Beschluss
2 D 390/07
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Sachlage und die vorgelegten Unterlagen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen, ohne im PKH-Verfahren eine Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen.
• Bei der Prüfung von Bleiberechtsanträgen nach der Bleiberechtsregelung bzw. § 104a AufenthG sind strafrechtliche Ausschlusstatbestände zu beachten, jedoch ist für im Inland lebende Familienangehörige eine gesonderte Betrachtung vorzunehmen.
• Bei Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts kann die Beiordnung unter dem Vorbehalt erfolgen, dass nur solche Kosten geltend gemacht werden dürfen, die bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts angefallen wären.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bleiberechtsantrag trotz strafrechtlicher Verurteilungen • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Sachlage und die vorgelegten Unterlagen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen, ohne im PKH-Verfahren eine Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen. • Bei der Prüfung von Bleiberechtsanträgen nach der Bleiberechtsregelung bzw. § 104a AufenthG sind strafrechtliche Ausschlusstatbestände zu beachten, jedoch ist für im Inland lebende Familienangehörige eine gesonderte Betrachtung vorzunehmen. • Bei Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts kann die Beiordnung unter dem Vorbehalt erfolgen, dass nur solche Kosten geltend gemacht werden dürfen, die bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts angefallen wären. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, gehören zur Volksgruppe der "Ägypter" und sind vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom 8.11.2006 wurden sie zur Ausreise aufgefordert und mit Abschiebung gedroht. Sie legten Widerspruch ein und beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen angeblicher Integration. Der Widerspruch wurde mit Hinweis auf strafrechtliche Verurteilungen des Klägers und die geltenden Tilgungsfristen zurückgewiesen. Die Kläger erhoben daraufhin Klage und stellten Anträge auf Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht ablehnte. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ein. • Die Beschwerde hatte Erfolg; den Klägern ist Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu gewähren, weil sie nach den vorgelegten Angaben und angesichts der vorhandenen Aktenunterlagen nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (§§ 114 ZPO, 166 VwGO). • Die Erfolgsaussicht der Klage ist nach der für das PKH-Verfahren maßgeblichen, nicht überzogenen Prüfungsmaßgabe als zumindest vertretbar einzustufen; es ist nicht erforderlich, im PKH-Verfahren eine abschließende Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen. • Die einschlägigen Normen für die materielle Prüfung des Bleiberechts sind die Bleiberechtsregelung/§ 104a AufenthG; § 104a Abs. 1 Nr. 6 enthält einen strafrechtlichen Ausschlusstatbestand, und § 47 Abs. 3 BZRG regelt die Berücksichtigung mehrerer Verurteilungen hinsichtlich der Tilgung. • § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG verlangt eine gesonderte Betrachtung für im Inland lebende, unbescholtene Familienangehörige, so dass Folgen für Ehegatten und Kinder nicht pauschal im PKH-Verfahren abschließend zu klären sind. Fragestellungen zu Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG können unter engen Voraussetzungen relevant werden, sind hier aber nicht abschließend zu beurteilen. • Die Beiordnung des beigeordneten Anwalts erfolgte mit der Maßgabe, dass nur solche Kosten geltend gemacht werden können, wie sie bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts angefallen wären. Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe war erfolgreich. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt W. W. beigeordnet. Die Bewilligung stützt sich darauf, dass die Kläger nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen und ihre Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ohne dass im PKH-Verfahren die Hauptsache vorweggenommen wird. Die Beiordnung ist kostenbegrenzend ausgelegt: Es können nur Kosten geltend gemacht werden, die bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts entstanden wären. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.