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Beschluss

3 B 379/08

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in der Antragsschrift bestimmter Antragsgegner ist nicht ohne Weiteres durch das Gericht zu einer anderen Partei "umzubenennen", wenn der Antragsteller ausdrücklich an seiner Wahl festhält. • Bei willentlicher Wahl eines Prozessgegners durch den Antragsteller ist diese Disposition vom Gericht zu respektieren; eine Umstellung ist nur bei bloßer irrtümlicher Benennung zulässig. • Leitet der Antragsteller seine Rechtsbegründung aus der fehlenden Befugnis des ursprünglich benannten Antragsgegners ab und widerspricht er einer Parteiauswechslung, so fehlt dem Gericht die Befugnis, über einen anderen Antragsgegner zu entscheiden; die Sache ist in diesem Fall zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Parteiauswechslung gegen ausdrücklichen Willen des Antragstellers; Zurückverweisung • Ein in der Antragsschrift bestimmter Antragsgegner ist nicht ohne Weiteres durch das Gericht zu einer anderen Partei "umzubenennen", wenn der Antragsteller ausdrücklich an seiner Wahl festhält. • Bei willentlicher Wahl eines Prozessgegners durch den Antragsteller ist diese Disposition vom Gericht zu respektieren; eine Umstellung ist nur bei bloßer irrtümlicher Benennung zulässig. • Leitet der Antragsteller seine Rechtsbegründung aus der fehlenden Befugnis des ursprünglich benannten Antragsgegners ab und widerspricht er einer Parteiauswechslung, so fehlt dem Gericht die Befugnis, über einen anderen Antragsgegner zu entscheiden; die Sache ist in diesem Fall zurückzuverweisen. Der Antragsteller begehrte mit einem Eilantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein Schreiben des Antragsgegners vom 28.08.2008. In seiner Antragsschrift nannte er das Studentenwerk des Saarlandes e.V. als Antragsgegner und begründete seinen Antrag damit, dass das Studentenwerk nicht befugt oder nicht ordnungsgemäß ermächtigt sei. Das Verwaltungsgericht behandelte jedoch die Universität des Saarlandes – Amt für Ausbildungsförderung – als Antragsgegnerin und wies den Antrag zurück. Der Antragsteller widersprach dieser Umstellung ausdrücklich in Schriftsätzen und machte deutlich, dass sein Begehren sich allein gegen das Studentenwerk richtete. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin, ob das Verwaltungsgericht die Parteiwechselung vornehmen durfte und ob daher in der Sache überhaupt entschieden worden sei. • Zulässigkeit der Beschwerde mit verbundenem Zurückverweisungsantrag nach § 130a VwGO in Verbindung mit § 130 VwGO. • Grundsatz der Dispositionsbefugnis: Die bewusste Wahl eines Prozessgegners durch den Antragsteller ist zu respektieren; eine gerichtliche Umstellung kommt nur bei bloßer irrtümlicher Benennung in Betracht. • Auslegung der Parteibezeichnung: Bei objektiver Auslegung ist der gesamte Schriftsatz zu berücksichtigen; unterscheidbar ist aber zwischen irrtümlicher Benennung und willentlicher Auswahl des falschen Prozessgegners. • Konsequenz der willentlichen Auswahl: Da der Antragsteller seine Klagebegründung gerade aus der fehlenden Zuständigkeit des Studentenwerks herleitete und der Umstellung ausdrücklich widersprach, war das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Universität zu entscheiden. • Ermessen nach § 130 VwGO: Liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, bleibt dem Oberverwaltungsgericht nur die Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung, einschließlich Berichtigung des Rubrums und Entscheidung über die Kosten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.10.2008 wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist erneut zu führen, wobei das Rubrum zu berichtigen und über das ursprünglich benannte Studentenwerk des Saarlandes e.V. als Antragsgegner zu entscheiden ist. Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass seine Dispositionsbefugnis und seine ausdrückliche Wahl des Antragsgegners zu beachten sind; deshalb konnte das Verwaltungsgericht nicht über die Universität entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.