendes sei vom Antragsteller weder beabsichtigt gewesen noch ergebe es sich aus der insoweit beanstandeten Passage. Im Übrigen sei die Verhängung des Ordnungsgeldes weder angemessen noch erforderlich, ihre Höhe sei unverhältnismäßig. Eine Schuld des Antragstellers wäre bei Annahme entsprechender Verstöße als äußert gering anzusehen, da er sich im Rahmen der fachlich anerkannten Terminologie und Anforderungen geäußert habe. Welche Aspekte die Antragsgegnerin bei der Höhe des von ihr verhängten Ordnungsgeldes berücksichtigt bzw. inwieweit sie überhaupt eine Ermessensausübung unter Abwägung verschiedener Aspekte vorgenommen haben wolle, sei aus der Rüge nicht zu ersehen. Der Antragsteller beantragt, die Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € vom 10.10.2011 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Überprüfung der Rüge zurückzuweisen. Die beanstandete Tätigkeit des Antragstellers unterfalle dem gesetzlich normierten Auftrag der Antragsgegnerin zur Berufsaufsicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW. Nach der – im Einzelnen zitierten – Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sei der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts regelmäßig weiter als derjenige im Sinne des Approbationsrechtes. Die fachpsychologische Stellungnahme des Antragstellers unterfalle dem Anwendungsbereichs des § 27 BO. Denn es sei Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Qualität fachlicher Äußerung von Psychotherapeuten zu sichern. Es gebe keine allgemein anerkannten Definitionen der „psychologischen Stellungnahme“, die eine entsprechende Abgrenzung rechtfertigen könnten. Die Abgabe einer derartigen Stellungnahme erfordere eine Untersuchung des Patienten, insbesondere im hier fraglichen Fall. Die Annahme, dass eine Stellungnahme, die sich auf die Frage reduziere, ob die in einem Gutachten oder einer Stellungnahme eines anderen Arztes bzw. Psychotherapeuten getroffenen Feststellungen den methodischen Anforderungen und Standards entsprächen, eine Untersuchung der begutachteten Person nicht erfordere, erscheine bereits zweifelhaft. Jedenfalls müsse dann zwingend klar gestellt werden, dass sich die Stellungnahme allein auf die Überprüfung der Einhaltung methodischer Standards beschränke und eine Untersuchung der zu begutachtenden Person nicht stattgefunden habe. Außerdem müssten sich die Feststellungen der Stellungnahme darauf beschränken, ob die anerkannten methodischen Standards eingehalten seien. Beides sei aber hier nicht der Fall. Aus der Stellungnahme ergebe sich nicht, dass eine Untersuchung der Patientin durch den Antragsteller nicht erfolgt sei. Vielmehr ließen einige Aussagen vermuten, dass eine Untersuchung durchgeführt worden sei, z.B. die Aussage, dass aus der Vorgeschichte ein intensiver Umgangsstreit und Umgangsboykott der Mutter bekannt sei, was die Annahme nahelege, dass er mit der Auseinandersetzung der Eltern vertraut sei und möglichweise in der Vergangenheit die Patientin untersucht oder gar behandelt habe. Die Stellungnahme beschränke sich nicht darauf, ob bei der Abfassung des Attests seitens der RHAP anerkannte methodische Anforderungen eingehalten worden seien. So führe er z.B. aus, dass von vornherein kein Therapiebedarf abzusehen gewesen sei und die fünf probatorischen Sitzungen nur dazu gedient hätten, ein Attest zu erlangen. Des Weiteren werde festgestellt, dass Auslöser der Stresssymptome des Kindes der jahrelange Umgangsboykott der Kindesmutter gewesen sei. Schließlich werde angenommen, dass sich die Kindeswohlgefährdung auch aus dem regelmäßigen Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei dem boykottierenden Elternteil ergebe. Diese Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Kindes und zu dessen Ursachen hätten nicht ohne eigene Untersuchung getroffen werden dürfen. Die einseitige Darstellung des Antragstellers im Interesse seines Auftraggebers und einige seiner Aussagen entsprächen nicht der gebotenen Neutralität. Zwar spreche er nur von einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, wobei nicht nachvollziehbar sei, wieso er dies bezüglich eine Abkürzungsform („V.a.“) wähle, wohingegen sich ansonsten keine Abkürzungen fänden. Im nächsten Satz spreche er aber nur noch von „dieser Gefährdung“ und stelle dann auch noch fest, dass sich diese Gefährdung auch aus dem „regelmäßigen Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei den boykottierenden Elternteil“ ergebe. Der damit ausgesprochene Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter sei eine subjektiv geprägte Aussage zugunsten des Auftraggebers, des Vaters des Kindes, um diesem eine bessere Position in der Auseinandersetzung zu verschaffen. Soweit der Antragsteller sich bezüglich der Verwendung des Begriffes „Umgangsboykott“ auf einen Beschluss des Amtsgericht Krefeld vom 12.10.2009 berufe, könne dies dem berufsrechtlichen Vorwurf nicht ausräumen, da der psychologische Psychotherapeut als Gutachter sich einer rechtlichen Wertung zu enthalten habe. Außerdem wäre – wenn der Gerichtsbeschluss für das Verständnis der Stellungnahme beachtlich wäre – auf diesen zu verweisen bzw. dieser als Anlage beizufügen gewesen. Es liege zudem ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BO vor. Nach der Kommentierung zu § 29 Abs. 1 S. 3 der Musterberufsordnung für Ärzte sei die Grenze zu unkollegialem Verhalten überschritten, wenn ein Arzt die Behandlungsweise eines anderen Kollegen ohne sachlichen Grund abfällig beurteile und gleichzeitig seine eigene Behandlungsmethode quasi anpreisend hervorhebe. Die in der Rüge auf Seite 5 Abs. 1 unter Ziffer 2 zitierten Aussagen beinhalteten abfällige Beurteilungen der fachlichen Feststellungen der Therapeuten der RHAP. Auch hebe der Antragsteller seine eigene Begutachtungsmethode hervor, in dem er auf Seite 3 ausführe, dass es dem Attest der RHAP an den wichtigsten Kriterien fehle, die er selbst für derartige Atteste entwickelt habe und die vom Berufsverband Kinderärzte übernommen worden seien. Dies suggeriere, dass dieser Verband die vom Antragsteller entwickelten Kriterien empfehle, was aber nicht der Fall sei. Soweit er sich dahingehend äußere, dass die erfolgten fünf probatorischen Sitzungen dazu gedient hätten, letztlich ein Attest zu erlangen, unterstelle er den Therapeuten der RHAP einen Abrechnungsbetrug zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Krankenkasse. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in der entsprechenden Höhe sei nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich u.a. auch bei einem Vergleich mit dem Urteil des VG Gießen vom 15.02.2011 – 21 K 1582/10.GI.B. -. Das Gericht habe im Hinblick auf einen vergleichbaren Verstoß darauf hingewiesen, dass dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des ärztlichen Berufes so nachhaltig erschüttert werde und die Auswirkungen erheblicher Natur seien und zu Fehlentscheidungen führen könnten, sodass neben dem Verweis eine Geldbuße erforderlich sei. Berücksichtige man, dass im dortigen Fall der Antragsteller eine entsprechende Einsicht gezeigt habe, die der Antragsteller des vorliegenden Falles nicht erkennen lasse, sei auch die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Das Berufsgericht konnte durch Beschluss über den Nachprüfungsantrag des Antragstellers entscheiden. Nach § 58 a Abs. 3 und 4 S. 1 HeilBerG unterliegt die Rüge der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Diese Nachprüfung erfolgt nicht in einem förmlichen berufsgerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 59 ff. HeilBerG, das durch einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens (§ 71 Abs. 1 und 2 HeilBerG) eingeleitet und durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet wird (§ 75 Abs. 1 S. 1 HeilBerG) mit der späteren (regelmäßigen) Entscheidungsform eines Urteils aufgrund einer Hauptverhandlung. Das Berufsgericht kann in einem nicht förmlichen Verfahren über die Nachprüfung einer Rüge durch Beschluss entscheiden, d. h. ohne Hauptverhandlung. Vgl. OVG NRW (Landesberufsgericht für Heilberufe), Beschluss vom 31.10.2006 – 13 E 435/06.T – und vom 15.07.2005 – 13 E 466/04.T. III. Der Antrag auf richterliche Nachprüfung der erteilten Rüge mit Ordnungsgeld vom 10.10.2011 ist zum Teil begründet. Der Antragsteller unterfällt im Hinblick auf die Erstellung der fachpsychologischen Stellungnahme vom 11.05.2011 der Berufsaufsicht der Antragsgegnerin und damit auch den Regelungen der Berufsordnung. Insoweit ist nicht maßgeblich, dass es sich bei einer derartigen Betätigung als psychologischer Sachverständiger nicht um die Ausübung von Psychotherapie gemäß § 1 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten – Psychotherapeutengesetz – (PsychThG) handelt. Denn eine derartige Beschränkung ist dem Kammerrecht der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt gerade § 27 Abs. 1 BO, dass auch die Erstellung von Gutachten den Bestimmungen der BO unterworfen werden sollen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil auch bei einer derartigen Betätigung ein Interesse besteht, die Qualität der Arbeit und das Ansehen des Berufstandes in der Öffentlichkeit zu wahren. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch unterstrichen, dass der Antragsteller sich im Briefkopf der fachpsychologischen Stellungnahme nicht nur als psychologischer Sachverständiger, sondern außerdem als psychologischer Psychotherapeut bezeichnet. Dementsprechend wird auch in der obergerichtlichen Rechtssprechung unter dem Aspekt der Beitragspflicht angenommen, dass eine dem Kammerrecht unterfallende Tätigkeit nicht nur in den Fällen des § 1 Abs. 3 PsychThG vorliegt, sondern bereits dann, wenn das betreffende Kammermitglied eine Tätigkeit ausübt, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2008 – 5 A 4699/05 – unter Berufung auf OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2007 – 8 LC 13/05 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.08.2006 – 1 R 19/06 -; in diesem Sinne auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2012 – 6 A 11306/11 – (alle juris), wovon hier auszugehen ist. Nach § 58a Abs. 1 S. 1 HeilBerG kann ein Kammervorstand Kammerangehörige rügen, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58a Abs. 3 HeilBerG kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 € verbunden werden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Rüge erfüllt, auch wenn die dem Antragsteller im Einzelnen zur Last gelegten Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften nur zum Teil vorliegen (A.). Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nur in einer Höhe von 400,00 € berechtigt (B.). A. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Rüge die vorgeworfene Berufspflichtverletzung – nicht anders als der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens – eindeutig benennen und die Grenzen des dazu herangezogenen Tatsachenstoffs genau umreißen muss, Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Münster, Urteil vom 23.09.2009 – 6 tA 2297/07.T – (juris). Demnach sind nur die in der Rüge konkret beschriebenen Verstöße unter dem Aspekt der jeweils genannten berufsrechtlichen Vorschriften Gegenstand des Verfahrens. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BO liegt nur in geringem Umfang vor. Für die Frage, ob ein Gutachten in diesem Sinne vorliegt und welche Standards einzuhalten sind, ist nicht vorrangig die (verbale) Bezeichnung einer Sachverständigenäußerung von Bedeutung, sondern ihr tatsächlicher, aufgrund ihres Inhalts zu bestimmender Charakter. Von daher lässt sich eine Berufspflichtverletzung nicht durch entsprechende Definition einer fachlichen Stellungnahme als „Nicht-Gutachten“ aus dem Anwendungsbereich der Regelung heraus interpretieren. Bei der Bewertung kann es naturgemäß nur auf die schriftliche Darstellung ankommen, nicht etwa auf rein subjektive Vorstellungen des Verfassers oder außerhalb des Gutachtens liegende Umstände. Auf der anderen Seite folgt aus der Bezeichnung oder Bewertung einer Sachverständigenäußerung als Gutachten in diesem Sinne nicht automatisch, dass abstrakt und vom konkreten Fall losgelöst ein bestimmter fachlicher Standard einzuhalten ist, also etwa zwingend eine Untersuchung des betreffenden Patienten veranlasst ist. Vielmehr sind verschiedenartige fachliche Äußerungen möglich, wobei auch eine reine Analyse und sachverständige Bewertung eines anderen psychologischen Gutachtens in Betracht kommt. Im vorliegenden Zusammenhang ist vom Ansatz her zu unterscheiden, ob bei der fachlichen Bewertung einer anderen sachverständigen Stellungnahme lediglich abstrakte Feststellungen über die Schlüssigkeit der dortigen Diagnose oder die Geeignetheit angewandter Untersuchungsverfahren getroffen werden, damit also unmittelbarer Bezugspunkt lediglich die zu beurteilende Stellungnahme ist, oder ob eigene Feststellungen etwa zum psychischen Zustand des Patienten und seiner Therapiebedürftigkeit getroffen werden, damit also der Patient selbst unmittelbarer Bezugspunkt des Gutachtens im Sinne des § 27 Abs. 2 BO ist. Im erstgenannten Fall ist eine Notwendigkeit zu einer Untersuchung des Patienten – jedenfalls grundsätzlich- nicht erkennbar (die insoweit von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel sind nicht weiter substantiiert worden), weil über den Gesundheitszustand bzw. die Therapiebedürftigkeit des Patienten gar keine eigenen Aussagen des Verfassers der Stellungnahme gemacht werden. Dagegen wird im zweitgenannten Fall ohne eine eigene Untersuchung des Patienten eine ausreichende fachliche Grundlage für Aussagen über dessen Gesundheitszustand bzw. Therapiebedürftigkeit fehlen, sodass nur die vorherige Durchführung entsprechender Untersuchungen den fachlichen Standards entspricht. Die Antragsgegnerin legt dem Antragsteller insoweit grundsätzlich zur Last, dass die fragliche Stellungnahme ohne Untersuchung des betreffenden Kindes erstellt worden ist (B Ziff. 1 a und Ziff. 2., 1. Absatz Seite 6 oben der Rüge), was aber nicht ausreichend offen gelegt werde, und bemängelt im Einzelnen, dass der Antragsteller ohne Untersuchung des Kindes Feststellungen zur Therapiebedürftigkeit und zur Ursache von Stresssymptomen getroffen habe. Dieser Vorwurf ist im Wesentlichen unbegründet. Die fachpsychologische Stellungnahme ist von ihrer Konzeption her auf eine Überprüfung und Bewertung der Aussagen des Attestes der RHAP vom 07.04.2011 angelegt und nicht auf eine eigenständige Bewertung des Gesundheitszustandes bzw. Therapiebedarfes des betroffenen Kindes. So heißt es in der Überschrift „Fachpsychologische Stellungnahme zu: Attest der Rheinischen Akademie für Psychotherapie und Verhaltensmedizin GmbH vom 07.04.2012“. Im einleitenden Satz wird angegeben, dass der Kindesvater den Antragsteller gebeten habe, zu dem genannten Attest ein fachpsychologische Stellungnahme abzugeben. Unter Nummer 1, 1. Absatz, wird – unbeschadet der berufsrechtlichen Wertung unter anderen Aspekten – das fragliche Attest beurteilt. Unter Ziffer 1 a, b und c werden inhaltliche Aspekte des Attestes wiedergegeben und teilweise bewertet. Dabei ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller eigenständige Feststellungen zur Therapiebedürftigkeit treffe (in Ziffer 1 a S. 2 der Stellungnahme) unzutreffend. Denn der Antragsteller leitet den fehlenden Therapiebedarf ausschließlich aus den vorher genannten Untersuchungsergebnissen der RHAP ab, die in ihrem Attest alle untersuchten Funktionsbereiche des Kindes als unauffällig bewertet hatte. Hieran anschließend formuliert der Antragsteller: „Hieraus ergibt, dass von vorneherein kein Therapiebedarf abzusehen war“. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Schlussfolgerung aus den Untersuchungen der RHAP, wobei vorliegend nicht relevant ist (da nicht Gegenstand des berufsrechtlichen Vorwurfs), ob diese Schlussfolgerung fachlich fundiert ist. Unter Ziffer 1 d der Stellungnahme wird ebenfalls nur das Attest der RHAP beurteilt. Unter Ziffer 2 werden im ersten Satz Aspekte der Vorgesichte beschrieben und die Schlussfolgerungen des Attestes als irreführend bezeichnet. Sodann heißt es „Es werden Stresssymptome beschrieben, wie sie für Loyalitätskonflikte in diesem Alter typisch sind, Auslöser dafür ist der jahrelange Umgangsboykott der Kindesmutter.“ In Bezug auf diese Aussage ist die Kammer allerdings mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass es sich um eine kindbezogene Feststellung handelt und nicht lediglich um eine Bewertung von Aussagen des Attestes der RHAP. Eine derart dezidierte und uneingeschränkte Feststellung ist jedoch nach Überzeugung des Gerichtes nur aufgrund einer eigenen Untersuchung des Kindes zu treffen, sodass insoweit ein Verstoß gegen § 27 Abs.2 BO zu bejahen ist. Ob die anschließende Passage „Insofern das Kind in dieser Situation ‚Symptome‘ entwickelt, handelt es sich um V.a. eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB.“ ebenfalls für den angenommenen Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BO relevant sein soll, erscheint nach dem Wortlaut der Rüge eher fraglich. Jedenfalls beinhaltet dieser Satz zunächst eine bestimmte Prämisse („Insofern...Symptome entwickelt“) und zieht für den Fall, dass diese zutrifft, den Schluss, dass ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bestehe. Dies mag unter dem Aspekt problematisch erscheinen, als es nicht Aufgabe eines Gutachters ist, rechtliche Bewertungen vorzunehmen. Dass insoweit allerdings der fachliche Standard „Erfordernis einer persönlichen Untersuchung des Kindes“ verletzt wäre, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den ersten Satz des anschließenden Absatzes „Diese Gefährdung ergibt auch aus dem regelmäßigen Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei dem boykottierenden Elternteil“. Die weiteren Ausführungen dieses Absatzes mit der abschließenden Feststellung „diese entscheidenden Fragen werden im „Attest“ nicht erörtert“ beinhalten ebenfalls nur Bewertungen des fraglichen Attestes. Im folgenden Absatz werden ausgehend von dem im Attest beschriebenen „Besuchsrechtssyndrom“ Erwägungen allgemeiner Art zur Gestaltung des Umgangsrechts in entsprechenden Fällen angestellt, ohne dass Aussagen zum Kind selber enthalten wären. Auch unter Ziffer 3 der Stellungnahme werden ausschließlich aus Sicht des Antragstellers bestehende Mängel des Attestes behandelt und bewertet (unbeschadet der Bewertung dieser Äußerungen nach anderen berufsrechtlichen Vorschriften). Unter Ziffer 4 wird (ausschließlich) die fehlende Qualität des Attestes bemängelt. Soweit dem Antragsteller vorgehalten wird, dass die Formulierung unter Ziffer 2 Satz 1 („Zumal aus der Vorgeschichte also ein intensiver Umgangsstreit und Umgangsboykott der Mutter bekannt ist...“) den objektiv nicht zutreffenden Eindruck erwecken könnte, er habe das Kind untersucht, erscheint dies ebenfalls nicht berechtigt. Denn der Antragsteller bezieht sich insoweit ausdrücklich auf ein Schreiben der RHAP vom 23.4.2010 –das von der Antragsgegnerin nicht beigezogen worden war-. Dort wird konkret von den elterlichen Auseinandersetzungen um das Kind berichtet und eine Ablehnung des Kontaktes mit dem Kindesvater seitens der Kindesmutter jedenfalls angedeutet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die fachliche Stellungnahme des Antragstellers im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 – 32 K 3162/11.T zugrunde lag – auf eine Bewertung des Attestes der RHAP vom 07.04.2011 ausgerichtet ist und sich – mit der genannten Ausnahme – in seinen Ausführungen auf diese Zielsetzung beschränkt. Der weitere berufsrechtliche Verwurf, dass die fachpsychologische Stellungnahme des Antragstellers nicht der gebotenen Neutralität entspreche, ist ebenfalls nicht begründet. Die Antragsgegnerin geht insoweit davon aus, dass eine Gefälligkeitsaussage vorliege, wenn durch eine einseitige Darstellung oder Nichterwähnung relevanter Tatsachen das Gutachten nicht der gebotenen Neutralität entspreche. Gerügt werden insoweit Formulierungen wie z.B. „Umgangsboykott“ und „V.a. Kindeswohlgefährdung“ durch die Kindsmutter. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass die vorgeworfenen berufsrechtlichen Verstöße konkret beschrieben werden müssen, daher Bezeichnungen wie hier „z.B.“ nicht etwa dazu führen können, dass das Gericht von sich aus über die konkret bezeichneten, aus Sicht der Antragsgegnerin zu bemängelnden Formulierungen hinaus überprüft, ob weitere Formulierungen der fachlichen Stellungnahme gegebenenfalls dem Neutralitätsgebot widersprechen könnten. Der Begriff „Umgangsboykott“ beinhaltet zum einen die Beschreibung eines Sachverhaltes, zugleich aber auch ein wertendes Element. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts L. vom 12.10.2009, dass die Kindesmutter längere Zeit Umgangskontakte mit dem Kindesvater unterbunden hatte. Ausgehend davon wird man nicht sagen können, dass es hinsichtlich des verwendeten Begriffs an einem entsprechenden tatsächlichen Hintergrund fehlt oder Tatsachen einseitig dargestellt werden. Es mag zwar sein, dass es angemessener gewesen wäre, einen anderen Begriff zu verwenden, weil dem Begriff „Boykott“ auch die Bedeutung „Vergeltungsmaßnahme, Repressalie, Sanktion“ zukommen kann, Allein deshalb wird diese Begriffswahl jedoch noch nicht zu einer Gefälligkeitsaussage im genannten Sinne. Die Wertung „V.a. Kindeswohlgefährdung“ erfüllt ebenfalls nicht die oben genannten Kriterien einer Gefälligkeitsaussage. Mit der vorangehenden Formulierung „Insofern das Kind in dieser Situation ‚Symptome‘ entwickelt“, beschreibt der Antragsteller eine tatsächliche Prämisse (über deren Richtigkeit er in diesem Satz keine Aussage trifft) und zieht den Schluss, dass dann ein Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohles vorhanden sei. Dass es sich dabei um eine unsachliche oder keinesfalls fachlich zu rechtfertigende Annahme handelt, ist nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Amtsgericht L. in der genannten Entscheidung ebenfalls davon ausgeht, dass der fehlende Umgang des Kindes mit seinem Vater das Kindeswohl gefährdet. Ob zu bemängeln ist, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme diesen tatsächlichen Hintergrund nicht offen legt, da er weder auf eine Entscheidung des Amtsgericht L. oder ein dort anhängiges Verfahren Bezug nimmt noch eine entsprechende Entscheidung seiner Stellungnahme beifügt, mag dahinstehen (die Stellungnahme des Antragstellers war wohl zur Vorlage bei diesem Gericht bestimmt). Allein dadurch erhalten seine Aussagen jedenfalls noch nicht den Charakter einer Gefälligkeitsaussage. Es liegt allerdings ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BO vor. Danach sind Psychotherapeuten verpflichtet, ihren Berufskollegen mit Respekt zu begegnen und Rücksicht auf deren berechtigten Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeuten, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kollegen betrifft. Gegen diese Vorgabe verstößt zunächst die Bezeichnung des Attestes der RHAP vom 07.04.2011 als „Gefälligkeitsattest“. Selbst wenn das genannte Attest die vom Antragsteller gezeichneten fachlichen Mängel aufweisen sollte, steht es dem Antragsteller nicht zu, dass Attest in dieser Form zu bewerten. Denn diese Begriffswahl geht über die Darlegung von Mängeln und einer entsprechenden sachlichen Kritik deutlich hinaus und ist dementsprechend auch nicht aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 S. 3 BO zu rechtfertigen. Dies gilt im verstärkten Maße bzgl. der anschließenden Passage in Ziffer 1 seiner Stellungnahme „in Gegensatz zu ärztlich-psychologisch verantwortlichem Handeln...“. Denn damit werden die Ersteller des Attestes in herabsetzender Weise persönlich angegriffen. Des Weiteren beinhaltet die Formulierung in Ziffer 3 „es offensichtlich an Kenntnis des Wissenschaftsstandes zur Umgangsproblematik ermangelt“ um eine unsachliche Kritik am beruflichen Wissen der Ersteller des Attestes und zugleich um eine Herabsetzung ihrer Person, für die es ebenfalls keine Rechtfertigung gibt, auch nicht unter dem Aspekt des § 17 Abs. 1 S. 3 BO. Ob die weitere Formulierung „ist das Attest als unqualifiziert und grob irreführend zu werten, was das Kindeswohl betrifft“ bereits die Schwelle unsachlicher Kritik überschreitet, mag letztlich dahinstehen, weil dieser Passage jedenfalls angesichts der vorgenannten beanstandenden Formulierungen kein wesentliches Gewicht mehr beizumessen wäre. Die genannten Verstöße, die als einheitliche Berufspflichtverletzung zu bewerten sind, sind schuldhaft erfolgt, weil der Verstoß gegen die genannten berufsrechtlichen Normen für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar war. B. Die zusätzliche Verhängung eines Ordnungsgeldes erscheint vom Grundsatz her erforderlich, den Berufsverstoß zu ahnden um den Antragsteller künftig zur Beachtung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. Zwar hat der Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BO im vorliegenden Fall bei Weitem nicht dass Gewicht hat, das ihm die Antragsgegnerin zumisst, und der angenommene Verstoß gegen das Neutralitätsgebot liegt nicht vor. Gleichwohl ist der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BO im Rahmen des § 58a Abs. 1 HeilBerG durchaus bedeutsam. Zugunsten des Antragstellers ist allerdings mit einzustellen, dass er bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint das verhängte Ordnungsgeld in Höhe 1.000,00 € unter Berücksichtigung des Rahmens von 5.000,00 € nicht schuldangemessen, sondern lediglich ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 107, 108 HeilBerG analog. Die Entscheidung über die Verfahrensgebühr beruht auf § 107 Abs. 2 HeilBerG analog.