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Beschluss

8 B 1713/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0926.8B1713.23.00
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Leitsätze
1. Werden Äußerungen eines Ministerpräsidenten über die Beobachtung einer Partei (hier: hessischer Landesverband der Partei Alternative für Deutschland [AfD]) nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) u.a. auf der Internetseite seines Amtssitzes veröffentlicht, nimmt dieser in spezifischer Weise regierungsamtliche Autorität in Anspruch und greift auf Ressourcen zurück, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Deshalb handelt es sich um eine amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten. 2. Für einen Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung amtlicher Äußerungen eines Ministerpräsidenten ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1181/22.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1181/22.WI - für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Äußerungen eines Ministerpräsidenten über die Beobachtung einer Partei (hier: hessischer Landesverband der Partei Alternative für Deutschland [AfD]) nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) u.a. auf der Internetseite seines Amtssitzes veröffentlicht, nimmt dieser in spezifischer Weise regierungsamtliche Autorität in Anspruch und greift auf Ressourcen zurück, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Deshalb handelt es sich um eine amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten. 2. Für einen Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung amtlicher Äußerungen eines Ministerpräsidenten ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1181/22.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1181/22.WI - für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um den hessischen Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD). Sie wendet sich gegen Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten, die dieser am xx. … xxxx im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines Treffens mit dem Themenschwerpunkt "Energie und Energieversorgung" tätigte, sowie deren Veröffentlichung. Der Hessische Ministerpräsident äußerte sich im Zuge dieser Pressekonferenz zur Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts durch den damaligen Innenminister im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Antragstellerin in einem zunehmenden Maße radikalisiere und man Sorge vor dem Einfluss haben müsse, den Herr P. in der Partei ausübe. Er begrüße die Entscheidung des Verfassungsschutzes, die Antragstellerin nunmehr zu beobachten. Es gebe in der Partei ein paar bürgerliche Feigenblätter; dahinterstecke aber ein radikaler Kern. Das Video der Pressekonferenz wurde sowohl auf der Internetseite der Hessischen Staatskanzlei, als auch auf derjenigen der Hessischen Landesregierung veröffentlicht. Die Videos sind nicht mehr abrufbar. Mit Schreiben vom 22. September 2022 beanstandete die Antragstellerin die Äußerungen des Ministerpräsidenten und deren Veröffentlichung auf den offiziellen Internetseiten des Landes Hessen und forderte den Ministerpräsidenten zur Unterlassung auf. Eine Reaktion hierauf blieb aus. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 hat sie vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und zugleich einen entsprechenden Eilantrag gestellt. Der Ministerpräsident habe mit den Äußerungen gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Die Aussage sowie deren öffentliche Bekanntgabe sei rechtswidrig und verletze sie in ihrer in Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Chancengleichheit. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 hat die Antragstellerin den Antrag, soweit er sich auf die Äußerungen des Ministerpräsidenten bezogen hat, zurückgenommen, hinsichtlich der Verbreitung der Äußerungen des Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei aber aufrechterhalten. Die öffentliche Bekanntgabe sei für sich tauglicher Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und in der Sache rechtswidrig. Die Verbreitung der Äußerungen sei durch den Antragsgegner als Verantwortlichem für die Internetseiten vorgenommen worden. Mit Beschluss vom 14. November 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen wurde und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil sie das Verhältnis zwischen einer politischen Partei und einem Regierungsmitglied in seiner Funktion als Staatsorgan betreffe. Sowohl die Äußerungen, als auch ihre Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien seien tauglicher Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens. Eine Aufspaltung der Äußerungen des Ministerpräsidenten in einen verfassungsrechtlichen Streit ihren Inhalt betreffend und einen verwaltungsrechtlichen Streit betreffend ihren Verbreitungsweg komme nicht in Betracht. Soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, werde nicht nur entschieden, ob Äußerungen des Ministerpräsidenten die Antragstellerin als politische Partei verletzten; die Prüfung beziehe sich vielmehr auch auf die Veröffentlichungsmodalitäten, insbesondere auf alle Verbreitungswege wie eigene Presserklärungen, eigene Internetinformationen, Äußerungen in der Öffentlichkeit, auf der Straße oder in Rundfunk und Fernsehen. Käme es für die Einordnung des Rechtsstreits auf das gewählte Publikationsmedium an, könnte die Streitigkeit verfassungsrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder mitunter auch zivilrechtlicher Art sein. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staatsgerichtshof komme nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG, die hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO eine Grundlage bilden könnten, gälten nicht im Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Passivrubrum der Entscheidung habe das Verwaltungsgericht von Amts wegen umgestellt. Der thematische Schwerpunkt der geltend gemachten Ansprüche beziehe sich auf ein Verhalten des Ministerpräsidenten und nicht der Behörde Hessische Staatskanzlei. Die Aufnahme der natürlichen Namen der gesetzlichen Vertreter sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unüblich. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 14. November 2023 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nur Handlungen der Verwaltung, wie das Bereithalten von amtlichen Websites, verfahrensgegenständlich seien und es sich hierbei um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit handele. Die Staatskanzlei nehme durch die Verbreitung der rechtwidrigen Äußerungen ihre verwaltungsbehördliche Aufgabe wahr. Das Verwaltungsgericht habe sowohl den Streitgegenstand, als auch die streitentscheidenden Normen verkannt. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach die Verbreitung beziehungsweise Veröffentlichung der Äußerungen des Ministerpräsidenten teleologisch auch dessen Tätigkeit unterfalle, sei weder mit dem Wortlaut von § 40 VwGO noch mit dem formellen Parteibegriff zu vereinen. Diese Rechtsansicht führe zudem zu einer rechtsstaatswidrigen Rechtsschutzlücke und verstoße damit gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht habe zudem das Passivrubrum willkürlich berichtigt, indem es ohne vorherige Anhörung dort die Hessische Staatskanzlei durch den Hessischen Ministerpräsidenten als Antragsgegner ausgetauscht habe. Hierin sei eine Gehörsverletzung sowie ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO zu erblicken. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023, Az. 6 L 1181/22.WI, wie folgt zu erkennen: 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen) "Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil H. und M. auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der H. Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister M. hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie J. in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr P. in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau G., äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn P. die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, das Menschen sich radikalisieren weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.", wenn dies geschieht wie auf der Pressekonferenz am 7. September 2022 in Alzenau/Bayern durch den Ministerpräsidenten des Antragsgegners, wie abrufbar - unter der URL https://... - und der URL https://... - und der URL https://... - und der URL https://..., 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1 dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen, 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die in Bezug auf die Antragstellerin im Rahmen der am 7. September 2022 in Alzenau/Bayern stattgefundenen Pressekonferenz durch den Ministerpräsidenten des Antragsgegners getätigten Aussagen, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) "Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil H. und M. auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der H. Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister M. hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie J. in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr P. in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau G., äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn P. die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, das Menschen sich radikalisieren weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.", von den Websites des Antragsgegners, abrufbar - unter der URL https://... - und unter der URL https://... - und unter der URL https://... zu löschen, 4. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtigzustellen, dass die Veröffentlichung der Pressekonferenz des Ministerpräsidenten des Antragsgegners am 7. September 2022 in Alzenau/Bayern - unter der URL https://... - und unter der URL https://... - und unter der URL https://... rechtswidrig war, soweit darin verbreitet wird (Unterstreichungen maßgeblich): "Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil H. und M. auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der H. Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister M. hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, dass die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie J. in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr P. in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau G., äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn P. die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, das Menschen sich radikalisieren weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen." Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die von der Antragstellerin begehrte gesonderte Betrachtung der mündlichen Äußerungen des Ministerpräsidenten einerseits und die Veröffentlichung dieser Äußerungen auf der Internetseite des Landes andererseits rissen einen einheitlichen und zusammengehörenden Lebenssachverhalt unzulässig auseinander. Die Veröffentlichung der Äußerungen des Ministerpräsidenten auf den Internetseiten des Landes stelle keine behördliche Tätigkeit der Staatskanzlei dar, die ein eigenständiges verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis zur Antragstellerin begründe, sondern erfolge allein in Umsetzung ihrer Aufgabe zur Unterstützung des Ministerpräsidenten. Sie sei daher ebenso wie die getätigten Äußerungen selbst verfassungsrechtlicher Natur. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 (- P.St. 2910 -, juris) hat der Hessische Staatsgerichtshof die Grundrechtsklage der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie sei zwar statthaft, aber unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen der Vorgaben des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG noch nicht erschöpft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die nach § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung ist hierbei gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. 1. Aus dem hiernach zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen ergeben sich für den erkennenden Senat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Streitgegenstand dieses Verfahrens sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. a) Soweit die Antragstellerin der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet sei, mit der Behauptung entgegentritt, das Verwaltungsgericht habe an keiner Stelle die Tatbestandsvoraussetzungen von § 40 Abs. 1 VwGO geprüft, ist dies unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit Verweis auf die verfassungsrechtliche Natur der vorliegenden Streitigkeit verneint. Diese hat es damit begründet, dass die Aussagen des Ministerpräsidenten im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion erfolgt seien, die die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließe. b) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Hessische Staatskanzlei durch die Verbreitung der Äußerung des Ministerpräsidenten eine verwaltungsrechtliche, behördliche Aufgabe wahrnehme, vermag die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. aa) Die Antragstellerin setzt sich insoweit bereits nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es sich bei der Äußerung selbst und ihrer anschließenden Verbreitung um einen einheitlichen Vorgang handele und die streitbefangene Veröffentlichung lediglich unter Nutzung der dem Ministerpräsidenten zustehenden Ressourcen stattgefunden habe. Sie setzt dieser Argumentation lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, wonach es sich um einen unabhängigen Entschluss der Staatskanzlei gehandelt habe, ohne zu erläutern, weshalb ihre Auffassung der des Verwaltungsgerichts überlegen sein sollte. bb) Auch in der Sache ist gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erinnern. Die Veröffentlichung der in der Pressekonferenz getätigten Aussagen des Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei macht die streitbefangenen Äußerungen nicht zu einer solchen der Staatskanzlei. Es handelt sich nach wie vor um Äußerungen des Ministerpräsidenten, weswegen sich die Rechtmäßigkeit der veröffentlichten Äußerung auch nicht anders beurteilen lässt als die der Äußerung selbst. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Äußerungen des Ministerpräsidenten nicht in einen verfassungsrechtlichen Streit hinsichtlich ihres Inhalts und einen verwaltungsrechtlichen Streit hinsichtlich ihres Verbreitungsweges aufspalten lassen, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der es sich bei Äußerungen eines Regierungsmitglieds und deren nachfolgende Veröffentlichung auf den Internetseiten seines Ministeriums um taugliche Gegenstände von Organstreitverfahren handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 58). Die Antragstellerin tritt dem zwar mit der Behauptung entgegen, dass diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, weil in diesen Fällen eine "Union" zwischen der Internetpräsenz und dem äußernden Organ bestanden habe. Diese Auffassung überzeugt aber nicht. Vielmehr gibt die Einschätzung, wonach auch die Veröffentlichung einer amtlichen Äußerung ein Akt verfassungsrechtlicher Art sei, die geltende Rechtslage in Hessen wieder. Der Ministerpräsident bedient sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) zur Führung der eigenen Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. Bei ihr handelt es sich insoweit um das ausführende Organ für Geschäfte des Ministerpräsidenten und seiner Landesregierung. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, wonach sich die Staatskanzlei in ihrem Gestaltungsspielraum auch dazu hätte entscheiden können, das Video der Pressekonferenz nicht auf ihrer Webseite zur Verfügung zu stellen, steht dies im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Satz 2 GOL, wonach dem Ministerpräsidenten in allen zur Zuständigkeit der Staatskanzlei gehörenden Angelegenheiten die letzte Entscheidung zusteht. Die Veröffentlichung der von ihm abgehaltenen Pressekonferenz ist insoweit ein Annex zu seinen - hier nicht streitbefangenen - Äußerungsbefugnissen. Mit der Veröffentlichung der Pressekonferenz auf der Internetseite seines Amtssitzes hat der Ministerpräsident in spezifischer Weise regierungsamtliche Autorität in Anspruch genommen und auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, weshalb es sich um eine amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 175 sowie Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 90 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2025 - VGH O 11/24 -, juris Rn. 44). c) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei sei zeitlich nach den Äußerungen erfolgt und daher isoliert davon zu betrachten, ist dies unerheblich. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das prozessuale Klagebegehren, das nicht durch eine etwaige zeitliche Abfolge bestimmt wird. Darüber hinaus ist der konkrete Zeitablauf ungeeignet, die Rechtsnatur der Äußerung als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten zu verändern. Entsprechendes legt die Beschwerde auch nicht dar. d) Die Auffassung der Antragstellerin, die Eigenständigkeit der Staatskanzlei aus dem Umstand ableiten zu können, dass sie durch einen eigenen Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei geleitet werde, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Umstand, dass Behörden üblicherweise von einer natürlichen Person geleitet werden, hat keine Auswirkungen auf den Rechtscharakter ihrer Aufgabenwahrnehmung. Auch vermag dieser Vortrag die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, wonach die Hessische Staatskanzlei die Ressource ist, derer sich der Ministerpräsident vorliegend bedient, nicht erschüttern. Soweit die Antragstellerin darlegt, dass die im Verfahren vom Antragsgegner vorgelegte Prozessvollmacht die Unterschrift des Leiters der Staatskanzlei trage, ist bereits nicht ersichtlich, welche für sie vorteilhafte Schlussfolgerung sie hieraus ableiten möchte. In seiner Funktion als Behördenleiter ist der Leiter der Hessischen Staatskanzlei insoweit auch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 - HeVtrAnO - (StAnz. 2012, S. 1262) vertretungsbefugt im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO, was keinen Rückschluss auf seine Beteiligteneigenschaft im Sinne des § 63 Nr. 2 VwGO zulässt. Dieser Automatismus besteht nicht; er ist im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen. e) Dem steht auch nicht das Impressum der Webseite entgegen. Der Verweis der Antragstellerin auf § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) geht insoweit fehl. Gemäß § 18 Abs. 2 MStV haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen (vgl. § 18 Abs. 2 MStV). Dies dient der Herstellung von Transparenz im Sinne des Verbraucherschutzes (vgl. Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 1). Die Impressumspflicht ist hingegen nicht geeignet, im Falle der Äußerungen des Ministerpräsidenten und deren Veröffentlichung ein hiervon unabhängiges Rechtsverhältnis verwaltungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO zu begründen. Dass die Hessische Staatskanzlei ausweislich ihres Impressums für den Inhalt der Webseite verantwortlich ist, bedeutet nicht, dass hierdurch Zuständigkeitsregelung überlagert oder die Passivlegitimation determiniert wird. f) Sofern die Antragstellerin den vorliegenden Sachverhalt mit der in parallelen Verfahren streitbefangenen Bekanntgabe ihres Beobachtungsstatus durch das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (heute: Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz) vergleicht, geht dieser Vergleich bereits im Ansatz fehl. In den dortigen Verfahren steht gerade die Frage nach den Äußerungsbefugnissen der jeweiligen Beteiligten in Streit. Vorliegend handelt es sich nicht um eigenständige Äußerungen der Hessischen Staatskanzlei, sie handelt lediglich für den Ministerpräsidenten und veröffentlicht infolgedessen hier auch ausschließlich dessen Äußerungen auf ihrer Webseite. g) Soweit die Antragstellerin meint, dass streitentscheidende Normen vorliegend solche des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) seien, stellt dies die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, welche Normen dies sein sollen, sondern beschränkt sich vielmehr auf einen Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach das Hessische Verfassungsschutzgesetz keine Ermächtigungsgrundlage für die Verlautbarung des Ministerpräsidenten biete und § 2 Abs. 1 HVSG nicht als Ermächtigungsgrundlage tauge. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin, wonach sie in ihrem erstinstanzlichen Antrag umfangreich dargelegt habe, dass hier Normen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes relevant seien, geht daher fehl. Auch die Relevanz des Gesetzes ist nicht dargelegt. Das Gesetz ist im Übrigen hier überhaupt nicht einschlägig; seine Anwendung auf den vorliegend streitbefangenen Sachverhalt ist abwegig. Der Streitgegenstand bietet keinen Bezug zum Hessischen Verfassungsschutzgesetz. Das Gesetz adressiert die Verfassungsschutzbehörden des Landes, zu denen weder die Hessische Staatskanzlei, noch der Ministerpräsident zählen. Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 (Az. 13 L 202/19) geht insoweit fehl. Dort war gerade eine Äußerung der Verfassungsschutzbehörde (des Bundes) streitgegenständlich, weswegen auch eine Regelung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) heranzuziehen war. Insoweit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ausführungen der Antragstellerin auch die Grundsätze der doppeltrelevanten Tatsache nicht verkannt. Das Hessische Verfassungsschutzgesetz ist bereits für die Begründetheit des Antrags nicht relevant und kann dem Antrag daher auch nicht zur Zulässigkeit verhelfen, weswegen auch die Ausführungen der Antragstellerin zur doppeltrelevanten Tatsache ins Leere gehen. h) Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht nehme mit der Aussage, die rechtliche Prüfung beziehe sich auch auf die Veröffentlichungsmodalitäten, soweit der Verfassungsrechtsweg eröffnet sei, das Ergebnis vorweg, weil diese Frage hier ja gerade im Streit stehe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht gibt in der Begründung seiner Entscheidung klar seine Auffassung zu erkennen, dass es sich hier um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der insgesamt verfassungsrechtlicher Natur ist. Insoweit ist es konsequent, wenn es auch die Veröffentlichungsmodalitäten dem Verfassungsrecht zuordnet. i) Soweit die Antragstellerin eine drohende Rechtsschutzlücke fürchtet, ist diese Besorgnis nicht begründet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gegeben, der in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2023 dargelegt hat, dass die Frage nach der Rechtsnatur der Streitigkeit zwischen der Antragstellerin und dem Land Hessen verwaltungsgerichtlich noch nicht abschließend entschieden und der Rechtsweg damit nicht erschöpft sei. Hieraus folgt, dass es der Antragstellerin unbenommen ist, die Frage nach der Rechtsnatur der Streitigkeit nach Erschöpfung des Rechtswegs innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) vor dem Staatsgerichtshof klären zu lassen. j) Gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Verweisung an den Staatsgerichtshof nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht in Betracht komme, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Antragstellerin ist dem mit dem Argument entgegengetreten, dass § 173 VwGO das Gerichtsverfassungsgesetz für uneingeschränkt anwendbar erkläre. Hierbei lässt sie jedoch unberücksichtigt, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht zum Rechtsweg im Sinne der §§ 17 bis 17 b GVG zählt (Schneider, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, 47. EL Februar 2025, Vorbemerkung § 17 GVG Rn. 48). k) Unerheblich ist die Rüge der Antragstellerin, die Berichtigung des Rubrums durch das Verwaltungsgericht verletze ihr rechtliches Gehör. Die insoweit erhobene Gehörsrüge kann der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht zum Beispiel von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat insbesondere Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) "geheilt" würde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2024 - 1 B 1454/23 -, juris Rn. 22). l) In der Sache hat die Antragstellerin mit ihrer weiteren Rüge der Rubrumsberichtigung als willkürlich bereits nicht dargelegt, welche für sie rechtlich vorteilhaften Konsequenzen sie hieraus ableitet. Der Vorwurf trifft auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat das Rubrum entsprechend der ursprünglichen Antragsschrift der Antragstellerin vom 7. Oktober 2022 - die die gegenständlichen Anträge bereits umfasste - verfasst und die zusätzlich von der Antragstellerin benannte Vertretungskette sowie die Namen der Personen nicht mit aufgeführt. Damit hat es nicht etwa einen eigenen Fall kreiert. Der Streitgegenstand, nämlich die Veröffentlichung der Äußerungen bleibt identisch, unabhängig von der Bezeichnung des Antragsgegners im Passivrubrum. Antragsgegner ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger, vorliegend das Land Hessen. Vertreter bzw. Organe der Rechtsträger handeln in der Regel als Vertreter nach § 62 Abs. 3 VwGO und nicht als selbstständige Rechtsträger, es sei denn, es liegt ein Organstreit vor (Funke-Kaiser, in: Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 78 Rn. 10). Auch unter Verwendung des von der Antragstellerin benannten Rubrums "Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und Chef der Staatskanzlei" bleibt es bei den Anträgen und dem diesen zugrundeliegenden Sachverhalt, die letztlich den Streitgegenstand bestimmen. Das Rubrum war gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dennoch anzupassen. Die Antragstellerin hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 ausdrücklich erklärt, an dem von ihr benannten Antragsgegner festzuhalten. Mit Blick auf die Dispositionsbefugnis der Antragstellerin ist das Gericht nicht befugt, an die Stelle dessen, was sie erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - wollen sollte (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 4 ZKO 553/08 -, juris Rn. 8; OVG Saarland, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 3 B 379/08 - juris, Rn. 15). m) Soweit die Antragstellerin ferner mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 beantragt, dass das Gericht den Antragsgegner nunmehr auffordern möge, rechtsverbindlich 1. die Staatsfreiheit der JA, 2. die Staatsfreiheit der AfD, insb. des hiesigen Landesverbands, 3. die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie 4. den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren, wertet der Senat dies - rechtschutzfreundlich - nicht als weiteren prozessualen Antrag, sondern lediglich als Vertiefung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin. Bei einer Behandlung als eigenständigen, prozessualen Antrag wäre das Begehren schon deshalb erfolglos, weil es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung handelte, da der Antrag nicht bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Im Übrigen erschließt sich der Zusammenhang zu dem hiesigen Verfahrensgegenstand nicht, denn der Antrag bezieht sich offensichtlich auf verfassungsschutzrechtliche Rechtfragen, die vorliegend nicht entscheidungserheblich sind. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind für die Streitwertfestsetzung nicht die von der Antragstellerin veranschlagten 12.500,00 Euro heranzuziehen. Bei der Bemessung des Streitwerts der gestellten Anträge hat der Senat sich bezüglich der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin nicht an der Höhe der jeweils beantragten maximalen Ordnungsgeldhöhe (§ 52 Abs. 1 GKG) orientiert (so VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001), sondern jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 162; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 163), wobei die Androhung des Ordnungsgeldes außer Betracht bleibt. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, ist der anzusetzende Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro je Streitgegenstand nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 162). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).