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Beschluss

3 B 33/09

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Politischen Parteien steht grundsätzlich ein Gleichbehandlungsanspruch bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zu (Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG). • Eine Kommune darf eine nicht verbotene Partei nicht aus eigenem Ermessen wegen vermeintlich verfassungsfeindlicher Ziele generell von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen ausschließen; die Entscheidung über Verfassungswidrigkeit obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG). • Zur Ablehnung der Überlassung muss konkret dargetan sein, dass mit der geplanten Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird; bloße pauschale Wertungen genügen nicht. • Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf vorläufige Überlassung öffentlicher Räume; die Androhung eines Zwangsgeldes ist gesondert im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Gleichbehandlungsanspruch nicht verbotener Parteien bei Hallenüberlassung • Politischen Parteien steht grundsätzlich ein Gleichbehandlungsanspruch bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zu (Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG). • Eine Kommune darf eine nicht verbotene Partei nicht aus eigenem Ermessen wegen vermeintlich verfassungsfeindlicher Ziele generell von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen ausschließen; die Entscheidung über Verfassungswidrigkeit obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG). • Zur Ablehnung der Überlassung muss konkret dargetan sein, dass mit der geplanten Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird; bloße pauschale Wertungen genügen nicht. • Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf vorläufige Überlassung öffentlicher Räume; die Androhung eines Zwangsgeldes ist gesondert im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO zu prüfen. Der Ortsverband Sch. der NPD begehrte die Überlassung der Festhalle Sch. in B-Stadt-Sch. zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung am 25. Februar 2009. Die Antragsgegnerin (Stadt) lehnte die Überlassung ab mit Verweis auf einen Stadtratsbeschluss, wonach die Nutzung rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Zwecke ausschließen solle. Der Landesverband der NPD trat in Prozessstandschaft für den Ortsverband auf und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das Oberverwaltungsgericht prüfte begrenzt die Beschwerde und verpflichtete die Stadt vorläufig, die Halle mit üblichem Zubehör zu überlassen. Es wurde festgestellt, dass die NPD nicht verboten ist und dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die eine Rechtsverletzung durch die geplante Veranstaltung glaubhaft machen. Die Dringlichkeit der Veranstaltung begründete den Eilbedarf. • Zulässigkeit: Der Landesverband tritt in gesetzlicher Prozessstandschaft für den Ortsverband auf (§ 3 Satz 2 PartG). • Gleichbehandlungsanspruch: Aus Art. 3 und 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgt grundsätzlich ein Anspruch politischer Parteien auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen; hierzu tritt kommunalrechtlich § 19 KSVG als Nutzungsregelung. • Untersagung wegen Verfassungswidrigkeit: Eine Kommune darf eine Partei nicht eigenständig als verfassungswidrig behandeln; die Entscheidung über ein Parteiverbot obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG). • Fehlende konkrete Gefahr: Die Stadt hat nicht konkret dargetan, dass die geplante Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen werde; frühere unbeanstandete Nutzungen der Halle durch den Ortsverband sprechen gegen eine Gefährdung. • Widmungs- und Widmungszweckprüfung: Nach der vorliegenden Sachlage ist nicht erkennbar, dass die Veranstaltung wegen teilweiser Teilnahme ortsfremder Redner oder Besucher außerhalb des Widmungszwecks liegt; vorhandene Praxis der Hallennutzung lässt keine klare Beschränkung auf rein örtliche Veranstaltungen erkennen. • Anordnungsanspruch und -grund: Aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Anspruchs und der zeitlichen Dringlichkeit (Veranstaltung in einer Woche) ist der Anordnungsgrund gegeben. • Zwangsgeld: Die Androhung eines Zwangsgeldes wurde zurückgewiesen, weil die Vollstreckung und Zwangsmittel nach § 172 VwGO im Vollstreckungsverfahren zu prüfen sind und regelmäßig erst nach Zustellung der Anordnung zu beantragen sind. Der Beschwerde wurde im Wesentlichen stattgegeben: Die Stadt ist vorläufig zu verpflichten, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch. mit üblichem Zubehör am 25.02.2009 zur Verfügung zu stellen. Die Ablehnung durch die Stadt war rechtswidrig, weil die NPD nicht verboten ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, die die Veranstaltung als rechtswidrig oder außerhalb des Widmungszwecks erscheinen ließen. Der Gleichbehandlungsanspruch politischer Parteien sowie kommunalrechtliche Nutzungsrechte sprechen für die Überlassung. Ein Zwangsgeld wurde nicht angeordnet; Vollstreckungsmaßnahmen sind gegebenenfalls nach den Regelungen des § 172 VwGO zu verfolgen. Die Stadt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.