Beschluss
2 W 33/06
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Aussetzungsantrags nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zurückzuweisen, wenn eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht unmittelbar bevorsteht.
• Die Aussetzung der Abschiebung zugunsten eines sogenannt ‚heiratswilligen‘ Ausländers setzt neben ernsthaften Absichten voraus, dass die Eheschließung kurzfristig möglich ist und die Beteiligten alle zumutbaren Schritte unternommen haben.
• Liegt noch die Beschaffung ausländischer Nachweise (z. B. Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung) vor, kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung ohne unmittelbar bevorstehende Eheschließung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Aussetzungsantrags nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zurückzuweisen, wenn eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht unmittelbar bevorsteht. • Die Aussetzung der Abschiebung zugunsten eines sogenannt ‚heiratswilligen‘ Ausländers setzt neben ernsthaften Absichten voraus, dass die Eheschließung kurzfristig möglich ist und die Beteiligten alle zumutbaren Schritte unternommen haben. • Liegt noch die Beschaffung ausländischer Nachweise (z. B. Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung) vor, kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden. Der Antragsteller, tunesischer Staatsangehöriger, war 2004 zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist und erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung für einen Sprachkurs. Er wurde aus der Sprachschule verwiesen und wegen Diebstahls verurteilt. Nach Wohnsitzwechseln beantragte er 2005 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, nachdem er im Juli 2005 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte; die Ehepartnerin gab später an, die Ehe wegen Misshandlungen beendet zu haben. Die Stadt Frankfurt lehnte die Verlängerungsverlängerung ab und forderte zur Ausreise auf; der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung. Er gab an, die Scheidung sei inzwischen vor einem tunesischen Gericht ergangen oder werde anerkannt und er beabsichtige eine erneute Eheschließung mit einer anderen deutschen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde des Antragstellers blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. • Rechtliche Maßstäbe: Die Aussetzung der Abschiebung zugunsten eines ‚heiratswilligen‘ Ausländers schützt die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) nur, wenn die Eheschließung nicht nur ernsthaft gewollt, sondern auch unmittelbar bevorstehend ist. • Unmittelbarkeit: Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung liegt nur vor, wenn die Verlobten alles Zumutbare getan haben, um die Eheschließung zu ermöglichen, und keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit bestehen. • Anwendung auf den Fall: Nach eigenen Angaben des Antragstellers ist zunächst die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung in Tunesien erforderlich, bevor ein neues Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden kann. • Folgerung: Solange die Beschaffung ausländischer Nachweise erforderlich ist und nicht vorliegen, fehlt die Voraussetzung der Unmittelbarkeit; die Hinweise auf Rechtsprechung anderer Gerichte sind unbehelflich, wenn die dort vorausgesetzten Unterlagen hier nicht vorhanden sind. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerdebegründung enthielt keine neuen Umstände, die eine Abweichung von der erstinstanzlichen Eilentscheidung rechtfertigen würden; daher ist die Zurückweisung der Beschwerde geboten. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach einschlägigen Vorschriften des GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Aussetzungsantrags wird zurückgewiesen. Begründend ist festzuhalten, dass eine Aussetzung der Abschiebung wegen beabsichtigter Eheschließung nur dann geboten wäre, wenn die Ehe unmittelbar bevorstünde; hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil zunächst die Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung und damit die Beschaffung notwendiger Papiere erforderlich ist. Mangels unmittelbarer Möglichkeit einer Eheschließung fehlt ein den Abschiebungsaufschub tragender Rechtsgrund. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der festgesetzte Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.